Überweisung
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Eine Überweisung ordnet eine Übertragung von Dingen oder Rechten an.
Allen Arten von Überweisungen ist gemein, dass ein Berechtigter den Ausführenden die Anordnung erteilt, eine bestimmte Sache an einen Dritten, den Empfänger, zu übertragen. Die Art und Weise der Anordnung regeln Gesetze und Verordnungen.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Bedeutung im Zivilrecht
Im deutschen Zwangsvollstreckungsrecht erfolgt die Pfändung eines Anspruchs und die Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs Statt zum Nennwert durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§ 835 ZPO).
[Bearbeiten] Arztwechsel
Im Gesundheitswesen ordnet ein Arzt die Weiterbehandlung bei einem Facharzt an. Oder der Facharzt überweist wieder zurück an den Hausarzt. In diesem Fall ist der Arzt berechtigt, den Patienten anzuweisen, sich bei einem anderen Arzt weiterbehandeln zu lassen. Dies geschieht im Einvernehmen mit dem Patienten, weil der Arzt diesen nicht zwingen kann, sich bei einem anderen Mediziner behandeln zu lassen. Die Bedeutung dieses Vorgangs liegt in der späteren Abrechnung der Kosten für die Behandlung mit der Krankenkasse. Deshalb ist der Vorgang in Verordnungen des Gesundheitsministeriums geregelt. Darüber hinaus muss man auch nicht erneut eine Praxisgebühr (z. B. beim Facharzt) errichten, wenn man bereits in diesem Quartal eine Praxisgebühr (z. B. beim Hausarzt) bezahlt hat.
Siehe auch: Ärztliche Behandlung
[Bearbeiten] Bargeldloser Zahlungsverkehr
Beim Transfer von Geld im bargeldlosen Zahlungsverkehr kommt der Überweisung eine herausragende Stellung zu, besonders bei Einmalzahlungen. Dabei erteilt der Kontoinhaber seiner Bank einen Zahlungsauftrag, von seinem Konto einen bestimmten Geldbetrag einem begünstigten Konto gutzuschreiben. Gesetzliche Bestimmungen hierzu finden sich in § 675 a und in den §§ 676 a–g des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) – Text siehe unter Weblinks –, die durch das Überweisungsgesetz ins BGB eingefügt wurden. Zusätzlich haben die Banken eigene Vorschriften in den („Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr“) für die Überweisungen der Kunden geregelt.
Preis und Dauer der Überweisung unterscheiden sich von Kreditinstitut zu Kreditinstitut. Ausführungsfristen nach § 676 a BGB längstens:
- 5 Bankgeschäftstage bei Auslandszahlungen in der EU (bis zur Gutschrift auf dem Konto des Empfängerinstituts)
- 3 Bankgeschäftstage bei institutsübergreifenden Inlandszahlungen (bis zur Gutschrift auf dem Konto des Empfängerinstituts)
- 2 Bankgeschäftstage innerhalb eines Instituts (bis zur Gutschrift auf dem Empfängerkonto)
- 1 Bankgeschäftstag innerhalb der gleichen Haupt- oder Zweigstelle (bis zur Gutschrift auf dem Empfängerkonto)
Fristbeginn ist der nächste Bankgeschäftstag nach Auftragserteilung. Bankgeschäftstage sind hierbei alle Werktage, außer Samstage, an denen die am Überweisungsvorgang beteiligten Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben.
Viele Banken bieten auch die terminierte Ausführung einer Transaktion an, d. h. die Beauftragung zu einem bestimmten Termin.
Der Vorteil der Überweisung von Geld liegt in der relativ unkomplizierten Handhabung dieser Art der Bezahlung in Bezug auf Ort und Zeit. Wurde früher ein Großteil der Überweisungen mittels Papier (Überweisungsträger) durchgeführt, geht der Trend inzwischen zur Online-Überweisung mittels Online-Banking. Dies vereinfacht für die Banken den Zahlungsverkehr weiter und senkt die Kosten vor allem bei Personalausgaben.
Ein Nachteil der Überweisung ist deren Rückgabe, da die Rückabwicklung einer Überweisung nur bis zur Gutschrift des Betrages beim Empfänger möglich ist. Da diese mittlerweile in der Regel taggleich erfolgt, ist ein Überweisungsrückruf in der Praxis nur selten möglich.
