Kartell
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Ein Kartell ist eine Vereinbarung zur Regulierung von Konkurrenz. Der Begriff stammt aus dem Lateinischen (charta, frz. cartel, ital. cartello = Schreiben oder Vereinbarung). Er bezeichnete im Mittelalter eine Übereinkunft über die Kampfregeln im ritterlichen Turnier. Im 19. und frühen 20. Jht.wurden - neben den wirtschaftlichen Zusammenschlüssen - auch gesellschaftliche und politische Bündnisse als Kartelle bezeichnet: das Kartell als Studentenverbindung siehe Kartell (Verbindung), ansonsten gab es das Kartell als Wahlbündnis von Parteien sowie das Staaten-Kartell von Karl Kautsky, das an die Stelle der imperialistischen Konkurrenz treten sollte. Heute wird Kartell fast ausschließlich als organisierte Beschränkung von wirtschaftlichem Wettbewerb verstanden. Hierzu:
Es gibt die Kooperation wirtschaftlicher Aktivitäten von unabhängigen Unternehmen, mit dem Zweck oder der Wirkung, den Wettbewerb zu verhindern oder zu beschränken. Ein Kartell ist somit ein Spezialfall einer Kollusion. Anstelle des Begriffs Kartell wird teilweise der Begriff Abrede oder Wettbewerbsabrede verwendet. Vom Kartell zu unterscheiden ist das Parallelverhalten, in welchem kein direktes Zusammenwirken stattfindet, sondern sich das gleichförmige Verhalten aus der Marktstruktur ergibt.
Die Mitglieder eines Kartells versuchen oftmals die Vorteile eines Monopols zu erreichen, ohne ihre rechtliche und weitgehend auch ihre wirtschaftliche Autonomie aufzugeben. Dabei bleiben sie zwar eigenständig, unterwerfen aber bestimmte Handlungsmöglichkeiten den Absprachen des Kartells. Typischerweise handelt es sich dabei um die Preisgestaltung; es gibt aber auch andere Absprachen in einem Kartell, zum Beispiel Aufteilung von Kunden oder von Marktanteilen.
Kartelle entstehen typischerweise in Märkten für Massenprodukte, bei denen die Anbieter relativ wenig Möglichkeiten haben, sich über die Technologie zu differenzieren. Je weniger Anbieter es in einem Markt gibt, desto leichter entsteht ein Kartell. Ebenso entsteht es umso leichter, je ähnlicher sich die Anbieter untereinander sind.
Kartelle sind häufig instabil, auch dann, wenn sie sich für alle Teilnehmer lohnen würden. Sie sind besonders dann instabil, wenn ein Teilnehmer frühzeitig eine Preiserhöhung ankündigt und zugleich ankündigt, dass er zum alten Preis zurückkehren würde, wenn die anderen potenziellen Teilnehmer nicht nachziehen werden. Würden sie nicht folgen, könnten sie die Nachfrage des Vorreiters auf sich lenken. Ferner sind Kartelle stabil, wenn die Dauer der Vereinbarung lang ist und die Anzahl der Konkurrenten am Markt gering ist.
Unter Kartellzwang versteht man in diesem Zusammenhang Maßnahmen von Kartellmitgliedern, für eine Stabilität des Kartells zu sorgen. Staatliche Regulierungen oder Verbote von Kartellen werden im Kartellrecht geregelt.
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[Bearbeiten] Kartellrecht
Im Sinne des Kartellrechts ist ein Kartell eine Vereinbarung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise von Unternehmen, mit dem Ziel oder der Wirkung, den Wettbewerb zu beschränken. Die Unternehmen bleiben dabei rechtlich selbständig, geben aber einen Teil ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit je nach Art des Kartells freiwillig auf. Diese Vereinbarungen zielen oft darauf ab, den Wettbewerb untereinander einzuschränken oder aufzuheben. Deshalb ist die Bildung von Kartellen in der Regel gesetzlich geregelt.
Behörden wie das deutsche Bundeskartellamt, die schweizerische Wettbewerbskommission, die europäische Kommission oder die US-amerikanische Federal Trade Commission ermitteln gegen Kartelle.
Unternehmen, die aus einem Kartell aussteigen wollen, können eventuell von einer Bonusregelung profitieren, wonach die Geldbuße entweder komplett erlassen oder reduziert wird.
