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Cross-Border-Leasing

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Cross-Border-Leasing (CBL) bezeichnet ein Leasing über Nationengrenzen hinweg, Leasinggeber und Leasingnehmer haben ihren Sitz also in steuerrechtlich unterschiedlichen Staaten. Aus der Internationalität der Verträge ergaben sich für Unternehmen umstrittene steuerrechtliche Möglichkeiten. Für öffentliche Körperschaften spielte vor allem die Angebotsvielfalt eine besondere Rolle.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Grundlegendes

[Bearbeiten] Grunddefinition

Cross Border Leasing (CBL) ist ein Leasing bei dem der Leasinggeber und der Leasingnehmer ihren Sitz in verschiedenen Staaten haben. Im engeren Sinne bezeichnet CBL vor allem solche Leasinggeschäfte bei denen in den verschiedenen Ländern unterschiedliche Regulierungen vorherrschen, die zum Nutzen der Geschäftsbeteiligten berücksichtigt werden können. Im weiteren Sinn ist jedes Leasinggeschäft über Staatsgrenzen CBL, auch wenn es sich von einem normalen Leasing de facto nicht unterscheidet.

CBL ist als spezielle Form des Leasings eine strukturierte Finanzierung, das heißt es handelt sich um verschiedene Verträge, die im Rahmen eines Gesamtplans zusammen abgeschlossen werden und nur als Ganzes verständlich sind. In der Regel wird CBL durchgeführt, um eine unterschiedliche Gesetzgebung in zwei Ländern zu nutzen und dadurch Steuern zu sparen bzw. zu vermeiden. Bekannt ist insbesondere das CBL mit den USA. Deren steuerliche Regelungen erlauben es, langfristige Miete wie Eigentum zu behandeln. Die Verträge werden in New York abgeschlossen, da in diesem Bundesstaat Verträge auch dann noch Bestand haben, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sie gegen geltendes Recht (in dem Fall US-Recht) verstoßen. Die Nutzung und Bekannheit von CBL wurde aus den USA in andere Staaten exportiert. Anbieter sind neben Deutschland auch Großbritannien, Japan und Schweden.

[Bearbeiten] Leasing steuerrechtlich

In vielen Ländern regeln steuerrechtliche Vorschriften, wem ein Leasinggegenstand zuzurechnen ist. Von dieser Zurechnung hängt ab, ob der Gegenstand in der Bilanz aktiviert werden und dann durch Wertminderung bzw. Abschreibungen den Gewinn mindern kann. Durch diese Regelung kommt es mitunter zu unterschiedlichem „Besitz“ nach Steuer- und Zivilrecht. Daher kann eine Sache je nach konkretem Sachverhalten dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zugerechnet werden. In Deutschland ist für die Zurechnung folgendes relevant:

  • In jedem Fall: Anteil der Grundmietzeit an der gesamten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Sache
  • Bei Kaufoption entscheidet das Verhältnis von Restkaufpreis und linearem Buchwert der Sache
  • Bei Mietverlängerungsoption entscheidet das Verhältnis aus anschließender Miete und linearer Abschreibung der Sache
  • Speziell für den Leasingnehmer hergestellte bzw. an deren Verhältnisse angepasste Gegenstände sind immer beim Leasingnehmer zu aktivieren.

Näheres dazu regeln Erlasse, die im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurden.

In vielen Ländern regelt sich dies an ähnlichen Kriterien, allerdings mit abweichenden Verhältnissen. In Deutschland dürfte der Leasingnehmer einen Gegenstand aktvieren, wenn die Grundmietzeit weniger als 40% oder mehr als 90% der Nutzungsdauer beträgt (und der Leasingvertrage keinerlei Option anhängt). In anderen Ländern kann dies anders geregelt sein, so dass dort auch der Leasinggeber die Sache aktivieren darf.

Besonders die Regelung über spezielle Gegenstände scheint geeignet, um vertragliche Konstruktionen mit Aktivierung auf beiden Seiten zu erstellen.

