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Schöpfungshöhe

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Als Schöpfungshöhe (auch: Gestaltungshöhe, Leistungshöhe) wird im Urheberrecht das Maß an Individualität (persönlicher geistiger Schöpfung) in einem Produkt geistiger Arbeit bezeichnet. Es entscheidet darüber, ob ein „Werk“ vorliegt und insofern Urheberrechte bestehen können. In der Praxis wird der Begriff vor allem als Ja/Nein-Option verwendet: Schöpfungshöhe muss gegeben sein, um einem solchen Produkt Werkcharakter und damit Urheberrechtsschutz zusprechen zu können, mangelnde Schöpfungshöhe begründet dagegen Gemeinfreiheit. Die Schöpfungshöhe stellt als notwendige Bedingung sozusagen die Untergrenze des Urheberrechtsschutzes dar.

Werke im Sinne des Urheberrechts sind persönliche geistige Schöpfungen, haben also immer Schöpfungshöhe. Im folgenden wird jedoch aus Gründen der Anschaulichkeit von „Werken“ auch dann gesprochen, wenn die Schöpfungshöhe nicht gegeben ist. Schöpfungshöhe und Werkcharakter sind nicht die einzigen Kriterien für urheberrechtlichen Schutz: Auch Werke mit unbestrittener Schöpfungshöhe können – etwa nach Ablauf der Regelschutzfrist oder als amtliche Werke – gemeinfrei sein.

Erreicht eine Leistung nicht die erforderliche Schöpfungshöhe, kann es sein, dass ein anderes Schutzrecht, das im Urheberrechtsgesetz oder in einem anderen Gesetz geregelt ist, für einen gesetzlichen Schutz sorgt. Am wichtigsten sind die anderen Immaterialgüterrechte und der Gewerbliche Rechtsschutz. Beispiele:

Gleichartig wurde die Erfindungshöhe vom Bundespatentgericht in 17 W (pat) 1/96 vom 22. Januar 1998 im Patentrecht, dem "technischen Urheberrecht des Erfinders"[1] als Schöpfung bezeichnet, wenn diese "auf einer im Technischen liegenden Leistung beruht".

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Geistesgeschichtliche Hintergründe

Die Schöpfungshöhe stellt den Schutz der schaffenden Persönlichkeit in den Vordergrund. Das wirkt ebenso wie die Wortwahl Schöpfung für eine individuelle Gestaltung heute altertümlich.

Der Schöpfungsbegriff des Urheberrechts geht nicht zuletzt auf die Genieästhetik des späten 18. Jahrhunderts zurück, die den genialen Autor als Ausnahmepersönlichkeit feierte. 1778 wollte Johann Gottfried Herder jedes Buch als Abdruck einer lebendigen Menschenseele betrachten [2]. Seit 1936 bediente sich der österreichische Oberste Gerichtshof einer philosophisch angehauchten Standardbegründung, derzufolge das Erzeugnis des menschlichen Geistes dann eine eigentümliche geistige Schöpfung sei, wenn es das Ergebnis schöpferischer Geistestätigkeit ist, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers erfahren hat; diese Persönlichkeit muss in ihm so zum Ausdruck kommen, dass sie dem Werk den Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufprägt, also eine aus dem innersten Wesen des geistigen Schaffens fließende Formung vorliegt (1990) [3].

In der postmodernen Literaturwissenschaft ist man von solchen emphatischen Formulierungen entschieden abgerückt, ja man hat die Figur des Autors sogar weitgehend verabschiedet. Einflussreich war vor allem der Aufsatz Was ist ein Autor? von Michel Foucault [4]. Man stellt inzwischen sehr viel mehr die Bezüge eines Textes zu anderen Texten (Intertextualität) in den Vordergrund als den souverän schaffenden, sein Inneres im Werk gleichsam nach Außen kehrenden Dichter. Auch persönliche geistige Schöpfungen knüpfen, dies betonen nicht zuletzt Urheberrechtskritiker, in erheblichem Umfang an Vorgegebenes an.

[Bearbeiten] „Sweat of the Brow“

Im Gegensatz hierzu setzt eine andere Begründung nicht am Schöpfer, sondern am Werk an. Werke sind ihr zufolge Produkte geistiger Arbeit, wie Sachen (in der Regel) Produkte körperlicher Arbeit sind. Sieht man wie ein Teil der älteren Naturrechtslehre (sehr einflussreich in den USA war insbesondere John Locke) den Grund des Eigentumsschutzes darin, dass Eigentum ein Produkt von Arbeit ist, liegt es nahe, die Gleichbehandlung von geistiger und körperlicher Arbeit zu fordern („geistiges Eigentum“). Diese traditionelle Common Law-Position zur Frage der Originalität wird mit den Worten Sweat of the brow umschrieben. Ihr zufolge genügt harte Arbeit, also ein erheblicher Aufwand für den Copyright-Schutz, Kreativität ist nicht erforderlich.

