Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt ist eine unabhängige Behörde des Landes Sachsen-Anhalt mit Sitz in Magdeburg. Sie hat die Aufgabe, die Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch die anderen Landesbehörden zu überwachen. Rechtsgrundlage für ihre Tätigkeit ist das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger vom 12. März 1992.
Als Landesbeauftragter für den Datenschutz (LfD) wird zugleich die Person bezeichnet, die das Amt des Landesdatenschutzbeauftragten ausübt. Sie wird für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt. Derzeitiger LfD von Sachsen-Anhalt ist Harald von Bose, der im Jahr 2005 Klaus-Rainer Kalk nachfolgte.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Organisation
Die Behörde ist in drei Referate unterteilt.
- Referat 1
- Geschäftsstellenleitung, Landtag, Rechtspflege, Justizverwaltung, Justizvollzug, Rechtshilfe, Verfassungsschutz, Nachrichtendienste
- Polizei, Gefahrenabwehrrecht, Finanzen
- Kommunalrecht, Verwaltungsverfahren, Ausländer, Aussiedler, Staatsangehörigkeit, Pass- und Ausweiswesen, Europol, Schengener Abkommen, Internationaler Datenschutz
- Verwaltungsangelegenheiten der Geschäftsstelle
- Registratur
- Bücherei
- Referat 2
- Grundsatzfragen des Datenschutzes, Allg. Ordnungswidrigkeitenrecht, Öffentlicher Dienst, Rundfunk- und Presserecht, Hochschulen, Kammern
- Sozialwesen, Personenstandswesen
- Gesundheitswesen, Kinder- und Jugendhilfe, Kultur, Denkmalschutz, Archivwesen, Wissenschaft und Forschung, Schulen
- Meldewesen, Personenaktenrecht, Personalvertretung, Wahlen
- Referat 3
- Grundsatzfragen der Technik und Organisation des Datenschutzes und der Informationstechnik, Wirtschaft, Verkehr, Raumordnung, Landesplanung
- Vermessungs- und Katasterwesen, Statistik, Handwerk und Gewerbe, Wohnungswesen
- Betriebs- und Datenbanksysteme, Telekommunikation, Netzwerke, Neue Medien
[Bearbeiten] Rechtsgrundlagen
Wesentliche Rechtsgrundlage ist das "Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger" (DSG-LSA) [1]. Im vierten Abschnitt dieses Gesetzes (§ 20 ff) sind Aufgaben, Stellung, Rechte und Kompetenzen des Landesdatenschutzbeauftragten geregelt.
Diese Regelungen werden durch die "Verwaltungsvorschriften zum Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger" (DSG-LSA)[2] konkretisiert.
Wesentlich sind weiterhin die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Vorschriften der Europäischen Union.
[Bearbeiten] Weblinks
[Bearbeiten] Quellen
- ↑ Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (DSG-LSA) vom 12. März 1992 (GVBl. S. 152)
- ↑ Verwaltungsvorschriften zum Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (DSG-LSA)
Baden-Württemberg | Bayern | Berlin | Brandenburg | Bremen | Hamburg | Hessen | Mecklenburg-Vorpommern | Niedersachsen | Nordrhein-Westfalen | Rheinland-Pfalz | Saarland | Sachsen | Sachsen-Anhalt | Schleswig-Holstein | Thüringen