[Bearbeiten] Charakter von Cross-Border-Leasing

Durch die unterschiedlichen steuerlichen Regelungen der Länder kommt es zur Fiktion zweier steuerlicher Eigentümer ein und desselben Objektes, die nunmehr beide - jeweils nach den Gesetzen ihres Heimatlandes - gleichzeitig dasselbe Objekt steuerlich abschreiben. Sowohl „Mieter“ als auch „Vermieter“ können also bei dieser Konstruktion den Leasinggegenstand steuerlich abschreiben und erzeugen hierdurch steuerlich abziehbaren Aufwand. Da die amerikanische Seite die Abschreibung ohne reale Anschaffungskosten verbuchen kann, handelt es sich um ein reines Steuersparmodell. Einen Teil der Steuerersparnis teilt die amerikanische Seite mit dem Leasingnehmer. Dies sind häufig Städte und Gemeinden in Deutschland, Frankreich, Österreich, Schweiz, Belgien oder den Niederlanden. Die Kommune bekommt maximal zwei bis acht Prozent des gesamten Transaktionsvolumens, den so genannten „Barwertvorteil“.

Zahlreiche europäische Kommunen konnten mit dem CBL - vorläufig - ihre Haushalte aufbessern. Man rechnet damit, dass die deutschen Städte zwischen 1995 und 2004 insgesamt einen Barwertvorteil von etwa einer Milliarde Euro erzielen konnten. 2004 wurden in den USA, wie lange Monate zuvor den Interessierten bekannt gewesen war, die Steuergesetze geändert und neue Verträge damit verboten. Im Jahre 2005 hat die amerikanische Finanzverwaltung Stellungnahmen veröffentlicht, wonach CBL als missbräuchliche Steuerumgehung anzusehen ist und die Steuervorteile auch für die in der Vergangenheit abgeschlossenen CBL-Geschäfte nicht gezahlt werden können. Zur Zeit beginnt die Diskussion, was dies für die europäischen Kommunen in der Praxis bedeutet, sofern nicht bereits - wie in vielen CBL-Verträgen - das Risiko einer etwaigen Veränderung der US-amerikanischen Steuergesetzgebung, inklusive einer vollständigen Verpflichtung, für diesen Fall dem amerikanischen Partner den vollen entgangenen Gewinn zu ersetzen, von vornherein zu Lasten der Kommunen in den Vertrag aufgenommen wurde.

[Bearbeiten] Objekte, Vertragspraxis und Vertragstypen

Gegenwärtig ist in der Regel ein Mindestwert von 150 Mio. € vorgesehen. Der Vertragstyp war bis 1999 vor allem „lease in lease out“, danach ausschließlich der Vertragstyp „lease and service contract“. Bei ersterem wurden z.B. Straßenbahnen verkauft und zurückgemietet, beim zweiten wird die öffentliche Infrastruktur auf 100 Jahre verpachtet und gleichzeitig für einen kürzeren Zeitraum (24-30 Jahre) zurückgemietet.

In der Praxis werden kommunale Klärwerke, Kanalsysteme, Heizkraftwerke, Trinkwassersysteme, Straßenbahnen und U-Bahnen, Schienennetze, Messehallen und Schulen an US-Firmen über eine Laufzeit von bis zu 100 Jahren vermietet und sogleich wieder zurückgemietet. Der amerikanische Investor zahlt für die gesamte Mietzeit den Mietzins in einem Betrag voraus. Das gilt in den USA als „Investition“ und ermöglicht Abschreibungen.

Die Gemeinde mietet die Anlage für eine wesentlich kürzere Laufzeit zurück und erhält die Möglichkeit, nach Ablauf der Mietzeit die Anlage wieder zurück zu kaufen. Den Mietzins für die gesamte Laufzeit zuzüglich Rückkaufwert stellt die Gemeinde aus den vom amerikanischen Investor erhaltenen Mietvorauszahlungen einer Bank zur Verfügung. Diese bezahlt davon die laufende Miete an den amerikanischen Investor und nach Ende der Mietzeit den Rückkaufwert. Der Vorteil der Gemeinde liegt in der Differenz zwischen erhaltenen Mietvorauszahlungen und geleisteten Mietvorauszahlungen einschließlich Rückkaufswert. Es kann daher als spezielle Form der Sell-And-Lease-Back Finanzierung (für Gemeinden) gesehen werden, die es ermöglicht vorhandenes Anlagevermögen in Umlaufvermögen umzuwandeln ohne die Nutzung der Sache aufgeben zu müssen. Für Kommunen stellt die Auszahlung zur (kurz- bis mittelfristigen) Restrukturierung ihrer Haushalte die einzige Bedeutung dar.

