Unterhaltsvorschuss
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Der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ist eine Sozialleistung für Kinder unter 12 Jahren, die 1980 eingeführt wurde. Unterhaltsvorschuss wird von den Unterhaltsvorschusskassen, das sind spezielle Stellen der kommunalen Jugendämter, gewährt.
Anspruch haben alleinerziehende Mütter oder Väter, wenn der andere Elternteil keinen oder einen unterhalb des Mindestunterhaltes liegenden Unterhaltsbeitrag leistet. Die Zahlungshöchstdauer beträgt 72 Monate, Unterbrechungen im Zahlungszeitraum sind möglich, z.B., weil der andere Elternteil vorübergehend genügend Unterhalt zahlt. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses bemisst sich an den Regelsätzen der Regelbetragverordnung, wobei das an den erziehenden Elternteil gezahlte Kindergeld zur Hälfte angerechnet wird.
Kinder unter 6 Jahren | Kinder von 6 bis unter 12 Jahren | |
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Beträge in den alten Bundesländern | 127 Euro | 170 Euro |
Beträge in den neuen Bundesländern | 111 Euro | 151 Euro |
Der andere Elternteil kann zum Regress herangezogen werden, wenn er absichtlich seine Unterhaltspflichten verletzt. Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht dann nicht (mehr), wenn der alleinerziehende Elternteil wieder anderweitig heiratet (auch wenn der Ehegatte nicht ein Elternteil des Kindes ist, sondern Stiefvater/Stiefmutter) oder (mit einer gleichgeschlechtlichen Person) eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht.
[Bearbeiten] Siehe auch
Erwerbsobliegenheit, Mangelberechnung, Sorgerecht, Düsseldorfer Tabelle, Regelbetragverordnung
[Bearbeiten] Weblinks
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