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Neiding - Wikipedia

Neiding

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Der Neiding (althochdeutsch nidding, altnordisch níðing, angelsächsisch nithing) ist bei den Germanen ein boshafter, mythologischer Unhold; seine hervorstechendste Eigenschaft nid(d) (anord. níð, angels. nith, in eingeschränkter Bedeutung Nhd. Neid) kann in jedem beliebigen Menschen vermutet werden, der somit selbst als gefährlicher Neiding gilt. Wörtlich bedeutet dieser zugrundeliegende nid soviel wie: Neid, Bosheit, Heimtücke.

Einzelne Soziologen, wie beispielsweise Gisela Bleibtreu-Ehrenberg (s. Sekundärliteratur) oder Karl Werner Böhm, sehen in der nordischen Vorstellung vom Neiding eine wichtige konstituierende Komponente der abendländischen Homophobie wie Misogynie (als Ursache des Patriarchats), im weiteren Sinne auch der abendländischen Leibfeindlichkeit im allgemeinen.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Der Neiding und sein Schadenszauber Seidr

Der nid des Neidings ist für die Germanen das wahrscheinlichste Motiv zur Anwendung des bösen Schadenszaubers namens Seidr.[1] Aufgrund seines grundsätzlich unbegrenzten nid (Neid, Bosheit, Heimtücke) in Bezug auf den ihm überlegenen Menschen und seine Fähigkeiten bedient sich der Neiding seines Seidrs, um dem Menschen zu schaden und schlussendlich die Menschheit mitsamt Midgard, der Menschenwelt, zu vernichten.[2]

Genauso wie die Naturvölker, deren Furcht vor dem bösartigen Zauber ihrer Stammesgenossen diesen ausnahmslos Neid als Motiv zuschreibt, weisen die europäischen Sprichwörter immer wieder darauf hin, wie leicht der passive Neider zum aggressiven Verbrecher wird. Dem Neidischen ist es nicht genug, auf Schicksalsschläge beim Nachbarn zu warten und sich dann zu freuen (diese Schadenfreude wird ihm in zahlreichen Sprichwörtern bescheinigt), sondern er hilft dem Schicksal nach. [...] Neid macht Leichen. Neid sucht böse Wege.

Helmut Schoeck: „Der Neid - Eine Theorie der Gesellschaft“, Freiburg und München 1966, S. 24

Infolgedessen wird der Neiding als mythologischer, nichtmenschlicher Unhold aufgefasst, „der jedenfalls nur Schaden stiftet und andere in das sichere Verderben hineinreißen kann“.[3] Wer nid in sich trägt und sich daran verzehrt, den trifft die Auflösung der: „inneren Eigenschaften, die das Individuum gleichzeitig zum Mann und zum Verwandten macht[4], was unweigerlich Abartigkeit, Unzüchtigkeit und Krankheit nach sich zieht, so dass das gesamte Wesen des Unholds nicht nur das direkte Gegenteil von kriegerischer Männlichkeit darstellt, sondern sein nid auch hochgradig ansteckend ist.

Der Neiding war also nicht nur allgemein entartet [...], er war ein Mensch böser, dämonischer Art, der entweder freiwillig dem Bösen nachgegangen oder unfreiwillig von bösen Mächten in Besitz genommen, d. h. besessen war.

Ernst Klein: „Der Ritus des Tötens bei den nordischen Völkern“ in: Archiv für Religionswissenschaft, 1930, Bd. 28, S. 177

Der Neiding, obwohl er auch von Geburt an menschlich erscheint, wird nicht irgendwann im Laufe seines Lebens plötzlich zum unmenschlichen Unhold; allein seine Neidingstat bezeugt, was er immer schon gewesen ist, und das ist nicht entfernt menschlich.[5]Das Unheimliche, Unbegreifliche seines Wesens war es, das jemanden zum Neiding stempelte, gleichgültig, ob es in irgendwelchen körperlichen Anomalien begründet war oder in psychischen Merkmalen.[5][6] Wer dieserart als unheimlich wahrgenommen wird, der wird innerhalb der Sippe isoliert, was aufgrund soziopsychologischer Wechselwirkungen (s. Selbsterfüllende Prophezeiung) zu seiner Beurteilung als Ausgestoßener und Verbrecher beitragen mag.[5]

[Bearbeiten] Seidr als Grundlage des Verbrechertums

Der Schadenszauber Seidr des Neidings hängt sprachlich engstens mit germanischen Ausdrücken der Pflanzenkunde wie der Giftmischerei zusammen.[7][8] Es kann daher davon ausgegangen werden, dass Seidr der allgemeinen Auffassung nach bis zu einem gewissen Grad die Tätigkeit der Giftmischerei miteinschließt. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass sich dieselben Auffassungen über Giftmord als grundsätzlich magisches Verbrechen ebenso im antiken römischen Recht findet:

„[Die Ineinssetzung sowohl bei Römern und Germanen von Giftmord mit Schadenszauberei ist] nicht etwa erst durch Einwirkung des römischen Rechts bei unseren Vorfahren heimisch geworden, wenn auch gerade in römischen Rechtsanschauungen diese Auffassung Bedeutung hat. Die hier vorliegende Verwandtschaft der Anschauungen hat wohl vielmehr [...] ihre Ursache in der Gleichartigkeit der zu Grunde liegenden primitiv religiösen Anschauungen, die von beiden Völkern wohl schon in der indogermanischen Urzeit entwickelt worden sind.

Hans Vordemfelde: „Die germanische Religion in den deutschen Volksrechten“, in: Religionsgeschichtliche Versuche und Vorarbeiten, Gießen 1923, S. 131

Die heimliche und heimtückische Giftmischerei des Neidings ist eng verknüpft mit der germanischen Rechtsauffassung, die der Unterscheidung von rechtmäßiger Tötung (d. h. Hinrichtung) und verbrecherischem Mord zugrundeliegt. Mord wird heimlich, unter Ausschluss der Sippe (sprich der Mitmenschen) verübt, die nicht über die Rechtmäßigkeit der Handlung befinden kann.