Die US-Firma wird „Investor“ genannt. Das ist irreführend, weil sie nur nach US-Recht investiert. Der Begriff „Investor“ wird hier rein umgangssprachlich verwendet. Es handelt sich fachsprachlich in Wirklichkeit um einen Trust, der eigentlich nicht in die Objekte investiert, sondern nur das Steuerrecht in den USA ausnützt. Nach deutschem Recht ist die US-Firma lediglich Mieter - und gleichzeitig Vermieter. Neue Investitionen in die Anlage während der Laufzeit hat entsprechend nicht die US-Firma zu tätigen. Im Gegenteil, die Kommune muss dafür sorgen, dass die Anlage ihren vertraglich festgelegten Zweck über den gesamten Zeitraum erfüllt. Denn der US-„Investor“ seinerseits muss seinem Finanzamt jährlich Nachweis liefern, dass die Anlage intakt ist. Daraus ergeben sich im Konfliktfall Schadensersatzforderungen gegen die Kommune. Dies ist aufgrund der langen Vertragslaufzeiten nicht unproblematisch. Vertragliche Rückzahlungen betragen oft ein Mehrfaches der einst gewonnenen „Barwertvorteile“.

Der frühere freie Eigentümer hat jetzt zahlreiche langfristige Ansprüche und Forderungen, die durch ein Pfandrecht gesichert werden: nach dem amerikanischen Steuerrecht reicht das „wirtschaftliche Eigentum“ aus, bei uns herrscht jedoch das Faustpfandprinzip vor. Es gibt also zwei Eigentümer, woraus sich ein gewisses Verlustrisiko ergibt. Nach deutschen Vertragsauslegungen bleibt die Kommune Eigentümer und nach US-Recht wird der US-Trust zum wirtschaftlichen Eigentümer. In allen Verträgen wird die USA als Gerichtsstand festgelegt. Allerdings wird es regelmäßig nicht praktiziert, die oft mehr als 1.000 Seiten umfassenden Verträge ins Deutsche zu übersetzen oder gar Öffentlichkeit oder Stadträte über Details zu informieren.

[Bearbeiten] Laufzeiten und Kosten

Als Nachteil gelten die langen Laufzeiten. Dies sind nicht so sehr die hundert Jahre der Vermietung, sondern die lange Rückmiete von bis zu 30 Jahren. In diesem langen Zeitraum, wenn der Barwertvorteil schon längst vergessen ist, müssen alle bei Vertragsabschluss vereinbarten Bindungen und Einschränkungen eingehalten werden. Zum einen dürften die Anlagen nicht verkleinert oder redimensioniert werden, sie dürfen also vor allem nicht billiger werden. Zum anderen müssen alle eingeschalteten Banken weiter existieren und das vorgeschriebene Rating behalten. Sämtliche nachträglichen Änderungen gehen auf Kosten der Kommunen und diese tragen auch alle damit zusammenhängenden Risiken.

Bei manchen Verhandlungen haben die Kommunen das gesamte Kosten-Risiko getragen, ob es tatsächlich zu einem Abschluss des CBL kommt. Sie waren somit in der Kostenfalle. Wollten sie vor Vertragschluss aussteigen, so mussten sie alle Rechnungen bezahlen. So musste nach dem Scheitern von Vorverhandlungen die Stadt Aachen an Banken, Anwaltskanzleien und weitere Berater 19 Millionen Mark bezahlen [1]. In vielen Fällen hatten die Kommunen jedoch kein Kostenrisiko. Wenn es nicht zum Abschluss des CBL kam, mussten alle Anwälte ihre eigenen Kosten tragen oder diese wurden von den Banken übernommen. Die Anwälte haben dann regelmäßig so beraten, dass sie selber gut verdient haben.

[Bearbeiten] Gerichtsstand USA

Die Verträge werden nach New York Law abgeschlossen und mit dem Gerichtsstand New York. Das New Yorker Recht eignet sich insbesondere, da in New York die großen amerikanischen Anwaltskanzleien ihre Zentrale haben und dessen Vertragsrecht bekannt und bewährt ist. Ein steuerliches Verbot der Verträge lässt deren zivilrechtliche Anerkennung nach New York Law bestehen.

