Belästigung der Allgemeinheit
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Belästigung der Allgemeinheit (alte Bezeichnung: Grober Unfug) ist eine Handlung, die geeignet ist, den äußeren Bestand der öffentlichen Ordnung unmittelbar zu stören oder zu beeinträchtigen, so dass die Öffentlichkeit belästigt wird.
[Bearbeiten] Deutschland
In Deutschland war der grobe Unfug bis in die späten 1960er Jahre noch als Übertretung strafbar. § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB alter Fassung ordnete für eine Übertretung wegen groben Unfugs eine Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder Haft an. Heute ist die Übertretung zu einer Ordnungswidrigkeit heruntergestuft, die nach § 118 OWiG, [1] mit Geldbuße zwischen fünf und tausend Euro bewehrt ist.
Als grober Unfug galt nach früherer Rechtsprechung:
- Spazieren in Badehose im Hof eines Kurhauses (Bayerisches Oberstes Landesgericht [BayObLG]-Entscheidungssammlung Bd. 21, S. 175)
- Defäkieren auf der Straße
- Bespritzen der Passanten durch zu schnelles Fahren (BayObLG Bd. 26, S. 111)
- Beschmierung von Häuserwänden durch Inschriften (früheres Graffiti – OLG Celle, OLG Hamburg jeweils 1951)
- Störung einer Filmvorführung, die erlaubt ist (OLG Hamm 1952)
- Unzüchtiges Betasten eines Anderen (RGSt Bd. 53, S. 153)
- Das Schreien von Hilferufen (Feuer!), ohne dass Gefahr vorliegt (RGSt Bd. 19, S. 256)
Grundsätzlich sollte die Vorschrift keine Ahndbarkeit für sämtliche Handlungen bedeuten, die die polizeirechtliche Generalklausel (Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) berührten. Die Einschränkungen der Strafbarkeit fanden durch die Merkmale des äußeren Bestandes der öffentlichen Ordnung, der Unmittelbarkeit der Handlung und der Beeinträchtigung der Öffentlichkeit (des Publikums) Niederschlag. Dennoch rührte die Vorschrift von einer obrigkeitsstaatlichen Rechtsetzung her, die auch gesellschaftlich regulierend eingreifen will.
[Bearbeiten] Siehe auch:
[Bearbeiten] Weblinks
![]() |
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |