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Diskussion:Gemeinfreiheit - Wikipedia

Diskussion:Gemeinfreiheit

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Warnung
Fragen zum Urheberrecht bitte auf WP:UF stellen, diese Seite dient zur Diskussion über den Artikel Gemeinfreiheit.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Public-Domain-Werke in der Wikipedia

Siehe dazu

Gemeinfreiheit ist der wirre Gedanke eines Übersetzungsprogramms. "Public domain" heißt auf deutsch "öffentliche Zugänglichkeit"

[Bearbeiten] Digitalisieren

Hi das Thema interessiert uns ziemlich - da wir vorhaben mehrere alte Bücher zu digitalisieren und ins Netz zu stellen. Der Autor hat hier seine 70 Jahre Totenpflicht schon erfüllt. Nur jetzt wird hier als beispiel angeben

"Im deutschen Urheberrecht ist es nicht möglich das Band zwischen dem Urheber und seinem Werk zu durchschneiden. Urheber bleibt auch ein angestellter Programmierer, die Verwertungsrechte liegen jedoch per Gesetz automatisch bei der Firma."

Heißt also auch hier, Autor 70 Jahre tot, Firma (Verlag) hat nur Verwertungsrechte? Heißt das nicht aber auch das nur diese damit machen können was sie wollen?

Einige Nachforschungen zu Büchern aus dem 19. Jh. haben ergeben, das wir diese lieber nicht ins Inet stellen sollten ... nur warum, erfährt man nicht.

Wie schauts aus wenn der Verlag (Autor weiterhin seit 70+ Jahre tot), hier neuauflagen plant. Entweder komplett auf aktuellen Stand gebracht oder das Orginal 1:1 neuveröffentlichen will? Können wir also trotzdem unsere Scanns rausbringen

Es geht bei uns um non-profit-Veröffentlichungen!

Thx

Wenn der Baum, dessen Papier ihr da scannt, schon genauso lange tot ist, seid ihr auf der sicheren Seite. Wenn aber z.B. heute noch jemand auf dem Dachboden ein Werk von Goethe finden sollte, dann bekommt er 25 Jahre Schutzfrist ab Erscheinen (s. §71). Ein Wissenschaftler, der alte Werke zusammenstellt, bekommt auf die besondere Zusammenstellung ebenfalls 25 Jahre (s. §70). Kleiner Tip: Das UrhG umfaßt ausgedruckt nur ca. 30 Seiten und ist relativ leicht zu lesesn.
Eine Quelle für das UrhG ist bspw. die hier: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/gesamt.pdf -- Bender235 12:05, 15. Apr 2005 (CEST)

[Bearbeiten] Kein Urheberrecht?

Wie schon angemerkt, ist es nicht möglich, das Urheberrecht abzutreten. In sofern finde ich die Aussage "Ein Werk gilt als gemeinfrei (englisch public domain), wenn es keinem Urheberrecht unterliegt" ein wenig seltsam. Könnte da jemand, der Ahnung hat eventuell Klarheit schaffen?

Ich selbst habe einige Fotos gemacht und wäre auch bereit, diese hier einzustellen und jedem zu erlauben, diese zu verwenden und weiter zu verbreiten. Allerdings würde ich nicht die Originale verwenden, sondern verkleinerte Versionen (z.B. 900*600) - schon allein, um im Streitfall beweisen zu können, dass es meine Bilder sind und ich damit das Recht hatte, sie hier zur freien Verfügung zu stellen. Wäre das in Ordnung? MBurger 09:55, 23. Feb 2004 (CET)

Das hängt von den Motiven ab; beim Fotorecht hängt ein Rattenschwanz von Problemen dran. Es gibt zwar beispielsweise eine Panoramafreiheit, aber auch Urheberrechte von lebenden Architekten (vgl. Reichstagsgebäude und Anmerkungen zu Persönlichkeitsrechte usw.) I.d.R. sollte es aber bei selbst fotografierten Bildern für uns keine Probleme geben. Also ran an die Arbeit ;) --asb 10:15, 23. Feb 2004 (CET)
Bild:Berlin Verhüllter-Reichstag IMG0030 asb 1995.jpg

[Bearbeiten] Verzicht auf die Rechte

Ich sehe gerade, es steht gar nichts dazu drin, wie man selber auf die Rechte, die man hat, hochoffiziell verzichten kann (was sollte in so einer Erklärung drinstehen?) und was das dann genau bedeutet - zum Beispiel, wenn man ein Bild oder Text als "Public Domain" bzw. "Gemeinfrei" zur Verfügung stellen möchte - allerdings verweisen so einige unserer Bilder auf diesen Artikel - also sollte auch was zum Thema drinstehen, oder? Bisher steht nur drin, wann die Rechte ablaufen, wenn man nicht drauf verzichtet (oder ich habe gerade Tomaten auf den Augen ...) ... kann da noch mal jemand etwas zu schreiben? Gruß, -- Schusch 01:51, 5. Mär 2004 (CET)

Das ist genau das Problem, auf das ich oben hingewiesen habe: Man kann in Deutschland meines Wissens nach nicht auf sein Urheberrecht verzichten. es ist unveräußerbar - also kann man es auch nicht verschenken. Nutzungsrechte und Copyright sind andere Dinge - aber bei einem Bild oder Foto, das ich erstellt habe, bin ich Urheber und das lässt sich nicht ändern. MBurger 12:22, 13. Apr 2004 (CEST)
formulierungstechnisch hast du natürlich recht, aber kann man nicht allen Menschen dieser Erde mit einer Formulierung erlauben, daß Bild ohne Nennung der Quelle und des Autors zu verwenden, auch für kommerzielle Zwecke? Das wäre dann so in etwa das, was ich unter Public Domain verstünde ... -- Schusch 22:03, 13. Apr 2004 (CEST)
natürlich kann es man es verschenken oder als OpenContent lizenzieren, auch wenn ein Restbestand an Persönlichkeitsrechten nicht dauerhaft ganz aus der Hand gegeben werden kann. Informiert euch doch bitte mal bei ifross.de bevor ihr weiterdiskutiert.

