Kufr
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Kufr (arabisch: كفر, „Unglaube“) bezeichnet im Islam meist die Ablehnung des Glaubens an Gott (Allah). Ein solcher „Ungläubiger“ ist ein Kafir arabisch: كافر. Dieses Wort wird oft auch generalisierend für Nichtmuslime verwendet.
Das arabische Verb mit dem Konsonantenbestand k – f – r (kafara; arabisch: كفر) hat sowohl in der altarabischen Poesie als auch im Koran unterschiedliche Bedeutungen. Die Grundbedeutung ist „bedecken“, „verbergen“ „verhüllen“: „in einer Nacht, deren Wolken die Sterne bedeckten“ (kafara) – heißt es in einem Gedicht von Labîd b. Rabî’a (frühes 7. Jahrhundert).
Die Hauptbedeutung des Verbs in der Sprache des Korans ist: „ungläubig sein oder werden“, „nicht glauben“, „etwas leugnen“ „vom Glauben abfallen“ und steht somit im Gegensatz zum Verb „âmana“; „glauben“. In Sure 2, Vers 253 heißt es entsprechend:
„Aber sie wurden uneins. Die einen von ihnen waren gläubig (âmanu), die anderen ungläubig (kafaru).“
So auch in Sure 61, Vers 14 – bezogen auf die Kinder Israels.
Diese Gegenüberstellung zwischen „glauben“ und „ungläubig sein“ wird deutlich in der Sure 16, Vers 106:
„Diejenigen, die an Gott nicht glauben (kafara), nachdem sie gläubig waren (ba’da îmâni-hi) .... über die kommt Gottes Zorn und sie haben eine gewaltige Strafe zu erwarten.“
Mit der Präposition bi- heißt dann kafara: „an etwas/an jemanden nicht glauben“. In Sure 18, Vers 37 heißt es:
„Glaubst du denn nicht an den, der dich aus Erde, hierauf aus einem Tropfen (Sperma) geschaffen und dich hierauf zu einem Mann geformt hat?“
In der außerkoranischen Literatur erfüllt das Verb dieselbe Funktion: man dient dem einzigen Gott und leugnet den Götzenkult und die Götzen. Derjenige, der nach seinem Glauben und der Annahme des Islams (kafara ba’da îmâni-hi /islâmi-hi) ungläubig wird (kafara), d.h. die Religionslehre nicht befolgt, an den Koran und an den Gesandten Gottes nicht glaubt (kafara bi-) ist ein Ungläubiger: kâfir (Part. Aktiv).
Der also kufr dadurch begeht, dass er vom Islam abfällt, nimmt im islamischen Gesetz eine Sonderstellung ein; diese Art von kufr gilt als Ridda, Apostasie, und wird mit dem Tode bestraft.
Die sog. Schriftbesitzer (ahl al-kitâb), d.h. die Juden und Christen, werden mehrfach sowohl im Koran als auch in der Rechtsliteratur als kuffâr / kâfirun (Pl. von kâfir) genannt. Eine wichtige Koranstelle hierzu ist Sure 5, Vers 44-45:
„Diejenigen, die nicht nach dem entscheiden, was Gott (in der Schrift) herabgesandt hatte, sind die (wahren) Ungläubigen (kâfirun).“
Die Koranexegese bezieht die Stelle übereinstimmend auf die „Schriftbesitzer“ und differenziert nicht zwischen Juden und Christen, da beide Religionsgemeinschaften ihre Schriften nicht entsprechend ihrer ursprünglichen Offenbarung benutzen. In der Offenbarung werden sie an mehreren Stellen in ähnlichem Sinn angegriffen und in ihrem Glauben hinterfragt. Entsprechend heißt es in Sure 5, Vers 17:
„Ungläubig sind diejenigen (la-qad kafara lladhina...), die sagen: Gott ist Christus (al-masih), der Sohn der Maria...“
Und in Sure 5,Vers 73:
„Ungläubig sind diejenigen, die sagen: Gott ist einer von dreien...“
Das Schicksal derjenigen, die „ungläubig sind“ (kafaru) beschreibt Sure 2, Vers 161 wie folgt:
„Auf denen, die ungläubig sind, und in diesem Zustand sterben, liegt der Fluch Gottes und der Engel und der Menschen insgesamt...“
Die Koranexegese versteht unter den hier genannten Ungläubigen diejenigen, die die Prophetie von Mohammed abstreiten, ihn der Lüge bezichtigen, d.h. die Juden und Christen, die Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften, ferner die Polytheisten unter den Götzendienern (d.h. die Araber auf der Arabischen Halbinsel), kurz: alle, die außerhalb der muslimischen Gemeinschaft stehen.
Der Begriff kufr heißt somit in der koranischen und nachkoranischen Zeit, sowohl in der Traditionsliteratur (sunna) als auch im Fiqh, bis in die Gegenwart hinein: „Unglaube“. Entsprechend bezeichnet man in religiösen Kreisen der Moderne die außenislamische Welt als bilâd al-kuffâr („Länder der Ungläubigen“). Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet man heute einen Nichtmuslim als Kâfir.
Bezeichnet ein Muslim seinen Nächsten ohne rechtlich-religiöse Gründe als Kâfir („Ungläubige“), macht er sich des kufr selbst schuldig. Jemanden zum „Ungläubigen“ (kâfir) erklären, heißt Takfir (تكفير).
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Literatur
- Encyclopeadia of Islam. IV. New Edition. Brill, Leiden, S. 402-405
- Rudi Paret: Der Koran. Übersetzung.Kommentar und Konkordanz. W. Kohlhammer, 1979, ISBN 3170051024
- Manfred Ullmann (Bearbeitung): Wörterbuch der klassisch arabischen Sprache. Band I. (ك) Otto Harrassowitz, Wiesbaden 1970
- Fuat Sezgin: Geschichte des arabischen Schrifttums. Bd. II. Poesie bis ca. 430 H. Brill, Leiden 1975, ISBN 9004043764