[Bearbeiten] Werkbegriff des Urheberrechts

Im deutschen Urheberrecht stellt die Frage, wann ein Werk vorliegt, einen zentralen Gegenstand der juristischen Diskussion und Rechtsprechung zum Urheberrecht dar. Im umfangreichsten Kommentar zum deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) widmet sich Ulrich Loewenheim der Auslegung von § 2 UrhG auf den Seiten 46 bis 132 (Lit.: Schricker, Urheberrecht, 2. Auflage 1999). Davon sind die ersten fünf Seiten eine Literaturauflistung im Kleindruck.

Nach Loewenheim (S. 54) unterscheidet man vier Elemente oder Schutzvoraussetzungen des Werkbegriffs:

  • Es muss eine persönliche Schöpfung des Urhebers vorliegen.
  • Sie muss einen geistigen Gehalt haben.
  • Sie muss eine wahrnehmbare Formgestaltung aufweisen.
  • Es muss in ihr die Individualität des Urhebers zum Ausdruck kommen.
Urheberrechtlich nicht geschütztes Schimpansengemälde
Urheberrechtlich nicht geschütztes Schimpansengemälde

Persönliche Schöpfung: Dieses Kriterium schließt Hervorbringungen der Natur, von Maschinen und Tieren aus. Urheber sind stets Menschen (natürliche Personen). Die Werke von malenden Schimpansen sind daher nicht urheberrechtlich geschützt. Irgendwo vorgefundene Gegenstände, etwa ein besonders bizarrer Ast, genießen keinen Urheberrechtsschutz. Für die so genannten Ready-mades oder objets trouvés (wie von Marcel Duchamp) ist allerdings bereits das umstritten. Ein Gedicht, das von einem Zufallsgenerator erzeugt wird, ist nicht schutzfähig.

Das abgebildete Schimpansengemälde wirft allerdings die Frage auf, ob ein anonym publiziertes Bild nicht als abstraktes Kunstwerk auch von sachkundigen Betrachtern anerkannt würde.

Geistiger Gehalt: Es muss der (menschliche) Geist im Werk zum Ausdruck kommen.

Wahrnehmbare Formgestalt: Das Werk muss eine bestimmte Form angenommen haben, die der Wahrnehmung durch die menschlichen Sinne zugänglich geworden ist. Es ist nicht nötig, dass es körperlich fixiert wurde. Auch ein Happening kann geschützt sein.

Individualität: Sie gilt als zentrales Kriterium des Werkbegriffs. Je stärker die Individualität des Urhebers im Werk zum Ausdruck kommt, desto eher liegt die erforderliche Schöpfungshöhe vor.

Bei den einzelnen Werkarten (§ 2 Abs. 1 UrhG) wird die Schöpfungshöhe unterschiedlich angesetzt. Dies gilt vor allem bei Werken der angewandten Kunst (Gebrauchsgegenstände, kunstgewerbliche Gegenstände), für die der Geschmacksmusterschutz unterhalb des Urheberrechtsschutzes in Betracht kommt (siehe unten). Auch innerhalb einzelner Werkarten ist die Ansetzung der Schöpfungshöhe in der Rechtsprechung umstritten oder uneinheitlich. Während etwa journalistische Texte bis auf sehr kurze Meldungen grundsätzlich als geschützt gelten, hat der Bundesgerichtshof (BGH) bei einem Anwaltsschriftsatz eine höhere Schutzuntergrenze zugrundegelegt, da er ihn dem wissenschaftlichen Bereich zuordnete.

[Bearbeiten] Keine Berücksichtigung des Aufwands

Urheberrechtlich nicht geschütztes ARD-Logo
Urheberrechtlich nicht geschütztes ARD-Logo

Als unerheblich für den Urheberrechtsschutz gelten der Aufwand und die Kosten, mit denen eine Leistung erbracht wurde. Die rein handwerkliche Leistung, die jedermann mit durchschnittlichen Fähigkeiten ebenso zustande brächte, mag sie auch auf anerkennenswertem Fleiß und auf solidem Können beruhen, liege außerhalb der Schutzfähigkeit, betont die deutsche Rechtsprechung (so das Landgericht Berlin in einer Entscheidung zu Btx-Grafiken) [5]. In einer jüngeren Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg zu Handylogos (siehe auch unten) wird ebenfalls festgestellt, es komme nicht darauf an, ob die Herstellung der Logos aus einzelnen Bildpunkten („Pixel für Pixel“) möglicherweise zeitaufwändig war [6]. Damit gilt in Deutschland das Sweat-of-the-brow-Argument nicht.

Der rein handwerklichen oder routinemäßigen Leistung und damit der Masse des Alltäglichen spricht der Bundesgerichtshof die Individualität ab (Lit.: Loewenheim in Schricker, S. 62). Andererseits gilt der Schutz der so genannten einfachen Münze, also von Werken, die ein Minimum an Schöpfungshöhe aufweisen.

