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1-Euro-Job - Wikipedia

1-Euro-Job

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Ein-Euro-Jobs sind „Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung“[1][2][3][4] im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II. Diese Arbeitsgelegenheiten sind eine Einrichtung der früheren Sozialhilfe (ehemals § 19 BSHG: "gemeinnützige zusätzliche Arbeit"), wurden aber nie im heutigen (seit Einführung des SGB II üblichen) Umfang von den Sozialämtern angeboten[5] und waren daher in der Öffentlichkeit kaum bekannt.

Bei einem Ein-Euro-Job entsteht kein reguläres Arbeitsverhältnis, auch dann nicht, wenn die Heranziehung zu den Arbeiten rechtswidrig war.[6] Daher gibt es weder einen Arbeitsvertrag noch tarifliche Entlohnung, keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Urlaub, kein Streikrecht und keinen Kündigungsschutz. Es wird kein Arbeitsentgelt oder Lohn, sondern zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine „Mehraufwandsentschädigung“ gezahlt, weil die dem Alg-II-Empfänger durch Ausübung einer Arbeitsgelegenheit zusätzlich entstehenden Aufwendungen in der Regelleistung nicht berücksichtigt sind.[7] Die Höhe dieser „Mehraufwandsentschädigung“ (MAE) wird unter Rückgriff auf die langjährige Verwaltungspraxis zu § 19 BSHG (frühere Sozialhilfe)[8] mit ungefähr 1,- Euro pro Stunde beziffert. Ein-Euro-Jobs werden auch als "MAE-Stellen" und die entsprechenden Maßnahme-Teilnehmer als "MAE-Kräfte" bezeichnet.

"MAE-Kräfte" gelten nicht als arbeitslos und werden somit, obwohl sie bei der BA als arbeitslos gemeldet beziehungsweise erfasst sind, zahlenmäßig nicht in der Arbeitslosenstatistik ausgewiesen.[9] Ferner werden die "MAE-Stellen" (1-Euro-Jobs) wie ganz normale Arbeitsverhältnisse in die Berechnung des Rentenwertes mit einbezogen.[10][11][12]


Inhaltsverzeichnis

Rahmenbedingungen und Umfang

Üblicherweise handelt es sich um Teilzeitarbeit von 20 bis maximal 30 Stunden pro Woche für eine Dauer von sechs bis neun Monaten. Zielgruppe der Arbeitsgelegenheiten sind Langzeitarbeitslose, die ALG II beziehen und keine Arbeit finden können (§ 16 Abs. 3 SGB II).

Wer einen ihm angebotenen Ein-Euro-Job ohne "wichtigen Grund" ausschlägt, dem wird das ALG II gemäß § 31 SGB II um 30 Prozent für drei Monate gekürzt; jungen Arbeitslosen unter 25 Jahren wird die Regelleistung gleich zu 100 Prozent entzogen. Auf Antrag werden nur noch Sachleistungen (Lebensmittelgutscheine) gewährt. Unterkunftskosten sollen direkt an den Vermieter (beziehungsweise Empfangsberechtigten) gezahlt werden. Vor Eintritt entsprechender Sanktionen muss eine Belehrung erfolgen, die im Regelfall mit dem Arbeitsangebot unterbreitet wird.

Als zumutbar gilt jede legale, nicht sittenwidrige Arbeit. Die Jobs werden von kommunalen Beschäftigungsgesellschaften, gemeinnützigen Organisationen und privaten Bildungsträgern angeboten. Es kommen alle zusätzlichen Arbeiten in Frage, die der örtlichen Wirtschaft keine Konkurrenz machen. Möglich sind beispielsweise einfache Helferarbeiten im Kindergarten, im Garten- und Landschaftsbau, bei der Stadtinformation oder Stadtreinigung, in der Altenpflege und Krankenpflege oder als Einkaufshelfer für Ältere.

