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Diskussion:Schutzalter - Wikipedia

Diskussion:Schutzalter

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

>Sexuelle Handlungen mit Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren werden...

  • Ist es nicht auch strafbar mit Personen zwischen 16 und 18 Jahren gegen Geld sexuelle Handlungen auszuführen? Ich meine ja. Bin mir aber nicht sicher. Wenn ja, dann muss das da noch ergänzt werden.
Nein, das ist in Deutschland nicht strafbar. Bestraft werden nur Bordellbetreiber etc., die Minderjährige beschäftigen (§ 180a StGB). --Boblewis 16:25, 7. Sep 2005 (CEST)
Die Anhebung des Prostitutions-Schutzalters von 16 auf 18 Jahre wird demnächst kommen. Siehe im Text "Geplante Gesetzesänderungen".--Monte Schlacko 11:29, 25. Sep 2006 (CEST)

"Sexuelle Handlungen mit 14 und 15-jährigen Jugendlichen sind in Deutschland weitgehend straffrei"

Diese Aussage erscheint mir etwas unscharf, neutral kann man nur sagen, daß Vergehen nach §182 StGB Abs. 2 Antragsdelikte sind und im Falle des Strafantrags, die "Fähigkeit des Jugendlichen zu sex. Selbstbestimmung" zu prüfen ist. Solche Kontakte sind also weder in der Regel straffrei noch in der Regel strafbar, der Gesetzgeber sagt nur daß es einer Einzelfallprüfung bedarf (BGH, 1 StR 481/95, Beschluss vom 23.01.1996, BGHSt 42, 27) da für Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren ein noch nicht abgeschlossener Prozeß der Entwicklung sexueller Reife typisch ist" (BT-Drucksache 12/4594 S. 8 ).

Ich habe daher den Abschnitt, hoffentlich mit dem Einverständis des Autors etwas verändert, ansonsten stelle ich meine Änderung gerne zur Rücknahme frei.

Deine Überarbeitung war grundsätzlich sinnvoll. Ich halte es jedoch für geschickter, im Artikel lieber den Passus mit der fehlenden Fähigkeit zu sexuellen Selbstbestimmung zu belassen und sich nicht auf den Sachverständigen zu konzentrieren. Ist das Gericht nämlich der Ansicht, die fehlende Fähigkeit ggf. aus eigener Sachkenntnis bejahen oder verneinen zu können, so hat das Gericht die Kompetenz das auch ohne Sachverständigen zu tun.--Berlin-Jurist 14:04, 2. Jan 2006 (CET)


>In Österreich liegt das Schutzalter bei 16 Jahren. Dabei sind sexuelle Handlungen jedoch nicht strafbar, wenn der Altersunterschied nicht mehr als 4 Jahre beträgt und die jüngere Person nicht jünger als 12 Jahre alt ist. Art. 207 Absatz 4 StGB

  • Ist es nicht so, dass dies nur für alle Fälle gilt, die nicht in §206 behandelt werden? Ich verstehe das so, dass für alle Fälle des "Beischlaf[s] oder eine[r] dem Beischlaf gleichzusetzende[r] geschlechtlichen Handlung" gilt, dass der Altersunterschied nur 3 Jahre betragen darf, wobie die jüngere Person das 13. Lebensjahr überschritten haben muss. Ich bin aber kein Jurist o.Ä. Ich bitte das zu überprüfen und eventuell zu ergänzen! --Anybody 21:06, 5. Jan 2006 (CET)

Habe den Abschnitt über Österreich wegen Fehlerhaftigkeit überarbeit. Das Schutzalter ist Gleichbedeutend mit der Unmündigkeit und die endet mit vollendetem 14. Lebensjahr. Nur wenn der/die Minderjährige nicht die Reife besitzt, "die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln" (§207a (1) StGB) gilt das Schutzalter bis zum vollendeten 16. Lebensjahr --Niceguy1981 15:27, 6. Jan 2006 (CET)

bin gerade hierüber gestolpert (weil für Pb&Recht recherchiert), aber ist mir ned ganz klar geworden - hier ist ein archivierter (zugänglicher) Standard-Artikel von 04. August 2005 zu finden: Kaum Verurteilungen nach Par. 207b --Emgo 11:11, 10. Jan 2006 (CET)

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Widerspruch zwischen Übersichtstabelle und Schutzalter im Vatikan

In der Übersichtstabelle heißt es, daß Sex mit Jugendlichen bei Katholiken verboten sei. Auf welches Alter bezieht sich in dieser Tabelle der Begriff Jugendlicher ?

