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Bundes-Immissionsschutzgesetz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Bundes-Immissionsschutzgesetz ist die Kurzbezeichnung für das deutsche Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen. Es ist dem Gebiet des Umweltrechts zuzuordnen und ist eines der wohl bedeutendsten und praxisrelevantesten Regelwerke dieses Rechtsgebietes.

Basisdaten
Titel: Gesetz zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen, Geräusche,
Erschütterungen und ähnlichen
Vorgängen
Kurztitel: Bundes-Immissionsschutzgesetz
Abkürzung: BImSchG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Umweltrecht
FNA: 2129-8
Ursprüngliche Fassung vom: 15. März 1974
(BGBl. I S. 721, 1193)
Inkrafttreten am:
Letzte Neufassung vom: 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
4. Oktober 2002
Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 18. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3180, 3184)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2007
(Art. 5 Abs. 1 G vom 18. Dezember 2006)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Geschichte und Ansatzpunkt des Gesetzes

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz ist ein deutsches Bundesgesetz und stammt aus dem Jahr 1974. Es geht in seiner Regelungsstruktur (etwa: die Genehmigungspflicht, die ennummerative Aufzählung der genehmigungsbedürftigen Anlagen, Instrumente der nachträglichen Anordnung und der Stillegungs-/Beseitigungsverfügung) aus den §§ 16–25 der Gewerbeordnung hervor, die schon im Kaiserreich das Anlagengenehmigungsrecht regelten. Für die umweltmäßige Überhöhung der mit seinem Erlass ins Immisionsschutzgesetz ausgewanderten gewerberechtlichen Vorschriften dürfte (besonders bezüglich der Technikstandards) nicht zuletzt der US-amerikanische Clean Air Act (CAA, eingerückt in U.S.Code, Titel 42, §§ 7401 ff.) von 1970 Pate gestanden haben. Auch heute noch ist das Immissionsschutzgesetz das Genehmigungsrecht für Industrie- und Gewerbeanlagen schlechthin, weshalb seine Ausführung vielfach noch durchaus sinngerecht bei den Gewerbebehörden liegt.

Das Gesetz wurde zu einer Zeit erlassen, als industrielle Emissionen als ein ernsthaftes Problem nicht nur für die menschliche Gesundheit, sondern auch für die sonstige Umwelt erkannt worden waren und deren Regulierung mit dem Instrumentarium der Gewerbeordnung (beispielsweise frühere politische Kampagnen wie "Blauer Himmel über der Ruhr") an ihren Grenzen angelangt war. Es ist seitdem vielfach verändert, in seinem Regelungsumfang erweitert und in der Regelungstechnik verfeinert worden.

Ansatzpunkt des Gesetzes sind bestimmte Formen der Umwelteinwirkung (= Immission), die als "Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgänge" definiert werden, also nur Imponderabilien sein können. Aus der Sicht von Umweltschutz oder Umwelttechnik erscheint diese Fixierung des Gesetzes auf unwägbare Stoffe eher willkürlich; sie erklärt sich aber aus dem Bürgerlichen Recht. § 906 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches lautet:

"Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden."

Das aufgrund der grundsätzlichen Konzentrierung auf imponderabile Einwirkungen anfangs eher medial auf die Luft bezogene Gesetz dient heute, nachdem es infolge ganzheitlicher Umweltschutzansätze der Europäischen Union ergänzt wurde, auch dem ganzheitlichen Umweltschutz. Dies zeichnet es gegenüber vielen anderen Umweltgesetzen, die noch immer an bestimmten Umweltmedien orientiert sind, aus. Ob das Immissionschutzgesetz seiner Regelungsstruktur nach für einen ganzheitlichen Ansatz geeignet ist kann jedoch füglich bestritten werden, da es allein gegenüber einer bestimmten Gruppe von Emittenten ausreichende administrative Handhaben zur Verfügung stellt.

[Bearbeiten] Regelungsansatz

Immissionen lassen sich vorrangig dadurch begrenzen, dass Emissionen begrenzt werden. Die gesetzliche Begrenzung von Emissionen stellt immer einen Eingriff in die Handlungs-, namentlich die Gewerbefreiheit dar. Deswegen dürfen sie nicht "um ihrer selbst willen" begrenzt werden, sondern nur nach dem Maßstab ihrer Schädlichkeit, das heißt ihrer Einwirkung auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit. Das Gesetz bezweckt sowohl die Abwehr bestehender oder bevorstehender Gefahren als auch - bei genehmigungsbedürftigen Anlagen - der Vorsorge.