--Historiograf 15:16, 12. Jul 2004 (CEST)

[Bearbeiten] Neuauflagen historischer Postkarten

Ich besitze eine nicht kleine Sammlung historischer (originaler) Ansichtskarten aus der Zeit vor 1925 und würde einige von ihnen gern in die WP stellen. Gemäß dem Urheberrecht (auch dem amerikanischen) sind die Ansichtskarten theoretisch mittlerweile gemeinfrei. Was geschieht aber, wenn einige von ihnen heute wieder als Reproduktion kommerziell angeboten werden (auf der Rückseite solcher Karten steht dann das Copyright des derzeitigen Herausgebers)? Kann ich die Originale dann trotzdem veröffentlichen, ohne gegen das Urheberrecht zu verstoßen (ich weiß wirklich nicht, ob das oben genannte Zitat mit dem eingescannten Papier eines toten Baumes auch zutrifft)? -- Steffen Mokosch 11:35, 13. Apr 2004 (CEST)

Wenn du die Originale einscannst/abfotografierst, bist du auf der sicheren Seite. Der Copyright-Aufdruck bei den Reproduktionen bezieht sich eben nur auf die Reproduktion - auf die Originale hat das keinen Einfluss. --Matthäus Wander 00:01, 14. Apr 2004 (CEST)

Hallo Steffen, vielleicht kannst Du mir weiterhelfen. Wie begruendest Du deine Aussage: 'gemäß dem Urheberrecht .. sind die Ansichtskarten theoretisch mittlerweile gemeinfrei'? Welche Schutzdauer ist abgelaufen? -- Tetti 19:59, 22. Apr 2004 (CEST)

Das steht doch im zugehörigen Artikel: Erscheint ein Lichtbild vor 1960, so endet die Schutzdauer (der Schutz des Urheberrechts) nach 25 Jahren, d.h. z.B. ein Bild, das 1959 erschien, ist seit 1984 gemeinfrei und damit Public Domain. Die Veröffentlichung in der WP ist somit legal und keine URV. Steffen M. 20:54, 22. Apr 2004 (CEST)
Hallo Steffen, vielen Dank für die fixe Antwort. OK, dann frage ich weiter. Ist eine alte Lithografie oder eine colorierte Ansichtskarte ebenfalls als Lichtbild anzusehen oder eher als Lichtbildwerk (womöglich als Kunstwerk)? Kann es eventuell sein, dass seit 1995 mit dem §137f, Abs.2 UrhG deine nachvollziehbare Argumentation hinfällig ist? Ich frage deshalb, weil ich bei Rechtssicherheit ebenfalls gerne einige alte Karten aus meiner Sammlung einstellen würde. -- Tetti 23:21, 22. Apr 2004 (CEST)
IANAL: In der ersten Fassung der UrhG gelten 25 Jahre Frist fuer beides, Lichtbilder und Lichtbildwerke. Einige Bilder waren und sind auch gar nicht geschuetzt. Darunter koennen, interessant wegen Postkarten, Standardansichten von Denkmaelern fallen. Lithografien und colorierte Karten sind IMO keine Lichtbilder oder Lichtbildwerke, sondern wie andere Werke einzustufen, d.h. 70 Jahre ab Tode des Urhebers des Originals, egal ob von der Reproduktion oder vom Original. Soweit ich weiss, ist es nicht ganz klar, wie Reproduktionen von Unikaten (z.B. Manuskripten) gestellt sind, Fotografien alter Werke (gemalte Bilder, Objekte) haben aber auf jeden Fall ein eigenes Urheberrecht.
Schutzfristen in der EU: Moeglich, da es soweit ich weiss Laender gibt, die sehr lange Fristen haben und hatten, Spanien zum Beispiel. Fuer genaueres solltest Du einen Anwalt konsultieren, ab hier wird's richtig kompliziert. --
Sascha: Wie verhält es sich, wenn auf dem historischen Lithographien [vot 1936] kein Künstler ermittelbar und/oder der Verlag nicht mehr recherchierbar ist. Und erschwerend kommt hinzu, dass viele Verlage keine Rechtsnachfolger mehr haben; muss ich mich dann bei einer Veröffentlichung an die WG-Bild wenden?

Rivi 08:40, 23. Apr 2004 (CEST)

[Bearbeiten] Urheberrecht in der DDR

Gab es in der DDR auch ein Urheberrecht und wie wurde damit nach der Wiedervereinigung (Ablauffristen) umgegangen? Steffen M. 08:57, 28. Apr 2004 (CEST)

Ich habe selbst noch ein wenig recherchiert und kann meine Frage nun eigentlich wieder zurücknehmen, will aber niemanden meine Erkenntnise vorenthalten: Etwa zeitgleich zum bundesdeutschen URG ist in der DDR ein Gesetz über das Urheberrecht verabschiedet wurden (in der DDR gehörten wahrscheinlich nur die Produktionsmittel dem Volk, aber nicht die Rechte). Die Sonderbestimmungen des Einigungsvertrags sahen für vor dem 3.10.1990 geschaffene Werke und erbrachte Leistungen vor: Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes sind auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschaffenen Werke anzuwenden. Dies gilt auch, wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach dem Gesetz über das Urheberrecht der Deutschen Demokratischen Republik schon abgelaufen waren Steffen M. 09:21, 28. Apr 2004 (CEST)

[Bearbeiten] Public Domain - Aufnahmezeitpunkt vor 1965

Public_Domain#Aufnahmezeitpunkt_vor_1965: was ist mit zwischen 1959 in 65 aufgenommenen Bildern?--°~°

Die Info zum Aufnahmezeitpunkt vor 1965 ist LEIDER veraltet und irreführend: GEFAHR GEFAHR GEFAHR (*panikartigrumkreisch*), wie auch aus dem Artikel Bildrechte klar hervorgeht, denn mit der Schutzfristverlängerung 1995 kams unterfreulicherweise zu einem Wiederaufleben der Rechte!!! --80.184.33.106 20:33, 11. Jul 2004 (CEST)

Siehe jetzt dazu leider http://archiv.twoday.net/stories/263547/ --Historiograf 15:00, 12. Jul 2004 (CEST)

[Bearbeiten] Beitrag Bildrechte

Ich arbeite noch immer am Artikel Bildrechte, also alle, die es sich anschauen oder helfen mögen, sind eingeladen. Die Bestimmungen in Sachen DDR möchte ich dort übrigens auch gern einfügen. Ich bemühe mich vor allem auch, die Quellen, Gesetze und Übergangsvorschriften zu benennen. Vielleicht hilft die Debatte auch, der Wikidedia bald mehr Bilder zuführen zu können. -- Simplicius 13:48, 9. Jul 2004 (CEST)

Für praktische Zwecke mag ja der Blick auf das deutsche Recht ausreichen. Wenn man aber schon dem von mir nicht geteilten Ansatz folgen will, dass in die WP nur Bilder gehören, die absolut sicher frei von Rechten Dritter sind, so müssen wegen der weltweiten Verfügbarkeit der WP - in welcher Sprache auch immer - konsequenterweise auch sämtliche Urheberrechte der verschiedensten Territorien und Rechtssysteme in den Blick genommen werden. --Andrsvoss 14:58, 9. Jul 2004 (CEST)
Ganz sicher, die anderen nationalen Regelungen und Abkommen müssen auch noch hinein. - -Simplicius 15:22, 9. Jul 2004 (CEST)

Leider sieht es eher danach aus, dass der WP Bilder weggenommen werden :( http://archiv.twoday.net/stories/263547/

Andere nationale Regelungen sind derzeit entbehrlich, wo der Server steht ist nur bedingt hilfreich (Überforderung: Simplicius). Im Zweifel müssen wir uns immer auch nach deutschen Recht verantworten, daher sollten wir uns erst einmal darauf konzentrieren. --Historiograf 15:04, 12. Jul 2004 (CEST)

Dieses neue Urteil ist nichts Neues. Geht es hier jetzt um eine alte Aufnahme eines sinkenden U-Bootes, ging es beim Urteil Wagner Familienfotos um ein paar alte Familienaufnahmen. In der EU und laut UrhG gelten solche Aufnahmen als Lichtbildwerke, nicht als schnöde Lichtbilder. Also muss man mit den 70 Jahren nach Tod des Autors kalkulieren. Das ist seit 1995 so und nicht erst jetzt.
Ein Lichtbildwerk, dass schon gemeinfrei war und nun seit 1995 wieder geschützt ist, kann weiterbenutzt werden, allerdings kommt evtl. eine Entgeltnachforderung für die Jahre vor 1995. So lautet die Übergangsvorschrift von 1995 im UrhG. Das ist schon so lange her, dass es die Wikipedia nicht betrifft.
In Sachen US-Recht, ein Blick über den großen Teich und ein paar Sätze in Deutsch wären in Sachen Bildrechte besser. Viele berühmte Bilder sind in der Hand amerikanischer Fotoagenturen. Die Betreiber der Wikipedia sitzen in den USA und alle anderen Beteiligte (Admins, Benutzer usw.) wären hier in Deutschland gar nicht greifbar, die Betreiber aber schon. Die Spielregeln sind dann amerikanisch.
Simplicius 23:36, 12. Jul 2004 (CEST)

Ach, du meinst also, ich kann als jemand, der sich seit ca. 20 Jahren mit Bildrechten befasst, nicht einschätzen, ob das Urteil etwas Neues bringt oder nicht? Die Spanien-Konstruktion im Artikel Schulze/Bettinger wurde bisher nie gerichtlich überprüft, und es bestand eine allerdings geringe Chance, dass ein Gericht zu einem anderen Schluss kam, denn es ist absolut nicht gesagt, dass die heutigen Massstäbe für Lichtbildwerke ohne weiteres nach Spanien zum Stichtag rückprojiziert werden dürfen. Im übrigen bin ich dann mal gespannt, was du zum US-Fotorecht schreibst ... --Historiograf 23:51, 12. Jul 2004 (CEST)

Absolut unakzeptable Bemerkungen von Historiograf im ähnlichen Ton befinden sich leider auch auf der Diskussion der Seite Bildrechte. Hilfreich ist das bei der Auseinandersetzung um dieses Thema nicht, wo es auch eine Basis für das Projekt Wikipedia geht.
Zur internationalen Situation: die Amerikaner haben da ihre acts, und Bill Clinton hat einen act unterschrieben, der die Urheberrechte auf 70 Jahre nach dem Tod eines Autoren verlängert. Genauere Details in Sachen Bildrechte habe ich noch nicht gefunden. Eine ältere internationale Vereinbarung sah nur Mindestfristen vor, die aber bei weitem nicht so lang sind. Soweit habe ich den Artikel Bildrechte schon mal ergänzt.
Die gestern von Historiograf eingefügten Änderungen im Artikel Gemeinfreiheit bringen etwas durcheinander: hier werden Lichtbilder und Lichtbildwerke nicht mehr auseinandergehalten. Richtig ist: Ein pures Lichtbild ist nach wie vor mit 50 Jahren Schutzfrist versehen. Die Schutzfrist von 70 Jahren nach Autorentod für die Lichtbildwerke bestand hingegen schon 1985, als von spanischen Fristen noch gar nicht die Rede war. Wenn man sich nicht bemüht, die Definitionen und Übergangsregelungen zu verstehen, bleibt es natürlich nur bei dem Prinzip Hoffnung, siehe oben. Und wenn es nicht klappt, sind alle Ausbeuter. Damit ist der Wikipedia aber nicht gedient.
Zu dem Foto mit dem Berliner Reichstag noch was: das Foto ist technisch brilliant, aber es gab zu den Bildrechten im Jahre 2002 ein Urteil des BGH: dauerhafte Kunstwerke an der Straße sind von jedermann fotografierbar, dieses ist aber vorübergehend! Auf die Sache mit dem Berliner Reichstag bin ich im Abschnitt Besonderheiten darauf eingegangen und habe ein Link zu dem Urteil gesetzt. Dieses link hat Histeriograf vor ein paar Minuten als "überflüssiges raus, wichtiges rein" wieder gelöscht. Christo und der verhüllte Reichstag
Das hier auf der Seite auch genannte link für die Berechnung für Lichtbilder hatte ich auf der anderen Seite nun auch stehen: Daniel Kötz - Urheberrecht für Lichtbilder und Lichtbildwerken - Ebenfalls gelöscht.
Kann ja gut sein, dass Histeriograf mehr Ahnung hat als wir alle und überhaupt, aber diesen "Stil" finde ich absolut nicht in Ordnung. -- Simplicius 01:06, 15. Jul 2004 (CEST)

Auf Stilfragen (und Rechtschreibung: brillant) möchte ich nicht eingehen - wer nicht mit Kritik leben kann, soll nicht an einem Gemeinschaftsprojekt mitarbeiten. Dass ich Lichtbilder und Lichtbildwerke nicht auseinanderhalten kann, möchte ich bestreiten. Es muss mir aber auch bitte nicht nachgewiesen werden, da das für die WP nichts bringt. Ich möchte darum bitten, sich auf die sachliche Auseinandersetzung zu konzentrieren. Der Fall Christo gehört zur Panoramafreiheit und die sollte man nicht auch noch zu den Bildrechten packen, sondern in einen eigenen Artikel, wobei im Jurawiki http://www.jurawiki.de/SachFotografie Masstäbe für die Behandlung des Themas gesetzt wurden. Wenn die Panoramafreiheit bzw. der verhüllte Reichstag in Bildrechte soll, warum dann nicht auch die dort besprochenen Entscheidungen Schloss Tegel und Friesenhaus? Christo-Foto habe ich als URV beanstandet auf der Diskussionsseite zum Foto. Der Aufsatz von Kötz ist im Vergleich zu den Seiler-Arbeiten schwach, obwohl von einem Fotorechtler. Er ist für Nicht-Juristen wenig verständlich und sehr kurz und vor allem in einem zentralen Punkt, den Benutzer Simplicius als - sinngemäss - alten Hut bezeichnet hat, falsch: "Das Urheberrecht an einer Fotografie, die 1959 erstmals erschien, war 1984 nicht mehr geschützt (Paragraf 68 UrhG a.F.) und dieser Schutz lebte auch mit der Neufassung des Paragrafen 64 UrhG nicht wieder auf." Kötz hat offenbar § 137f übersehen (bzw. die langen spanischen Schutzfristen). --Historiograf 01:28, 15. Jul 2004 (CEST)

[Bearbeiten] Resumee Bildrechte (Simplicius)

Also, für jeden wohlwohlenden Leser:

  • ich beschäftige mich damit erst seit 20 Tagen mit Bildrechten, mit Fotografie und alten Fotos aber schon seit 20 Jahren, war mal Fotolaborverwalter in einem Studentenwohnheim und habe eine Sammlung antiker Kameras (Balgenkameras, Agfa Rollbox, Kodak einschliesslich Kodak Retina IIIc usw.), sammle alte Bücher mit alten Bildern, und ich denke, es ist für die Wikipedia wichtig, klare Informationen über Bildrechte zu haben, weil der Wikipedia Bilder fehlen (denn eine Enzyklopädie braucht auch eine Visualisierung).
  • den Artikel Bildrechte habe ich gemacht, weil dieser Teilbereich nicht existierte. Einen Plural als Titel (Lemma) hielt ich hier für treffender, weil es hier mehrere Teilbereiche gibt (zum Beispiel Urheberrecht und Recht am eigenen Bild und - behauptet - Museen). Die Kategorie:Urheberrecht habe ich zusammengestampft (insbesondere 72mal die Kategorie gesetzt) und einige zusätzliche fehlende Artikel habe ich auch noch dazu gemacht (verbesserungswürdig sind sie noch allemal). Das waren auch schon die Grenzen meiner Leistungsfähigkeit.

Zu den Beispielen, wichtig ist, dass man unterscheiden lernen muss: Lichtbild (sehr einfache Fotos) und Lichtbildwerk (Fotos mit etwas Kreativität und Schöpfung).

Lichtbilder ("sehr einfach"):

  • Für Lichtbilder gilt seit 1985: Schutz 50 Jahre nach Entstehung oder Veröffentlichung. Zum Beispiel: für 49 Jahre im Schrank, dann Veröffentlichung: 49 + 50 = 99 Jahre Schutzrecht.
  • Für die Lichtbilder gilt durchaus das im Artikel Gemeinfreiheit ursprünglich Gesagte und insbesondere aber auch die genannten Regelungen für die Übergangsfristen (Berechnung nach http://www.photographie.de/magazin/Fotorecht_06_02.cfm).