[Bearbeiten] Abgrenzung zum freien Allgemeingut

„Wenn ich die Zahlen 1, 2, 3, 4, 5 auf ein Blatt Papier schreibe, kann das urheberrechtlich geschützt sein?“, fragte im März 2006 der Londoner Richter Peter Smith im Aufsehen erregenden Plagiatsprozess gegen den Sakrileg-Autor Dan Brown. Rayner James, der Anwalt der Kläger Michael Baigent und Richard Leigh, die dem Bestsellerautor Ideenraub vorwarfen, antwortete: „Ich würde sagen: fraglich, aber möglich“.[7]

Vor allem bei extrem lukrativen, international erfolgreichen Werken wird häufig der Verdacht geäußert, der Urheber habe sich an das geistige Eigentum anderer angelehnt. Aus Anlass der Vorwürfe gegen den Titel No No Never der für den Eurovision Song Contest 2006 für Deutschland nominierten Country-Band Texas Lightning sagte der NDR-Unterhaltungschef Jan Schulte-Kellinghaus: „Solche Vorwürfe gibt es fast jedes Jahr in jedem Land“ [8].

In Urheberrechtskommentaren zum deutschen Recht wird das Gemeingut gern bei der Erörterung der Freien Benutzung (§ 24 UrhG) thematisiert. Ulrich Loewenheim schreibt dazu im Kommentar von Schricker: Zum frei benutzbaren [...] Gemeingut zählen zunächst tatsächliche Gegebenheiten und Ereignisse, alles, was durch Natur oder Geschichte vorgegeben ist. Dazu gehören die gesamte physische Umwelt des Menschen wie Länder und Landschaften, Fauna, Flora, Naturerscheinungen usw., historische Personen und Geschehnisse [...], Tagesereignisse und Nachrichten tatsächlichen Inhalts [...], Naturgesetze und Daten (S. 453 f.).

Für in Presse und Funk veröffentlichte vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten stellt § 49 UrhG ausdrücklich fest, dass ihre Verwertung urheberrechtlich zulässig ist.

Fakten und wissenschaftliche Erkenntnisse sind nie geschützt, immer nur ihre konkrete sprachliche Darstellung, soweit diese Schöpfungshöhe erreicht. Als Beispiel sei ein Zitat aus einem Lebenslauf angeführt:

Als Feodor-Lynen-Stipendiat der Alexander von Humboldt-Stiftung ging er anschließend als Postdoktorand an die University of Michigan, Ann Arbor, wo er bei Prof. Dr. J. W. Allen Vielteilcheneffekte in der elektronischen Struktur metallischer Materialien mit Hilfe von Synchrotronstrahlung untersuchte.[9]

Auch wenn man unterstellt, dass der ganze Lebenslauf urheberrechtlich geschützt ist, kann man diesen einen Satz bedenkenlos wortwörtlich übernehmen, da eine Urheberrechtsverletzung nur bei Benutzung schöpferischer Werkbestandteile in Betracht kommt. Der zitierte Satz enthält nichts als Fakten in einer denkbar anspruchslosen sprachlichen Form. Da der ganze Lebenslauf allenfalls als Werk der kleinen Münze gelten darf, ist es nicht erforderlich, ihn vollständig umzuformulieren, denn je geringer die Schöpfungshöhe ist, umso geringer ist auch der Schutzumfang (Loewenheim in Schricker, S. 82).

Aus der Sicht freier Projekte, die eine reiche Public Domain oder eine Digitale Allmende fordern, ist es wünschenswert, wenn die Schöpfungshöhe besonders hoch angesetzt wird, damit möglichst viel zum frei verwertbaren Allgemeingut gehört.

[Bearbeiten] Begriff der "kleinen Münze"

Hauptartikel: Kleine Münze

Erfüllt eine Schöpfung zwar die Anforderungen an den urheberrechtlichen Werkbegriff, erreicht sie das notwendige Maß an Schöpfungshöhe aber nur knapp, so bezeichnet man sie als „kleine Münze“. Der Begriff bezeichnet die Untergrenze des urheberrechtlich möglichen Schutzes.

[Bearbeiten] Exemplarische Darstellung: Werke der angewandten Kunst

In einer Entscheidung vom 26. Januar 2005 referiert das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Stand der Diskussion[10]. Das vergleichsweise lange Zitat aus dem – als amtliches Werk gemeinfreien – Urteil soll einen Eindruck von der Argumentation der Urheberrechtler vermitteln:

Laufendes Auge von Franz Zauleck: Dem Logo selbst als "Kleine Münze" der Gebrauchskunst keinen Urheberrechtsschutz zuzugestehen ist laut BVerfG verfassungsgemäß, weil die Eintragung als Geschmacksmuster offen steht.
Laufendes Auge von Franz Zauleck: Dem Logo selbst als "Kleine Münze" der Gebrauchskunst keinen Urheberrechtsschutz zuzugestehen ist laut BVerfG verfassungsgemäß, weil die Eintragung als Geschmacksmuster offen steht.

