Konsul
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Ein Konsul (von lat. „consul“, Titel des höchsten römischen Staatsbeamten, eigentlich Berater) ist eine Person (Konsularbeamter), die offiziell von einem Staat (Entsendestaat) zur Wahrung der Interessen seiner Angehörigen und seines Handels in einem fremden Land (Empfangsstaat) bestellt ist. Die Behörde, die der Konsul repräsentiert, heißt Konsulat. Von den Gesandten unterscheiden sich die Konsuln durch ihre mehr beamtliche als diplomatische Stellung; der Gesandte hat der Regierung einer fremden Macht gegenüber die Interessen seiner Regierung zu vertreten, während der Konsul vor allem die Interessen der Angehörigen des Entsendestaates im Empfangsstaat wahrzunehmen hat. Es ist zu unterscheiden zwischen dem Berufskonsul (auch: consules missi) und dem Honorarkonsul (auch: Handelskonsuln, Wahlkonsuln oder consules electi). Die Rechtsverhältnisse der Konsule der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich gegenüber Deutschland aus dem Konsulargesetz. Konsuln haben aber auch das Recht des Empfangsstaates bei ihren Amtshandlungen zu beachten. Die Befugnis auf dem Hoheitsgebiet einer fremden Macht Amtshandlungen vorzunehmen, bestimmt sich nach bilateralen oder multilateralen Staatsverträgen. Die Amtsbefugnisse sind in den meisten Staaten durch das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen geregelt.
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[Bearbeiten] Status
Man unterscheidet Berufskonsuln und Honorarkonsuln.
[Bearbeiten] Berufskonsul
Ein Berufskonsul ist ein Beamter des regulären auswärtigen Dienstes, der ein (General-)Konsulat leitet oder Mitarbeiter einer konsularischen Mission ist. Voraussetzung für das Amt ist eine bestandene Laufbahnprüfung für den gehobenen oder höheren auswärtigen Dienst. Dem Berufskonsul als Leiter einer konsularischen Mission muss vom Gastland das Exequatur erteilt werden, damit er seinen Dienst antreten kann. Je nach Rang lautet die Amtsbezeichnung Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul oder Konsularagent. Berufskonsuln genießen Amtsimmunität auf der Basis des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK), das heißt, sie unterliegen hinsichtlich der in Ausübung ihrer amtlich bzw. dienstlich vorgenommenen Handlungen nicht der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates. Die Amtsimmunität umfasst nicht nur die Diensthandlungen als solche, sondern auch die in mittelbarem Zusammenhang dazu stehenden Handlungen (z. B. die Autofahrt zu einem dienstlichen Termin). Der Berufskonsul wird nach dem Bundesbesoldungsgesetz besoldet.
[Bearbeiten] Honorarkonsul
Ein Honorar- oder Wahlkonsul ist ein ehrenamtlicher Konsul. Die alternative Bezeichnung 'Handelskonsul' stammt daher, dass früher und bis in neuere Zeit zuvörderst Kaufleute zu ehrenamtlichen Konsuln ernannt werden sollten (z.B. nach §9 Konsulargesetz des Norddeutschen Bundes vom 8. November 1867). Der Honorarkonsul ist Ehrenbeamter. Voraussetzung für seine Ernennung zum Honorarkonsul ist heute, dass der Bewerber nach seiner Persönlichkeit, seiner beruflichen Erfahrung, seiner Stellung im Empfangsstaat, seiner Vertrautheit mit den Verhältnissen in dem für ihn vorgesehenen Konsularsprengel und seinen Sprachkenntnissen für das Amt geeignet erscheint. Zu Honorarkonsuln der Bundesrepublik Deutschland können sowohl Deutsche als auch Ausländer ernannt werden. Der Honorarkonsul ist jedoch zumeist ein Bürger des Empfangsstaates, also des Staates, in dem er die Interessen des Entsendestaates vertritt. Die Arbeit des Honorarkonsuls wird nicht besoldet. Der Honorarkonsul bezieht aber die für seine Amtshandlungen zu erhebenden Gebühren für sich. Der Honorarkonsul genießt regelmäßig nur Amtshandlungsimmunität. Diese schützt ausschließlich davor, bei der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben der Strafverfolgung zu unterliegen. Lediglich in einem mittelbaren Zusammenhang stehende Handlungen (wie die Autofahrt zum dienstlichen Termin) umfasst die Amtshandlungsimmunität nicht.