Ist eine Überweisung bei einem Rückruf bereits auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben, so wird die Rücküberweisung gemäß dem Überweisungsabkommen zwischen Banken von der Empfängerbank abgelehnt, bzw. nicht mehr berücksichtigt. In so einem Fall kann sich der Auftraggeber nur direkt mit dem Empfänger in Verbindung setzen (s. u.).
Problematisch ist dies besonders im Zusammenhang mit dem Internethandel. Weiterhin ist es aufwändig, eine fehlerhafte Überweisung nachzuvollziehen. Hierzu gibt es den so genannten Nachforschungsauftrag, welchen man bei seiner Bank beauftragen kann.
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen beleghaften (Überweisungsträger) und nicht beleghaften (z. B. Homebanking) Überweisungen.
Normale Kundenzahlungen werden als Prior3-Überweisungen ausgeführt. Prior2-Überweisungen sind ein beschleunigtes Verfahren für beleglose Massenzahlungen. Prior1-Überweisungen (alte Bezeichnung: „Telegrafische Überweisung“) werden dem Empfängerkonto taggleich gutgeschrieben, wenn sie vor Annahmeschluss der Bank übergeben bzw. zugeleitet werden. Entsprechend sind die Gebühren für Prior1-Überweisungen recht hoch.
[Bearbeiten] EU-Preisverordnung / EU-Standardüberweisung
Die Europäische Union hat in Verordnung 2560/2001[1] („EU-Preisverordnung“), die 2003 in Kraft trat, geregelt, dass für grenzüberschreitende Überweisungen zwischen den Mitgliedsstaaten der EU die gleichen Gebührensätze gelten müssen wie für Überweisungen innerhalb des Landes, in dem die Überweisung beauftragt wird. Diese Regelung gilt für Zahlungen, die auf „Euro“ lauten, einen Betrag von 50.000 Euro nicht überschreiten und bei denen SWIFT-BIC und IBAN angegeben sind.
Für die Durchführung einer Auslandsüberweisung ist in der Regel ein spezielles Formular EU-Standardüberweisung[2] auszufüllen. Anstelle der Kontonummer und Bankleitzahl des Begünstigten tritt dabei die International Bank Account Number des Empfängers und der SWIFT-BIC der Bank des Begünstigten.
Seit 2005 sind auch die EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) der EU-Preisverordnung beigetreten, so dass Überweisungen, die die Bedingungen der Verordnung erfüllen, ebenfalls wie EU-Standardüberweisungen bepreist werden.[3]
Bis zum 31. Dezember 2005 lag die Betragsgrenze bei 12.500 Euro. Zahlungen über 12.500 Euro müssen weiterhin der Bundesbank zur Außenwirtschaftsstatistik gemeldet werden.[4]
[Bearbeiten] Sicherheitsaspekte
Eine Überweisung kann Sicherheitslücken aufweisen, z. B. hinsichtlich nicht hinreichender Authentizitätsprüfung – vor allem im beleghaften Zahlungsverkehr (vgl. Überweisungsbetrug).
[Bearbeiten] Siehe auch
- EU-Überweisung
- Wertstellung
- Girokonto
- Phishing im nicht-beleghaften Zahlungsverkehr
- Sofort-Überweisung
- giropay
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro (PDF). In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 344, 28.12.2001, S. 13–16.
- ↑ Muster EU Standardueberweisung
- ↑ Länder, für welche die EU-Preisverordnung gilt
- ↑ Außenwirtschaft bei der Deutschen Bundesbank
[Bearbeiten] Literatur
- Hermann Mückler: Remittances - Geldleistungen von ArbeitsmigrantInnen. Die Abhängigkeit peripherer Staaten von Geldleistungen der ArbeitsmigrantInnen am Beispiel Ozeanien. Beiträge zum Historikertag 2002, Salzburg,S.356-363.
[Bearbeiten] Weblinks
- § 675a BGB (Informationspflichten)
- §§ 676a-c BGB (Überweisungsvertrag)
- §§ 676d-e BGB (Zahlungsvertrag)
- §§ 676f-h BGB (Girovertrag)
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