Zauberei ist [bei den Germanen] soviel wie geheimnisvolles Wirken unter Herbeiziehung böser Kräfte. Sexuelle Abnormität ist ebenfalls ein dem normalen Gefühl und Verständnis widerstrebendes, folglich auch geheimnisvolles Verbrechen. Was nun Diebstahl und heimlichen Mord betrifft, wurden sie auch tatsächlich in der Praxis, noch jüngerem Volksglauben nach, oft in so hohem Grade von magischen Handlungen begleitet, daß man sie kaum ohne Zauberei möglich glaubte. Wem es gelang, nächtlich Schlösser aufzubrechen und, ohne von den Hunden bemerkt zu werden oder jemanden zu wecken, einen Diebstahl zu vollführen, mußte wohl mehr können als andere, ebenso: wer es über sich brachte, unschuldiges Blut heimlich zu vergießen, bei dem war etwas nicht geheuer. Ihm half oder zwang eine böse Macht zu solcher Tat.

Ernst Klein: „Der Ritus des Tötens bei den nordischen Völkern“ in: Archiv für Religionswissenschaft, 1930, Bd. 28, S. 177

Die Schadenszauberer werden „offiziell nicht anerkannt und wirken nicht im Dienst und zum Nutzen der Allgemeinheit, sondern nur in privaten Interessen: darum ist auch niemand davor geschützt, von ihrer geheimen Kunst betroffen zu werden.[9] Da nid darüberhinaus auch Heimtücke bedeutet, wird der Neiding als krankhafter Lügner und meineidiger Eidbrecher angesehen, dem speziell der Verrat wie der Hochverrat nachgesagt werden. Die Zusammenstellung der kriminellen Machenschaften, mit denen der Neiding in direktem Zusammenhang gebracht wird, liest sich wie folgt:

Schwere Missetaten waren Meinwerke; vor allem heimlich begangene. Der Täter galt als Neiding, als verabscheuungswürdiger Mensch. Meinwerke waren: Mord, Diebstahl, nächtliche Brandstiftung, ferner alle Taten, die die Rechtsgüter der Gemeinschaft verletzten (Landesverrat, Überlaufen, Heerflucht, Nichtbefolgung des Aufgebots und widernatürliche Unzucht).“

Hermann Conrad: „Deutsche Rechtsgeschichte: Band 1 - Frühzeit und Mittelalter“, Karlsruhe 1962, S. 49

„[Ferner gehören dazu] solche Taten, die eine Beleidigung der Götter enthielten, wie Verletzung eines höheren Friedens (des Ding-, Heer-, Tempelfriedens und dergleichen oder eines besonderen Festfriedens), Hausfriedensbruch und Gräberraub, Schadenszauberei, endlich alle von sittlicher Verkommenheit zeugenden 'Meintaten', wie Bruch eines Treuegelöbnisses, widernatürliche Unzucht, Akte gemeiner Feigheit...

Richard Schröder u. Eberhard v. Künßberg: „Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte“, 7. Aufl., Berlin/Leipzig 1932, S. 80

...[d. h. Akte,] „die einer sittlich verwerflichen Gesinnung entspringen.“[10]

Eine solche Anhäufung von Assoziationen mag zuerst unübersichtlich und verwirrend wirken; die Zusammenhänge werden jedoch in der weiteren Folge dargelegt.

[Bearbeiten] Argheit, Geschlechterrollen, Perversion

[Bearbeiten] Seidr als Mittel des verächtlich Feigen und Schwachen

Siehe (engl.) Hauptartikel: Effeminacy
Siehe (engl.) Hauptartikel: Classical definition of effeminacy

Es wird gemeinhin angenommen, dass der Neiding zur Verfolgung seiner gemeingefährlichen Ziele deshalb feige zum Seidr greift, weil er zu schwach und dem Menschen unterlegen ist, um anständig und kriegerisch auftreten zu können.[11][12] Dieser schwache, feige und eigentlich unmännliche Zustand wird im Neuhochdeutschen adjektivisch als arg bezeichnet (ahd. agr, anord. argr, finn. arka, afries. erg, angels. earg, engl. eerie und argh, über gotische Vermittlung auch span. aragan). Meist wird agr einfach nur als „schwach, feige“ übersetzt, was jedoch den Kern der Sache nur recht begrenzt trifft. Jeder seidrberender („Seidrtreibender“) ist automatisch arg.[13]

[Bearbeiten] Etymologie der zugrundeliegenden Begriffe

Die Nominalform von agr lautet in fast allen germanischen Sprachen ergi (nur im angels. yhrde), ursprünglich die gesteigerte Form des Adjektivs. Zuerst einmal bedeutet ergi wörtlich

  • „Ärgernis“, und ein solches Ärgernis ist die einfache Existenz und allein schon die Gegenwart eines Neidings.

Ergi bezeichnet weiterhin den

  • „Ärger“ (anord. erger, engl. anger), den anständige, kriegerische Männer gegenüber dem schwächlichen, abartigen Neiding empfinden;

schließlich auch

  • die Situation, die daraufhin für das Ärgernis Neiding eintritt (nhd. Ärger, engl. trouble).

Zu allen sprachlichen und etymologischen Verbindungen von arg und ergi s. Josef Weisweiler: „Beiträge zur Bedeutungsentwicklung germanischer Wörter für sittliche Begriffe“ (1923).[14]

In den lebenden germanischen Sprachen ist das Wort arg nebst Ableitungen ziemlich häufig, und zwar ist seine Bedeutung im Nndl. und im Mhd. 'schlecht in moralischer Hinsicht' mit verschiedenen Bedeutungsschattierungen. Der engl. Schriftsprache geht das Wort ab, lebt aber noch in nördlichen Mundarten im Sinne von 'feige, träge'. Diese Bedeutungen sind noch ziemlich dieselben, in denen ags. earg gebraucht wurde, so daß das vereinzelte Dialektwort einen recht alten Zustand erhalten hat.