[Bearbeiten] Aufgaben des Konsuls in der heutigen Zeit
Welche Amtshandlungen deutsche Konsuln gegenüber den Empfangsstaaten völkerrechtlich vornehmen dürfen, regeln Staatsverträge, insbesondere das Wiener Konsularübereinkommen (WÜK). Inwieweit deutsche Konsuln konsularische Aufgaben gegenüber Deutschland ausführen dürfen, ist Gegenstand des deutschen Konsulargesetzes (KG).
[Bearbeiten] Interessenvertretung und Beziehungspflege
Allgemein kommt den Konsuln die Aufgabe zu die Interessen des Entsendestaates sowie seiner Angehörigen, und zwar sowohl natürlicher als auch juristischer Personen, im Empfangsstaat innerhalb der völkerrechtlich zulässigen Grenzen zu schützen (Art.5 lit.a WÜK). Sie haben die Entwicklung der außenwirtschaftlichen, verkehrstechnischen, juristischen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu fördern (Art.5 lit.b WÜK, §1 KG). Sie können sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Leben des Empfangsstaats unterrichten und an die Regierung des Entsendestaats darüber zu berichten und interessierten Personen Auskünfte erteilen (Art.5 lit.c WÜK).
[Bearbeiten] Pass- und Sichtvermerksangelegenheiten
Aufgabe der Konsuln ist es, den Angehörigen des Entsendestaats Pässe und Reiseausweise und den Personen, die sich in den Entsendestaat zu begeben wünschen, Sichtvermerke oder entsprechende Urkunden auszustellen (Art.5 lit.d WÜK). Sie sind Passbehörde im Sinne von §19 Abs.2 PassG.
[Bearbeiten] Hilfe durch Rat und Tat
Konsuln haben Deutschen und inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren (Art.5 lit.e WÜK, §§1, 5 Abs.1 Satz 1 KG). Aufgabe eines Konsul ist es Deutschen, welche in seinem Amtssprengel hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe zu leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann. Die Hilfe kann auch in Gewährung von Rechtsschutz (Vertretung vor Gerichten oder Behörden bzw. Sorge für eine angemessene Vertretung, Art.5 lit. i WÜK, §5 Abs.3 Satz 2 KG) oder in der Herstellung einer Reisemöglichkeit an einen bestimmten Ort bestehen (§5 Abs.4 KG). Die Hilfe kann auch durch die Übermittlung gerichtliche und außergerichtliche Urkunden (z.B. Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, Kfz Abmeldungen) und die Erledigung Rechtshilfeersuchen geleistet werden, soweit dies geltenden internationalen Übereinkünften entspricht (Art.5 lit.j WÜK). Der Konsul soll ferner bei Naturkatastrophen, Kriegen oder revolutionären Verwicklungen, die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Deutschen Hilfe und Schutz zu gewähren, sofern bei diesen Schäden eingetreten sind oder ein Eintritt zu besorgen ist (§6 KG). Konsule betreuen auch deutsche Gefangene (§7 KG). Sie benachrichtigen die Angehörigen verstorbener Deutscher und wirken bei der Überführung mit (§9 Abs.1 KG).