Lichtbildwerke ("Schöpfung"):

  • Für Lichtbildwerke hingegen gilt seit 1985: Schutz bis 70 Jahre nach Ableben des Urhebers. Die Fassung des Urhebergesetzes von 1995 in Erfüllung der EU-Richtlinien macht den Kohl hier kaum noch fetter.
  • Urteil 1 (1999), Wagner-Familenfotos: "Gertrud mit Friedelind am 14. 9. 1930", "Gertrud als Konfirmandin, 1931" usw. alles Lichtbildwerke. Autor starb 1966. Schutz der Lichtbildwerke bis 2036 !!!
  • Urteil 2, U-Boot (2004): 1941 geht es unter, ein Lichtbildwerk. Autor noch nicht lange genug tot, Bild geschützt. Nichts Neues gegenüber Urteil 1 mit noch viel älteren Bildern!

Kann schon sein, dass man das EU-Recht kritisieren mag, weil es die Messlatte für die Schöpfung senkt. Wunschdenken hilft aber nicht weiter, wenn man für die Wikipedia auf der rechtlich gesicherten Seite bleiben will. Diese Enzyklopädie ist kein Platz für Agitation und Aggression.

Simplicius 23:39, 15. Jul 2004 (CEST)

Benutzer Simplicius, über den wir interessante biographische Einzelheiten erfahren, täte gut daran, seine eigene Agitation kritisch zu überprüfen. Sein teilweise larmoyantes Gejammere bringt die WP auch nicht weiter. Ich möchte aber ausdrücklich anerkennen, dass Benutzer Simplicius sich intensiv und mit viel Sachverstand um die Problematik bemüht hat.

Sachbezogen: Neuere Urteile tendieren - leider dazu, fast alle Fotos als Lichtbildwerke zu betrachten. Für die Wikipedia bedeutet das, dass es riskant ist, mit einem Erlöschen der Schutzfrist als einfaches Lichtbild zu argumentieren.

Ausnahme: Für reine Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen ist eine solche Argumentation aber auf jeden Fall möglich, denn diese können nach allgemeiner Ansicht keine Lichtbildwerke sein. Wie in Bildrechte dargestellt, ist aber überhaupt daran zu zweifeln, dass ein Schutzrecht besteht.

Leider muss das Urteil des OLG HH über Wagner-Familienfotos ausserordentlich genau gelesen werden. Es ist FALSCH, dass das Gericht "Gertrud mit Friedelind am 14.9.1930" als Lichtbildwerk eingeordnet hat. Richtig ist, dass dieses Foto als Lichtbild mit dokumentarischer Bedeutung gesehen wurde. Angesichts der Heruntersetzung der Ansprüche wäre aber zu vermuten, dass das OLG Hamburg heute auch dieses Bild als Lichtbildwerk ansehen würde.

Es mag aus der Sicht eines Hobbyfotografen das 2004-Urteil des OLG HH zu Lichtbildwerken nichts Neues bringen. In dogmatischer Hinsicht ist aber festzuhalten, dass hier erstmals § 137f mit den spanischen Fristen in das Fotorecht eingebracht wurde, während das ältere Urteil Wagner-Familienfotos bei den Lichtbildwerken ausschliesslich mit den Übergangsbestimmungen § 136a UrhG argumentierte. Mir liegt der Text des neuen Urteils aber noch nicht vor.

Es ist unrichtig zu unterstellen, dass ich Wunschdenken für die Bildnutzung der Wikipedia vorgeschlagen habe. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen besteht mit Benutzer Simplicius ein hohes Mass an Übereinstimmung (die dieser aber nic^ht wahrhaben will). -Historiograf 18:41, 19. Jul 2004 (CEST)

[Bearbeiten] US-Government-Werke hierzulande nicht PD

http://mail.wikipedia.org/pipermail/wikide-l/2004-September/019992.html --Historiograf 18:38, 9. Sep 2004 (CEST)

http://mail.wikipedia.org/pipermail/wikide-l/2004-September/007286.html gibt es, die 019992.html findet mein Browser nicht. --Kawana 10:39, 3. Jun 2006 (CEST)

[Bearbeiten] Gemeinfreiheit nach 50 Jahren?

Bin gerade über disen Abschnitt gestoßen:

UrhG - Das deutsche Urheberrechtsgesetz
Zweiter Teil - Urheberrecht
§ 82 - Dauer der Rechte
Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden, so erlöschen die Rechte des ausübenden Künstlers fünfzig Jahre, diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser; die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Darbietung, diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach der Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Bedeutet das nicht, das Bild- und Tonträger die 50 Jahre auf dem Buckel haben gemeinfrei sind? Wenn ja sollte das auch im Artikel stehen.

Frohe Weihnachten an alle! --15:13, 24. Dez 2004 (CEST)

Das kann man so nur in extrem verkürzter Weise sagen. Es geht nur um die Leistungsschutz-Rechte der Sänger, Schauspieler usw., nicht um die der Urheber. Wenn sagen wir John Lennon einen Song seines Beatles-Kollegen Paul performt hat, dann sind die Rechte an der Schallplattenaufnahme, wenn sie kurz danach erschien, 50 Jahre später frei, aber die Rechte an dem von dem Kollegen Paul geschriebenen Song (Textrechte) reichen 70 Jahre pma und die Rechte an der Musik ebenfalls 70 Jahre pma des Komponisten. Da die meisten diesen Unterschied nicht kapieren werden, sollte vorerst darauf verzichtet werden, extrem spezielle Regelungen in diesen Überblicksartikel einzubringen. --Historiograf 17:37, 24. Dez 2004 (CET)
So etwas steht doch schon im Artikel und ich habe es tatsächlich nicht kapiert, dafür kapiere ich aber diese Formulierung hier. Sie ist doch wesentlich präziser und anschaulicher. --Regenspaziergang !? 16:53, 9. Feb 2006 (CET)

[Bearbeiten] Verständnisprobleme

In Deutschland ist ein Totalverzicht auf das Urheberrecht - etwa zugunsten der Allgemeinheit - nicht möglich.