Zentraler Begriff ist die Anlage. Dieser wird in § 3 Abs. 5 des Gesetzes definiert:

"Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege."

Das Gesetz stellt Anforderungen an alle Anlagen. Anlagen sind dabei nicht nur industrielle Großanlagen, sondern etwa auch alltägliche Gegenstände wie Fahrräder, Fernseher oder Rasenmäher (derer sich sogar die Europäische Union mit einer eigenen Richtlinie - umgesetzt in der 8. Durchführungsverordnung zum BImSchG - annahm) als ortsveränderliche (Nr. 2), oder Sportplätze und Turnhallen als ortsfeste (Nr. 1) Anlagen. Unter die Nummer 3 fällt zum Beispiel eine Baustelle, wenn sie von gewisser Dauer ist.

Bestimmte Anlagen unterliegen wegen ihres erhöhten Gefahrenpotentials einer Genehmigungspflicht mit erhöhten Anforderungen (genehmigungsbedürftige Anlagen, § 4 Abs. 1 BImSchG). Diese Anlagen sind nicht im Gesetz selbst aufgeführt, sondern in der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (4. BImSchV - s. dort) abschließend in einer langen Liste verschiedener Anlagentypen ennummeriert; dabei ist häufig die Größe oder der Produktionsdurchsatz einer Anlage, das heißt das Überschreiten bestimmter Schwellenwerte hinsichtlich Schadstoffausstoß, Stoffdurchsatz oder ähnlichem, maßgeblich dafür, ob sie der Genehmigungspflicht unterliegt oder nicht.

[Bearbeiten] Genehmigungsverfahren

Das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist ein sehr anspruchsvolles Verfahren, weil darin sämtliche Umweltauswirkungen einer Anlage berücksichtigt und gewürdigt werden müssen. Auf die Genehmigung besteht ein Rechtsanspruch, wenn

"1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen" (§ 6 Abs. 1 BImSchG).

Dies bedeutet, dass im Genehmigungsverfahren die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften überprüft wird, die für die Anlage einschlägig sind. Sozusagen im Gegenzug ersetzt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung die meisten anderen erforderlichen Genehmigungen wie beispielsweise eine Baugenehmigung (§ 13 BImSchG, sog. Konzentrationswirkung). Eine Ausnahme machen allerdings wasserrechtliche Vorschriften und solche, die ein Planfeststellungsverfahren verlangen.

Das Genehmigungsverfahren für die Neuerrichtung bestimmter Anlagen ist grundsätzlich öffentlich (Auflistung dieser Anlagen in Spalte 1 im Anhang zur 4. BImSchV - s. dort). Dies bedeutet, dass der Antrag auf eine Genehmigung öffentlich bekanntgemacht wird und die Gelegenheit besteht, bei der Genehmigungsbehörde Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben. Für andere Neuanlagen ist das Genehmigungsverfahren nicht öffentlich (vergl. Spalte 2 im Anhang zur 4. BImSchV - s. dort). Bei Änderungen bestehender Anlagen (§ 16) kann der Antragsteller unter gewissen Voraussetzungen beantragen, das Verfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen.

Die Genehmigung gewährt dem Anlagenbetreiber Rechtssicherheit nicht nur in öffentlich-rechtlicher, sondern auch in privatrechtlicher Hinsicht: mit ihrer Erteilung sind die nachbarrechtlichen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung von Immissionen (§ 906 BGB, siehe oben Nr. 1) beschränkt; der vom Betrieb der genehmigten Anlage beeinträchtigte Nachbar kann die Einstellung des Betriebes nicht mehr verlangen (§ 14 BImSchG). Er kann aber, sofern für ihn Gefahren aus der Beschaffenheit oder dem Betrieb der Anlage entstehen von der zuständigen Behörde verlangen, dass sie nach §§ 17, 5 BImSchG (siehe dazu unten: Dynamik des BImSchG) dem Anlagenbetreiber Abwehrmaßnahmen auferlegt.