[Bearbeiten] Notarielle, zivilstandsamtliche und ähnliche Befugnisse; Nachlassangelegenheiten
Darüberhinaus erfüllt der Konsul Aufgaben eines Standesbeamten, eines Organs der freiwilligen Gerichtsbarkeit, notartielle Aufgaben und Aufgaben eines Hilfsorgans der Justiz (Art.5 lit f, lit. g WÜK, §§8 bis 17 KG). Auch nehmen die Konsuln bestimmte Verwaltungstätigkeiten wahr. Das sind im einzelnen:
Aufgaben eines Standesbeamten:
- im Benehmen mit dem Bundesinnenministerium die Beurkundung von Eheschließungen; der Konsul gilt dabei betreffend die Anmeldung der Eheschließung, die Prüfung der Ehefähigkeit, die Vornahme und die Beurkundung der Eheschließung und die Ausstellung der Personenstandsurkunden wegen der Eheschließung als Standesbeamter im Sinne des BGB und des Personenstandsgesetzes;
notarielle Aufgaben:
- die Aufnahme von Niederschriften und Vermerken über Tatsachen und Vorgänge, insbesondere die Beurkundung der vor ihnen abgegebenen Willenserklärungen und eidesstattlichen Versicherungen, die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften, sowie die Ausstellung einfacher Zeugnisse; die vor einem Konsul aufgenommenen Urkunden stehen den von einem deutschen Notar aufgenommenen gleich;
- Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen; unter Umständen auch die Eröffnung des Testaments;
- die Entgegennahme von Auflassungen, die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, die zur Erlangung eines Erbscheins, eines Testamentvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft abgegeben werden;
- Legalisierung (Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und die Echtheit des Siegels) der in ihrem Amtssprengel ausgestellten öffentlichen Urkunden; es kann auch bestätigt werden, dass der Aussteller für die Aufnahme des Urkunde zuständig war und die Form des Rechts der betreffenden fremden Macht entspricht (Legalisation im weiteren Sinne);
- Bestätigung der Echtheit deutscher öffentlicher Urkunden;
Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit:
- Annahme des Nachlasses verstorbener Deutscher, wenn die Erben unbekannt oder abwesend sind; sie können dabei Siegel anlegen, ein Nachlassverzeichnis aufnehmen und bewegliche Sachen in Verwahrung nehmen oder veräußern; sie können Zahlungen von Nachlassschuldner entgegennehmen und Mittel aus dem Nachlass für die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten und Nachlasspflegekosten verwenden;
- Aufnahme von Verklarungen
Aufgaben eines Hilfsorgans der Justiz:
- Abnahme eines Eides eines Deutschen, soweit dieser nach dem Recht des fremden Staates erforderlich ist oder bei Ersuchen durch eine deutsche Behörde oder ein deutsches Gericht um eidliche Vernehmung;
- Zustellung von Schriftstücken jeder Art auf Ersuchen deutscher Behörden und Gerichte;
Die Beurkundung und Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, die Beurkundung von Willenserklärungen, die Vornahme von Eheschließungen, die Entgegennahme von Auflassungen sollen Konsuln nur dann wahrnehmen, wenn sie die Befähigung zum Richteramt haben oder durch das Auswärtige Amt dazu besonders ermächtigt sind. Konsuln können nur mit Befähigung zum Richteramt oder kraft besonderer Ermächtigung Vernehmungen und Anhörungen, durch die eine richterliche Vernehmung ersetzt werden soll, Aufnahmen von Verklarungen und die Abnahme von Eiden durchführen. Für Honorarkonsuln gilt einschränkend, dass sie Eheschließungen nicht vornehmen können. Die Echtheit deutscher öffentlicher Urkunden können sie nur vermögens einer besonderen Ermächtigung bestätigen.