Josef Weisweiler: „Beiträge zur Bedeutungsentwicklung germanischer Wörter für sittliche Begriffe“, in: Indogermanische Forschungen, Bd. 41, Berlin und Leipzig 1923, S.16

[Bearbeiten] Rechtliche Festlegung von arg durch die Authon

Die der Argheit des Neidings zugrundeliegenden Vorstellungen können genauer durch sog. Authon bestimmt werden; Authon (anord. auka, angels. eacan, isländ. yki) sind schwere und schwerste Beleidigungen im Zusammenhang mit Argheit, für die in germanischen Gesetzen entsprechende Sühnen vorgesehen sind. Das isländische Graugansgesetz[15] nennt drei Authon, die per definitionem dem Vorwurf von Argheit vollkommen entsprechen; diese sind ragan, strodinn und sordinn. Alle drei bezeichnen aktive und passive gleichgeschlechtliche Handlungen unter Männern.[16] Ein weiteres Authon der Graugans lautet: „Freund eines Schadenszauberers zu sein“.

Authon anderer germanischer Gesetze: Das norwegische Gulathinggesetz[17] spricht von Authon mit dem Inhalt: „sich von einem anderen Mann lüstern brauchen zu lassen“, „ein Sklave zu sein“, „ein Zauberer zu sein“, das Birkinselrecht für Bergen und die Seefahrt[18] davon, „ein Zauberer zu sein oder Verkehr mit einem anderen Mann zu begehren (kallar ragann)“, das ebenfalls norwegische Frostothing[19] davon, „passiven Verkehr mit einem anderen Mann zu begehren“, das salfränkische Recht[20] davon, „ein Zauberer zu sein“. Die angelsächsischen Rechte[21] wie auch die dänischen Gildensatzungen[22] fassen diese ganzen Einzelbeschuldigungen zumeist als das Authon, „ein Neiding zu sein“, zusammen.

[Bearbeiten] Schlussfolgerungen über das Konzept der Argheit

Offensichtlich umfasst die Argheit des Neidings somit mehr als nur unmännliche Schwäche und Feigheit, Verweiblichung und Schadenszauberei; zuallererst und zentral bedeutet arg: „lüstern, geil“, so dass die „Argheit“ des Neidings ihn gleichgeschlechtliche Handlungen begehren lässt, sowie in etwas geringerem Maß auch das Begehren anderer geschlechtlicher Abweichungen miteinbezieht (s. weiter unten). Argheit von Frauen gilt als an Wahnsinn grenzende Geilheit, von Männern als geschlechtliche Abartigkeit und Verweiblichung.[23]

[Bearbeiten] Das Alter der Argheitsvorstellung

Im Hinblick auf das mögliche Alter der germanischen Argheitsvorstellung des Neidings ist es höchst bemerkenswert, dass die lateinischen Ausdrücke ignavi et imbelles et corpore infames („feige, unkriegerisch und unzüchtig“), die der römische Historiker Tacitus in seinem um 98 n. Chr. geschriebenen Buch De origine et situ Germanorum[24] (kurz oft auch einfach: Germania) für bestimmte durch die Germanen rituell durch Versenken im Moor hingerichtete Verbrecher verwendet, dem germanischen Ausdruck agr in den entsprechenden dahinterstehenden Begriffen vollkommen und einwandfrei entsprechen.[25] Jeder des Lateinischen kundige Germane (denn Römer sprachen keine Barbarensprache, sondern verließen sich bei Handel und sonstiger Kommunikation gemeinhin auf die Übernahme des Lateinischen) hätte das eine Wort arg aller Wahrscheinlichkeit nach als: „ignavus et imbellis et corpore infamis“ übersetzt.[26] „Man braucht sich also gar nicht den Kopf darüber zu zerbrechen, welches Maß an Feigheit Todesstrafe nach sich gezogen habe. Sie traf die ‚Argen‘, die ignavi, imbelles und corpore infames zugleich waren.“[26]

[Bearbeiten] Das körperliche Geschlecht des Neidings

Der Neiding übt seinen Seidr stets in weiblicher Kleidung aus; das allein ist für die Germanen schon Grund genug, vom Seidr als verabscheuungswürdigem ergi zu sprechen. Es wird aber sogar angenommen, dass der Neiding durch diese transvestitischen Handlungen sein männliches Geschlecht körperlich verliert, sofern der jeweilige Seidrtreibende ursprünglich männlich ist.[27][28] Jüngere Dialektformen von Seidr bringen diesen mit den weiblichen Geschlechtsorganen und ihrer Verwendung in Verbindung[29], und darüberhinaus sind auf den Goldhörnern von Gallehus Seidrtreibende abgebildet, die rituell entmannt werden.[30]

Im Grunde sind daher alle Betreiber des Seidrs entweder weiblichen Geschlechts, oder, im Hinblick auf die Vorstellung vom Neiding, geschlechtslose Unholde, die aber nichtsdestoweniger anständige Krieger durch ansteckendes, weibisches Wesen bedrohen.

Die entsprechenden Authon im Gulathing[31] lauten: „als Mann ein Kind geboren zu haben“, „als Mann eine Hure zu sein“; die Graugans[15] spricht davon, „jede neunte Nacht eine Frau zu sein“, sowie: „als Mann Kinder geboren zu haben“.

