Pressekodex
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Unter dem Pressekodex (eigentlich: Publizistische Grundsätze) versteht man journalistisch-ethische Grundregeln, die der Deutsche Presserat 1973 vorgelegt hat.
Verleger und Journalisten haben den darin formulierten publizistischen Grundsätzen durch ihre Verbände zugestimmt. Der Pressekodex hat somit den Charakter einer freiwilligen Selbstverpflichtung. Der Text orientiert sich an der Spruchpraxis des Presserats als wichtiges Kontrollorgan der Medien in Deutschland und am Ehrenkodex der internationalen Journalistenföderation. Seit 1973 wurde der Pressekodex mehrfach ergänzt. Konkretisiert wird er durch die „Richtlinien für die publizistische Arbeit nach den Empfehlungen des Deutschen Presserates“.
Der Kodex gilt nicht für Rundfunk und Online-Medien.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Der Pressekodex
Vom Deutschen Presserat in Zusammenarbeit mit den Presseverbänden beschlossen und Bundespräsident Gustav Heinemann am 12. Dezember 1973 in Bonn überreicht.
Der Pressekodex wird in unregelmäßigen Abständen überarbeitet. Die aktuelle Fassung datiert vom 2. März 2006.
Neben den offiziellen Kodizes haben sich einige praktische Regeln herausgebildet, die qualifizierten Journalismus auszeichnen, zum Beispiel:
- Eine Quelle allein ergibt keine Nachricht. Für eine Nachricht braucht es mindestens zwei voneinander unabhängige Quellen.
- Bei Konflikten sind die Positionen beider Seiten darzustellen.
- Ein Journalist macht sich aus Prinzip keine Sache zu eigen, nicht einmal eine gute (Dieses Credo ist das Motto des Hanns-Joachim-Friedrichs-Preises). Ein Mindestmaß kritischer Distanz zum Thema (und der eigenen Rolle) ist auch bei sogenannten Herzblut-Themen geboten.
In Österreich besteht der Ehrenkodex für die österreichische Presse. In der Schweiz gibt es die Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten des Schweizer Presserates.
[Bearbeiten] Inhalt des Pressekodex (Auszug)
- Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.
- Nachrichten und Informationen sind auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.
- Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich richtig zu stellen.
- Bei der Recherche dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden. Die vereinbarte Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis ist zu wahren.
- Redaktionelle Veröffentlichungen dürfen nicht durch private oder geschäftliche Interessen der Journalisten, Verleger oder Dritter beeinflusst werden. Eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Werbung ist ebenso notwendig wie die Verweigerung der Annahme von Vorteilen.
- Die Presse achtet das Privatleben, die Intimsphäre sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Menschen.
- Unbegründete Behauptungen und Beschuldigungen, Ehrverletzung, Veröffentlichungen, die das sittliche oder religiöse Empfinden verletzen und eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität sind nicht zulässig.
- Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.
[Bearbeiten] Rügen
Vom Presserat ausgesprochene Rügen sollen in den betroffenen Publikationsorganen abgedruckt werden. Dies wird nicht von allen Verlagen eingehalten.
[Bearbeiten] Kritik
Da die schärftste Sanktion für Verstöße gegen den Pressekodex eine öffentliche Rüge ist, wird dem Presserat vorgeworfen, ein „zahnloser Tiger“ zu sein.[1] Der Presserat weist dies mit dem Hinweis darauf zurück, dass 18 der 20 im Jahr 2003 bei massiven Verstößen gegen den Pressekodex ausgesprochenen öffentlichen Rügen in den kritisierten Blättern auch abgedruckt wurden.[2]
Auch die Spruchpraxis des Presserats wird kritisiert: Entscheidungen des Presserats, die in nicht öffentlicher Sitzung gefällt werden, wurden von betroffenen Redaktionen als „nicht nachvollziehbar“ bezeichnet.[3]
Sanktion | Fälle | |
---|---|---|
Öffentliche Rügen | 25 | |
Nicht-Öffentliche Rügen | 4 | |
Missbilligung | 67 | |
Hinweis | 46 | |
Ohne Maßnahme | 6 | |
Unbegründet | 111 | |
Quelle: Statistik Deutscher Presserat [1] |
[Bearbeiten] Entscheidungen des Presserates
Beispiele für Entscheidungen des Presserates sind z.B.:
[Bearbeiten] Mohammed-Karikaturen
Der Deutsche Presserat hält den Abdruck der umstrittenen dänischen Mohammed-Karikaturen für zulässig. "Religionsgemeinschaften und ihre Mitglieder müssen Kritik – auch scharfe – ertragen"[4] Die Veröffentlichungen in Wort und Bild verletzten nach Überzeugung des Presserates nicht die im Pressekodex gezogenen Grenzen.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Quellen
- ↑ Norbert Linke, Bundeszantrale für politische Bildung Online Version
- ↑ Presserats-Sprecherin Ilka Desgranges, zitiert nach TAZ vom 03.08.04 Online Version
- ↑ Karin Wenk: Keine Patentrezepte für Gewaltfotos. verdi.de (18.10.2004)
- ↑ Entscheidung des Presserates zu Mohammed-Karikaturen
[Bearbeiten] Weblinks
- Deutscher Presserat
- Pressekodex (auf Homepage des Deutschen Presserats)
- Schweizer Presserat mit seinem Pressekodex
- Ins Reden gekommen - Müssen Presserat und -kodex reformiert werden?
- Keine Patentrezepte für Gewaltfotos
- Der Medienkodex des Netzwerks Recherche in der taz vom 23.2.2006; http://www.netzwerkrecherche.de/