Bei jeglichen Fragestellungen bezüglich der Rechte und Pflichten muss der Leasingnehmer jedoch amerikanische Anwälte einschalten. Bei Streitigkeiten mit der amerikanischen Seite hat die deutsche Kommune den großen Nachteil, dass sie vor deren Gerichten klagen müsste. Eine deutsche Kommune, die aus einem Steuersparmodell klagt, wird vor amerikanischen Gerichten kaum einen besonderen Schutz genießen. Die Frage ist, ob die Kommune vorbringen könnte, die Verträge seien nach deutschem Recht unwirksam, da die wirksame Genehmigung der deutschen Aufsichtsbehörde nicht vorliegt.

Bei der steuerlichen Frage, ob der konkrete CBL-Vertrag in den USA steuerlich anerkannt wird und wer für eine Nichtanerkennung die Schuld und somit sämtliche Folgen trägt, sind ebenfalls ausschließlich die amerikanischen Finanzbehörden und Finanzgerichte zuständig. Die deutsche Kommune ist hieran nicht beteiligt und hat insoweit keinerlei Eingriffsmöglichkeit. Wenn das amerikanische Finanzgericht zusammen mit dem Investor den Deal vereinbart, dass die Nichtanerkennung auf dem Verhalten der deutschen Kommune beruht, so ist diese für den Steuerschaden dem Investor gegenüber finanziell verantwortlich und muss dessen Steuernachteil bezahlen.

[Bearbeiten] Renditen und Kosten

Die Renditen aus dem CBL entstehen nicht aufgrund konkreter Wertschöpfung, sondern durch die Verluste des US-amerikanischen Fiskus und werden von den dort noch Steuern Zahlenden finanziert. Deutsche Banken können aufgrund dieser so genannten Auslands-„Investition“ ihre Steuerlast in Deutschland verringern. Sie verdienen auch an den gegebenen Krediten.

Die Steuerersparnis der Finanzinvestoren betrug pro Jahr c.a. 8 bis 10% des Transaktionsvolumens, bei einer Laufzeit von 30 Jahren macht das insgesamt 300% (vgl. Rügemer 2005, S. 20).

Die sog. Transaktionskosten bei Cross-Border-Leasing-Geschäften betragen etwa 10% des Transaktionsvolumens. Davon gehen c.a. 4% als Barwertvorteil an die Städte und zusammen 6% als Gebühren an die Darlehens- und Schuldübernahmebanken, an die Einwerber der Anlegegelder und die Anwälte. Bei einem Transaktionsvolumen von 300 Mio. Euro würde beispielsweise die Stadt 12 Mio., die Banken 12 Mio. und die Anwälte 6 Mio. Euro bekommen.

Die Kosten, die unter anderem in Form von Honoraren für die beteiligten Anwaltskanzleien oder Provisionen für Vermittler anfallen, sind demnach in der Regel höher als der Betrag, der für die beteiligte Kommune in Europa als Vorteil insgesamt abfällt (vgl. Rügemer 2005, S. 69). Die Gefahr, dass pekuniäre oder anders geartete Vergünstigungen auch an Entscheidungsträger der Kommunen gezahlt werden, ist bei derartigen Summen außerordentlich hoch - und kaum nachweisbar.

[Bearbeiten] Problematik des CBL

Ursprünglich wurde der beim CBL entstehende Barwertvorteil als Entgeltleistung ohne Gegenleistung verstanden. Die verleasten Anlagen bleiben in Deutschland stehen, können und müssen weiter betrieben werden und würden bei einem Verlustfall auch ohne vorherigen CBL ersetzt werden müssen. Demnach führe jeder Barwertvorteil, sei er auch im Verhältnis zum Wert des Leasinggegenstandes eher niedrig, dazu, dass CBL vorteilhaft ist.