Einem Prüfbericht des Bundesrechnungshofes zufolge wurde im Jahr 2005 rund 604 000 Alg-II-Empfängern eine Arbeitsgelegenheit in der Mehraufwandentschädigungsvariante (1-Euro-Job) zugewiesen. Die vorgesehene Teilnahmedauer betrug im Durchschnitt 5,7 Monate. Dafür wendete der Bund rd. 1,1 Mrd. Euro auf. Bei fast einem Viertel der geprüften Maßnahmen lagen die Förderungsvoraussetzungen nicht vor, weil die zu erledigenden Tätigkeiten nicht im öffentlichen Interesse, nicht zusätzlich oder nicht wettbewerbsneutral waren. Bei weiteren knapp 50 % der geprüften Fälle hatten die Grundsicherungsstellen keine verlässlichen Kenntnisse über die Maßnahmeninhalte, so dass auch hier Zweifel an der Förderungsfähigkeit bestanden.[13]

Im Mai 2006 waren 290.000 (Vorjahr 179.000) Hilfsbedürftige in Arbeitsgelegenheiten beschäftigt. Fast die Hälfte dieser Jobs wird in den neuen Bundesländern angeboten; dort ist die Langzeitarbeitslosigkeit besonders hoch.

Zielsetzungen

  • Einerseits sollen Arbeiten erledigt werden, die ohne diese billigen Arbeitskräfte nicht zu leisten wären.
  • Zum anderen sollen die Arbeitsgelegenheiten dazu dienen, Langzeitarbeitslose wieder an den Rhythmus eines festen Arbeitstages zu gewöhnen und so deren Einstellung für Arbeitgeber attraktiver zu machen.
  • Drittens werden sozialpolitische Motive verfolgt: Die Jobs müssen im öffentlichen Interesse liegen und zusätzlich angeboten werden (Zitat aus § 19 BSHG: "zusätzlich ist nur die Arbeit, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde." Jedoch kann von dem Zusätzlichkeitserfordernis unter Umständen abgesehen werden). Durch die Zusätzlichkeit sollen Verdrängungseffekte weitgehend vermieden werden.


Kritik und negative Auswirkungen

Wertungskonsistenz mit dem Strafrecht?

Problematisch im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Wertungskonsistenz mit dem Strafrecht[14] ist der Umstand, dass gemeinnützige Arbeit im Erwachsenenstrafrecht als vorrangige Ersatzstrafe[15] vorgesehen ist. Ferner ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 441/90, Urteil vom 1. Juli 1998)[16] sogar im Strafvollzug zu beachten, dass die einem Strafgefangenen zugewiesene Pflichtarbeit nur dann ein verfassungskonformes Resozialisierungsmittel ist,

wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet. Diese Anerkennung muss nicht notwendig finanzieller Art sein. Sie muss aber geeignet sein, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen. Ein gesetzliches Konzept der Resozialisierung durch Pflichtarbeit, die nur oder hauptsächlich finanziell entgolten wird, kann zur verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierung nur beitragen, wenn dem Gefangenen durch die Höhe des ihm zukommenden Entgelts in einem Mindestmaß bewusst gemacht werden kann, dass Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll ist.

Verschlechterung des regulären Stellenangebots

Die Vermeidung von Verdrängungseffekten ist anscheinend zumindest in einigen Branchen in großem Umfang gescheitert - im Gegenteil: Die Bundesagentur für Arbeit verzeichnete beispielsweise einen Rückgang von Stellenangeboten im Pflegebereich, der auch von einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) bestätigt wird. Ein-Euro-Jobs verdrängen in großem Umfang reguläre Arbeitsplätze qualifizierter Beschäftigter. In vier Prozent der Einrichtungen, die so genannte Ein-Euro-Jobs anbieten, waren laut der Studie Personaleinsparungen bei der regulären Beschäftigung die Folge. Dieser Effekt betrifft u.a. Pflegeberufe und Kindertagesstätten. Es wurde faktisch ein Niedriglohnsektor in verschiedenen Bereichen eingeführt, da es sich in der Regel nicht um zusätzliche oder ergänzende Aufgabenfelder handelt. Somit führen die Ein-Euro-Jobs zu einer Beschleunigung des Stellenabbaus.

Handwerkspräsident Otto Kentzler hat die starke Zunahme der Ein-Euro-Jobs in Deutschland heftig kritisiert. "Bei den Ein-Euro-Jobs brechen alle Dämme". Ihre Zahl sei 2005 auf weit über 200.000 gestiegen, die Bundesregierung peile sogar 600.000 an, so Kentzler. Die Kommunen setzten die Arbeitslosen oft dort ein, wo sie bis vor kurzem noch Handwerksfirmen beauftragt hätten. Somit verdrängten die Ein-Euro-Jobber die regulär Beschäftigten, die dann auch in der Arbeitslosigkeit landeten.