Auch stößt man auf den mir bekannten Internetseiten auf die Angabe, daß das sexuelle Schutzalter im Vatikan 12 Jahre beträgt (zB. beim Rechtskomitee Lambda). Dies widerspräche einem Verbot bei Katholiken. Oder kennt jemand andere Quellen zur Rechtssituation im Vatikanstaat? --217.185.239.162 19:25, 4. Mai 2006 (CEST)

Die Diskrepanz ist bekannt, aber leicht erklärt: Das eine ist ziviles Strafgesetz (~1929 von Italien übernommen) welches für den Staat Vatikan gilt, das andere sind Glaubensvorschriften, Kirchenrecht (zB Codex Iuris Canonici) die für die ganze Welt gelten. Siehe auch unten "Sex mit Jugendlichen in der rkK" --Franz (Fg68at) 15:03, 3. Jun 2006 (CEST)

-> aus Diskussion:Sexualethik hierher kopiert

Vieleicht läßt sich das ja noch in den Artikel einbauen. --89.51.80.111 16:33, 12. Jun 2006 (CEST)


[Bearbeiten] Schutzalter 14 / 16 in Ostdeutschland bis Anfang der 90er Jahre

Nachdem sich bisherige Quellen leider als zu ungenau erwiesen haben, habe ich mir den Originalgesetzestext genauer angesehen. Im StGB der DDR findet sich folgendes:

"§ 149. Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen. (1) Ein Erwachsener, der einen Jugendlichen zwischen vierzehn und sechzehn Jahren unter Ausnutzung der moralischen Unreife durch Geschenke, Versprechen von Vorteilen oder in ähnlicher Weise dazu mißbraucht, mit ihm Geschlechtsverkehr auszuüben oder geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung besrtraft. (2) Die Strafverfolgung verjährt in zwei Jahren."

Mit anderen Worten:
Lag keine moralischen Unreife vor oder wurden keine Geschenke, Versprechen uä. gemacht, galt ein Schutzalter von 14, in den anderen Fällen von 16 Jahren.

Folgende Ergänzung habe ich deshalb eingefügt:
alt:
In den neuen Bundesländern galt bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Einigungsvertrages der alte § 149 StGB-DDR (Einfacher Missbrauch) weiter, der ein einheitliches Schutzalter für homo- und heterosexuelle Handlungen von 16 Jahren vorsah.

neu:
In den neuen Bundesländern galt bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Einigungsvertrages der alte § 149 StGB-DDR (Einfacher Missbrauch) weiter, der ein einheitliches Schutzalter für homo- und heterosexuelle Handlungen vorsah. Dieses lag in Abhängigkeit der Gesamtumstände (Unreife, Geschenke, uä.) bei 14 / 16 Jahren. --Micha99 03:07, 24. Jun 2006 (CEST)