Warum das denn? Darf ich meine Werke nicht jedem zur Verfügung stellen, ohne dass diese Personen Angst haben müssen, einen von mir auf den Deckel zu bekommen, da ich immer noch ein Urheberrecht habe?

Du darfst jedem eine kostenlose, örtlich, zeitlich und sachlich unbeschränkte Lizenz erteilen. Inhaber des Urheberrechts bleibst du aber immer. --Andrsvoss 11:47, 31. Mär 2005 (CEST)
Ist dafür der Public-Domain-Baustein überhaupt geeignet bzw. rechtlich wirksam? Denn PD meint, was es meint, nämlich "gemeinfrei", und eben nicht "alles erlaubt". Wenn man aber einen in D für eigene Werke (da man ja nicht selbst seit >70 Jahren mit den Englein singt) ungültigen Baustein verwendet -- wäre dass dann nicht rechtlich gleichbedeutend mit dem "default-Wert", nämlich "Alle Rechte vorbehalten"?--SiriusB 12:09, 22. Aug 2005 (CEST)

Gemeinfreiheit bezieht sich immer auf die jeweilige nationale Rechtsordnung. So sind etwa Fotos von US-Regierungsbehörden, die in den USA keinem Copyright unterliegen, in Deutschland sehr wohl urheberrechtlich geschützt.

Wer dürfte denn auf das Urheberrecht der US-Regierungsbehörde in Deutschland pochen? Jeder, oder nur die US-Regierungsbehörde selbst? Ein Umkehrschluss aus dem Satz wäre ja, dass ein Amerikaner mein deutsch-urheberrechlich geschützes Werk "klauen" könnte, und es legal in den USA unter dort vielleicht herrschenden lascheren Bedingungen veröffentlichen dürfte, ohne, dass ich was dagegen machen kann.

Völlig richtig, im Urheberrecht gilt das Territorialitätsprinzip. Die Schöpfung des Werks führt nicht zu einem Urheberrecht, sondern zu so vielen unterschiedlichen Urheberrechten, wie es Rechtsordnungen gibt, die ein solches anerkennen. --Andrsvoss 11:47, 31. Mär 2005 (CEST)

Danke, --Abdull 10:43, 31. Mär 2005 (CEST)

[Bearbeiten] Schöpfungshöhe

Hab ich gerade unter einem Bild gelesen: "Public domain Dieses Bild wurde von seinem Urheber zur uneingeschränkten Nutzung freigegeben oder erreicht nicht die nötige Schöpfungshöhe, um geschützt zu sein. Das Bild ist damit öffentlich zugänglich („public domain“). Dies gilt weltweit."

Ich finde dieser Artikel sollte auch die Schöpfungshöhe erklären, da mir nicht klar ist, was das bedeuten soll.

Bitte macht das wirklich mal. Schöpfungshöhe versteht doch keine Mensch ohne Erläuterung. --Regenspaziergang !? 16:46, 9. Feb 2006 (CET)

[Bearbeiten] Mehrere Urheber

Wie ist die Regelung bei mehreren Verfassern, z.B. eines Buches oder eines Sammelbandes ? Geht es nach demjenigen, der am längsten gelebt hat? Dann wäre es ja sinnvoll, immer noch ein paar kleine Kinder ein paar zeilen schreiben zu lassen, um das Werk länger schützen zu können ... Ich würde z.B. gern einmal ein älteres Lexikon ins internet stellen. Macht es einen Unterschied, ob die Autoren eines solchen Werks mit vielen Autoren benannt sind oder nicht?

[Bearbeiten] Toter Weblink

Bei mehreren automatisierten Botläufen wurde der folgende Weblink als nicht verfügbar erkannt. Bitte überprüfe, ob der Link tatsächlich down ist, und korrigiere oder entferne ihn in diesem Fall!

  • http://www.centerpd.org/
    • In Gemeinfreiheit on Sun Jan 22 04:30:10 2006, Socket Error: (-3, 'Tempor\xc3\xa4rer Fehler bei der Namensaufl\xc3\xb6sung')
    • In Gemeinfreiheit on Mon Jan 30 00:21:19 2006, Socket Error: (-3, 'Tempor\xc3\xa4rer Fehler bei der Namensaufl\xc3\xb6sung')

--Zwobot 00:21, 30. Jan 2006 (CET)

erledigt! --Andrsvoss 12:02, 30. Jan 2006 (CET)

[Bearbeiten] Überarbeitung erforderlich

Die vorgenommene Änderung mit Blick auf die Umgangssprache ist nicht hinreichend belegt. Richtig ist m.E.: Gemeinfrei ist überhaupt kein Begriff der deutschen Umgangssprache, er scheint nicht einmal im Duden. Er ist ein urheberrechtlicher Fachbegriff, der allmählich in die Umgangssprache einsickert. Es kann überhaupt nicht die Rede davon sein, dass Begriffsgebrauch etabliert ist, der die nichtkommerzielle Verbreitung meint. Der Artikel weist sprachliche und konzeptuelle Schwächen auf, die ich in den nächsten Tagen zu beseitigen gedenke, falls mich niemand durch einen Edit war daran hindert. --Historiograf 00:01, 9. Mär 2006 (CET)

