Friedensverrat
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Unter dem Tatbestand des Friedensverrats werden Tatbestände gefasst, deren Tathandlungen geeignet sind, den Friedenszustand zu gefährden. Der Friedensverrat richtet sich gegen den Staat, von dessen Gebiet aus die Tathandlung vorgenommen wird, in seine außenpolitische Richtung.
Nach deutschem Recht wird die Vorbereitung oder Aufstachelung zu einem Angriffskrieg als Friedensverrat gefasst.
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[Bearbeiten] Tatbestände
Das deutsche Recht unterteilt den Friedensverrat in zwei Tatbestände:
- § 80 StGB - Vorbereitung eines Angriffskrieges
- § 80a StGB - Aufstachelung zu einem Angriffskrieg
Die Tatbestandsalternative des § 80 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt, das als schweres Verbrechen (Mindestfreiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe) ausgestaltet ist. Die Tathandlung des § 80 StGB kann auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen werden.
Die Tatbestandsalternative des § 80a StGB ist ein Vergehen und Begehungsdelikt, das nicht den Erfolg einer Kriegsverursachung oder Sicherheitsgefährdung ergeben muss. Die Tathandlung nur innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des StGB (§ 9 StGB) strafbar sein.
[Bearbeiten] Rechtsgut
Geschütztes Rechtsgut ist neben der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland auch der vom Gewaltverbot nach Kapitel VII der UN-Charta geschützte Friede zwischen den Staaten und Völkern. Verfassungsrechtlich werden beide Tatbestände durch Art. 26 Abs. 1 GG abgesichert. Der Gesetzgeber ist dem Gebot der Verfassung Angriffskriege unter Strafe zu stellen, im vollen Umfang nachgekommen.
[Bearbeiten] Verfahrensrecht
Die Tatbestände der §§ 80, 80a StGB sind den Staatsschutzdelikten zuzuordnen. Daher ergeben sich im Verfahrensrecht einige Besonderheiten:
- § 80 StGB wird nach § 120 Abs. 1 Nr. 1 GVG vor den Oberlandesgerichten (OLG) vor dem jeweiligen Staatsschutzsenat angeklagt. Sind in einem Bundesland mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.
- § 80a StGB wird nach § 74a Abs. 1 Nr. 1 GVG vor dem Landgericht im OLG-Bezirk angeklagt, in dem auch das OLG seinen Sitz hat. Ist das Vergehen nach § 80a StGB von besonderer Bedeutung, sodass der Generalbundesanwalt die Verfolgung des Falles übernimmt, muss die Anklage vor dem Oberlandesgericht nach § 120 Abs. 2 Nr. 1 GVG erfolgen.
Prozessual bestehen die besonderen Einstellungsvoraussetzungen nach §§ 153c und 153d StPO, die allerdings nach § 153c Abs. 5 bzw. § 153d Abs. 1 StPO nur dem Generalbundesanwalt zustehen. Der Verfolgung der Straftaten muss zur Einstellung das überwiegende öffentliche Interesse entgegenstehen.
Anders als bei den meisten übrigen Strafvorschriften gegen die öffentliche Ordnung sind die stationierten Streitkräfte der NATO von den Delikten des Friedens-, Hoch- und Landesverrats nach dem NATO-Truppenstatut nicht freigestellt.
[Bearbeiten] Konkurrenzen
Tateinheitliche Begehung der Delikte des Friedensverrats mit Landesverrat ist möglich. Auch Tateinheit des § 80 StGB mit Hochverratsdelikten (§§ 81-83 StGB) oder der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats nach §§ 84, 85 StGB (ggf. auch § 86 StGB).
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