Magistrat
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Der Magistrat (lat. magistratus: Obrigkeit) ist ein Kollektivorgan an der Spitze der Verwaltung einer Stadt mit Magistratsverfassung.
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[Bearbeiten] Geschichte
In der Antike war Magistrat die Bezeichnung von verschiedenen Ämtern, die in der Regel vom Volk vergeben wurden (Archon, Prätor etc).
Für die Magistrate der Römischen Republik: siehe cursus honorum.
Im Mittelalter wurde dieser Begriff aufgenommen und diente als Bezeichnung für gewählte städtische Amtsträger.
So wurden die Berliner städtischen Amtsträger seit 1808 als Magistrat bezeichnet, nach dem Groß-Berlin-Gesetz von 1920 als Magistrat von Groß-Berlin. Nach dem Auseinanderbrechen der städtischen Verwaltung 1948 behielt man in Ost-Berlin den Begriff bis zur Bildung des ersten gemeinsamen Senats am 11. Januar 1991 bei.
[Bearbeiten] Deutschland
Eine Magistratsverfassung sehen heute nur noch die Gemeindeordnung des Landes Hessen und die Verfassung der Stadt Bremerhaven vor. In den übrigen Flächenstaaten gelten Bürgermeister- oder Ratsverfassungen.
Der Magistrat besteht aus dem (Ober-)Bürgermeister sowie haupt- und ehrenamtlichen Stadträten. Er bildet die Spitze der Verwaltung einer Stadt. Den Stadträten werden oft einzelne oder mehrere Dezernate zugeordnet, beispielsweise Bau, Bildung, Finanzen, Freizeit, Gesundheit, Kultur, Sicherheit, Sport, Umwelt oder Verkehr. Die Zuordnung trägt dabei der Frage Rechnung, ob die Magistratsmitglieder hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sind. Entsprechendes regelt die Hauptsatzung der Gemeinde.
Die Kompetenzen, die in anderen Bundesländern auf den Bürgermeister konzentriert sind, werden zwischen dem Magistrat und dem Bürgermeister aufgeteilt. Der jeweilige Bürgermeister hat sich also im Kollegium des Magistrats abzustimmen und kann die Stadträte nicht zu bestimmtem Handeln anweisen.
Ursprünglich wurde der Bürgermeister in der Magistratsverfassung von der jeweiligen Gemeindevertretung (in Bremerhaven und Hessen: Stadtverordnetenversammlung) gewählt. Seit 1993 findet in Hessen eine Direktwahl der Bürgermeister statt.
In Gemeinden ohne Stadtrecht heißt das dem Magistrat entsprechende Organ Gemeindevorstand, die Stadträte heißen dort Beigeordnete.
[Bearbeiten] Bremerhaven
Die Stadtverordnetenversammlung wählt die Bürgermeister und die hauptamtlichen Stadträte für eine Wahlperiode von sechs Jahren (derzeit: bis 2011). Die ehrenamtlichen Stadträte werden für die Dauer der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung gewählt (derzeit: bis 2007).
[Bearbeiten] Österreich
In den österreichischen Statutarstädten ist die Gemeindeverwaltung zugleich Bezirksverwaltungsbehörde und wird als Magistrat bezeichnet. In der Regel obliegen ihm dieselben Kompetenzen wie den Bezirkshauptmannschaften in den Bezirken Österreichs. Der Magistrat der Stadt Wien ist in verschiedene Magistratsabteilungen mit unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen gegliedert; manche Agenden werden von den Magistratischen Bezirksämtern betreut. Zu beachten ist, dass Wien auf Grund seines Status als Bundesland neben den Gemeinde- auch Landeskompetenzen ausübt.
[Bearbeiten] Schweiz
In der Schweiz sind Bundesräte, der Bundeskanzler sowie die Bundesrichter „Magistratspersonen“ im Sinne von Art. 1 des Bundesgesetzes über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121).