  1. Es war in diesem Zusammenhang nicht die Rede von Gemeinfreiheit, sondern vom Begriff Public Domain.
  2. Es wurde keine grundlegende Änderung durchgeführt, sondern lediglich eine Ergänzung
  3. Die Verwendung des Begriffs lässt sich leicht mehr als ausreichend belegen, siehe z.B. [1]
  4. Der Neutralitätsgrundsatz verlangt, dass alle Bedeutungen eines Begriffs behandelt werden ohne dass dabei impliziert wird, dass eine 'richtig' und eine andere 'falsch' sei, weil das reine Definitionssache ist.
  5. "wir diskutieren bitte grundlegende änderungen VORHER aus": Im Gegenteil, Sei Mutig, und außerdem ist dies kein kontroverser Artikel und die Änderung auch nicht kontroversen Inhalts.
In Anbetracht dieser Sachlage bitte ich darum, nicht zu revertieren, sondern dei Ergänzung konstruktiv umzusetzen. --Rtc 00:09, 9. Mär 2006 (CET)

Die Ergänzung betrifft den Einleitungsteil und ist geeignet, völlig falsche Vorstellungen zu wecken. Änderungen, die in dieser Weise zentral sind, sind nie ohne vorherige Absprache einzubringen. Ich werde mir überlegen, wo ggf. die Ergänzung ihren Platz hat. Mit einer Googlesuche kann man alles begründen. Ich bitte dringend, die Überarbeitung des Artikels abzuwarten. --Historiograf 00:22, 9. Mär 2006 (CET)

Kann das Überarbeiten-Wapperl jetzt wieder 'raus? Maikel 22:47, 28. Apr 2006 (CEST)

[Bearbeiten] Seite gesperrt

Bitte erst einigen, dann edit-war'n :-) -- southpark Köm ?!? 01:55, 27. Mär 2006 (CEST)

Kann bitte jemand mit Schreibrechten unter "andere Sprachen" la:Dominium publicum einfügen? Danke im vorraus. :) --Haruspex 18:15, 12. Jun 2006 (CEST)

[Bearbeiten] Übertragbarkeit

Es wäre schon nicht schlecht gewesen, als juristischer Laie einen Kommentar für die Entfernung der Passage:

Ein Rechteinhaber kann in Deutschland auch nicht auf sein Urheberrecht verzichten, noch es nachträglich übertragen. Beim Erlöschen einer Firma wie beim Versterben einer natürlichen Person geht das Recht auf den Rechtsnachfolger über, ist ein solcher nicht bestimmt, auf den Staat. Dieser kann im Unterschied zu einigen anderen Ländern diese Rechte jedoch vollwertig wahrnehmen. Das Recht bleibt jedoch unveräußerlich und ist im Sinne des Gesetzes keine "Sache".

gegeben zu haben. Historiograf sah sich außerstande, die Frage zu beantworten, warum er das entfernt hatte. Vielleicht hilft ihm ja jemand.--Yanestra 01:56, 27. Mär 2006 (CEST)

Ich habe lediglich darum gebeten, mir ein paar Tage Zeit zu lassen. Wieso muss das mitten in der Nacht übers Knie gebrochen werden? Die Nichtübertragbarkeit des Urheberrechts wird oeben bereits angesprochen, die Analogie Firma/Person ist verfehlt, die Sache liegt absolut neben der Sache, das unveräußerlich ist Unsinn. Ich sehe praktisch null Erkenntniswert in diesen nicht näher belegten Aussagen. Wer sie drin haben will, soll sie detailliert belegen. Ich bin auch juristischer Laie, arbeite aber sauber mit Belegen und Nachweisen. Im übrigen erschließt sich mir nicht, was diese Sätze überhaupt im Artikel Gemeinfreiheit zu suchen haben. Der Artikel heisst Gemeinfreiheit und nicht Was Yanestra zum Urheberrecht zu wissen glaubt --Historiograf 02:09, 27. Mär 2006 (CEST)

Ich sehe keine inhaltliche Fragwürdigkeit. "Unveräußerlich" ist natürlich zutreffend, und der "null? Erkenntniswert" resultiert schließlich von einem fragenden Kommentar von Dir, wie das denn mit Firmen sei. (Von "ein paar Tage Zeit lassen" weiß ich nur aus Sekundärliteratur.) Ich würde mich im übrigen freuen, dass, wenn Du Fragen hast, sie nicht orakelnd vorwurfsbeladen in die Gegend werfen würdest, sondern inhaltlich behandeltest. Ich weiß, dies ist Dein herzallerliebster Artikel, und, wie ich sagte, Du kennst Dich aus, aber das rechtfertigt nicht, ihn als Dein Eigentum zu behandeln. Im übrigen verzichte bitte darauf, mich zu beleidigen. Oder das zu versuchen. --Yanestra 02:24, 27. Mär 2006 (CEST)

Zur Sache:

