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Panoramafreiheit

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Unter Panoramafreiheit (oder auch Straßenbildfreiheit) versteht man laut deutschem Urheberrecht (Urheberrechtsgesetz - UrhG), die Freiheit, urheberrechtlich geschützte Gegenstände (z. B. Kunstobjekte oder Gebäude), die von öffentlichen Verkehrswegen aus auf Privatgrundstücken zu sehen sind, bildlich wiedergeben zu dürfen. Dies betrifft sowohl das bloße Anfertigen etwa einer Fotografie als auch ihre Veröffentlichung.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Allgemeines und Rechtslage in Deutschland

Maßgeblich ist das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte:

§ 59 UrhG - Werke an öffentlichen Plätzen
"(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
"(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden."

Die Aufnahme muss von einem öffentlichen Weg, einer Straße oder einem Platz aus gemacht werden. § 59 UrhG betrifft nur urheberrechtlich geschützte Werke, doch hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Friesenhaus klargestellt, dass es kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt, das über die Befugnisse des Eigentümers hinausgeht, anderen den Zugang zu ihr zu verwehren. Man darf also ein schönes altes Gebäude in Privatbesitz von einem öffentlichen Weg aus unbedenklich fotografieren und die Aufnahmen kommerziell verwerten.

Ausschlaggebend ist der tatsächliche öffentliche Zugang. Auch alle zugänglichen Privatwege und private Parks werden als öffentliche Wege angesehen, nicht dagegen beispielsweise ein U-Bahnhof oder eine Bahnhofshalle [1]. § 59 UrhG kommt nach herrschender Ansicht nicht zum Tragen, wenn die Aufnahme von einem Privatgrundstück aus gemacht wird oder – wie im Fall des Wiener Hundertwasserhauses vom Bundesgerichtshof entschieden (siehe: Hundertwasserentscheidung) - im Obergeschoss eines gegenüberliegenden Hauses. Der Aufnahmestandpunkt muss zudem allgemein ohne Hilfsmittel zugänglich sein. Eine Leiter – auch wenn sie nicht dazu dienen sollte, über ein Hindernis hinwegzublicken – ist demnach genauso wenig zulässig wie ein Hubschrauber. Auch die Aufnahme von einem anderen Gebäude aus ist nicht zulässig, selbst wenn eine Genehmigung für das Betreten des Aufnahmestandpunktes vorliegt.

[Bearbeiten] Das Kriterium „bleibend“

Zeitweilige Kunstaktionen sind keine bleibenden Werke im Sinne von § 59 UrhG. Der BGH hat deshalb im Fall des von Christo und Jeanne-Claude verhüllten Reichstags entschieden, dass dieser nicht unter die Panoramafreiheit fällt. Andernfalls hätten ohne Zustimmung der Künstler Postkarten verkauft werden können.

Bleibend sind keine Gegenstände, die sich nur zeitweilig in der Öffentlichkeit befinden. Unter Juristen bestehe Einigkeit darüber, dass das Merkmal „bleibend“ jedenfalls dann zu bejahen sei, wenn sich ein Kunstwerk für seine natürliche Lebensdauer an einem öffentlichen Platz befinde, befand der BGH in der genannten Entscheidung.

Bei Plakaten für klar befristete Veranstaltungen wird man aber weniger auf die natürliche Lebensdauer des Plakats als auf die Befristung der Veranstaltung abzuheben haben. Ist eine Aktion aber ersichtlich auf „open end“ angelegt, können die Kunstwerke jedoch im Rahmen der Panoramafreiheit abgebildet werden (so das Landgericht Frankenthal, Urteil vom 9. November 2004, Az: 6 O 209/04 unter Bezugnahme auf ein „Grassofa“, das in einem Weimarer Garten als „work in progress“ aufgestellt war).

Umstritten ist, ob Fahrzeuge unter die Panoramafreiheit fallen.

[Bearbeiten] Hinweis zu Innenaufnahmen

Im Falle von Gebäuden ist grundsätzlich nur die Außenansicht von § 59 UrhG gedeckt, bei Innenaufnahmen oder Aufnahmen von Gegenständen wie Skulpturen im Gebäudeinneren bedarf es der Zustimmung des Urhebers oder des Rechteinhabers, sowie des Inhabers des Hausrechts.