Inzwischen hat sich diese Auffassung gewandelt. Es wird erkannt, dass die CBL-Verträge die Kommunen durch eine Vielzahl von Einschränkungen und Genehmigungsvorbehalten beschränken und die Verträge daher aus wirtschaftlicher Sicht eine erhebliche Belastung zu Lasten der Bürger darstellen. Hinzu kommen die Risiken, dass die Kommunen bei vertragswidrigem Handeln schadensersatzpflichtig werden und sonstige Belastungen durch zukünftige Quellensteuern, sonstige Steuern und weitere Kosten. Die Kommune selbst ist, gewollt, regelmäßig nicht in der Lage, die umfangreichen, spitzfindigen, englischsprachigen CBL-Verträge zu verstehen. Um die Vertragspflichten nicht zu verletzen, ist ein sehr umfassendes Vertragscontrolling einzurichten. Hierzu bedarf es der Einschaltung externer Spezialisten, die regelmäßig sehr teuer sind. Derartige Folgekosten wurden bei Vertragsabschluss häufig nicht berücksichtigt und bei getroffenen Entscheidungen schuldhaft vorsätzlich verdrängt.

Aus Sicht des Bürgers ist zu bedenken, dass der Barwertvorteil von den Kommunen meistens nicht direkt weiter gegeben wird. Dies gilt auch für gebührenfinanzierte Abwasseranlagen und Müllverbrennungsanlagen. Ob diese Praxis rechtmäßig ist, wird gegenwärtig von den Gerichten geprüft. Bekannt geworden sind Verwaltungsklagen in Hamburg, Köln und Wuppertal. Für den Gebührenzahler ist es aber gegenwärtig viel wichtiger, eventuelle Schadensersatzzahlungen der Kommune nicht mit seinen Gebühren finanzieren zu müssen.

Hinzu kommen das Transparenz- und Demokratiedefizit bei der Durchführung von CBL. Die Stadträte erhalten nur sogenannte „Transaktionsbeschreibungen“ der involvierten Anwälte. Der kommunalpolitische Eingriff wird von Globalisierungskritikern als außerordentlich hoch und ähnlich folgenreich wie die GATS-Verträge bewertet. Auch in der CSU wurde über eine Verbot der CBL-Verträge diskutiert, für Innenminister Günther Beckstein liegen CBL-Geschäfte „hart an der Grenze zur Legalität ([2])“.

Der Barwertvorteil fließt meistens sofort in Haushaltslöcher und die Belastungen aus der 30jährigen Transaktion werden nicht berücksichtigt. Die Städte glaubten zumindest beim Vertragsabschluss, dass es sich um einen reinen Scheinvertrag handelt, um den man sich nach Unterschrift nicht mehr kümmern muss. Die in dem dicken Vertrag steckenden Risiken zeigen sich erst später. Verteilt auf 30 Jahre ist der Barwertvorteil oft kaum höher als die jährliche Verwaltungskosten.

[Bearbeiten] USA: Aufstieg und Fall des CBL

CBL wurde in den USA von der Finanzverwaltung immer als kritisch beurteilt. Ursprünglich sollte diese Gestaltung zur Finanzierung des Boeing-Flugzeug-Absatzes dienen und nicht zum Vorteil europäischer Leasingnehmer. So wurden CBL-Strukturen stets eingeschränkt. Schon 1999 wurden die CBL in der Form des Lease-in-lease-out (LILO) für unzulässig erklärt. Die Folge war jedoch nicht die Abschaffung des CBL sondern die Änderung zur Service-Contract-Struktur. Die ab 1999 durchgeführten CBL-Geschäfte sind steuerlich noch aggressiver strukturiert, und da der Vorteil nicht mehr so groß war, wurden die Transaktionsgrößen vergrößert.

Im Zuge des Irakkrieges wurden in den USA die Proteste lauter, dass die „Kriegsgegner“ Frankreich und Deutschland sich gegen den Irakkrieg sperren, aber die eigene Infrastruktur durch den amerikanischen Steuerzahler finanzieren lassen. Wortführer war insbesondere der rechte republikanische Senator Chuck Grassley aus Iowa, der ein sofortiges und rückwirkendes Verbot von CBL nach Europa forderte. Auch in der amerikanischen Presse wurden die CBL Strukturen als Scheingeschäfte ohne wirtschaftlichen Gehalt dargestellt. Im „American Jobs Creation Act from 2004“ werden CBL-Verträge, die nach dem 12. März 2004 neu abgeschlossen werden, verboten. Allerdings geht dieses Gesetz in die Leere, da sämtliche Verträge mit deutschen Kommunen vor diesem Datum abgeschlossen worden sind.