  • Der erste Satz des umstrittenen Teils sollte lauten: Ein Rechteinhaber kann in Deutschland weder auf sein Urheberrecht verzichten, noch es übertragen. Begründung:
    • Auch nicht ..., noch ist schlechter Stil.
    • Nächträglich ist irreführend, weil das Urheberrecht auch nicht im Voraus übertragen werden kann.
  • Der zweite Satz sollte lauten: Stirbt der Urheber, geht das Urheberrecht auf die Erben über. Begründung:
    • beim Versterben ist entsetzliche Hauptwörterei (Verben statt Nomen!)
    • einer natürlichen Person ist doppelt gemoppelt. Juristische Personen sterben nicht.
    • geht das Recht auf den Rechtsnachfolger über ist ungenau. Rechtsnachfolger ist der Erbe.
    • ist ein solcher nicht bestimmt, auf den Staat ist schief. Wenn der Staat Rechtsnachfolger wird, dann nur als Erbe.
    • Beim Erlöschen einer Firma ist falsch. Da Urheber nur eine natürliche Person sein kann, kann eine juristische Person nicht originär Inhaber eines Urheberrechts sein. Hat eine juristische Person geerbt (selten) und wird sie dann aufgelöst, ist das Urherrecht zu behandeln wie jedes andere Objekt des zu liquidierenden Vermögens.
  • Satz 3 sollte so gefasst werden: Auch der Staat als Erbe kann im Unterschied zur Rechtslage in anderen Ländern die Befugnisse als Inhaber des Urheberrechts ohne Einschränkungen wahrnehmen. Begründung:
    • einigen anderen ist Stopfstil.
    • diese Rechte ist nicht präzis genug. Es geht um die urheberrechtlichen Befugnisse.
    • vollwertig trifft das Problem nicht genau und lässt offen, was gemeint sein könnte.
  • Satz 4 sollte entfallen. Begründung:
    • unveräußerlich ist bloße Wiederholung von kann nicht übertragen aus Satz 1.
    • Keine Sache ist schief (vgl. Sache (Recht) zur Doppelbedeutung des Begriffs als körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB) und als Vermögensteil (§§ 119 BGB, 265 ZPO). Dass das Urheberrecht kein körperlicher Gegenstand sein kann, ist platt selbstverständlich. Dass das Urheberrecht kein Vermögensgegenstand wäre, ist schlicht falsch.

--Andrsvoss 19:05, 27. Mär 2006 (CEST)

Vielen Dank für diese fachkundige Klärung. Offen ist noch die Frage, ob die in dem Abschnitt angesprochene Thematik nicht anderswo sinnvoller untergebracht wäre. Im übrigen ist die Angabe, ich sei wohl nicht zurechnungsfähig auf meiner Diskussionsseite eine Formalbeleidigung, die mit WP:KPA unvereinbar und wohl auch justiziabel ist. Ich erwarte eine Entschuldigung, ich selbst habe niemanden beleidigt, sondern mich sachlich auf eine fehlerhafte Darstellung bezogen --Historiograf 20:05, 27. Mär 2006 (CEST)

[Bearbeiten] Werk der deutschen Regierung

Ein Werk der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist grundsätzlich gemeinfrei (Feinheiten siehe da). Wie sieht die Situation für die Bundesrepublik Deutschland aus? Darf man Bilder (Werke im Allgemeinen) von Websites deutscher Ämter gemeinfrei verwenden, solange diese von dem Amt selber produziert wurden (beispielsweise: Das Logo des Bundesministeriums des Innern oben links in der Ecke)? Ist diese Thematik jenes, wovon der Artikel Amtliches Werk handelt? Danke, --Abdull 15:53, 16. Apr 2006 (CEST)

Solche Fragen gehören ausschließlich auf WP:UF. Ja der Artikel Amtliches Werk ist einschlägig (siehe auch Diskussionsseite), nein es gibt keine gemeinfreien amtlichen Bilder außer Wappen --Historiograf 00:38, 21. Apr 2006 (CEST)

[Bearbeiten] Frage zu bearbeiteten Public-Domain-Bildern

In einem u. a. von mir betreuten Artikel der sogenannten Mondlandungslüge werden haufenweise Public-Domain-Bilder der NASA verwendet. Da es sich um eine Verschwörungstheorie handelt und damit viele „Beweise“ der Verschwörungstheoretiker meist anonyme manipulierte Bilder der gemeinfreien NASA-Bilder sind, wollte ich fragen, ob das manipulierte Bild immer noch der PD unterliegt oder nunmehr einen 70-jährigen Schutzanspruch nach Veröffentlichung unterliegt? Benötigen würde ich diese Bildmanipulationen für Gegenüberstellungen mit den Originalen. --Haeber 00:27, 21. Apr 2006 (CEST)

Wenn die Manipulation Schöpfungshöhe erreicht, ist es geschützt. Wann das der Fall ist, kommt auf den Einzelfall an. Letzte Sicherheit gibt es nicht. Solche Fragen nie hier, sondern NUR auf WP:UF stellen --Historiograf 00:40, 21. Apr 2006 (CEST)

O.K., schon mal danke, hab' mir schon gedacht, dass das schwierig wird. Ich werde meine Frage gleich dorthin kopieren. --Haeber 00:56, 21. Apr 2006 (CEST)

Die Gemeinfreiheit bezieht sich nicht auf Scans. Man darf nicht einfach gescannte "gemeinfreie" Bilder nutzen, denn das Recht am Scan bleibt davon unberührt. So befinden sich etwa auf www.hamburg.de viele historische Ansichten von Hamburg, deren Vorlagen gemeinfrei sind. Allerdings habe ich diese eingescannt, und die Rechte an den Scans habe ich und kein anderer. Rainer Scheppelmann (rainer.scheppelmann@hamburg.de)

Das ist falsch! Gemeinfrei ist gemeinfrei, die Quelle ist unerheblich. Das Urheberrecht schützt die kreative Leistung des Schöpfers aber nicht die handwerkliche des Kopisten (oder ein angemaßtes Verwertungsmonopol des Besitzers). Auf Repros entstehen keine neuen Schutzrechte - siehe Wikipedia:Bildrechte#Nicht schützbare Fotos (Reproduktionen) - das ist hinreichend geklärt (Klar, dass man von den Eigentümern immer wieder solchen Copyfraud vorgesetzt bekommt). --Smokey Bill 22:16, 26. Feb. 2007 (CET)

[Bearbeiten] Question from English

Is this a project page or an articel? It looks like its trying to be both and is in articel space. Is this normal in gR? 68.39.174.238 03:40, 23. Jan. 2007 (CET)

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