Ausgehend von der Definition des urheberrechtlichen Werkes als persönlicher geistiger Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) verlangt der Bundesgerichtshof für das Vorliegen der Werkeigenschaft in ständiger Rechtsprechung ein gewisses Maß an Gestaltungshöhe (vgl. die Darstellungen von Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl. 1999, § 2 Rn. 32 ff.; Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2004, § 2 Rn. 53 ff., der von „Schöpfungshöhe“ spricht). Für fast alle Werkarten setzt er dabei eine relativ niedrige Grenze an, so dass in der Regel schon Werke mit geringer Gestaltungshöhe (die so genannte Kleine Münze) urheberrechtlichen Schutz genießen. Das gilt unter anderem auch für Werke der bildenden Kunst (vgl. BGH, GRUR 1995, S. 581 <582> – „Silberdistel“).

Anderes gilt nach der Judikatur des Bundesgerichtshofs hingegen im Bereich der angewandten Kunst, also bei Gebrauchsgegenständen mit künstlerischer Formgebung (so Nordemann/Vinck in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl. 1998, § 2 Rn. 21; Loewenheim, aaO Rn. 156) und damit bei Werken, die nicht nur zur Betrachtung bestimmt sind, sondern zugleich einem Gebrauchszweck dienen (vgl. BGH, aaO; so auch Nordemann/Vinck, aaO Rn. 52; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl. 2001 Rn. 202; Loewenheim, aaO Rn. 156). Hier stellt die Rechtsprechung höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe und verlangt für die Werkqualität und damit für den Urheberrechtsschutz ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung (vgl. BGH, aaO, sowie BGHZ 138, 143 <147> – „Les-Paul-Gitarren“).

Begründet wird das mit der Möglichkeit des hier gegebenen Geschmacksmusterschutzes nach dem Geschmacksmustergesetz. Zwischen Urheber- und Geschmacksmusterrecht sieht der Bundesgerichtshof keinen Wesens-, sondern nur einen graduellen Unterschied (vgl. BGH, GRUR 1995, S. 581 <582> – „Silberdistel“; so auch Loewenheim, aaO Rn. 157; Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl. 1997, Allgemeines Rn. 19; Nirk/Kurtze, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl. 1997, Einführung Rn. 44 ff.). Da sich aber bereits eine geschmacksmusterfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung, dem rein Handwerksmäßigen und Alltäglichen, abheben müsse, sei für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand zu fordern. Der Urheberrechtsschutz setze danach einen höheren schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad voraus als nur geschmacksmusterfähige Gegenstände, wobei die Grenze nicht zu niedrig angesetzt werden dürfe (vgl. BGH, aaO).

Die Literatur stützt diese Auffassung mit der Überlegung, dass der an sich einheitliche Werkbegriff des § 2 UrhG bei der angewandten Kunst durch den Geschmacksmusterschutz nach Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes als lex specialis durchbrochen werde (Nordemann/Vinck, aaO Rn. 21, 52) und die formellen Anforderungen des Geschmacksmustergesetzes – Anmeldung zur Eintragung und Zahlung der Anmeldegebühren – unterlaufen werden könnten, wenn Urheberrechtsschutz auch für die „Kleine Münze“ gewährt würde (vgl. Dreyer, aaO Rn. 59). Im Übrigen gehe es bei Werken der angewandten Kunst darum, zu verhindern, dass nahe liegende Gestaltungselemente monopolisiert würden (vgl. Schack, aaO Rn. 207).

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Zeichnung eines auf zwei Beinen laufenden menschlichen Auges (siehe Abbildung), die der Berliner Grafiker Franz Zauleck für das Design-Zentrum NRW geschaffen hatte. Landgericht (LG) und Oberlandesgericht hatten einen Schutz abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde mit Hinweis auf den geschmacksmusterrechtlichen Unterbau im Bereich der angewandten Kunst zurück.

Einfache Firmenlogos dürften daher urheberrechtlich nicht geschützt sein (unabhängig von dem Schutz als Geschmacksmuster und nach dem Markenrecht, der in vielen Fällen gegeben sein dürfte). Dies betrifft insbesondere Logos, die eine typografische Gestaltung in Form eines Schriftzugs aufweisen, die nur durch wenige einfache Gestaltungsmittel ergänzt wird. Die Rechtsprechung ist beim Schutz von Logos zurückhaltend (Lit.: Schulze in Dreier, UrhG, 2004, § 2 Rdnr. 166) und hat den Schutz explizit verneint für die ARD-1 (OLG Köln, GRUR 1986, 889).