Im Jahre 2005 hat die amerikanische Finanzverwaltung (IRS) [3] festgelegt, dass die bisherigen Leasingtransaktionen grundsätzlich als missbräuchliche Steuerumgehung anzusehen sind. Dies gilt somit - anders als die Gesetzesänderung von 2004 - insbesondere für alle Altverträge. Der mit der Transaktion angestrebte Steuervorteil ist somit nicht erreichbar. Offen ist, wie sich die amerikanischen Investoren hierzu stellen werden.

Die Folgen für die deutschen Kommunen sind noch gar nicht absehbar. Befürchtet wird, dass die amerikanische Vertragsseite vor dem Hintergrund eventuell weggebrochener Steuervorteile versuchen wird, einen Vertragsverstoß seitens des deutschen Partners zu finden, um die Rückgängigmachung des Vertrags zu erzwingen. Das Bayerische Innenministerium hatte laut taz vom 13. November 2004 davor gewarnt, dass das wahrscheinlich eintreten werde. Derzeit bekommen deutsche Stadtkämmerer, wie Wirtschaftsprüfer Arnd Bühner von der Firma Ernst & Young bestätigte, Post von der US-Steuerbehörde, dass die Leasing-Transaktionen genauer in Augenschein genommen werden. Die Gesamtzahl in Deutschland wird auf 180 Verträge aus den Jahren 1996 bis 2003 geschätzt.


[Bearbeiten] Strafrechtliche Betrachtung

Die mit den Fragen des Cross-Border-Leasing zusammenhängenden strafrechtlichen Fragen sind bis heute ungeklärt. Untersucht werden die bisherigen Konstruktionen in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Untreue (§ 266 StGB), begangen durch die staatlichen Entscheidungsträger, die die Verantwortung für die geschlossenen Verträge tragen.

[Bearbeiten] Fazit

Es ist kein Zufall, dass CBL zeitgleich mit dem Internetboom entstanden ist und mit seinem Untergang 2003 ebenfalls an Bedeutung verlor, bis es schließlich verboten wurde. Aus heutiger Sicht erscheint es unglaublich, dass Entscheidungsträger in Kommunen bereit waren, für einen schnellen Dollar dreißigjährige Bindungen einzugehen.

Die Kommunen suchen nun Möglichkeiten, aus dieser prekären Situation herauszukommen oder zumindest jemanden, der die Verantwortung für die angeblich unvorhersehbare rückwirkende Steuerrechtsänderung übernimmt. Ob sie mit einem blauen Auge davon kommen oder Milliardenverluste entstehen, kann gegenwärtig keiner voraussagen. Letzteres werden ihr auch die härtesten CBL-Gegner nicht wünschen wollen.

Was bleibt, sind im besten Fall jahrzehntelange Belastungen der kommunalen Landschaft und die Angst, dass die wahren Vertragsinhalte über die Risikoverteilung ans Licht kommen. Im schlimmeren Fall werden die Kommunen mit Gerichtsprozessen in New York überzogen, die sie kaum gewinnen können.