Einerseits ist es erfreulich, dass du dich mit meiner Ergänzung des Artikels beschäftigt hast, nachdem ich deinen zuvorigen Beitrag korrigiert habe. Andererseits ist es nicht in Ordnung, wenn du aufgrund eigener Wertung eine inhaltliche Veränderung meines Beitrages vornimmst, obwohl du hättest sehen können, dass ich einigermaßen sachkompetent bin. Anders als möglicherweise bei § 182 StGB sinnvoll, wurde § 149 StGB-DDR sehr wohl bezüglich des Schutzalters auf 16, nicht 14 Jahre interpretiert, vgl. BGH (obwohl allein der Wortlaut der Norm auch einen anderen Schluss zuließe). Dies hängt auch damit zusammen, dass anders als bei deiner obigen Eigeninterpretation ("Lag keine moralische Unreife vor...") im DDR-Recht stets davon ausgegangen wurde, dass unter 16-Jährige noch eine moralische Unreife aufweisen (genau lesen, der Wortlaut der Norm lässt das offen!) Vermutlich hast du dich davon in die Irre führen lassen, dass abweichend bei Sexueller Missbrauch von Jugendlichen die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung im Einzelfall festgestellt werden muss.--Berlin-Jurist 07:56, 25. Jun 2006 (CEST)
Zum BGH-Link: Vermutlich beziehst Du dich auf diesen Satz: Das Schutzalter ist auf sechzehn Jahre begrenzt; strafbar sind der Geschlechtsverkehr und geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen, sofern der junge Mensch dazu unter Ausnutzung seiner moralischen Unreife durch Geschenke, Versprechungen oder in ähnlicher Weise mißbraucht worden ist; die Höchststrafe beträgt zwei Jahre Freiheitsstrafe. Nach meinem Verständnis steht da, dass das Schutzalter maximal 16 Jahre beträgt, gefolgt von der Einschränkung, unter welchen Voraussetzungen die 16 Jahre gelten.
Und hier kommt noch ein kleiner aber wichtiger Unterschied zwischen § 149 StGB-DDR und § 182 StGB ins Spiel: Während in § 149 die Bedingungen "moralische Unreife" und "Geschenke, Versprechen von Vorteilen oder Ähnliches" gleichzeitig erfüllt sein müssen, reichen nach § 182 entweder die "fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung" oder die "Ausnutzung einer Zwangslage oder ein Entgelt" jeweils einzeln aus. Mal angenommen, man ging in der DDR tatsächlich grundsätzlich von moralischer Unreife bei unter 16-Jährigen aus (ein Beleg für diese Behauptung könnte nicht schaden), dann ist der DDR-Paragraph immer noch großzügiger, denn es bleibt dann nur das Verbot von Geschenken etc. als Gegenleistung für den Geschlechtsverkehr. Eine Entsprechung für den zweiten Absatz von § 182 gab es im DDR-Recht nicht. Deswegen könnte man in der DDR schon eher als in der heutigen BRD von einem Schutzalter von 14/16 Jahren sprechen.
Eigentlich beträgt das reale Schutzalter gegenwärtig in Deutschland 16 Jahre, denn das Ergebnis einer Einzelfallüberprüfung kann eh niemand vorhersehen, wenn er sich auf eine Beziehung einlässt. Deshalb fände ich es sinnvoll, Deutschland in Bild:European age of male erotic emancipatio.jpg umzufärben. Oder besser noch das Bild aus Päderastie ganz entfernen, denn es gibt sicherlich auch in anderen Staaten die Verhältnisse nicht adäquat wieder.--Bydlo 22:21, 25. Jun 2006 (CEST)
@Berlin-Jurist:
Das man beim § 146 darüber streiten kann, ob die moralische Unreife immer vorrausgesetzt wird, mag so sein, das würde aber nichts an der Differenzierung 14 / 16 ändern.
Denn wenn "Geschenke, Versprechen von Vorteilen oder in ähnlicher Weise" notwendige Vorraussetzung zur Strafbarkeit sind, liegt beim Fehlen derselben keine Strafbarkeit vor.
Im BGH-Beschluss aus Deinem Link(Danke für die Ergänzung dieser Quelle) heißt es:
Das Schutzalter ist auf sechzehn Jahre begrenzt; strafbar sind der Geschlechtsverkehr und geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen, sofern der junge Mensch dazu unter Ausnutzung seiner moralischen Unreife durch Geschenke, Versprechungen oder in ähnlicher Weise mißbraucht worden ist
Die Strafbarkeit nach § 149 macht also auch der BGH vom sofern, also von einer Bedingung abhängig.
Ohne Vorliegen der "sofern"-Bedingung: keine Strafbarkeit bei Handlungen mit zwischen vierzehn und sechszehn Jährigen und damit ein Schutzalter von 14.
Mit Vorliegen der "sofern"-Bedingung: Strafbarkeit bei Handlungen mit zwischen vierzehn und sechszehn Jährigen und damit ein Schutzalter von 16.
Dein BGH-Link belegt also, daß es auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofes zwischen zwei Schutzaltersgrenzen durch $ 149 differenziert wurde, das heißt die Angabe 14 / 16 Jahre beschreibt die damalige Rechtslage genauer als die Angabe 16 Jahre.
Das sollte dann aber auch im Artikel stehen. --Micha99 22:41, 28. Jun 2006 (CEST)
Hm. Steht aber nicht da. Da steht nur 1 der 2 Interpretationen. Der §149 Text klingt mehr nach 14/16. Warum zitiert ihr nicht §149 auch im Artikel? Keiner müsste über Interpretationen streiten. Der Neutralität wär genüge getan . Luc --81.209.204.89 00:38, 4. Aug 2006 (CEST)
OK, hab das Originalzitat eingefügt. --Micha99 00:23, 7. Aug 2006 (CEST)