[Bearbeiten] Schifffahrts- und Seemannsangelegenheiten
Die Konsuln werden in Schifffahrts- und Seemansangelegenheiten tätig (Art.5 lit. k, lit.l WÜK). Nach dem Wiener Konsularübereinkommen (Art.5 lit.k, lit.l) können Konsuln die in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats vorgesehenen Rechte zur Kontrolle und Aufsicht über die See- und Binnenschiffe, welche die Staatszugehörigkeit des Entsendestaats besitzen, und über die in diesem Staat registrierten Luftfahrzeuge sowie über die Besatzungen dieser Schiffe und Luftfahrzeuge ausüben und Schiffen und Luftfahrzeugen sowie ihren Besatzungen Hilfe leisten, Erklärungen über die Reise dieser Schiffe entgegennehmen, Schiffspapiere prüfen und visieren, unbeschadet der Befugnisse der Behörden des Empfangsstaats Erhebungen über Vorfälle während der Reise durchführen und, soweit dies nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats zulässig ist, Streitigkeiten jeder Art zwischen Kapitän, Offizieren und Mannschaften beilegen. Die deutschen Gesetze sehen heute keine besonderen Befugnisse der deutschen Konsuln in Schifffahrts- und Seemannsangelegenheiten mehr vor. Früher sahen zur Wahrnehmung dieser völkerrechtlich zulässigen Befugnisse die deutschen Konsulargesetze entsprechende Befugnisse vor (Sonstige frühere Aufgaben).
[Bearbeiten] Wirksamkeit konsularischer Amtshandlungen
Das Konsulargesetz sichert nur die Wirksamkeit zivilrechtlicher konsularischer Handlungen für Deutschland. Betreffend die Wirksamkeit konsularischer Amtshandlungen notarieller, zivilstandsamtlicher und ähnlicher Art im Empfangsstaate selbst, ist das Recht des Empfangsstaates zu beobachten. So ist z. B. eine Eheschließung vor dem Konsul mit Wirkung in Empfangsstaate nur dann möglich, wenn die Gerichte und Behörden des Empfangsstaates eine Eheschließung nach deutschen Recht unter Beachtung deutscher Formvorschriften für Deutsche überhaupt anerkennen. Das gleiche gilt etwa für eine letztwillige Verfügung über ein im Empfangsstaat gelegenes Grundstück (näheres siehe: Internationales Privatrecht).
[Bearbeiten] Frühere Aufgaben deutscher Konsuln
Deutsche Konsuln nahmen früher noch eine Reihe weiterer Aufgaben wahr.
[Bearbeiten] Konsulargerichtsbarkeit
Früher oblag nach Maßgabe bilateraler Staatsverträge (sogenannte Kapitulationen) den Konsuln in den betreffenden Empfangsstaaten die Gerichtbarkeit (Konsulargerichtsbarkeit, Konsularjurisdiktion) über die Staatsangehörigen und die Schutzgenossen des Entsendestaates. Die Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit geschah zuerst im Osmanischen Reich, wo den Konsuln christlicher Staaten durch Kapitulationen eine Gerichtsbarkeit eingeräumt wurde (Meyers Konsversationslexikon). Die Gerichtsbarkeit bestand sowohl in bürgerlichen, handelsrechtlichen wie öffentlich-rechtlichen (einschließlich strafrechtlichen) Angelegenheiten. Eine Konsulargerichtsbarkeit bestand zugunsten der Westmächte aber auch z.B. in Japan und in den Kolonien. Für das deutsche Konsulatswesen wurde schließlich die Konsulargerichtsbarkeit durch Reichsgesetz vom 10. Juli 1879 geordnet. Weil die Konsulargerichtsbarkeit einen schwere Verkürzung der Hoheitsrechte eines Staates auf seinem eigenen Gebiet bedeutete, wurde die Konsulagerichtsbarkeit schrittweise abgeschafft. In bürgerlichen und handelsrechtlichen Angelegenheiten werden die Aufgaben der Konsulargerichte heute funktional durch Gerichte der Empfangstaaten im Rahmen des Internationalem Privatrechts wahrgenommen. Eine der Konsulargerichtsbarkeit vergleichbare Gerichtsbarkeit ist heute noch durch die Militärgerichtsbarkeit der Entsendestaaten über ihre Soldaten im Empfangsstaate vorhanden (z.B. durch das NATO-Truppenstatut)
[Bearbeiten] Sonstiges
Die sonstigen früheren Aufgaben der Konsuln werden am Beispiel des Bundesgesetz über die Konsuln der Norddeutschen Bundes nachgezeichnet, das in vergleichbarer Form auch in die Reichsgesetzgebung übernommen wurde.