[Bearbeiten] Fallbeispiele

[Bearbeiten] Beispiele in Deutschland

  • In Bergisch Gladbach sollte das Abwasserwerk einschließlich des gesamten Kanalnetzes einem CBL-Vertrag unterworfen werden. Einer Bürgerinitiative, die von Attac inititiert wurde, schlossen sich neben anderen regionalen Bürgerinitiativen, DGB und BUND auch die oppositionellen Ratsparteien an. Die Bürgerinitiative erzwang nach einem Bürgerbehren einen förmlichen Bürgerentscheid. Die Bürger in Bergisch Gladbach entschieden im September 2003 in einer Urnenwahl mit 96,5 % gegen den CBL-Deal und brachten das Projekt damit zu Fall. Da man in Bergisch Gladbach das gesetzliche Quorum weit übertreffen konnte, gilt dieser Bürgerentscheid nach Gemeindeordnung NRW als Beschluss für die Stadt.
  • In Bochum wurde vom rot-grünen Rat ein Vertrag über das Kanalisationsnetz angestrengt. Die Bemühungen einer Initiative, die von Attac Bochum und Bochumer Mieterverein unterstützt wurden, führten im Frühjahr 2003 zu 15.000 Unterschriften der Bochumer Bürger. Als der amerikanische Vertragspartner zögerte, wurde von Ottilie Scholz, zu diesem Zeitpunkt Kämmerin der Stadt Bochum, ein anderer Partner gesucht und gefunden, um das Argument des Zeitdruckes aufrechterhalten zu können und einen Bürgerentscheid zu vermeiden. Vertragspartner ist angeblich die First Fidelity International, ein Ableger der Wachovia Corporation, North Carolina, USA. Das Vertragswerk umfasst angeblich 1.700 Seiten. Das Volumen sind 500 Mio €.
  • In Dortmund machten die Dortmunder Stadtwerke (jetzt: DSW21) das erste Geschäft im Dezember 1997, als sie den Stadtbahn-Fuhrpark für 13,4 Mio. € abgaben. Die Westfalenhalle brachte acht Mio. € als „Barwertvorteil“. Die immobilen Stadtbahnanlagen (Haltepunkte und Strecken) brachten jeweils gut 30 Mio. € für Stadt und Stadtwerke. Insgesamt soll der Erlös 100 Mio. € betragen haben.
  • In Dresden wurden Straßenbahnwagen und Kläranlage veräußert und zurückgemietet (Volumen 480 Millionen Dollar).
  • Schienennetz und Teile der U-Bahnhöfe in Duisburg erbrachten 49 Mio. Dollar (nach anderen Quellen 35,5 Mio. Dollar) Reinerlös.
  • In Düsseldorf sind die Abwasseranlagen im Wert von einer Milliarde Dollar durch einen CBL-Vertrag betroffen.
  • Das Schienennetz der EVAG und die Messegebäude in Essen ((Volumen 300 Millionen Dollar) gehören US-Investoren für 90 Mio. €. Die Emschergenossenschaft mit Sitz in Essen schloss einen Vertrag über ihre Großkläranlage ab (Volumen 480 Millionen Dollar).
  • Für 21 Mio. € wurden Mitte 2002 in Gelsenkirchen das Kanalnetz verkauft, Ende 2002 31 Schulen und andere öffentliche Gebäude.
  • Die Abfallentsorgungsgesellschaft Ruhrgebiet verkaufte ihren in Herten stehenden Müllofen für 16 Mio. €. Die Stadt Herten selbst lehnt CBL ab.
  • Mit der First Fidelity International-Bank wurde in Köln für 54 Mio. DM ein Vertrag über vier Kläranlagen (Volumen 1.819 Millionen Dollar) über eine Laufzeit von 24 Jahren geschlossen. Vgl. WDR-Hörfunksendung Hundert Jahre wie ein Tag Sendemanuskript zum Nachlesen: **http://www.wdr.de/radio/wdr3/bilder/sendung/wdr_3_diskurs/hundert_jahre.pdf
  • In Kulmbach wurde ein CBL-Geschäft durch ein Bürgerbegehren gestoppt.
  • In Magdeburg wurden Busse und Bahnen per CBL geleast.
  • In Münster wurden die Geschäfte durch ein Bürgerbegehren, organisiert von der rot-grünen Opposition, gestoppt.
  • Ende 1998 wurden in Nürnberg für 17 Mio. DM 66 U-Bahnen und Straßenbahnen an ein amerikanisches Finanzinstitut verkauft und zurückgemietet.
  • In den Haushalt der Stadt Recklinghausen flossen 4,6 Mio € durch ein Geschäft über das Kanalnetz. Ein Bürgerbegehren hatte der Rat abgelehnt. Im Ruhrgebiet wurde als Bürgerinitiative die Arbeitsgemeinschaft gegen kommunalen Ausverkauf gegründet. Unter diesem Titel sammeln sich Kritiker gegen die in ihren Augen „riskanten Scheingeschäfte mit Steuertricks“.
  • Die Stadt Schwerin hat Trinkwasserversorgung und Abwassernetz an ein US-Unternehmen vermietet und wieder zurückgeleast.
  • In Ulm wurde das Abwassernetz, ein Klärwerk und ein Müllheizkraftwerk an die PNC Financial Services Group, Inc. in Pittsburg verleast ([4])
  • In Wuppertal wurde das Abwassernetz (Volumen 300 Millionen Dollar) verkauft. Hier laufen Klagen gegen den Gebührenbescheid, der den Vorteil der Kommune nicht an die Kunden weitergibt.
  • In Baden-Württemberg hatten im Jahr 2001 ( Stuttgarter Wasserforum )
    • die Landeswasserversorgung ihr gesamtes Leitungsnetz und alle Wasserwerke für 24,68 Millionen Euro Netto-Barwertvorteil auf 99 Jahre an einen US-Trust vermietet.
    • die Bodenseewasserversorgung ihr gesamtes Leitungsnetz und alle Wasserwerke für 34,68 Millionen Euro Netto Barwertvorteil auf 99 Jahre an einen US-Trust vermietet.

