Gehobener Dienst
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Der gehobene Dienst (gD) ist eine Laufbahn im deutschen Beamtentum - unterteilt in den gehobenen technischen Dienst (z. B. Feuerwehr) und den gehobenen nichttechnischen Dienst (z. B. allgemeine Verwaltung oder Polizei), ferner in die Laufbahnen besonderer Fachrichtung. Von 1927 bis 1939 hieß die entsprechende Laufbahn gehobener mittlerer Dienst.
Die Aufgabenbereiche des gehobenen Dienstes erstrecken sich von der Sachbearbeiterebene bis hin zur Leitung von Sachgebieten, Tätigkeiten als Amtsleiter, Dezernenten, ständige Vertreter von Dezernatsleitern, Referenten und stellv. Referatsleiter in Bund, Ländern und Gemeinden.
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[Bearbeiten] Ausbildung
Grundvoraussetzung für den Einstieg in den gehobenen Dienst ist die Fachhochschulreife; heute weisen die meisten Bewerber die allgemeine Hochschulreife nach. Die Ausbildung erfolgt meist im Rahmen eines Studiums an einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung. Der Abschluss ist in der Regel ein akademischer Grad, beispielsweise „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“ in verschiedenen Fachrichtungen, „Diplom-Finanzwirt (FH)“ in verschiedenen Fachrichtungen, „Diplom-Rechtspfleger (FH)“, in Baden-Württemberg auch „Württembergischer Notariatsassessor“ (an der Notarakademie Baden-Württemberg).
Auch Studiengänge der Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre sowie zum Diplom-Betriebswirt (FH) bzw. Diplom-Kaufmann (FH) - Fachrichtung Verwaltungsmanagement mit einer Regelstudienzeit von acht Semestern an einer Fachhochschule sind möglich.
Geplant ist, die Studiengänge nach dem Bologna-System auf die Abschlüsse Bachelor und Master auszurichten. Der bisherige Diplomstudiengang würde dann z.B. zum „Bachelor of Public Administration“ (BA) nach sechs Semestern führen. In Baden-Württemberg soll der erste Bachelor-Studiengang bereits zum Wintersemester 2007 an den beiden Fachhochschulen in Ludwigsburg und Kehl starten.
Hiernach zeichnet sich - basierend auf den Verträgen von Bologna - folgerichtig ab, dass wohl der Bachelor of Laws nach sechs Semestern zur Laubahnbefähigung für den gehobenen Dienst und die sich anschließenden vier Semester mit dem Abschluss als Master of Laws zur Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst (öff. Verwaltung)führen werden. Egal, ob die akademischen Grade an einer Fachhochschule, Hochschule oder Universität erfolgten. Diese Entwicklung ist mit den Bologna-Verträgen gewollt.
Sie setzen die jetzigen Diplome nicht dem BA, sondern dem BA hon. gleich. Aus Gleichbehandlungsgründen und wegen erforderlicher sowie erreichter Qualität wird dies - wie bei den anderen Fachhochschulstudiengängen auch - in der Zukunft der Regelfall sein. Der Abschluss an der Fachhochschule ist dann gleichzeitig die Laufbahnprüfung.
Der Einstieg in den gehobenen technischen Dienst setzt ein abgeschlossenes technisches Fachhochschulstudium in der Regel als Diplom-Ingenieur (FH) voraus. Die Einstiegsbesoldung ist in die Besoldungsgruppe A 10 (Oberinspektor) (ausgenommen im Feuerwehrdienst in einigen Bundesländern). In den Laufbahnen besonderer Fachrichtung gelten besondere Bestimmungen. Wo ein Fachhochschulstudium vorausgesetzt ist, müssen ein Vorbereitungsdienst und eine Laufbahnprüfung abgelegt werden; beides entfällt in den besonderen Fachrichtungen.
Bei der seinerzeitigen Einführung der Fachhochschulen für Verwaltung und Rechtspflege (FHVR) in den alten Bundesländern (ab ca. 1973) wurde den Absolventen solcher Fachhochschulen zunächst wie allen anderen Absolventen von technischen Fachhochschulen das Eingangsamt „Oberinspektor“ (BesGr. A 10 BBesO des BBesG) zugestanden. Es gab ca. für sechs Monate z. B. „Regierungsoberinspektoren zur Anstellung“ (Abk.: z.A.). Auf Betreiben des damaligen Bundesfinanzministers Stoltenberg beschloss der Deutsche Bundestag eine Fußnote zum Bundesbsoldungsgesetz, mit der der gehobene Dienst mit einem Abschluss an einer FHVR aus haushalterischen Ersparnisgründen hiervon ausgenommen wurde, d. h. beispielsweise mit dem „Inspektor“ (BesGr. A 9) als Eingangsamt fortgeschrieben wurde. Ausschließlich die technischen Laufbahnen waren hiervon ausgenommen (siehe oben).
