Bareinzahlung
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Die Bareinzahlung ist im baren Zahlungsverkehr eine Zahlung in bar einer Person an ein Kreditinstitut, das diese an einen Empfänger anweist, z.B. durch Überweisung oder Zahlungsanweisung. Die Bank bucht den Betrag zunächst auf ein internes Verrechnungskonto.
Sie ist in allen deutschen Banken für den Kunden gebührenpflichtig; hierbei wird ein pauschales Entgelt erhoben, das je nach Bank verschieden hoch ist. Die Höhe richtet sich zudem auch danach, ob der Kunde ein Konto bei der Bank führt oder nicht. Die Bareinzahlung auf ein eigenes Konto ist hingegen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes kostenfrei. Ferner entschied der Bundesgerichtshof 1997, dass Bareinzahlungen auf Girokonten noch am selben Tag verbucht werden müssen.[1]
Für die primäre Abwicklung wird das bundesweit einheitliche Formular „Einzahlungsschein“ verwendet.
Die Bareinzahlung findet Verwendung zur Verrechnung von Barschaften, z.B.
- Einnahmen des Einzelhandels mit Geldbomben oder Geldsäcken (jeweils vorgezählt) – ggfs. durch Sicherheitsdienste im Rahmen des Geldtransportes
- Einzahlungen von Privatpersonen, die kein Girokonto führen oder einfach nur ihre Münzen aus dem „Sparstrumpf“ abgeben
- Express-Zahlungsanweisungen wie z.B. durch die Anbieter MoneyGram oder Western Union
Einige moderne Banken bieten auch Automaten an, bei denen auch außerhalb der Geschäftszeiten Bargeld angenommen wird. Dies ist jedoch nur für eigene Kunden möglich. Große Bareinzahlungen werden zumeist von einem Dienstleister (meist Geldtransport) erledigt, der das Geld abholt und bei der Bank einzahlt. Geldbomben können jederzeit in vorgesehene Tresor-Briefkästen an Bankgebäuden eingeworfen werden; sie enthalten im Innern einen ausgefüllten Einzahlungsschein.
Umgekehrt finden Barauszahlungen bei der Kontoverfügung („abheben“), bei der Entgegennahme einer Geldanweisung oder bei der Einlösung eines Barschecks statt.
[Bearbeiten] Einzelnachweise
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