Ob eine Modeschöpfung, ein Hirschgewand, geschützt ist, hatte das Landgericht Leipzig zu entscheiden: Bei Modeschöpfungen genügt daher nicht schon die bloße Weiterentwicklung der modischen Linie und Form oder ihre Kombination mit bereits Bekanntem (vgl. Schricker, § 2 Rdnr. 165). Da aber nicht nur Haute-Couture-Modelle, sondern auch bereits schon Konfektionsmodelle den Urheberrechtsschutz erreichen können (vgl. Schricker, § 2 Rdnr. 165; BGHZ 16, 4 = NJW 1955, 460 = GRUR 1955, 445), sind die Grenzen des Urheberrechtsschutzes bezüglich Modeschöpfungen nicht ins Unermessliche zu schrauben (Urteil vom 23. Oktober 2001, Az. 5 O 5288/01, NJW-RR 2002, 619). Schon die übertreibende Formulierung zeigt, dass das Gericht – wie andere Gerichte ebenso – auch im Bereich der angewandten Kunst keine strengen Maßstäbe anlegen wollte.

[Bearbeiten] Werkgattungen

Das UrhG nennt in § 1 als Werkgattungen Literatur, Wissenschaft und Kunst.

[Bearbeiten] Sprachwerke

Für die Sprachwerke (die Literatur) gilt, dass auch die kleine Münze geschützt ist, beispielsweise der dreizeilige banale Text des Refrains eines Schlagers (BGH, GRUR 1991, 531 – „Brown Girl I“). Briefe sind geschützt, wenn sie über alltägliche Mitteilungen hinausgehen.

Gerichtlich bislang nicht geklärt ist, wie man die Schriftstücke der im Archivgut vorhandenen amtlichen Akten oder Geschäftskorrespondenz einzuordnen hat. Bei Routine-Schreiben kann man einen Schutz sicher verneinen, während bei mehrseitigen Ausarbeitungen Gerichte den Schutz eher bejahen würden.

In einer Entscheidung zu für den Schulunterricht bearbeiteten Lateintexten führte das Landgericht München am 11. Januar 2006 aus: Bei Werken, die nicht rein literarischer Natur sind, kommt es darauf an, dass die schöpferischen Eigenheiten des Schriftwerkes das Alltägliche und Handwerksmäßige deutlich überragen und sich die Leistung des Urhebers nicht auf eine mechanisch-technische Aneinanderreihung des Materials beschränkt (vgl. BGH GRUR 1986, 739, 741 - Anwaltsschriftsatz). Verfassen wie im vorliegenden Fall qualifizierte Autoren wie Lehrer und Professoren neue Übungstexte oder wandeln sie bestehende Originaltexte unter Berücksichtigung von pädagogischen Gesichtspunkten aufwändig in Übungstexte um, so geht dies über rein mechanische oder handwerkliche Tätigkeiten hinaus und verleiht den Werken - durch die diesen eigentümliche Form und Anordnung des dargebotenen Stoffes und durch das Bemühen um einen (trotz Einschränkungen bei Wortschatz und Grammatik) authentischen Stil - einen eigenen geistig -schöpferischen Gehalt. [11]

Leitsätze von Gerichtsentscheidungen, soweit sie nicht amtlicher Herkunft sind, können urheberrechtlich geschützt sein. Dies gilt auch für Abstracts.

Ein Juraprofessor wollte den ungenehmigten Abdruck einer Aufgabenstellung für eine BGB-Hausarbeit samt seiner kurzen Randbemerkungen auf einer eingereichten Arbeit und seiner Bewertung nicht hinnehmen und bekam vom Landgericht Köln 1993 Recht (Az. 28 O 424/92, GRUR 1993, 901).

Bei kurzen Werbetexten und Slogans scheidet ein Schutz aufgrund der Kürze meist aus. So lehnte es das Oberlandesgericht Frankfurt beispielsweise ab, dem für die damalige Fußballweltmeisterschaft benutzten Slogan Das aufregendste Ereignis des Jahres Schutz zu gewähren (GRUR 1987, 44). Ebenso wie für Werktitel (etwa Buchtitel) gilt aber, dass sie als Marke Verwendungsbeschränkungen unterliegen können.

In einem Fall, bei dem es um Übersetzungen aus Walt Disneys Lustigen Taschenbüchern ging, unterstrich der Bundesgerichtshof im Jahr 1999, dass an die Schöpfungshöhe keine höheren Anforderungen gestellt werden dürfen. Das Urheberrechtsgesetz gehe, indem es in § 3 die Übersetzung als Beispiel einer urheberrechtlich geschützten Bearbeitung nenne, davon aus, dass Übersetzungen geschützter Sprachwerke in der Regel eine eigenschöpferische Leistung des Übersetzers darstellten und daher auch ihrerseits Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes sein könnten.[12]

[Bearbeiten] Wissenschaft

Bei wissenschaftlichen Texten ist nicht der Inhalt geschützt, also die Theorien und Erkenntnisse, sondern die Art der Darstellung. Allerdings setzt die übliche Fachsprache dem Schutz Grenzen. Das Landgericht München I hat es abgelehnt, kurze Beschreibungen elektronischer Schaltungen zu schützen (Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM) 1996, 709).

