Kontaktsperre
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Unter Kontaktsperre versteht man die Unterbrechung jedweder Verbindung eines Straf- oder Untersuchungsgefangenen mit anderen Gefangenen und der Außenwelt. Dazu gehört auch der schriftliche oder mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger. In Deutschland kann die Kontaktsperre allerdings nur gegen solche Gefangene verhängt werden, die wegen terroristischer Straftaten nach § 129a Strafgesetzbuch verurteilt sind oder gegen die wegen eines entsprechenden Verdachtes ein Haftbefehl besteht. Die Kontaktsperre kann auch nur dann angeordnet werden, wenn ein Verdacht auf Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit einer Person durch eine terroristische Vereinigung besteht.
Das so genannte Kontaktsperregesetz wurde in das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz als § 31 bis § 38 eingeführt. Es wurde am 1. Oktober 1977 vom Bundespräsidenten gegengezeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet.
Die Kontaktsperre kann von einer Landesregierung oder einer von ihr beauftragten Behörde angeordnet werden, länderübergreifend liegt die Befugnis beim Bundesjustizminister. Innerhalb von zwei Wochen muss eine Kontaktsperre von einem Oberlandesgericht bzw. vom Bundesgerichtshof bestätigt werden, sonst verliert sie ihre Wirkung.
[Bearbeiten] Geschichte
Das Kontaktsperregesetz wurde im Deutschen Herbst aus Anlaß der Entführung des Arbeitgeberpräsidenten Hanns-Martin Schleyer beschlossen. Es wurde auf die Häftlinge der Rote Armee Fraktion angewandt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes bestätigte am 13. Oktober 1977 die Anordnungen, nahm aber einige Gefangene davon aus. Der Tod von Andreas Baader, Gudrun Ensslin und Jan-Carl Raspe am 18. Oktober fiel in die Zeit der Kontaktsperre. Drei Tage danach, am 21. Oktober, wurde sie aufgehoben.
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