[Bearbeiten] Der Neiding als entmenschtes Tier

[Bearbeiten] Der Neiding und seine Beziehung zum Tierreich

Siehe Hauptartikel: Schamanismus

Da der Seidr des Neidings ursprünglich auf steinzeitlichem, tierimitatorischen Schamanismus beruht, bedient sich der Neiding in der Menschenwelt nicht allein der magischen Verkleidung als Menschenwesen. Seine Fähigkeit der Geschlechtswandlung wird mit der Fähigkeit der Gestaltwandlung ineinsgesetzt, d. h. der Verwandlung in unberechenbare, reißende Tiere, besonders in den Wolf und den Werwolf.[10][32] Siehe a. den Abschnitt Die Bestrafung des Neidings weiter unten.

Der Neiding nutzt seinen Seidr oft auch dazu, Tiere (besonders Ungeziefer zur Vernichtung der Ernte) zu machen[33]; dieselbe Praxis des Tiermachens findet sich häufig in schamanistischen Wettstreiten.

[Bearbeiten] Klassische Argheit im Jüngeren Helgilied

Ein geradezu: „locus classicus für die tatsächliche Bedeutung von ergi[34] findet sich im Jüngeren Helgilied, wo sich die Krieger Gudmund und Sinfjötli gegenseitig Argheit vorwerfen, um sich durch diese Schmähungen zum Zweikampf herauszufordern, bzw. anzustacheln. (Zum besseren Verständnis sei auch auf die entsprechende Übersetzung im englischen Artikel verwiesen.) Gudmund beleidigt Sinfjötli in der Strophe 36 des Liedes wie folgt:

Strophe 36
Schlecht kannst du, Fürst,
Vorzeitsagen,
da du zu Unrecht
Edlinge schmähst.
Gegessen hast du
Grauwolfs Speise
und deines Bruders
Blut vergossen,
sogst oft Wunden
mit eiskaltem Mund
strichst allverhaßt
zur Aashalde.

Sinfjötli lässt das nicht auf sich sitzen und entgegnet in den Strophen 37-39:

Strophe 37 Strophe 38 Strophe 39
Walküre, schlimmes Wölwa warst du Du brachtest zur Welt
Scheusal, warst du, auf Warinsey, der Wölfe neun
unheimlich, arg, voll von Ränken, zu Saganes,
bei Allvater: erfandest Trug. die Sinfjötli zeugte.
Unfriede gab's Du mochtest keinen
bei den Einherjern, Krieger zum Mann,
widrige Dirne, so sagtest du,
um deinetwillen. als Sinfjötli.

[Bearbeiten] Authon der Tierverwandlung

Der genaueren Definition von entmenschlichender Argheit im Jüngeren Helgilied entsprechende Authon im Gulathing[31] lauten: „als Mann eine Stute oder ein sonstiges trächtiges Tier zu sein“, „als Mann eine Hündin zu sein“, „unzüchtigen Verkehr mit Tieren zu haben“. Im Birkinselrecht[35]: „einen anderen Mann zu beißen“, „als Mann ein trächtiges Tier zu sein“. Im Frostothing[19]: „als Mann ein weibliches Tier zu sein“. Im schwedischen Uplandslag[36]: „unzüchtigen Verkehr mit Tieren zu haben“. Damit sind nur einige der dahingehenden Beispiele genannt.

[Bearbeiten] Die Praxis des Seidrtreibens

Der zweite Bestandteil des Wortes Seidberender (oft einfach als: „Seidrtreibender“ übersetzt), -berender, hängt etymologisch eng mit indogermanischen Ausdrücken für „tragen“, „gebären“, sowie: „trächtig“ zusammen; selbst im Russischen unserer Tage gibt es noch direkte Ableitungen, die soviel wie: „trächtige Stute“ bedeuten.[37] Hinzukommt, dass ergi (also die Argheit) sprachlich engstens mit unzüchtigen Andeutungen in Bezug auf Hengste verbunden ist.[38] Daraus[28] erklärt sich höchstwahrscheinlich, warum Seidberender wörtlich vom-Seidr-Treiben-Schwangere(r) bedeutet, warum die Praxis des Seidrtreibens als derart unzüchtig und verweiblichend angesehen wird; schlussendlich, damit „kommt man wohl der hinter dem Wort [Seidr] stehenden konkreten Vorstellung so nahe, wie das bei den schließlich doch verhältnismäßig dunklen Überlieferungen der fraglichen Quellen nur möglich ist“.[39]

Anwärter zum Seidrtreiben durchlaufen der allgemeinen Anschauung nach wahrscheinlich diese weiheartige Prozedur nach der rituellen Kastration, um so in den Stand zu gelangen, Seidr in Form von Giftmischerei und weiterer Schadenszauberei betreiben zu können. Siehe a. Asvamedha und Völsi.

[Bearbeiten] suht: Gebrechen, Krankheit, Geisteskrankheit, Sucht

[Bearbeiten] Gebrechen und Krankheit

Dass der Neiding häufig mit körperlichen Gebrechen, sowie Verkrüppelungen in Verbindung gebracht wird, hat wahrscheinlich seinen Ursprung in der rituellen Kastration von Seidrtreibenden, wie sie als mystische Geschlechtswandlung bereits dem Schamanismus bekannt ist, auf dem der Seidr anfänglich beruht. Hierbei ist vor allem ein Hinken als äußeres Anzeichen für die Neidingsschaft hervorzuheben (wie etwa in der Geschichte des Neidings Rögnwald Geradebein[40], dessen Nachname eine ironische Beleidigung darstellt, da seine Beine in Wirklichkeit verkrüppelt sind), sowie der Glaube, Schadenszauberer brächten außer Tieren auch verkrüppelte Menschenkinder zur Welt.[41]

Der Neiding war also nicht nur allgemein entartet [...] Diese Entartung ist oft angeboren, zeigt sich oft durch physische Merkmale.