[Bearbeiten] In Österreich

  • In Österreich haben die bisher durchgeführten CBL-Transaktionen nach Schätzung der Kommunalkredit, die solche Geschäfte abwickelt, bereits ein Volumen von circa zwanzig Milliarden Euro (2004). Weitere Verträge für 3,5 Milliarden Euro werden verhandelt. Vertragsgegenstände sind meist Teile der Landes- und Stadt-Infrastruktur, aber auch Immobilien und Anlagen von privaten sowie staatsnahen Betrieben.

Cross-Border-Leasing-Aktivitäten in Österreich sind:[1]

[Bearbeiten] In der Schweiz

    • In Zürich sind die Straßenbahnen (Volumen 120 Millionen Dollar) Gegenstand eines CBL-Geschäfts.

[Bearbeiten] Literatur

  • Werner Rügemer: „Cross Border Leasing. Ein Lehrstück zur globalen Enteignung der Städte“. Münster 2004 (2. Auflage Münster 2005), ISBN 3-89691-568-1 (Besprechung auf zeit.de)
  • Ellen Roser: „US-Cross-Border-Leasing: Struktur und Hintergründe eines internationalen Finanzinstruments für deutsche Kommunen.“ Aachen : Shaker, 2003. ISBN 3-8322-2273-1 (Augsburg, Zugl.: Augsburg, Fachhochsch., Dipl.-Arb.)
  • Volker Korthäuer, Marius Tritsch: „US-Cross-Border-Lease“. Düsseldorf : Hans-Böckler-Stiftung, 2002. 54 S. ISBN 3-935145-51-9
  • Wolfgang Köhler: „Cross Border Leasing: Nutzen und Gefahren für die Kommune“. In: Der bayerische Bürgermeister, München, 2003,10, S. 377 - 379.
  • Robert W. Kuipers: „Steuerliche Aspekte des Cross Border Leasing“. Bern u. a.: Haupt, 1995. 207 S. ISBN 3-258-05068-6 (Zugl.: Basel, Univ., Dissertation, Schriftenreihe des Instituts für Betriebswirtschaft)
  • Matthias Müller: „Trendbegriff US-Cross-Border-Leasing.“ In: Mitbestimmung 5/2002, S. 62-64
  • Peter B. Smeets: „Vertragsusancen und Risikokonstellationen beim grenzüberschreitenden Flugzeugleasing.“ Konstanz: Botermann & Botermann, 1996 ISBN 3-88105-179-1 (Zugl.: Konstanz, Univ., Dissertation, 1996)
  • Angelika Varga: „Strukturierte Finanzierungen im Bereich des Cross-border Leasing“. Wien, Wirtschaftsuniv., Dipl.-Arb., 2001
  • Austin Mitchell: „The Accountants' Laundromat“ ISBN 1-902384-01-6
  • John Perkins: „Bekenntnisse eines Economic Hit Man“, Riemann Verlag, 2005, ISBN 3-570500-66-7
  • Kai Birkholz: „Kommunal-Leasing und US-Cross-Border-Leasing als alternative Finanzierungsformen kommunaler Infrastrukturinvestitionen“. Universität Potsdam, WiSo-Fakultät, Dipl.-Arbeit, 2003 (www.diplomica.de)
  • Ulrich Albertshauser: "Cross-border Leasing - Rettungsanker oder Fallstrick?", in: AKP 4/2003, S. 54 - 56
  • Benjamin Panke/Luca Rebeggiani: "Cross-Border-Leasing: Ein neuer Ansatz zur Stadionfinanzierung?", Diskussionspapier Nr. 307, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, Universität Hannover, 2004

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Quellennachweise

  1. 27. Sitzung des Wiener Gemeinderates am 23. April 2004, Postnummer 48, wörtliches Protokoll, Seite 25 ff

[Bearbeiten] Weblinks

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