[Bearbeiten] Deutschland
In Deutschland sind Kartelle im Rahmen des Wettbewerbsrechts durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verboten. Ausnahmen sind nach alter Rechtslage
- Normen- und Typenkartelle, Konditionenkartelle (§ 2 GWB)
- Spezialisierungskartelle können freigestellt werden (§ 3 GWB)
- Mittelstandskartelle können freigestellt werden (§ 4 GWB)
- Rationalisierungskartelle können freigestellt werden (§ 5 GWB) (entfallen nach neuer Rechtslage)
- Strukturkrisenkartelle können freigestellt werden (§ 6 GWB) (entfallen nach neuer Rechtslage)
Kartelle können in Deutschland auch vom Bundeswirtschaftsminister genehmigt werden, selbst wenn das Bundeskartellamt eben jenes Kartell untersagt hat. Diese Ministerkartelle werden vom Bundeswirtschaftsminister erlaubt, wenn sie aus Gründen der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls notwendig sind (§ 42 GWB).
[Bearbeiten] Schweiz
In der Schweiz sind gemäss dem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (Kartellgesetz, KG, SR 251) Abreden (Kartelle) unzulässig, wenn sie den Wettbewerb auf einem Markt erheblich beeinträchtigen und sich dabei nicht durch wirtschaftliche Effizienz rechtfertigen lassen oder wenn sie den wirksamen Wettbewerb beseitigen. Bei horizontalen Mengen- Preis- und Gebietsabreden sowie bei vertikalen Abreden über Mindest- oder Festpreisen sowie Gebietszuweisungen wird vermutet, dass sie den wirksamen Wettbewerb beseitigen und somit unzulässig sind (Art. 5 KG).
[Bearbeiten] Kartellarten (alte Rechtslage)
vom Verbot völlig freigestellt sind:
- Angebotsschema-Kartelle, die als Absprachen über einheitliche Methoden der Leistungsbeschreibung oder Preisaufgliederung den Wettbewerb nicht beschränken, sondern durchsichtiger machen (§ 5 Absatz 4 GWB). Absprachen dieser Art sind der Kartellbehörde zu melden, sie gelten allerdings schon vor der Eintragung als verbindlich.
Verboten sind:
- Preiskartelle: Einheitliche Preisgestaltung oder Preisabsprachen mit dem Ziel, dass ein Kartellmitglied günstiger anbietet als die anderen und somit den Auftrag erhält. Beispiel: Zementkartell
- Submissionskartelle: Unternehmen, die sich an Ausschreibungen für ein Projekt beteiligen, legen im Vorfeld fest, wer den Auftrag erhalten soll. Der "Ausschreibungsgewinner" kalkuliert seinen Preis, die anderen Unternehmen bieten höhere Preise.
- Gebietskartelle: Zweck dieser Kartelle ist die räumliche Aufspaltung der Märkte (=Abgrenzung der Absatzgebiete). Jedem Kartellunternehmen wird ein abgegrenztes Absatzgebiet zugeteilt. Ihm wird untersagt, Kunden außerhalb seines ihm zugeteilten Marktes zu beliefern. Innerhalb des zugeteilten Absatzgebietes kann jedes Kartellmitglied einen intensiven Absatz anstreben. Die Expansion auf den Märkten soll jedoch unterbunden werden. Beispiel: Zementkartell
- Kalkulationskartelle: Die Mitglieder kalkulieren alle auf derselben Basis.
- Produktions- oder Quotenkartelle (Kontingentierungs-/Mengen-Kartell): Jedem Mitglied wird seine Produktionsmenge (Produktionsquote) vorgegeben, so dass keine Überkapazitäten entstehen.
- Vertriebskartelle (Syndikate): Der Vertrieb erfolgt über eine einheitliche Verkaufsstelle, deren Auflagen sich die Mitglieder beugen müssen.
Nach dem neuen Kartellrecht (gültig seit 1. Juli 2005) gibt es keine anmelde- bzw. genehmigungspflichtigen Kartelle mehr.
Anmeldepflichtig waren:
- Rabattkartelle: Jedes Mitglied gewährt denselben Rabatt, Skonto oder Bonus.