Ernst Klein: „Der Ritus des Tötens bei den nordischen Völkern“ in: Archiv für Religionswissenschaft, 1930, Bd. 28, S. 177

[Bearbeiten] Krankheit und Geisteskrankheit

Seine körperlichen Gebrechen unterstreichen noch weiter die Schwäche des Neidings, wobei es oft schwer ist, die Grenze zur tatsächlichen Krankheit zu ziehen, vor allem, da seine Argheit an sich bereits als hochgradig ansteckend gilt; da es „das Unheimliche, Unbegreifliche seines Wesens“ ist, „das jemanden zum Neiding stempelte, gleichgültig, ob es in irgendwelchen körperlichen Anomalien begründet war oder in psychischen Merkmalen“[5] (s. den Abschnitt Der Neiding und sein Schadenszauber Seidr ), sind auch bereits für die Germanen die Grenzen zur seelischen oder Geisteskrankheit (die unterschiedslos ebenfalls schon als solche bezeichnet wird) oft fließend, die sich in seinem abweichenden Verhalten äußert.

[Bearbeiten] Zugrundeliegende Etymologie von suht

Das von den Germanen für den grundsätzlich kranken Neiding verwendete Adjektiv lautet noch nicht krank, sondern das von diesem im Hochmittelalter verdrängte ahd. sioh, mhd. siech (daher heute noch Siechtum!), got. siuks, schwed. sjuk, engl. sick. Das von sioh abgeleitete Nomen (entsprechend der neuhochdeutschen Krankheit), eng verwandt mit dem heutigen Wort Seuche, lautet got sauhts, schwed. sot, ahd. und mhd. suht, im Nhd. schließlich Sucht.[42]

[Bearbeiten] Sucht und Seuche

Es verbinden sich hier in der antiken germanischen Vorstellung der suht des krankhaften Neidings noch die späteren Einzelaspekte aus ansteckender körperlicher Krankheit, der seelischen bzw. Geisteskrankheit, sowie der physischen bzw. seelischen Suchtabhängigkeit in Form einer unheilvollen, bösartigen Verfallenheit an bestimmte böse Substanzen bzw. Rauschmittel (Giftmischerei und Zaubertränke des Seidrs) und vermeintlich krankhafte, da abweichende Empfindungs- und Verhaltensweisen.

Zu näheren Zusammenhängen von Leibfeindlichkeit/Homophobie, Rauschmitteln und numinosem (d. h. irrationalem) Krankheitsglauben mit dem antiken Unholdsglauben s. besonders Gisela Bleibtreu-Ehrenbergs späteres Buch Angst und Vorurteil.

[Bearbeiten] Der Neiding und die Hexe

Die Zauberei wird regelmäßig als etwas Widernatürliches und Unheimliches betrachtet und als eine frevelhafte Überschreitung der dem Menschen von der Natur angewiesenen Schranken verabscheut; auch die Zauberer und die klugen Weiber [siehe Etymologie des Begriffs witch/wicca unter Hexe] werden darum lieber mit den Unholden als mit den lichten Göttern in Verbindung gebracht.

Konrad Maurer: „Die Bekehrung des norwegischen Stammes zum Christentume“, Bd. 1, München 1855, S. 146

Auch nach der Christianisierung verwenden germanische Christen nachwievor den Begriff ergi für Zauberei und Aberglaube.[43] S. auch für die Zusammenhänge des Neidings- mit dem (weiblichen) Schadenszauberermythos Bleibtreu-Ehrenbergs Bücher Tabu Homosexualität und Angst und Vorurteil.

[Bearbeiten] Die Schelte des Neidings

[Bearbeiten] Die eigentliche Schelte

Der Neiding muss der Schelte (ahd. scelta, anord. skald, isländ. skalda, angels. scald, engl. scolding) unterworfen werden, d. h. man muss ihm laut und in allerschlimmsten Beleidigungen seine Neidingsschaft ins Gesicht schreien, um ihn dieserart vor der Sippe anzuklagen, denn die Schelte soll seinen bösen Seidr schwächen, so dass hinter der magischen Tarnung als Mensch sein wahres, unmenschliches Wesen zu Tage tritt.[44] Außer Unmännlichkeit, Lüsternheit und Schadenszauberei werden besonders entmenschlichende Tierausdrücke bevorzugt in der Schelte verwendet.

Die art oder das kennzeichen eines weibischen menschen, besonders eines solchen, der sich wie ein weib zur unzucht gebrauchen läßt, [...] das ist die eigentliche bedeutung des adj. argr oder ragr, des ärgsten schimpfwortes, das die nordische zunge kannte; nach isländischem rechte hatte der so gescholtene das recht, den beleidiger auf der stelle zu töten, ohne verpflichtet zu sein, wergeld zu zahlen.

Hugo Gering: „Kommentar zu den Liedern der Edda“, Hrsg. B. Sijmons, Halle 1927, S. 289

[Bearbeiten] Der Beweis der Neidingsschaft

Als der Neidingsschaft überführt gilt derjenige, der auf diese schwerste Beleidigung nicht unverzüglich mir roher Gewalt bis zum Tode seines Beleidigers oder der Zurücknahme und Sühne der geschehenen Beschuldigung (s. Authon) gegen diesen vorgeht; denn das Ausbleiben dieser Reaktion stempelt den Beschuldigten automatisch als feigen und schwächlichen Neiding ab.[45]

[Bearbeiten] Die Neidstange

Die Schelte des Neidings kann, außer mit Worten, auch durch verunglimpfende Darstellung ausgeführt werden, besonders durch sog. Neidstangen. Es handelt sich dabei um ein einer Vogelscheuche ähnliches Gestell, wobei bevorzugt zwei davon gemeinsam in der Stellung des Analverkehrs aufgestellt werden.[46]

[Bearbeiten] Die Bestrafung des Neidings

[Bearbeiten] Friedloslegung und bürgerlicher Tod

Sobald ein Mensch der Neidingsschaft überführt ist, wird über ihn die sofortige Friedlosigkeit verhängt (siehe z. B. Rudolf His[47]).