Organ der Rechtspflege: Im Rahmen der Aufgabe des Konsuls als Organ der Rechtspflege kam die Vornahme von Zwangsvollstreckungen aus deutschen Vollstreckungstiteln durch den Konsul mit Zustimmung der Regierung des Empfangsstaates in Betracht. Bei Rechtsstreitigkeiten von Deutschen unter sich und mit Fremden waren die Konsuln berufen, nicht allein auf Antrag der Parteien den Abschluss von Vergleichen zu vermitteln, sondern auch das Schiedsrichteramt zu übernehmen, wenn sie in der durch die Ortsgesetze vorgeschriebenen Form von den Parteien zu Schiedsrichtern ernannt wurden.
Staatsbürgerschaftsrecht: Bis 1904 verlor ein Deutscher, der über 10 Jahre im Ausland lebte, die deutsche Staatsbürgerschaft als Folge des Aufenthalts in der Fremde. Die 10 Jahresfrist konnte durch die Führung einer Matrikel durch den deutschen Konsul unterbrochen werden.
Kriegsmarine: Die Konsuln hatten den Schiffen der Kriegsmarine, sowie deren Besatzung Beistand und Unterstützung zu gewähren. Insbesondere mussten sie die Befehlshaber der Schiffe von den in ihrem Amtsbezirke in Bezug auf fremde Kriegsschiffe bestehenden Vorschriften und Ortsgebräuchen, sowie von etwas dort herrschenden epidemischen und ansteckenden Krankheiten unterrichten. Falls Mannschaften von Kriegsschiffen desertierten, so hatten die Konsuln bei den Orts- und Landesbehörden die zur Wiederhabhaftwerdung der Matrosen die erforderlichen Schritte zu einzuleiten. Die Konsuln hatten zum Schutze der von ihnen dienstlich zu vertretenden Interessen, insbesondere zum Transport von Verbrechern und hilfsbedürftigen Personen, den Beistand der Befehlshaber der Kriegsschiffe in Anspruch zu nehmen.
Handelsmarine: Sie hatten die Meldung der Schiffsführer entgegen zu nehmen und an die deutsche Regierung über Unterlassung dieser Meldung zu berichten. Sie bildeten für die Schiffe der Handelsmarine im Hafen ihres Amtssprengels die Musterungsbehörde. Sie waren befugt, über diese Schiffe die Polizeigewalt auszuüben. Wenn Mannschaften von solchen Schiffen desertirten, so hatten die Konsuln auf Antrag des Schiffers bei den Orts- oder Landesbehörden die zur Wiederhabhaftwerdung der Matrosen die erforderlichen Schritte zu unternehmen. Die Konsuln waren befugt, an Stelle eines gestorbenen, erkrankten oder sonst zur Führung eines Schiffes untauglich gewordenen Schiffers auf den Antrag der Beteiligten einen neuen Schiffsführer einzusetzen. Für die Befugniss der Konsuln zur Mitwirkung bei dem Verkaufe eines Schiffes durch den Schiffer und bei Eingehung von Bodmereigeschäften, sowie in Betreff der einstweiligen Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Schiffer und Mannschaft hatten sie die Vorschriften des deutschen Handelsrechts heranzuziehen (Art. 499. 537. 547. 686. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs).
Überwachung von Vorschriften: Die Konsuln hatten die Einhaltung der wegen Führung der Flagge bestehenden Vorschriften zu überwachen.
[Bearbeiten] Weblinks
- Konsularischer Dienst des Auswärtigen Amtes
- Rechtliche und politische Fragen zum Konsularwesen (engl.)
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