[Bearbeiten] Die Dynamik des Immissionsschutzrechts

Anders als bei Genehmigungen nach dem Baurecht oder dem US-amerikanischen Clean Air Act (CAA) ist der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG nicht auf ewig vor neuen Anforderungen an die immissionsschutzrechtliche Sicherheit gefeit. Nach § 17 Abs. 1 BImSchG können auch noch nach der Genehmigung Anordnungen getroffen werden, um die Betreiberpflichten des § 5 BImSchG (sog. Grundpflichten) durchzusetzen. Dies ist insbesondere die Pflicht, schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren und Belästigungen abzuwehren, aber auch die Pflicht, schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren und Belästigungen vorzubeugen (sog. Vorsorgeflicht). Gerade die Vorbeugepflicht ist technologiebezogen, d.h. die Maßnahmen zur Gefahrenvorsorge müssen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Da sich dieser mit dem technischen Fortschritt ständig verändert (-bessert), verändert sich auch der Inhalt der Vorsorgepflicht, weshalb diese Pflicht als dynamische Pflicht bezeichnet wird. Damit können mit jeder Verbesserung der Vorsorgetechnologien über den § 17 Abs. 1 in Verbindung mit der Vorsorgepflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG neue, dem neuen Stand der Technik angepasste, nachträgliche Anordnungen ergehen, die so eine dynamische Anpassung der Beschaffenheit und des Betriebes der Anlage an den technischen Fortschritt auf dem Gebiete der Gefahrenvorsorge ermöglichen.

Das Gleiche gilt in abgeschwächter Form für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen: hier können die Anordnungen auf § 24 in Verbindung mit § 22 BImSchG, der ebenfalls technologiebasierte Pflichten regelt, gestützt werden.

[Bearbeiten] Implementierung - das Vollzugsdefizit

Das BImSchG bietet der Verwaltung grundsätzlich eine breit gefächerte Auswahl an Instrumenten zur Durchsetzung der Grundpflichten des Betreibers (siehe zur Dynamik) und damit zur Gewährleistung der Sicherheit der genehmigungsbedürftigen Anlagen in Bezug auf die menschliche Gesundheit, Sachgüter und die Umwelt.

  • Die Anordnungen nach § 17 BImSchG (siehe dazu oben zur Dynamik), eventuell gemachte Auflagen zur Genehmigung und Pflichten aus Rechtsverordnungen (siehe dazu unten zu Durchführungsverordnungen) können gegen den Betreiber nach § 20 Abs. 1 BImSchG durchgesetzt werden, indem ihm bis zur Erfüllung der Pflichten der Betrieb der Anlage verboten wird.
  • Auflagen und Anordnungen können zudem auf dem Verwaltungsvollstreckungswege durchgesetzt werden.
  • Typisch gewerberechtlich ist die Vorschrift des § 21 BImSchG. Danach kann bestimmten natürlichen Personen das Mitwirken beim Betreiben der genehmigungsbedürftigen Anlage versagt werden, wenn sie sich als unzuverlässig herausgestellt haben.
  • Typisch polizeirechtlich ist die Vorschrift des § 20 Abs. 2 BImSchG, wonach eine genehmigungsbedürftige Anlage, die ohne Genehmigung betrieben wird, stillgelegt (d.h. der Betrieb untersagt) oder gar beseitigt werden kann.
  • Nach § 62 BImSchG können diverse Verstöße gegen immissionschutzrechtliche Vorschriften als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld geahndet werden.
  • Schwerere Verstöße können sogar ein Strafverfahren nach § 327 StGB nach sich ziehen (Beispiel: Die Errichtung einer genehmigungsbedürftigten Anlage ist eine Ordnungswidrigkeit, wogegen der nicht genehmigte Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage eine Straftat darstellt.)
  • Zur Durchführung einer wirksamen Kontrolle der überwachungsbedürftigen Anlagen sind die Behörden befugt, das Anlagengrundstück und, unter bestimmten Voraussetzungen, auch Geschäfts- und Wohnräume zu betreten (§ 52 BImSchG).
  • Regelmäßig müssen von Betreibern bestimmter Anlagen Emissionserklärungen abgegeben werden (§§ 26 ff BImSchG), die dann von der Behörde auszuwerten sind.