Künstlicher Billiglohnsektor

Durch Ein-Euro-Jobs werden ferner die Beschäftigungs- und Entlohnungsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angegriffen. Darunter leidet die Qualität in den Einrichtungen. Die verbleibenden Mitarbeiter haben zunehmend Angst um ihren Arbeitsplatz. Indem sie Mehrarbeit leisten, verhindern sie Neueinstellungen und schädigen ihre familiären und sozialen Beziehungen. Sie verzichten auf Genesungszeit bei Krankheit, schädigen so ihre Gesundheit und belasten langfristig das Gesundheitssystem. Gesamtgesellschaftlich wird dadurch eine angstgetriebene Hoffnungslosigkeit erzeugt, die sich schädigend auf die Wirtschaft auswirkt (Energie, Kreativität, Leistungsbereitschaft, Kaufkraft) und das Sozialgefüge stört (Trennung von Bevölkerungsschichten).

Öffentliche und private Arbeitgeber könnten sich weiter aus ihrer Verantwortung zur Schaffung von regulären Arbeitsplätzen zurückziehen. Dies wird unter anderem dadurch erreicht, dass eine bewusst erzeugte Unterfinanzierung der öffentlichen Haushalte forciert wird: mit Hinweis auf die leeren Kassen wird eine gesamtgesellschaftliche Akzeptanz gefördert, notwendige Arbeiten durch Ein-Euro-Jobber erledigen zu lassen.

Ein-Euro-Jobs tragen zum "Schönen" der Arbeitslosenstatistik bei, da Ein-Euro-Jobber gemäß § 16 II SGB III nicht als arbeitslos gelten.

Kritisch ist auch, dass die den Ein-Euro-Jobs zugrunde liegende rechtliche Regelung des § 16 (III) SGB II kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts bedeutet und insofern verfassungsrechtlich bedenklich ist, als „damit viele hunderttausend Menschen in einen Zustand der Rechtlosigkeit oder Rechtsunklarheit versetzen werden“ (Zitat aus Prof. Dr. Günther Stahlmann, Ein-Euro-Jobs aus rechtlicher Sicht).

Prekarisierung

Kritisiert wird auch, dass Menschen durch die Regelungen der Ein-Euro-Jobs in Verbindung mit den verschärften Bedingungen des Arbeitslosengeldes II mit staatlicher Hilfe in prekäre Arbeitsverhältnisse gezwungen werden. Dabei werden bisweilen Parallelen zum Reichsarbeitsdienst im Nationalsozialismus gezogen.

Positive Seiten des "Ein-Euro-Job"

  • Ein-Euro-Jobs können die Chancen von Arbeitssuchenden auf eine spätere Einstellung in einen Betrieb oder in einer Einrichtung verbessern, sofern dort nicht dauerhaft auf finanziellen Mehraufwand verzichtet wird, weil die Möglichkeit besteht, die Arbeit von Ein-Euro-Jobbern erledigen zu lassen.
  • Sie können dazu beitragen, das Selbstwertgefühl der Betroffenen zu steigern. Viele ALGII-Bezieher fühlen sich nicht gebraucht und wertlos. Durch diese Maßnahmen wird es - so die Theorie - den Menschen erleichtert, sich wieder in die Gesellschaft einzubringen und einem geregelten Tagesablauf nachzugehen. Inwieweit es dem Selbstbewusstsein förderlich sein kann, für Arbeit faktisch so gut wie nicht entlohnt zu werden, sei dahingestellt.

Verschiedenes

Es durften bis zu 210 Euro im Monat hinzuverdient werden - diese Mehraufwandsentschädigung wurde nun gekürzt auf bis zu 150 oder 180 Euro im Monat, je nach Träger. Die vorangegangenen Verträge unterliegen dem Bestandsschutz. Wer vor dem 1. Juli 2006 bereits einen Kooperationsvertrag mit einem Träger unterschrieben hatte, darf weiterhin bis zu 210 Euro hinzuverdienen. Der Lebensstandard erhöht sich um 200 Euro. (In diesem Betrag sind von den Beschäftigungsträgern angerechnete Fahrtkosten und ähnliche Mehraufwände enthalten.)