[Bearbeiten] Bezeichnungen
Dem gehobenen Dienst sind die Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 der Bundesbesoldungsordnung des Bundesbesoldungsgesetzes bzw. für bestimmte Laufbahnen der jeweiligen Landesbesoldungsordnung des Landesbesoldungsgesetzes zugeordnet.
Stufe | Grundamtsbezeichnung | Beispiele |
---|---|---|
A 9 | Inspektor | Regierungsinspektor (RI), Polizei-/Kriminalkommissar (PK, KK), Brandinspektor (BI) |
A 10 | Oberinspektor | Regierungsoberinspektor (ROI), Polizei-/Kriminaloberkommissar (POK, KOK), Polizeioberinspektor (POI); Brandoberinspektor (BOI) |
A 11 | Amtmann/Amtfrau | Regierungsamtmann/-amtfrau (RA/RAfr), Polizei-/Kriminalhauptkommissar (PHK, KHK), Polizeiamtmann/-amtfrau (PA/PAfr), Brandamtmann/-amtfrau (BA/BAfr) |
A 12 | Amtsrat | Regierungsamtsrat (RAR), Polizei-/Kriminalhauptkommissar (PHK, KHK), Brandamtsrat (BAR), Lehrer an Grund- und Hauptschulen, Realschullehrer (landesrechtlich eingestuft) |
A 13 | Oberamtsrat | Regierungsoberamtsrat (ROAR), Erster Polizei-/Kriminalhauptkommissar (EPHK, EKHK), Brandoberamtsrat (BOAR), Realschullehrer (landesrechtlich eingestuft) |
Frauen führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form, wenn sprachlich möglich mit der Endung "in", die Ausnahme bilden die Bezeichnungen Amtmann/Amtfrau. Eine Zeit lang wurde statt Regierungsamtfrau auch die Bezeichnung Regierungsamtmännin in einigen Bundesländern verwendet. Diese Bezeichnung ist noch nicht ganz verschwunden: z. B. kann in der Bundeszollverwaltung weiterhin die Bezeichnung "Zollamtmännin" (alternativ zu "Zollamtfrau") gewählt werden.
Weitere Informationen unter Amtsbezeichnung
Dienstbezeichnung während des Vorbereitungsdienstes (Ausbildung): Anwärter, entweder mit einem Zusatz, der dem Eingangsamt entspricht, das nach der Ausbildung/dem Studium erreicht wird (z. B. Polizeikommissaranwärter oder Rechtspflegeranwärter) oder mit einem Zusatz entsprechend der Fachrichtung, die eingeschlagen wurde (z. B. im gehobenen Zoll- und Steuerdienst des Bundes: Finanzanwärter) Nach dem erfolgreich abgeschlossenem Studium , wenn der Betreffende erneut eingestellt wird, führt er während der laufbahnrechtlichen Probezeit eine Dienstbezeichnung, z. B. Regierungsinspektor zur Anstellung - Abk. 'z. A.' -. Eine Amtsverleihung findet erst nach erfolgreich durchlaufener, sowohl laufbahn- als auch statusrechtlicher Probezeit, spätestens jedoch mit der Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit statt.
[Bearbeiten] Weblinks
http://www.mpa.uni-kassel.de/index.html
http://www.vfh-hessen.de/OEM-MPA/index.htm
http://www.fhvr-berlin.de/fhvr/53/?L=0
http://www.fhvr-berlin.de/fhvr/124/?L=0
http://www.fernuni-hagen.de/REWI/Studium/llm/ma_law.shtml#Zukunft
[Bearbeiten] Siehe auch
- Amtsbezeichnung
- Dienstbezeichnung
- Einfacher Dienst
- Mittlerer Dienst
- Höherer Dienst
- Dienstgrade im Bundesgrenzschutz (bis 2005)
- Dienst- und Amtsbezeichnungen in der Bundespolizei (ab 2005)
- Dienst- und Amtsbezeichnungen bei der deutschen Polizei (Landespolizei)
- Dienst- und Amtsbezeichnungen der deutschen Zollverwaltung
- Besoldungsordnung A
- Ämter in Bundesministerien