Militärjustiz (Bayern)
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Die Militärjustiz des Königreiches Bayern hatte ihre Ursprünge in im Justizwesen der Landsknechte (Profoss). Mit der Gründung eines stehenden bayerischen Heeres 1620 wurde auch ein eigenes Gerichtswesen für die Soldaten geschaffen.
Die bayerischen Soldaten unterlagen diesen gesetzlichen Ausnahmebestimmungen bis 1825, als der Bayerische Landtag auf Initiative Armanspergs Zivilsachen an ordentlichen Gerichten übergab, Straftaten wurden jedoch weiterhin vor Militärgerichten verhandelt. Die Verfahren vor den Militärgerichten wurden öffentlich verhandelt.
Als allgemeine gesetzliche Grundlage wurde vom Landtag 1869 im Rahmen der Heeresreform das Bayerische Militärstrafgesetzbuch und die Bayerische Militärstrafprozeßordnung geschaffen.
Im Rahmen der Gründung des Deutschen Reiches 1871 wurde, trotz Reservatrechten, das bayerische Militärrecht an das deutsche Militärrecht angeglichen. Der Vorzug der Öffentlichen Kontrolle des Verfahrens wurde nicht übernommen. Als einziges Zugeständnis wurde beim Reichsmilitärgerichtshof ein eigener (III.) bayerischer Senat geschaffen der seinen Sitz in Berlin hatte, dessen Mitglieder aber vom Bayerischen König ernannt wurde.
Dieser Rest der Bayerischen Militärgerichtsbarkeit wurde 1920 aufgehoben.