Kindesunterhalt
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[Bearbeiten] Kindesunterhalt
Im Gegensatz zu den Unterhaltsansprüchen der Ehegatten, die sich nach den nicht immer einheitlichen Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte bestimmen, ist der Kindesunterhalt – weitgehend – bundeseinheitlich mit der sog. Düsseldorfer Tabelle geregelt. Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet nicht zwischen ehelichen Kindern und Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind.
[Bearbeiten] Minderjährige und privilegierte Kinder
Minderjährige Kinder sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf durch eigenes Einkommen zu decken, sie sind daher immer unterhaltsberechtigt.
Die sog. privilegierten Kinder sind minderjährigen Kindern gleichgestellt. Das sind die Kinder, die bereits volljährig sind, aber noch im Haushalt eines Elternteils leben und die allgemeine Schulausbildung noch nicht abgeschlossen haben.
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs bestimmt danach das bereinigte Nettoeinkommen des Barunterhaltsverpflichteten und das Alter des Kindes.
Für die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens sehen die Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte unterschiedliche Berechnungsmethoden vor. In der Regel geht man vom Nettoeinkommen des Barunterhaltsverpflichteten aus und zieht berufsbedingte Aufwendungen und berücksichtigungsfähige Schulden ab. Dabei ist zu beachten, dass der unterhaltsrechtliche Begriff der "Berufsbedingten Aufwendungen" nicht dem steuerrechtlichen Begriff der "Werbungskosten" entspricht.
Die Düsseldorfer Tabelle kennt hierfür insgesamt 14 Einkommensstufen und vier Altersgruppen. Sie beruht auf der Regelbetragverordnung.
Zum Barunterhalt ist bei minderjährigen Kindern der Elternteil verpflichtet, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält, also in der Regel der Vater des Kindes.
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen | Altersstufen in Jahren | Vomhundertsatz | Bedarfskontrollbetrag | |||
---|---|---|---|---|---|---|
Alle Beträge in EURO | 0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | ||
bis 1300 | 204 | 247 | 291 | 335 | 100 | 770/890 |
1300–1500 | 219 | 265 | 312 | 359 | 107 | 950 |
1500–1700 | 233 | 282 | 332 | 382 | 114 | 1000 |
1700–1900 | 247 | 299 | 353 | 406 | 121 | 1050 |
1900–2100 | 262 | 317 | 373 | 429 | 128 | 1100 |
2100–2300 | 276 | 334 | 393 | 453 | 135 | 1150 |
2300–2500 | 290 | 351 | 414 | 476 | 142 | 1200 |
2500–2800 | 306 | 396 | 437 | 503 | 150 | 1250 |
2800–3200 | 327 | 386 | 466 | 536 | 160 | 1350 |
3200–3600 | 347 | 421 | 495 | 570 | 170 | 1450 |
3600-4000 | 368 | 445 | 524 | 603 | 180 | 1550 |
4000–4400 | 388 | 470 | 553 | 637 | 190 | 1650 |
4400–4800 | 408 | 494 | 582 | 670 | 200 | 1750 |
über 4800 nach den Umständen des Falles |
Die Düsseldorfer Tabelle geht von drei Unterhaltsberechtigten – einer Ehefrau und zwei Kindern aus. Sind mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, wird die jeweils nächst niedrigere Einkommensstufe, sind weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, die jeweils nächst höhere Einkommensstufe angesetzt.
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhaltes unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe anzusetzen, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird.
Nach § 1612b Abs. 5 BGB wird das Kindergeld, wenn es in vollem Umfang an den nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil gezahlt wird – was der Regelfall sein dürfte, weil dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Kindergeld ausgezahlt wird – auf den Barunterhaltsanspruch angerechnet. Eine volle Anrechnung des Kindergeldes erfolgt erst ab der 6. Einkommensgruppe, also einem bereinigten Nettoeinkommen von mehr als 2100 EUR monatlich, während in der untersten Einkommensgruppe bis 1300 EUR monatlich gar kein Kindergeld angerechnet wird. In den dazwischen liegenden Einkommen wird das Kindergeld nur anteilsmäßig, wie in der nachfolgenden Tabelle ausgewiesen, angerechnet. Diese gesetzliche Regelung wird vom Bundesfinanzhof u.a. aufgrund der erheblichen sozialen Ungerechtigkeit als verfassungswidrig eingestuft und liegt seit November 2004 dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen | Altersstufen in Jahren | ||
---|---|---|---|
Alle Beträge in EURO | 0-5 | 6-11 | 12-17 |
bis 1300 | 204-5= 199 | 247-0 =247 | 291-0 =291 |
1300–1500 | 219-20=199 | 265-8 =257 | 312-0 =312 |
1500–1700 | 233-34=199 | 282-25=257 | 332-16=316 |
1700–1900 | 247-48=199 | 299-42=257 | 353-37=316 |
1900–2100 | 262-63=199 | 317-60=257 | 373-57=316 |
Bei vier und mehr Kindern wird der erhöhte Kindergeldanteil von 89,50 EUR wie folgt angerechnet:
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen | Altersstufen in Jahren | ||
---|---|---|---|
Alle Beträge in EURO | 0-5 | 6-11 | 12-17 |
bis 1300 | 204-17,50=186,50 | 247- 2,50=244,50 | 291- 0=291 |
1300–1500 | 219—32,50=186,50 | 265-20,50=244,50 | 312- 8,50=303,50 |
1500–1700 | 233—46,50=186,50 | 282—37,50=244,50 | 332-28,50=303,50 |
1700–1900 | 247-60,50=186,50 | 299—54,50=244,50 | 353-49,50=303,50 |
1900–2100 | 262-75,50=186,50 | 317—72,50=244,50 | 373—69,50=303,50 |
Um den jeweiligen Anrechnungsbetrag mindert sich dann der zu zahlende Barunterhalt des Barunterhaltsverpflichteten.
[Bearbeiten] Volljährige Kinder
Volljährige Kinder haben in der Regel für sich selbst zu sorgen, es sei denn, sie sind dazu auf Grund laufender Schulausbildung oder Studiums nicht in der Lage.
Der Bedarf eines studierenden oder nicht mehr im Haushalt lebenden Kindes wird pauschal mit 640,00 EUR monatlich angesetzt. Bei volljährigen Kindern, die im Haushalt eines Elternteils wohnen, wird das gesamte Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Das gilt auch dann, wenn das Kind das Kindergeld selbst bezieht.
Da bei volljährigen Kindern nach der Vorstellung des Gesetzgebers keine Erziehung und Pflege mehr erforderlich ist, sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet. Das für die Höhe des Unterhalts zu Grunde zu legende Einkommen ergibt sich dann aus der Addition der Einkommen beider Elternteile.
[Bearbeiten] Siehe auch
Regelbetragverordnung, Unterhaltsvorschuss
[Bearbeiten] Weblinks
OLG Düsseldorf: Originaltabellen, Anlagen und Leitlinen
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