Bei Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art werden die Anforderungen an die Individualität nicht hoch angesetzt. Topografische Landeskarten, bei denen der Kartograf durch die Vorgaben der naturgetreuen kartografischen Darstellung der Erdoberfläche nur einen sehr engen Gestaltungsspielraum hat, wurden vom Bundesgerichtshof als geschützt angesehen (Näheres siehe Rechte an Geoinformationen). Daher gelten so gut wie alle aktuellen Karten als urheberrechtlich geschützt.

[Bearbeiten] Kunst

Schwarzes Quadrat (1913) von Malewitsch
Schwarzes Quadrat (1913) von Malewitsch

Bei der reinen bildenden Kunst (Bildhauerei, Malerei und Grafik) verfährt die Rechtsprechung gemäß dem Schutz der kleinen Münze großzügig. Comic-Figuren wie Asterix werden als geschützte Werke der bildenden Kunst betrachtet. Probleme werfen für die Urheberrechtler moderne Kunstrichtungen auf, etwa die Minimal-Art von Kasimir Sewerinowitsch Malewitsch (dessen Kunst durch Fristablauf gemeinfrei ist). Das Dilemma der Urheberrechtler formuliert Loewenheim: Der Schutz des monochromen Bildes oder des leeren Blattes reicht nicht so weit, dass anderen die Herstellung gleicher Bilder oder Blätter, die in der Benutzung des gleichen Farbtons oder der Leere besteht, untersagt werden könnte; auf der anderen Seite muss der Künstler die Vervielfältigung und die Verbreitung seines Werkes, etwa durch den Verkauf von Postkarten, verhindern können (S. 108).

Wendet man sich den Werken der Baukunst, also der Architektur zu, so findet man ebenfalls keine für den Laien nachvollziehbaren klaren Kriterien. Zwar ist für die Außenansicht von Bauwerken das Problem ihrer Abbildung durch Dritte durch die Panoramafreiheit weitgehend entschärft, aber immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Bauherren, die urheberrechtlich geschützte Bauten verändern möchten, sich aber Ansprüchen des Architekten oder von dessen Erben gegenübersehen [13]. Auch Wohnhäuser können kunstschutzfähig sein, wenn und soweit sich in ihnen ein künstlerisches Schaffen in der Leistung des Architekten offenbart (OLG Hamm) [14]. Einer Reihenhausanlage hat das Landgericht Düsseldorf den Schutz verweigert (Az. 12 O 294/99), während ein anderes Gericht eine Toilettenanlage an Autobahnraststätten schutzwürdig fand. An sich sollen Werke der Baukunst aus der Masse des alltäglichen Schaffens herausragen (Loewenheim in Schricker, S. 109), aber dass Gerichte Bauwerken die Eigenschaft als urheberrechtlich geschütztes Werk abgesprochen haben, ist eher selten. Eine "Verunsicherung der Rechtsprechung" macht in ihrer Dissertation Christine v. Schildt-Lutzenburger aus, "die sich bei Werken der Baukunst in willkürlich wirkenden, keiner erkennbaren Systematik folgenden Entscheidungsgründen widerspiegelt"[15].

Bei Musik kann man davon ausgehen, dass so gut wie alle aktuellen Kompositionen als „kleine Münze“ geschützt sind. Geräusche, einzelne Akkorde und einfache Tonleiterübungen sind vom Schutz allerdings nicht erfasst. Bei einer zweitaktigen Tonfolge im Refrain eines Popsongs meinte das Landgericht München I, sie hebe sich nicht hinreichend in eigentümlicher Weise von allgemein geläufigen kompositorischen Mitteln und Grundsätzen bzw. von einem vorbekannten Formenschatz ab und werde nicht durch die Handschrift ihres Schöpfers geprägt (Urteil vom 7. November 2002, Az. 7 O 19257/02, ZUM 2003, 245). Liedtexte sind als Sprachwerke geschützt (siehe Kampf um Songtexte).

[Bearbeiten] Fotografien

Bei Fotos liegt ein „Unterbau“ in Form des Leistungsschutzrechts der einfachen Lichtbilder vor, die im Gegensatz zu den Lichtbildwerken mit kürzerer Frist geschützt werden. Alle Fotografien – außer Reproduktionsfotografien (die urheberrechtlich lediglich eine Vervielfältigung der Vorlage und kein eigenes Werk darstellen)[16] – sind somit urheberrechtlich geschützt. Mehr dazu im Artikel Lichtbildwerk.

[Bearbeiten] Rechtslage außerhalb Deutschlands

Auch wenn der Begriff Schöpfungshöhe überwiegend in Deutschland gebräuchlich ist, gelten die Ausführungen zum Werkcharakter und zur Bedeutung der Individualität im Wesentlichen auch für andere Staaten. Das Recht von Österreich und das der Schweiz lehnen sich mehr oder minder eng an das deutsche Urheberrecht an. So bestimmt Art. 2 des Schweizer Urheberrechtsgesetzes: Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. Im österreichischen Gesetz werden Werke als eigentümliche geistige Schöpfungen bestimmt (§ 1).

