Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
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Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (kurz ABM, auch falsch ABM-Maßnahme) sind in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit von der Arbeitsagentur bezuschusste Tätigkeiten, um Arbeitssuchenden bei der Wiedereingliederung in eine Beschäftigung zu helfen oder ein geringes Einkommen zu sichern.
Schon vor Jahrhunderten finanzierten einige humanistisch denkende Fürstenhäuser in sogenannten „Hungerjahren” Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, ebenso in der Zeit der Weltwirtschaftskrise.
So zeitlich befristete Tätigkeiten (wenige Tage bis mehrere, meist sechs bis zwölf, Monate) umfassen in der Regel qualifikationslose bzw. nur sehr niedrig qualifizierte Jobs. ABM werden hauptsächlich bei den Kommunen und in Vereinen zu zusätzlichen gemeinnützigen Arbeiten eingesetzt.
Sogenannten ABM-Träger sind kommunale Beschäftigungsgesellschaften, Vereine, Sozialverbände oder Institutionen, die besonders in den 1990er Jahren entstanden.
Nach der Wiedervereinigung setzte man die Maßnahmen in den strukturschwachen östlichen Bundesländern stark gegen die hohe Arbeitslosigkeit ein.
Aus ordnungspolitischer Perspektive besteht die Gefahr, dass durch ABM ein grauer, zweiter Arbeitsmarkt mit großen Beschäftigungsgesellschaften entsteht, der nur von staatlichen Subventionen lebt. Weiterhin könnte ein solcher zweiter Arbeitsmarkt bestimmte Leistungen unter den realen Kosten anbieten (Dumping), was wiederum Unternehmen im ersten Arbeitsmarkt die Wettbewerbsgrundlage entzieht.
Seit 2004 ist es aufgrund einer Änderung des SGB III nicht mehr möglich, sich durch eine ABM-Beschäftigung einen neuen Anspruch ALG I zu erarbeiten. Wer also, wie dies regelmäßig der Fall ist, aus ALG II in eine ABM geht, fällt nach deren Ende wieder in ALG II zurück. Aufgrund der Anrechnung von Partnereinkommen innerhalb einer ALG II-Bedarfsgemeinschaft ist es sogar möglich, dass der langzeitarbeitslose Partner eines ABM-Teilnehmers aufgrund dessen relativ „hohen” Einkommens kein „Arbeitslosengeld II” mehr bekommt und sogenannter Nichtleistungsempfänger ohne Leistungsbezug wird.
Mit der Einführung des ALG II und der damit stärker genutzten „Arbeitsgelegenheiten” (so genannte 1-Euro-Jobs) werden die ABM-Mittel zugunsten der günstigeren Jobs weitgehend umgestellt. Der Mitteleinsatz wird von den Trägern der ARGEn bzw. Jobcenter in der örtlichen Geschäftspolitik beschlossen.
Beschäftigungen mit nur bedingtem Sinn (beispielsweise putzen, obwohl gleich der dreckige Hund drüber läuft und vieles andere) sind in der Umgangssprache flapsig "ABM".