Bei Innenaufnahmen ist zunächst zu prüfen, ob es andere Rechtsvorschriften oder vertragliche Vereinbarungen (siehe Wikipedia:Fotos von fremdem Eigentum) gibt, die der Veröffentlichung einer Fotografie entgegenstehen. Ist auf dem Bild ein urheberrechtlich geschütztes Werk, dessen Schöpfer noch nicht 70 Jahre tot ist (Regelschutzfrist in der EU), zu sehen und dieses nicht lediglich peripheres Beiwerk, so kann eine Verwertung nur mit Zustimmung des Urhebers des dargestellten Werks erfolgen. Wenn sich also eine moderne Skulptur etwa von Ernst Barlach in einem Kircheninnenraum befindet, kann die Erlaubnis der Kirchengemeinde als Eigentümerin der Skulptur nicht die erforderliche Erlaubnis der Inhaber der Rechte an den Barlach-Werken ersetzen.

Eine barocke Kirchenausstattung ist gemeinfrei. Ein moderner Kircheninnenraum, der selbst ein Werk der Architektur ist oder der von modernen Kunstwerken oder Gegenständen der Gebrauchskunst lebt, dürfte in der Regel urheberrechtlich geschützt sein. In jedem Fall ist aber das Hausrecht der Kirche und deren Religionsfreiheit zu beachten, sowie etwaige Fotografierverbote oder -Einschränkungen, die auf das Hausrecht gestützt werden können.

[Bearbeiten] Entstellung und Bearbeitung des Werks

Ein Rechtstreit um § 59 UrhG betraf das Freiburger Holbeinpferd, das immer wieder umdekoriert wurde. Zwar konnten sich die Erben des Künstlers nicht gegen Fotos wehren, die von den diversen Kostümierungen gemacht wurden, aber ein Fotograf, der mittels Bildbearbeitung dem Pferd ein Aussehen gab, das es im Straßenbild nie hatte, musste für die Verwertung zahlen.

[Bearbeiten] Weitere Rechte

Neben dem Urheberrecht können weitere rechtliche Gesichtspunkte einer Fotografie entgegenstehen: das Eigentumsrecht am Grundstück mit dem daraus resultierenden Hausrecht, Persönlichkeitsrechte der Bewohner eines Gebäudes oder Sicherheitserwägungen (etwa bei militärischen Anlagen). Siehe dazu: Bildrechte.

[Bearbeiten] Sprachwerke, Musikwerke, Bildtafeln

Gedicht von Heimito von Doderer, dauerhaft angebracht an der Strudlhofstiege in Wien
Gedicht von Heimito von Doderer, dauerhaft angebracht an der Strudlhofstiege in Wien

§ 59 UrhG bezieht sich meistens auf Werke der Architektur, ist darauf aber nicht beschränkt, glaubt man dem 1999 publizierten großen Urheberrechtskommentar von Schricker. Es sei denkbar, daß sich Sprach- und Musikwerke wie Gedichte, Glockenspiele, Lieder mit Text und Notenschriften auf einer Gedenktafel, einem Grab- oder Denkmal befinden und deshalb als Teil des Straßenbildes iSd § 59 genutzt werden können. Die Wiedergabe müsse aber der konkreten Gestaltungsform etwa auf der Tafel entsprechen [2]. Von Gierke erwähnt als Beispiel die Notenaufzeichnung am Geburtshaus eines Komponisten [3]. Siehe dazu die Abbildung, eine touristische Hinweistafel, die im Straßenbild von Alken (Untermosel) dauerhaft angebracht ist.

Tafel mit urheberrechtlich geschützten Fotos, dauerhaft im Straßenbild angebracht
Tafel mit urheberrechtlich geschützten Fotos, dauerhaft im Straßenbild angebracht

Anders verhält es sich etwa, wenn an einem Baugerüst eine Hinweistafel angebracht ist, die mittels einer Architekturzeichnung über den geplanten Umbau unterrichtet. In diesem Fall ist die Tafel offenkundig nur vorübergehend im Straßenbild präsent.

[Bearbeiten] Quellenangabe und Änderungsverbot

§ 63 UrhG schreibt eine Quellenangabe vor. Diese kann allerdings entfallen, wenn die Quelle auf dem Werk oder der verwendeten Werkwiedergabe nicht angegeben wurde und demjenigen der die Wiedergabe angefertigt hat, nicht anderweitig bekannt ist. Hat also ein Bildhauer seinen Namen auf einem Denkmal deutlich angebracht, so müsse dieser etwa auf einer Postkarte genannt werden [4].

Nach § 62 UrhG dürfen Änderungen an der Wiedergabe des Werks nicht vorgenommen werden (Änderungsverbot). Wird also das Foto eines Werks so bearbeitet, dass etwa das dargestellte Gebäude andere Proportionen erhält oder gar entstellt wird, so ist dies nicht von § 59 UrhG gedeckt.