Literatur

Weblinks

Quellen

  1. Utz Krahmer und Helga Spindler: Rechtliche Maßstäbe für die Erbringung von Arbeitsgelegenheiten für Arbeitssuchende nach § 16 Abs. 3 SGB II, abgedruckt in: NDV 1/2005, 27. Januar 2005
  2. Bertram Zwanziger: Rechtliche Rahmenbedingungen für "Ein-Euro-Jobs", abgedruckt in: Arbeit und Recht (AUR) 1/2005
  3. Renate Bieritz-Harder: Die Arbeitsgelegenheiten des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II, abgedruckt in: ZFSH/SGB 05/2005
  4. Gregor Kochan: Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung - gemeinnützig und zusätzlich?, 17.Oktober 2004
  5. Helga Spindler. „Ein-Euro-Jobs“ und Arbeitsmarktreform, veröffentlicht in: Forum sozial ( Zeitschrift des DBSH, Deutscher Berufsverband für soziale Arbeit ) 2005, Heft 2, S. 11-13 und Heft 3 S. 13-15
  6. Vgl. Arbeitsgericht Weiden, Urteil vom 29.September 2005 (Az.: 2 Ca 480/05) bzw. Urteil im Volltext
  7. "Die angemessene Entschädigung für den Mehraufwand dient der Abgeltung der erhöhten Aufwendungen (BVerwG Urteil vom 13.10.1983 – 5 C 67/82 –, BVerwGE 69, 91; OVG Münster Beschluss vom 25.10.1982 – 8 B 1586/82 –, FEVS 32, 28, 33 f., Burdenski aa 0. S. 90 ff., Knopp/Fichtner, § 19 Rn.7.) für Ernährung, Kleidungsreinigung und Wäscheverschleiß sowie persönliche Bedürfnisse wie Genussmittel (entsprechend § 1 RSVO) und stellt nicht etwa eine »Arbeitsprämie« oder gar einen »Arbeitslohn« [...] dar." Wörtliches Zitat aus: Albrecht Brühl: Die Hilfe zur Arbeit nach dem BSHG - Reformgesetz (Teil 1), abgedruckt in: info also 2/97 (Seite 64) sowie: Albrecht Brühl: Die Hilfe zur Arbeit nach dem BSHG - Reformgesetz (Teil 2) abgedruckt in: Info also 3/97 (Seite 117)
  8. Kritisch zu § 19 BSHG: Ernst Lohoff und Martin Massip: Hilfe zur Zwangsarbeit - Aus den Annalen der bundesdeutschen Sozialverwaltung
  9. Joachim Jahnke: Zur Interpretation der Arbeitslosenstatistik, 02. August 2006
  10. BT-Drucksache 16/826: Antrag: 1-Euro-Jobs aus der Berechnungsgrundlage für die Rentenanpassung herausnehmen,08.März 2006 (PDF-Datei; ca 60 kB)
  11. DIP - Dokumentation des Beratungsablaufs zu BT-Drucksache 16/826
  12. Beschluss: S. 2608D - Ablehnung des Antrags in BT-Drucksache 16/826: Plenarprotokoll 16/32: Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht, 32. Sitzung, Berlin, Donnerstag, den 6. April 2006
  13. Seite 4 sowie Seite 16 f. in: Bundesrechnungshof: Wesentliche Ergebnisse der Prüfungen im Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, Gz.: VI 6/VI 2 - 2006 - 1219 Bonn, 19.05.2006 (PDF-Datei; 229 KB)
  14. Wolfgang Däubler: Die Regelleistung des § 20 Abs. 2 SGB II - ein Verfassungsverstoß? (Rechtsgutachten)
  15. LOTSE Info NR. 35: Bundesregierung verabschiedet Gesetzentwurf: "Schwitzen ist besser als Sitzen" (Pressemitteilung des BMJ, Februar 2004)
  16. Deutsches Fallrecht (DFR): BVerfGE 98, 169 - Arbeitspflicht, beachte dort insbesondere auch die Rdnr. 189 ff.: Abweichende Meinung des Richters Kruis mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 GG

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