[Bearbeiten] Österreich

Eine ähnliche Position wie die deutsche juristische Literatur und Rechtsprechung vertritt der österreichische Oberste Gerichtshof, der am 24. April 2001 zum Schutz einer Website ausführte [17]:

Schutzvoraussetzung ist aber, dass die Leistung individuell eigenartig ist: Sie muss sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben. Beim Werkschaffenden müssen persönliche Züge – insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung – zur Geltung kommen (ecolex 1995, 910 = MR 1996, 107 = ÖBl 1996, 56 = WBl 1995, 514 – Pfeildarstellung mwN).

Eine Gebrauchsgrafik ist daher nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie in diesem Sinn individuell und originell ist (MR 1996, 241 [Walter] = ÖBl 1996, 292 – Hier wohnt mwN). Das gilt auch für das Layout einer Website: Sein urheberrechtlicher Schutz setzt voraus, dass es sich um eine individuelle Schöpfung handelt.

Nicht geschützt ist eine rein handwerkliche, routinemäßige Leistung, die sich im Rahmen des Alltäglichen und Üblichen bewegt, weil sie sich (zB) auf die Standardlayouts der Erstellungssoftware beschränkt und keine individuellen Gestaltungselemente einsetzt.

[Bearbeiten] Schweiz

Die Schweiz kennt anders als Deutschland und Österreich keinen Leistungsschutz für Fotografien. Das Bundesgericht hat in zwei Entscheidungen von 2003/2004 einmal einer Fotografie die erforderliche Individualität bescheinigt, im anderen Fall abgesprochen, was eine Schweizer Rechtsanwältin zu Reflexionen über den Werkbegriff anregte [18]. Sie kommt zu dem Schluss, es könne durchaus eine in der Kunstwelt hochgeschätzte künstlerische Fotografie in Ermangelung der Individualität nicht geschützt sein (siehe Lichtbildwerk).

[Bearbeiten] USA, Großbritannien und Kanada

Im Recht der Vereinigten Staaten spricht man häufig vom Fehlen der Originalität (lack of originality), das ein Copyright ausschließt. Die Auffassung, dass ein gewisses Maß an Originalität (modicum of originality) notwendig ist, hat der US-Supreme Court 1991 in seiner Entscheidung Feist Publications, Inc., v. Rural Telephone Service Co., Inc. (499 US 340) bestätigt [19], während in Großbritannien oder Kanada (Lit.: Drassinower) die Doktrin des Sweat of the brow nach wie vor vorherrscht.

[Bearbeiten] Probleme mit der Schöpfungshöhe

SED-Emblem: Laut LG Hamburg nicht urheberrechtlich geschützt
SED-Emblem: Laut LG Hamburg nicht urheberrechtlich geschützt

Niemand kann einem Werk wie einem Roman oder einer künstlerischen Skulptur die Schöpfungshöhe absprechen. Aber im Alltag gibt es eine nicht überschaubare Vielzahl von Werken und Gestaltungen, bei denen unklar ist, ob ein Gericht die Schöpfungshöhe bejahen würde. Da es breite Grauzonen gibt, kann ein Laie die Grenze zwischen Urheberrechtsschutz und gemeinfreier Gestaltung so gut wie nie zuverlässig bestimmen, was zu einer sehr großen Rechtsunsicherheit führt. Auch die gewissenhafte Lektüre der umfangreichen Fachliteratur und der Rechtsprechung erlaubt es selbst erfahrenen Rechtsanwälten nicht, den Ausgang eines Gerichtsverfahrens vorherzusagen.

In einem Urteil vom 25. Februar 2004 zu Handylogos stellte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg fest, dass banale, alltägliche und vorbekannte Gestaltungen ohne ein Mindestmaß von Individualität und Aussagekraft für den Betrachter für den Schutz der kleinen Münze nicht in Betracht kommen.[6]

Peter Thiel vertritt den Standpunkt, dass solche Formulierungen wie gestanzte Formeln wirken, die mit einer gewissen Beliebigkeit zur Begründung von oft sehr subjektiven Einzelfallentscheidungen herangezogen werden. In einer kritischen Ausarbeitung von ihm zum Urheberrechtsschutz von Gutachten heißt es:

