Vertreter des öffentlichen Interesses
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Der Vertreter des öffentlichen Interesses kann in Deutschland nach § 36 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei den Verwaltungsgerichten der Länder bestellt werden. Die Behörde entspricht dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht auf Bundesebene.
Nur die Bundesländer Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine solche Behörde einzurichten. Nach § 37 VwGO muss der Vertreter des öffentlichen Interesses grundsätzlich die Befähigung zum Richteramt haben. Er kann für die Oberverwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtshöfe) oder auch für die Verwaltungsgerichte bestellt werden. Die Einzelheiten, die sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden, sind in einer Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung geregelt. Baden-Württemberg (Interessenvertretung jetzt im Einzelfall durch eine auf dem Gebiet tätige Behörde) und Mecklenburg-Vorpommern kannten das Amt früher, haben es aber inzwischen wieder aufgehoben.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses kann auch mit der Stellvertretung des Landes oder dessen Behörden beauftragt werden. Das ist bisher nur in Bayern geschehen; der Vertreter des öffentlichen Interesses trägt dort den Namen Landesanwalt (vgl. Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern (pdf)). Dieser Landesanwalt ist nicht zu verwechseln mit dem Hessischen Landesanwalt, der kein Vertreter des öffentlichen Interesses im Verwaltungsgerichtsverfahren ist, sondern im verfassungsgerichtlichen Verfahren vor dem Hessischen Staatsgerichtshof tätig wird.
[Bearbeiten] Weblinks
- Seite des Vertreter des öffentlichen Interesses in Bayern
- Seite des Vertreter des öffentlichen Interesses in Thüringen
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