Die Rechtsordnung ist für ihn nicht vorhanden, er ist exlex [Erklärung s. Fußnote [48]], angelsächsisch ûtlah [engl. outlaw], mittelniederdeutsch uutlagh, nordisch utlagr. Wie die Fehde die Feindschaft einer zur Rache berechtigten Sippe, so bedeutet die Friedlosigkeit die Feindschaft allen Volkes.

Heinrich Brunner: „Deutsche Rechtsgeschichte“, Bd. 1, Berlin 1961, S. 166

„Daher darf ihn niemand unterstützen, beherbergen und nähren. Er ist vogelfrei und muß im Walde Schutz suchen gleich dem Wolfe.“[10] „Aber das ist nur die eine Seite der Friedlosigkeit. Der Friedlose ist nicht nur ausgestoßen, sondern er ist geradezu der Feind seiner Genossen geworden.“[49]

Alte, entmenschlichende Synonyme werden für den Friedlosen schon im Altertum verwendet, die alle ausnahmslos sowohl: „Wolf“, als auch: „Würger“ bedeuten; dabei handelt es sich um ahd. warc, salfr. wargus, anord. vargr, angels. vearg.[50]

Der Friedlose gilt als für das Recht tot[51], sein Ehegatte rechtlich als verwitwet und seine Kinder als Waisen[50], sein Hab und Gut wird entweder durch die Sippe eingezogen oder verfällt der Wüstung, d. h. es wird zerstört.[52][53]

[Bearbeiten] Hinrichtung

Jeder hatte die Pflicht, den Friedlosen festzunehmen und [...] ihn selbst zu töten.

Hans Fehr: „Deutsche Rechtsgeschichte“, Berlin 1948, S. 16

Aufgrund seines magischen Seidrs wird der Neiding als Untoter und Wiedergänger über den Tod hinaus gefürchtet[54][55][56]; darüberhinaus gilt selbst der tote Körper des Schadenszauberers noch als hoch giftig und ansteckend.[57]

Um die Rückkehr der Seele in den Körper zu verhindern, muss der Körper des Neidings vollkommen unbeweglich gemacht werden, bevorzugt durch Pfählen[58][59][60], Verbrennen[61][62][63][44][64][65], Versenken in Flüssen oder Mooren (s. a. Tacitus)[66][65], oder auch alles zugleich. „Keine Sicherheitsmaßregel ist zu umständlich.“[57]

Es war vielleicht besser, den Spuk rein körperlich zu binden, indem man Steine auf ihn häufte oder einen Pfahl durch ihn stieß [...]. Aber oft genug geschah es, daß alle Vorsichtsmaßregeln vergebens waren, wie durchgreifend sie auch durchgeführt wurden. Dann wurde Zerstörung auf Zerstörung gehäuft, vielleicht wurde erst der Kopf abgehauen, dann der ganze Körper verbrannt und die Asche in die See gestreut - in der Hoffnung, so die Seele zu Atomen zu zerstäuben, die so klein wären, daß sie faktisch nicht vorhanden wären.

Wilhelm Grönbech: „Kultur und Religion der Germanen“, Bd. 1, Darmstadt 1954, S. 344

Im Falle des Neidings sollte man nicht an eine geordnete, sachgemäße Hinrichtung im eigentlich juristischen Sinne denken; vielmehr handelt es sich bei seiner Unschädlichmachung wohl um rechtlich sanktionierte plötzliche, unkontrollierte Ausbrüche von reiner Lynchjustiz aller beteiligten Sippen- oder Stammesmitglieder, die, bedenkt man die Totalität und die Heftigkeit der geschilderten sittlichen Vorstellungen, wohl zumeist die Mehrheit aller gegen einen darstellt.[67]

[Bearbeiten] Flucht in die Einsamkeit

Gelingt einem als Neiding Überführten wider aller Wahrscheinlichkeit die Flucht, muss er fortan einsam und fern von allen Menschen in der freien Natur sein Dasein fristen.

Riesen, Menschenfresser usw. können einsam für sich leben. Alle gewöhnlichen Menschen können sich nur vereint der Übermacht der Naturkräfte tierischer, menschlicher und gespenstischer Feinde erwehren. Nur aus dem Zusammensein kommt Schutz und das Gefühl der Sicherheit. [...] Damit wird die erzwungene Trennung von der Gruppe nicht nur zur tödlichen Gefahr, sondern auch zum tiefen seelischen Trauma. Während heute mit vieler Mühe eine künstliche Lebenserschwerung, Strafe genannt, aufgebaut werden muß, war die Aufgabe der Urzeit leichter. Die Gruppe brauchte nur ihre schützende Hand von dem Delinquenten abzuziehen, um ihn in Lebensgefahr zu stürzen. Sowie für den Friedlosen eine hilfreiche Ordnung der Solidarität nicht mehr bestand, war den ringsum lauernden Kräften der Zerstörung freie Bahn gelassen.

Hans v. Hentig: „Die Strafe - Frühformen und gesellschaftliche Zusammenhänge“, Berlin, Göttingen und Heidelberg 1954, S. 95

[Bearbeiten] Historische Einordnung der Neidingsfigur

Eine historische Einordnung der Neidingsfigur in die kultur- und ideengeschichtliche Entwicklung des Abendlandes bietet Gisela Bleibtreu-Ehrenberg in ihrem wissenschaftlichen Werk.