[Bearbeiten] Was, wenn ein 14jähriger mit seiner 13jährigen Freundin schläft?

Wie so oft im Leben, schläft ein Junge an seinem 14ten Geburtstag mit seiner 2 Monate jüngeren Freundin. Die Eltern der Freundin finden das heraus und erstatten Anzeigen. Dann gilt laut unserem Lemma

Das niedrigste Schutzalter für sexuelle Handlungen liegt in Deutschland im Falle des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Strafgesetzbuch bei 14 Jahren. Sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren sind in Deutschland prinzipiell verboten. Strafrechtlich verantwortlich ist diesbezüglich jeder mindestens 14 Jahre alte Täter.

Also geht der Typ in den Jugendknast. Das kann nicht gemeint sein, selbst in der BRD. Oder irre ich mich? Gegen den strich 14:11, 23. Aug 2006 (CEST)

Ja du irrst dich. Das ist sogar Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern gemäß § 176a StGB, begangen durch den 14-Jährigen. Die geringe Altersdifferenz würde im Strafmaß aber berücksichtigt werden, trotz des harten Vorwurfs (bei einem Erwachsenen Mindeststrafe 1 Jahr) hätte der 14-Jährige vor einem verständigen Gericht nur wenig zu befürchten, es kommt ja das flexible Jugendstrafrecht zur Anwendung.--Berlin-Jurist 14:20, 23. Aug 2006 (CEST)
Ja was hätte er denn zu befürchten? Gegen den strich 14:42, 23. Aug 2006 (CEST)

Ich kann einen Juristen korrigieren :-) Zumindest wenn die Wikipedia stimmt. In DE ist lt. Sexueller Missbrauch von Kindern (Deutschland) für den schweren Mißbrauch unter normalen Umständen ein Alter von über 18 Jahren notwendig. In AT (§ 207 StGB http://ris.bka.gv.at/bundesrecht ) gilt: Bei bis zu 4 Jahren Differenz und wenn das Opfer ist nicht unter 12 ist der Jugendliche nicht zu bestrafen. In CH (Sexueller Missbrauch von Kindern (Schweiz) ist es nicht strafbar wenn der Altersunterschied weniger als 3 Jahre ist und das Schutzalter ist dort 16. Wie ist dort eigentlich das Strafmündigkeitsalter? --Franz (Fg68at) 18:40, 23. Aug 2006 (CEST)

Danke, Flüchtigkeitsfehler, und das obwohl ich den von dir zitierten Artikel selbst maßgeblich mitgestaltet habe...--Berlin-Jurist 01:02, 24. Aug 2006 (CEST)

[Bearbeiten] Einfachheit

Ich muss mal einen Kritikpunkt an diesem Artikel hervorbringen: Während bezüglich des Minimalalters für sexuelle Handlungen unter zwei Jugendlichen in Österreich und der Schweiz gut verständlicher Klartext geredet wird, werden die Bestimmungen in Deutschland nur für den Fall durchgesprochen, dass ein Erwachsener Geschlechtsverkehr mit einem Unter-14-jährigen, einem Unter-16-Jährigen usw. hat. Wie es rein rechtlich aussieht, ab wann zwei Minderjährige miteinander schlafen können, wird nicht klar und verständlich erwähnt. Da ist die englische Wiki besser.

"The age of consent in Germany is 16, with a close in age exception for a couple between 14 and 21."

Ich bin mir leider nicht sicher, wie das gut in den hiesigen Artikel einzubauen wäre, daher bitte ich jemanden, es einzubringen.

217.188.162.28 15:47, 21. Feb. 2007 (CET)

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