Völlig willkürlich oder ideologisch beabsichtigt wirkt es, wenn zwar dem so genannten Bundesadler – Gies Adler[20], von 1955 bis zu dessen Neubau an der Stirnseite des Plenarsaals des Deutschen Bundestag in Bonn befindlich, höchstrichterlich urheberechtlicher [sic] Schutz eingeräumt wird (vgl. Zulässige Karikatur des Bundesadlers – Gies Adler, Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. März 2003 – 1 ZR 117/00 (OLG Köln) NJW 2003, Heft 50, S. 3633 ff.), aber anderseits das SED-Emblem, das immerhin eine ähnliche politische Bedeutung wie der Bundesadler hatte, „als Werk der angewandten Kunst nicht urheberechtsfähig“ [sic] sei, „da das im Vordergrund stehende Symbol der verschlungen [sic] Hände vorbekannt ist und die Form des Emblems mit einem einfassenden Schriftzug sowie der Hintergrund mit einer roten Fahne nicht als schöpferisch zu bezeichnen ist“ (vgl. Fehlender Urheberechtsschutz [sic] für SED-Emblem, Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2004 – 308 O 207/04, In GRUR-RR, 2005, Heft 4, S. 106 ff). Wem sich hier der Gedanke an richterliche Willkür und Subjektivität, womöglich in Verbindung mit einem ideologisch besetzten allgemeinen Ressentiment gegen die DDR aufdrängt, der liegt womöglich richtig. Wieso ein simpler westdeutscher Adler Urheberrechtsschutz genießen soll, ostdeutsche umschlungene Hände mit roter Fahne dagegen nicht, erschließt sich dem normalen Menschenverstand sicher nicht.[21]

[Bearbeiten] Quellen

  1. BVerfG klinische Versuche 1 BvR 1864/95 vom 10.05.2000 unter Bezug auf BVerfG Offenlegung, Patentrecht 1 BvL 5/70, 1 BvL 6/70, 1 BvL 9/70 vom 15.01.1974
  2. Johann Gottfried Herder: Vom Erkennen und Empfinden der menschlichen Seele. Bemerkungen und Träume. In: Bernhard Suphan (Hrsg.), Johann Gottfried Herder: Sämmtliche Werke. Weidmann, Berlin 1892 (Bd. 8), S. 165–333, hier S. 208 f.
    Zitiert nach: Fotis Jannidis u. a.: Rede über den Autor an die Gebildeten unter seinen Verächtern. Historische Modelle und systematische Perspektiven. Bei Fußnote 6. In: IASL online. ISSN 1612-0442 (Abgerufen: 25. März 2006)
  3. Gerhard Laga: Urheberrecht im Internet. Vortrag vom 16. September 1998 (Abgerufen: 25. März 2006)
  4. Michel Foucault: Was ist ein Autor? In: Michel Foucault: Schriften zur Literatur. Fischer-Taschenbuch-Verlag, Frankfurt am Main 1988, ISBN 3596274052
  5. LG Berlin, Urteil vom 6. Mai 1986, Az. 16 O 72/86
  6. a b OLG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2004, Az. 5 U 137/03, JurPC Web-Dok. 239/2004 – „Handy-Logos I“
  7. Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) vom 22. März 2006, S. 42
  8. FAZ vom 22. März 2006, S. 9
  9. http://www.presse.uni-augsburg.de/unipress/up19992&3/artikel_52.shtml Zitatquelle. Siehe auch Wikipedia:Textplagiat. In: Wikipedia. Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 7. März 2006, 10:08 UTC. (Abgerufen: 25. März 2006, 11:58 UTC)
  10. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2005, Az. 1 BvR 1571/02, siehe dazu auch GRUR 2005, 410 – „Laufendes Auge“
  11. http://www.foren-und-recht.de/urteile/Landgericht-Muenchen-20060111.html
  12. BGH, Urteil vom 15. September 1999, Az. I ZR 57/97 – „Comic-Übersetzungen II“
  13. Kai Kolwitz: Verändern verboten? In: Immobilienwirtschaft. 12/2004. Haufe, ISSN 1614-1164
  14. OLG Hamm, Urteil vom 30. September 1980, Baurecht 1981, 300. Zitiert nach: Bayerische Architektenkammer: Urheberrechtliche Fragen beim Planen und Bauen im Bestand. Abschnitt „Voraussetzungen für den Urheberschutz bei Bauwerken.“ In: DAB. 4/1997. S. BY 58 f.
  15. Der urheberrechtliche Schutz von Gebäuden, München 2004, S. 217
  16. Siehe BGH vom 8. November 1989, GRUR 1990, 669ff. – „Bibelreproduktion“)
  17. OGH, Beschluss vom 24. April 2001, Az. 4 Ob 94/01d – „telering.at“
  18. Gitti Hug: Bob Marley vs Christoph Meili. Ein Schnappschuss. In: Sic! Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht. 1/2005. Schulthess, S. 57–65, ISSN 1422-2019 (PDF; 163 KB)
  19. Artikel (englisch) Feist Publications v. Rural Telephone Service. In: Wikipedia. The Free Encyclopedia. Bearbeitungsstand: 13. Februar 2006, 06:07 UTC. (Abgerufen: 25. März 2006, 14:36 UTC)
  20. Artikel Ludwig Gies. Vom Reichsadler zum Bundesadler im Reichstag. In: Prometheus. Internet Bulletin for Arts, News, Politics and Science. 83/2002. Museum of European Art, New York (Abgerufen: 25. März 2006)
  21. Peter Thiel: Urheberrecht. Bearbeitungsstand: 3. März 2006. (Abgerufen: 25. März 2006)

[Bearbeiten] Literatur

[Bearbeiten] Weblinks

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