[Bearbeiten] Der Seidr im modernen Neopaganismus

Einige neuheidnische Esoterikströmungen bemühen sich derzeit in Veröffentlichungen wie auch im Internet um eine umdeutende Aneignung des ursprünglich schadenszauberischen Seidrs, wobei seine Ausübung unabhängig von seiner einstigen Bedeutung und der antiken moralischen Ansichten über ihn (die in diesem Zusammenhang, wie sogar die Figur des Neidings an sich, oft nicht einmal bekannt zu sein scheinen) wiederbelebt werden soll.

Hierbei ist ein unwissenschaftlicher, unseriöser Umgang mit Primär- wie Sekundärquellen zu beobachten, sofern diese überhaupt genutzt werden; so werden etwa steinzeitlicher und moderner Schamanismus, vorgermanische Elemente der Vanenreligion, germanische Runen, positive Umdeutungen des Hexenglaubens und andere esoterische Inhalte unter der Bezeichnung Seidr miteinander vermengt.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Quellen und Sekundärliteratur

[Bearbeiten] Quellen

  1. Helmut Schoeck: „Der Neid - Eine Theorie der Gesellschaft“, Freiburg und München 1966, S. 24
  2. Wilhelm Grönbech: „Kultur und Religion der Germanen“, Band 1, Darmstadt 1954, S. 251
  3. Jan de Vries: „Die geistige Welt der Germanen“, Darmstadt 1964, S. 50
  4. Wilhelm Grönbech: „Kultur und Religion der Germanen“, Band 1, Darmstadt 1954, S. 105
  5. a b c d Gisela Bleibtreu-Ehrenberg: „Tabu Homosexualität - Die Geschichte eines Vorurteils“, Frankfurt/Main 1978, S. 150
  6. E. Maaß: „Eunuchos und Verwandtes“, in: Rheinisches Museum für Philologie, 1925, Bd. 74, S. 432ff
  7. Otto Schrader: „Reallexikon der indogermanischen Altertumskunde“, Band 2, Berlin 1928, S. 697
  8. Ernst Alfred Philippson: „Germanisches Heidentum bei den Angelsachsen“, Leipzig 1929, S. 208
  9. Alfred Lehmann: „Aberglaube und Zauberei“, Stuttgart 1925, S. 40
  10. a b c Claudius v. Schwerin: „Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichte“, Berlin und München 1950, S. 29
  11. Paul Hermann: „Das altgermanische Priesterwesen“, Jena 1929, S. 46
  12. Karl Helm: „Die Entwicklung der germanischen Religion“, Heidelberg 1926, S. 361
  13. Josef Weisweiler: „Beiträge zur Bedeutungsentwicklung germanischer Wörter für sittliche Begriffe“, in: Indogermanische Forschungen, Bd. 41, 1923, S. 16, 19, 24.
  14. Josef Weisweiler: „Beiträge zur Bedeutungsentwicklung germanischer Wörter für sittliche Begriffe“, in: Indogermanische Forschungen, Bd. 41, 1923, S. 16-24
  15. a b Andreas Heusler: „Isländisches Recht - Die Graugans“, Weimar 1937
  16. Gisela Bleibtreu-Ehrenberg: „Tabu Homosexualität - Die Geschichte eines Vorurteils“, Frankfurt/Main 1978, S. 164
  17. Rudolf Meißner: „Norwegisches Recht - Das Rechtsbuch des Gulathings“, Weimar 1935, S. 123
  18. Rudolf Meißner: „Stadtrecht des Königs Magnus Hakonarson für Bergen - Bruchstücke des Birkinselrechts und Seefahrerrechts der Jónsbók“, Weimar 1950, S. 65, 105, 347, 349, 437
  19. a b Rudolf Meißner: „Norwegisches Recht - Das Rechtsbuch des Frostothings“, Weimar 1939, S. 193ff
  20. Karl August Ekhardt: „Die Gesetze des Merowingerreiches - Band 1: Pactus legis Salicae: Recensiones Merovingicae“, Göttingen 1955, S. 95
  21. Karl August Ekhardt: „Gesetze der Angelsachsen“, Göttingen 1958, S. 33
  22. Wilhelm Eduard Wilda: „Das Gildenwesen im Mittelalter“, Halle 1831, S. 122, 130, 132ff, 139, 140ff, 144
  23. Josef Weisweiler: „Beiträge zur Bedeutungsentwicklung germanischer Wörter für sittliche Begriffe“, in: Indogermanische Forschungen, Bd. 41, 1923, S. 21
  24. Publius Cornelius Tacitus: „De origine et moribus Germanorum“, Kapitel 12, 98 n. Chr.
  25. Gisela Bleibtreu-Ehrenberg: „Tabu Homosexualität - Die Geschichte eines Vorurteils“, Frankfurt/Main 1978, S. 25, 109
  26. a b Rudolf Much: „Die ‚Germania‘ des Tacitus“, 3. Aufl., Heidelberg 1967, S. 148, 213ff
  27. Josef Weisweiler: „Beiträge zur Bedeutungsentwicklung germanischer Wörter für sittliche Begriffe“, in: Indogermanische Forschungen, Bd. 41, 1923, S. 18
  28. a b Folke Ström: „Loki - Ein mythologisches Problem“, Göteborg 1956, S. 72
  29. Dag Strömbäck: „Seyd - Textstudier i nordisk religionshistorika“, in: Nordiska texter och undersökningar, Bd. 5., 1935, S. 29-31
  30. Werner Danckert: „Unehrliche Leute - Die verfemten Berufe“, Bern und München 1936, S. 195
  31. a b Rudolf Meißner: „Norwegisches Recht - Das Rechtsbuch des Gulathings“, Weimar 1935, S. 123
  32. B. Kummer: „Handwörterbuch des deutschen Aberglaubens“, Band 3, Berlin/Leipzig 1930/31, S. 752-755