- Konditionenkartelle: Jedes Mitglied gewährt gleiche Geschäftsbedingungen, wie zum Beispiel Lieferung frei Haus.
- Spezialisierungskartelle: Jedes Mitglied spezialisiert sich auf eines oder mehrere Produkte (eine Art der Rationalisierung), wobei der Wettbewerb erhalten bleiben muss.
- Normungs- und Typungskartelle: Die Mitglieder entwickeln gemeinsame Normen (Abmessungen, Formen usw.) und Typen (Vereinheitlichung von Produkten).
- Exportkartelle: Die Mitglieder unterwerfen sich Absprachen, die sich jedoch nur auf den Auslandsmarkt beziehen dürfen.
- Mittelstandskartelle: Zusammenarbeit mittelständischer Unternehmen zur Verbesserung ihrer Wettbewerbssituation.
Genehmigungspflichtig waren:
- Strukturkrisenkartelle: Die Mitglieder passen sich alle gleichmäßig der veränderten Marktsituation an, z.B. durch Produktionseinschränkungen.
- Rationalisierungskartelle: Die Mitglieder unterwerfen sich bestimmten Rationalisierungsmaßnahmen, die über technische Vorgänge wie Normung und Typung hinausgehen und geeignet sind, die Wirtschaftlichkeit der beteiligten Unternehmen zu steigern.
- Ex- und Importkartelle: Die Mitglieder unterwerfen sich Absprachen, die nicht nur auf den Auslandsmärkten, sondern auch auf den Inlandsmärkten gelten sollten.
Nach dem neuen GWB gilt grundsätzlich ein Kartellverbot. Mittelstandskartelle bleiben jedoch privilegiert. Neu ist nun, dass den Unternehmen grundsätzlich selbst die Pflicht obliegt zu prüfen, ob die von ihnen getroffene (wettbewerbsbeschränkende) Vereinbarung nach §2 des GWB erlaubt ist und somit - ohne Anmeldung und ohne Genehmigung - gilt (System der Legalausnahme). Dieses Selbstprüfungssystem hat eine höhere Eigenverantwortung der Unternehmen zur Folge. Es birgt mitunter jedoch auch die Gefahr einer falschen Beurteilung und somit das Risiko, dass gegen das Unternehmen Bußgelder oder Schadensersatzansprüche erhoben werden. Vorteil der neuen Regelung ist ein geringerer bürokratischer Aufwand, da Anmelde- und Genehmigungsvorgang entfallen.
Üblicherweise werden Kartelle zwischen Unternehmen abgeschlossen. Es gibt aber auch Kartelle von Staaten; das bekannteste davon ist die OPEC.
Auch Kooperationen von Arbeitnehmern können kartellartigen Charakter haben. Darunter fallen zum Beispiel manche amerikanische Gewerkschaften, die für Unternehmen in bestimmten, begrenzten Bereichen einen Zwang durchgesetzt haben, ihre Mitglieder zu beschäftigen.
Außer Kartellen gibt es weitere Arten von Zusammenarbeiten, die den Markt beeinflussen, beispielsweise ständische Berufsvereinigungen. Diesen fehlen jedoch die Merkmale eines echten Kartells.
[Bearbeiten] Kartelle in der Geschichte
- Preisabsprachen für Bier in der Schweiz, 1970er Jahre
- Zementkartell in Deutschland, 2004 aufgedeckt
- Preisabsprachen für Vitamine, 1999 wurden 69 Pharma- und Chemiefirmen zu Bussgeldern verurteilt
- IG Farben in Deutschland
- Aufzugs- und Fahrtreppenkartell, auch Liftkartell genannt - Preisabsprachen für Fahrstühle und Rolltreppen in Europa, 2007 wurden Unternehmen zu insgesamt 992 Mio. Euro Bußgeldern verurteilt. Im Mittelpunkt stand hierbei Thyssen Krupp.
[Bearbeiten] Weblinks
- Bundeskartellamt
- Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission
- US-amerikanische Federal Trade Commission
- OPEC
- Informationen zu Kartellen
- Möglichkeiten zur Kartellaufdeckung mittels KMD-Kartellcheck
[Bearbeiten] Siehe auch
- Unternehmenszusammenschluss
- Keiretsu
- Frühstückskartell
- Schweigekartell
- Phöbuskartell
- Pharmakartell
- Drogenkartell
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