Obschon das BImSchG einen ausgereiften Katalog an Durchsetzungsinstrumenten kennt, wird landläufig vom Vollzugsdefizit gesprochen. Dies soll sagen, dass längst noch nicht alle Anlagen so "up to date" sind, wie sie es eigentlich sein sollten (s. oben zur Dynamik) und dass das Gros der Verstöße gegen immissionsschutzrechtliche Vorschriften trotz umfänglicher Möglichkeiten nach dem BImSchG und sogar dem § 327 Strafgesetzbuch ungeahndet bleibt. Dies mag zum Einen auf die begrenzten Kapazitäten der Überwachungsbehörden zurückzuführen sein, denen eine schier unendliche Zahl von Anlagen gegenübersteht, deren Betreiber natürlich bemüht sind, sowenig reguliert zu werden wie möglich. Ein anderer nicht zu missachtender Grund ist die starke Einflussnahme lokaler und regionaler Politik auf die Verwaltung, um Maßnahmen gegen Anlagenbetreiber, die ja auch Steuern zahlen und Arbeitsplätze schaffen oder erhalten, zu verhindern.

[Bearbeiten] Weitere Zwecke und Inhalte des Gesetzes

Das Gesetz enthält neben den Vorschriften, die auf einzelne Anlagen bezogen sind, auch solche, die die Überwachung der Luftqualität (§§ 44 ff.) regeln, auf die räumliche Planung einwirken (§ 50 BImSchG) sowie solche, die die Vorsorge für Störfälle betreffen (§§ 51a, 52a, 58a-d und 12. BImSchV (s. dort)).

Mit der neuen Fassung des BImSchG, veröffentlicht am 29. Juni 2005, ist ein neuer (sechster) Teil mit dem Titel Lärmminderungsplanung in das Gesetz eingefügt worden. Mit dieser Einfügung wird die EU-Umgebungslärmrichtlinie aus dem Jahr 2002 in deutsches Recht umgesetzt.

[Bearbeiten] Durchführungsverordnungen

Das Gesetz selbst regelt nur die grundsätzlichen Anforderungen. Die für die Praxis wesentlichen, überwiegend technischen Einzelheiten sind in zahlreichen Durchführungsverordnungen (BImSchV) geregelt, die konkrete Anforderungen an bestimmte Typen von Anlagen definieren sowie Einzelheiten zum Genehmigungsverfahren und zur Überwachung von Anlagen enthalten.

Für Genehmigungsverfahren sind von den mehr als 30 Durchführungsverordnungen zum BImSchG die folgenden von besonderer Bedeutung:

[Bearbeiten] 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen)

Die in § 1 getroffenen Festlegungen über Anlagenumfang und Nebenanlagen (über § 3 Abs. 5 des Gesetzes hinaus) haben Bedeutung für die Entscheidung, ob eine Anlage nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftig ist oder nicht. Die genehmigungsbedürftigen Anlagen sind im Anhang der 4. BImSchV abschließend aufgelistet. Es handelt sich um Industrieanlagen aller Art, von denen wesentliche Umweltbeeinträchtigungen ausgehen können. Nur die in diesem Anhang aufgeführten Anlagen bedürfen bei Neubau oder wesentlicher Änderung (einer schon bestehenden Anlage) einer Genehmigung nach dem BImSchG (Neubau nach § 4 BImSchG, wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG). Neu-Anlagen nach Spalte 1 werden in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt (vergl. 9. BImSchV). Neu-Anlagen der Spalte 2 werden i. d. R. ohne Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt. Wesentliche Änderungen einer Anlage - falls sie einer Genehmigung bedürfen und nicht (nach § 16 Absatz 1 BImSchG) als unwesentlich eingestuft werden - sollen auf Antrag des Betreibers ohne Beteiligung der Öffentlichkeit genehmigt werden (nach § 16 Absatz 2 BImSchG). Für Versuchsanlagen gelten besondere Regelungen (§ 1 4.BImSchV). Anlagen, die nicht im Anhang der 4. BImSchV aufgeführt sind (also nicht nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig sind), benötigen in der Regel eine Baugenehmigung.

[Bearbeiten] 9. BImSchV (Verordnung über das Genehmigungsverfahren)

Errichtung und Betrieb einer im Anhang der 4. BImSchV aufgeführten Anlage bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Behörde nach § 4 (neue Anlage) oder § 16 (wesentliche Änderung) BImSchG. In der 9. BImSchV werden Details dieses Genehmigungsverfahrens festgelegt: Schriftlicher Antrag, Verfahrensart (öffentliches/nichtöffentliches Verfahren), Umfang der Antragsunterlagen (z.B. Bau-/Betriebsbeschreibung, Auszug aus Flurkarte, Lagepläne, Angaben über Emissionen), Durchführung des Genehmigungsverfahrens, Beteiligung Dritter (Öffentlichkeit), Durchführung und Protokollierung des öffentlichen Erörterungstermins, Inhalt der Genehmigung, besondere Bescheide.

[Bearbeiten] 12. BImSchV (Störfall-Verordnung)

Die mehrfach geänderte bzw. neugefasste Störfallverordnung setzt in der z. Z. geltenden Fassung die Seveso-II-Richtlinie in deutsches Recht um. Sie findet heute Anwendung auf Betriebsbereiche, die aus genehmigungs- und nicht-genehmigungs-bedürftigen Anlagen bestehen können. Entscheidend allein ist die Menge der gefährlichen Stoffe aus der Stoffliste im Anhang I zur Verordnung. Durch die unterschiedlichen Mengenschwellen der gefährlichen Stoffe und die Vielzahl der Bestimmungen zur Anwendung (Anhang I) ist es für die Betreiber häufig schwierig, zu entscheiden, ob sie diesen Vorschriften unterliegen. Hilfestellung dazu bietet der im Abschnitt Literatur erwähnte Kommentar. Zu den Pflichten der Betreiber gehören neben den Maßnahmen zur Verhütung von Störfällen und zur Begrenzung der Auswirkungen auch die Erstellung von Sicherheitsberichten, Alarm- und Gefahrenabwehrplänen und die Information der Öffentlichkeit. Auch den Behörden werden durch die Verordnung Pflichten auferlegt.

Am 16. Juni 2005 wurde die Störfall-Verordnung erneut novelliert. Damit werden Änderungen der Seveso-II-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Es sind aber auch deutsche Sonderheiten, die über die Seveso-II-Richtlinie hinausgingen, wieder entfernt worden.

26. BImSchV - Verordnung über elektromagnetische Felder zur Elektromagnetischen Umweltverträglichkeit EMVU (siehe Elektrosmog)

Sofern in den Durchführungsverordnungen keine Grenzwerte für Emissionen bzw. Immissionen festgelegt sind, gelten die Werte aus den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften wie TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft), TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) usw.

Für den Immissionsbereich "Licht" besteht derzeit noch keine ausführende Bundesverordnung; hierfür gilt jedoch in den Bundesländern die "Licht-Richtlinie" des Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI).

[Bearbeiten] Literatur

  • Alfred Scheidler: Die Neuregelungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Lärmminderungsplanung. Umwelt- und Planungsrecht 25(9), S. 334 - 337 (2005), ISSN 0721-7390
  • Alfred Scheidler: Das immissionsschutzrechtliche Instrumentarium zur gebietsbezogenen Luftreinhaltung. Umwelt- und Planungsrecht 26(6), S. 216 - 222 (2006), ISSN 0721-7390

1. Obwohl ein Kommentar, ist das Werk von Jarass zum BImSchG jedem, der sich auf profunde Weise mit der Materie befassen möchte ein unverzichtlicher Begleiter. Neueste Auflage (6. vollst. überarb. Auflage) von 2005 im Beck-Verlag, München.

2. Ein sehr umfangreicher Kommentar wird von G. Feldhaus (von vielen als Vater des BImSchG bezeichnet) als Loseblatt-Sammlung herausgegeben. z. Z. 130. Ergänzungslieferung (Stand März 2006). Verlag C. F. Müller, ISBN 3-8114-4370-4.

3. "Genehmigungsverfahren und Umweltschutz" nennen die Herausgeber Junker et al. ihre Loseblattsammlung. Letzte (71.) Ergänzungslieferung vom Dezember 2004. Verlag Deutscher Wirtschaftsdienst, Köln, ISBN 3-87156-124-X. Darin sind u. a. ausführliche Kommentare zur TA Luft und zur Störfall-Verordnung (mit Hilfsmitteln wie Tabellen, Nomogrammen etc.).

4. Der zuvor erwähnte Kommentar ist als "Praxiskommentar zur Störfall-Verordnung 2000" mit allen Materialien (Tabellen, Nomogrammen, Entscheidungswegen zur Anwendung etc.) auch in Buchform beim Deutschen Wirtschaftsdienst, Köln, 2003, erschienen, ISBN 3-87156-567-9.

5. Broch, Uwe, "Die Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen zur Beseitigung nach § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG. Gebundene Erlaubnis im Gefüge des KrW-/AbfG", 2000 im Peter Lang Verlag (ISBN 3-631-35609-9) (die Zulassung dieser Anlagen erfolgt nach § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 4 Abs. 1 BImSchG)

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

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