  33. Jakob Grimm: „Deutsche Mythologie“, Göttingen 1835, S. 638
  34. Gisela Bleibtreu-Ehrenberg: „Tabu Homosexualität - Die Geschichte eines Vorurteils“, Frankfurt/Main 1978, S. 166
  35. Rudolf Meißner: „Stadtrecht des Königs Magnus Hakonarson für Bergen - Bruchstücke des Birkinselrechts und Seefahrerrechts der Jónsbók“, Weimar 1950, S. 89, 345, 397
  36. Claudius v. Schwerin: „Schwedische Rechte - Älteres Westgötalag, Uplandslag“, Weimar 1935, S. 35
  37. Matthew H. Volm: „Indoeuropäisches Erbgut in den germanischen und slawischen Sprachen“, Wiesbaden 1962, S. 30
  38. Erik Noreen: „Studier i fornvästnordisk diktning“, in: Upps. Univ. arsskr., Bd. 2, 1922, S. 48
  39. Gisela Bleibtreu-Ehrenberg: „Tabu Homosexualität - Die Geschichte eines Vorurteils“, Frankfurt/Main 1978, S. 123.
  40. „Sammlung Thule“, Bd. 14, 1965, S. 125
  41. Hans v. Hentig: „Die Strafe - Frühformen und gesellschaftliche Zusammenhänge“, Berlin, Göttingen und Heidelberg 1954, S. 316, 318
  42. Einträge siech und Sucht im Duden, Etymologie: Herkunftswörterbuch der deutschen Sprache, Mannheim 1997, Dudenverlag, S. 674, 727
  43. Konrad Jarausch: „Der Zauber in den Isländersagas“, in: Zeitschrift für Volkskunde, Bd. 1, Jg. 39, Berlin und Leipzig 1930, S. 237-238.
  44. a b Jan de Vries: „Die Religion der Nordgermanen“, in: Altgermanische Religionsgeschichte, Bd. 2, 1957, S. 51
  45. Andreas Heusler: „Das Strafrecht der Isländersagas“, Leipzig 1911, S. 56
  46. „Sammlung Thule“, Bd. 9, 1964, S. 99
  47. Rudolf His: „Das Strafrecht der Friesen im Mittelalter“, Leipzig 1901, S. 166
  48. lat. außerhalb des Rechtsystems stehend, denn Friede hat bei den Germanen ursprünglich nichts mit schweigenden Waffen zu tun, sondern bedeutet einfach nur „Ordnung, Geordnetheit“, wie noch an Worten wie Einfriedigung kenntlich.
  49. Rudeolf His: „Das Strafrecht der Friesen im Mittelalter“, Leipzig 1901, S. 176
  50. a b Heinrich Brunner: „Deutsche Rechtsgeschichte“, Bd. 1, Berlin 1961, S. 167
  51. Lily Weiser-Aall: „Zur Geschichte der altgermanischen Todesstrafe und Friedlosigkeit“, Bd. 33, 1933, S. 225
  52. Heinrich Brunner: „Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichte“, 7. Aufl., München/Leipzig 1921, S. 192
  53. Franz Rickenbacher: „Das Strafrecht des alten Landes Schwyz“, Leipzig 1902, S. 31
  54. Carl Clemen: „Urgeschichtliche Religion“, Bonn 1932, S. 22
  55. E. Maaß: „Die Lebenden und die Toten“, in: Neue Jahrbücher für das klassische Altertum, Bd. 49, Jg. 25, Leipzig und Berlin 1927, S. 207
  56. „Herwörlied der Edda“, in: Sammlung Thule, Bd. 1, 1936, 210ff
  57. a b Wilhelm Grönbech: „Kultur und Religion der Germanen“, Bd. 1, Darmstadt 1954, S. 340
  58. Hans v. Hentig: „Die Strafe - Frühformen und gesellschaftliche Zusammenhänge“, Berlin, Göttingen und Heidelberg 1954, S. 328
  59. Rudolf His: „Der Totenglaube in der Geschichte des germanischen Strafrechts“, in: Schriften der Gesellschaft zur Förderung der Westfälischen Wilhelms-Universität zu Münster, Bd. 9, 1929
  60. Will-Erich Peuckert: „Deutscher Volksglaube des Spätmittelalters“, Stuttgart 1942, S. 111
  61. Hans Vordemfelde: „Die germanische Religion in den deutschen Volksrechten“, in: Religionsgeschichtliche Versuche und Vorarbeiten, Gießen 1923, S. 148
  62. Heinrich Brunner: „Deutsche Rechtsgeschichte“, Bd. 1, Berlin 1961, S. 264
  63. Wilhelm Eduard Wilda: „Das Strafrecht der Germanen“, Halle 1842, S. 100, 504
  64. Claudius v. Schwerin: „Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichte“, Berlin und München 1950, S. 30
  65. a b Rudolf His: „Deutsches Strafrecht bis zur Karolina“, München und Berlin 1928, S. 56
  66. P. V. Glob: „Die Schläfer im Moor“, München 1966, S. 58
  67. Gisela Bleibtreu-Ehrenberg: „Tabu Homosexualität - Geschichte eines Vorurteils“, Frankfurt/Main 1978, S. 154

[Bearbeiten] Sekundär- bzw. Tertiärliteratur

Seriös-wissenschaftliche Literatur zum Gesamtkomplex Neiding

  • Bleibtreu-Ehrenberg, Gisela (1978). Tabu Homosexualität - Die Geschichte eines Vorurteils. S. Fischer Verlag, Frankfurt/Main. ISBN 3-10-007302-9

Neopagane Esoterikliteratur allein zum Seidr

  • Jan Fries: Seidwärts: Schütteltrancen, Wiegetänze und die Mysterien der Schlange (Ananael 2003)
  • Hans Stucken: Das Seidhr Handbuch - Eine Einführung (Verlag Daniel Junker 2006) ISBN 3-938432-04-7
Andere Sprachen

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