[Bearbeiten] Europäische Union

Europaweit hat die Richtlinie 2001/29/EG in Art. 5 Abs. 3 lit. h fakultativ die Möglichkeit geschaffen, die urheberrechtliche Nutzung von Abbildungen eines bleibend an öffentlichen Orten befindlicher Werke vergütungsfrei zu gestatten.

[Bearbeiten] Hinweise auf die Rechtslage in anderen Ländern

Eine wesentlich umfangreichere Zusammenstellung bietet inzwischen Wikimedia Commons.

[Bearbeiten] Österreich

Die in Österreich durch §54, Abs 1, Z5 UrhG normierte freie Werknutzung geht weiter als in Deutschland:

„Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen; ausgenommen sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, die Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik.“

– §54, Abs 1, Z5 UrhG

Der Oberste Gerichtshof hat die Stelle mehrmals präzisiert: Bauwerke müssen sich im Gegensatz zu anderen Werken der bildenden Künste weder an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort befinden, noch ist ihre Abbildung auf die Außenansicht beschränkt (OGH 4Ob106/89). Die ideellen Interessen des Urhebers dürfen nicht verletzt werden, Sinn und Wesen dürfen also nicht entstellt werden. Bearbeitungen sind ebenso unzulässig. (OGH 4Ob51/94). Ein Wahlkampfplakat ist jedenfalls nicht bleibend (4Ob23/88).

[Bearbeiten] Schweiz

Auch in der Schweiz dürfen Werke auf öffentlichem Grund frei abgebildet werden (Art. 27 Abs. 1 URG).

[Bearbeiten] Belgien

Die Panoramafreiheit im Sinne der deutschen Regelung gilt in Belgien nicht. In Belgien darf daher ein moderner, künstlerisch gestalteter Brunnen auf einem öffentlichen Platz nur dann als Foto veröffentlicht werden, wenn er nicht das zentrale Bildmotiv darstellt. Ebenso werden die Urheberrechte des Atomiums von der SABAM (belgische Verwertungsgesellschaft von Autoren, Komponisten und Verlegern) geschützt.

[Bearbeiten] Dänemark

In Dänemark gilt die Panoramafreiheit nach Art. 24 für Gebäude, nicht aber für Kunstwerke, die sich bleibend an öffentlichen Plätzen befinden. Diese dürfen nicht frei wiedergegeben werden, wenn sie das Hauptmotiv darstellen und die Vervielfältigung zu kommerziellen Zwecken erfolgt (Gesetzestext).

[Bearbeiten] Estland

Estland kennt eine Vorschrift zur Panoramafreiheit in § 20 seines Urheberrechtsgesetzes englische Übersetzung, PDF, die zwar die Veröffentlichung aller Werkgattungen (einschließlich Fotografien) an öffentlichen Plätzen vorsieht, aber nicht, wenn es sich um das Hauptmotiv des Bildes handelt und ein unmittelbarer gewerblicher Zweck vorliegt. Die Panoramafreiheit gilt also im wesentlichen nur bei nichtkommerziellen Nutzungen.

[Bearbeiten] Finnland

Ebenso wie in Dänemark ist die Rechtslage in Finnland (Art. 25a, Nachweis, PDF).

[Bearbeiten] Frankreich

Die Panoramafreiheit gilt nicht in Frankreich. Daher kann die Stadt Paris für das nächtliche Beleuchtungsdesign des Eiffelturms das Urheberrecht beanspruchen.

Stellt ein geschütztes Objekt nicht das zentrale Bildmotiv dar, kann es allerdings frei abgebildet werden.

Bilder, die nur für persönliche Zwecke gemacht werden, sind erlaubt, solange sie nicht veröffentlicht werden.

Davon, von der durch die europäische Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 lit. h eröffneten Möglichkeit, die Panoramafreiheit einzuführen, Gebrauch zu machen, hat am 21. Dezember 2005 die Nationalversammlung abgesehen (Abänderungsantrag Debatte).

[Bearbeiten] Großbritannien

In Großbritannien dürfen Werke auf öffentlichem Grund (sowie in öffentlich zugänglichen Gebäuden) frei abgebildet werden. Siehe den Copyright, Designs and Patents Act 1988, § 62 [1]

[Bearbeiten] Italien

Italien kennt keinerlei Ausnahme vergleichbar der Panoramafreiheit.

[Bearbeiten] Lettland

In Lettland ist es erlaubt, Werke der Architektur, Fotografie, der bildenden Künste, aus dem Bereich Design und der angewandten Kunst, die sich dauerhaft an öffentlichen Orten befinden, für persönliche Zwecke zu nutzen sowie zur aktuellen Berichterstattung und sie in Werke zu nichtgewerblichen Zwecken aufzunehmen Abschnitt 25 englische Übersetzung PDF.

[Bearbeiten] Litauen

Das litauische Gesetz weicht in Details von der Regelung in Estland ab. Die Panoramafreiheit gilt für dauerhaft an öffentlichen Plätzen (aber ausdrücklich nicht in Museen und Ausstellungen) befindliche Werke der Architektur und Skulpturen, jedoch nicht, wenn das Werk Hauptdarstellungsgegenstand ist und direkt oder indirekt zu gewerblichen Zwecken genutzt wird Art. 28 englische Übersetzung, PDF.

[Bearbeiten] Luxemburg

Luxemburg hat eine ähnliche Regelung wie Belgien. Demnach darf das Werk nicht Hauptmotiv des Bildes sein (Art. 10 Nr. 7 Nachweis, PDF

[Bearbeiten] Niederlande

Nach Art. 18 galt in den Niederlanden lange im wesentlichen die belgische Regelung (keine Panoramafreiheit), doch seit 2004 können Bauwerke vergütungsfrei gezeigt werden. Bei der Übernahme in Sammelwerke muss aber darauf geachtet werden, dass nur einige Werke des gleichen Architekten zu sehen sind Nachweis.

[Bearbeiten] Polen

In Polen ist die Panoramafreiheit gemäß § 33 Urheberrechtsgesetz vom 4. Juli 1994 gegeben. Erlaubt sind Abbildungen von Werken welche sich bleibend im öffentlichen Raum, wie Straßen, Plätze oder Parks, befinden. Originaltext auf Wikisource Text auf Englisch.

[Bearbeiten] Schweden

Schweden erlaubt das freie Abbilden von Bauwerken sowie von Kunstwerken, sofern sie sich bei oder auf einem öffentlichen Platz befinden (§ 24 Nachweis).

[Bearbeiten] Ungarn

Ungarn kennt die Panoramafreiheit. Sie ist nicht im Rahmen der Schranken geregelt, sondern in einem Kapitel über audiovisuelle Werke:

Fälle der freien Nutzung § 68 (1) Die Ansicht von im Freien oder auf öffentlichen Plätzen ständig aufgestellten Schöpfungen der bildenden Kunst, der Architektur und der angewandten Kunst kann ohne Zustimmung des Urhebers und ohne Vergütung angefertigt und genutzt werden.

Im Abschnitt über Schranken finden sich folgende Regelungen: Art. 35 Absatz 1 verbietet ausnahmslos das Kopieren von Werken der Architektur, wobei aber wohl kaum an Abbildungen (Fotos), sondern eher an Nachbildungen gedacht sein mag. Art. 37 Absatz 2 gestattet die Abbildung von öffentlich ausgestellten Kunstwerken im Rahmen der aktuellen Berichterstattung Englische Übersetzung, PDF.

[Bearbeiten] USA

In den USA bedarf man keiner Erlaubnis, urheberrechtlich geschützte Gebäude (vor dem 1. Dezember 1990 geschaffene Gebäude unterliegen nicht dem Copyright) zu fotografieren und die Fotos zu veröffentlichen, soweit sie sich an öffentlichen Plätzen befinden oder von öffentlichem Verkehrsgrund aus sichtbar sind. Dies gilt nur für Gebäude, nicht für Skulpturen, Statuen und Denkmäler [2]

[Bearbeiten] Quellenangaben

  1. Lit: Vogel, S. 914 § 59 Rdr. 9
  2. Lit.: Vogel, S. 914 § 59 Rdr. 8
  3. Lit: Von Gierke, S. 109
  4. Lit: Vogel, S. 917 Rdnr. 19

[Bearbeiten] Literatur

  • Vogel. In: Gerhard Schricker (Hrsg.): Urheberrecht. Kommentar. 2. Auflage. Beck, München 1999, ISBN 3-406-37004-7
  • Dreier. In: Thomas Dreier/Gernot Schulze: Urheberrechtsgesetz. 2. Auflage. Beck, München 2006, ISBN 340654195X
  • Cornelie von Gierke: Die Freiheit des Straßenbildes (§ 59 UrhG). In: Hans-Jürgen Ahrens (Hrsg.): Festschrift für Willi Erdmann. Zum 65. Geburtstag. Heymann, Köln u.a. 2002, S. 103-115, ISBN 3-452-25191-8

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

wikt:
Wiktionary
Wiktionary: Panoramafreiheit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen
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