Angriffskrieg
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Angriffskrieg bezeichnet einen Krieg, bei dem ein Angreifer einen anderen Staat auf dessen Territorium angreift, ohne dass der Angreifer (oder ein anderer Staat) entweder von dem angegriffenen Staat vorher selbst angegriffen worden wäre, ein solcher Angriff unmittelbar bevorstehen würde, oder der angegriffene Staat dem Angreifer den Krieg erklärt hätte oder Teile seines Territoriums besetzt hält.
Zur Definition eines Angriffkrieges gehört die Festlegung eines Angreifers, aus der Sicht des Angegriffenen handelt es sich in der Regel um einen Verteidigungskrieg.
Angriffskriege sind völkerrechtlich geächtet.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Völkerrechtliche Bestimmungen
Eine Definition des Angriffskriegs lässt sich der Charta der Vereinten Nationen entnehmen. Auch die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat den Angriffskrieg bereits definiert. Das Rom-Statut, Rechtsgrundlage des Internationalen Strafgerichtshofs, verbietet zwar Angriffskriege, sieht aber eine eigene Definition des Tatbestands vor. Die Definition ist angesetzt für die Überarbeitungskonferenz zum Statut von Rom, sieben Jahre nach Inkrafttreten des Statuts, im Jahr 2009.
[Bearbeiten] Verbot im Grundgesetz
Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. |
Laut Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist die Teilnahme an einem Angriffskrieg unter bestimmten Umständen verboten und unter Strafe zu stellen. Relevante Gesetze und Verträge sind dabei:
- Art. 26.1 GG: Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
- Gesetz zu dem Vertrag vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (so genannter Zwei-plus-Vier-Vertrag) Art 2: (Verbot des Angriffskrieges) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihre Erklärungen, dass von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten Deutschlands sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffkrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, dass das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen.
Der in Ausführung des Art. 26 GG erlassene § 80 StGB lautet:
- Wer einen Angriffskrieg (Art. 26 I GG), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
Tatbestandsmäßig ist also nur die Vorbereitung eines Angriffskriegs mit Deutschland als Teilnehmer, wenn die konkrete Gefahr eines solchen Krieges auch tatsächlich droht.
Als einzige Ausnahme kann angesehen werden, wenn nach einer Resolution des UNO-Sicherheitsrats gemäß Art. 42 oder Art. 53 der Charta der Vereinten Nationen, die Basis für das Völkerrecht ist, die Anwendung militärischer Gewalt unter deutscher Beteiligung beschlossen wird. In diesem Fall liegt zumindest kein Verstoß gegen den Zwei-plus-Vier-Vertrag vor. - Sofern der prinzipielle Widerspruch zwischen Krieg und Frieden gemeistert werden kann, ist auch vorstellbar, dass ein Angriffskrieg nach deutschem Recht legal ist, wenn er dem friedlichen Zusammenleben der Völker förderlich ist.
Aufgrund der völkerrechtlichen Ächtung wird in vielen Fällen versucht, einen Angriffskrieg als Verteidigungskrieg darzustellen oder zu konstruieren. So wurde beim Polenfeldzug (siehe 2. Weltkrieg) behauptet, Polen hätte einen deutschen Sender angegriffen. Teilweise wird ein Angriffskrieg auch als präventiver Verteidigungskrieg dargestellt.
Allerdings ist auch hier ein Paradigmenwechsel zu beobachten. Es wurde nicht versucht, den Krieg der NATO gegen Rest-Jugoslawien als Verteidigungskrieg darzustellen, noch mit dem bestehenden Völkerrecht zu begründen, sondern mit einer, der Nothilfe vergleichbaren, erweiterten Auslegung des humanitären Völkerrechts. Der damalige Bundesaußenminister Dr. Klaus Kinkel prägte den äußerst fragwürdigen und damals sehr umstrittenen Begriff regionales Völkerrecht (z. B. FAZ vom 13. Oktober 1998, S.2), dessen Herleitung undeutlich ist und gerade in Zusammenhang mit militärischer Gewalt Art. 53 der UN-Charta widerspricht. Zwar kann in diesem Fall evtl. noch über einen Verstoß gegen Art 26 GG diskutiert werden, nicht jedoch, dass die Bundesrepublik Deutschland in einen Nicht-Verteidigungskrieg ohne Autorisierung der Vereinten Nationen und somit entgegen dem Zwei-plus-Vier-Vertrag verwickelt war. Die humanitären Gründe wurden u. a. mit dem angeblichen Hufeisenplan begründet, der zu weiteren Vertreibungen durch die serbische Armee führen sollte.
[Bearbeiten] Beispiele für Angriffskriege
- Im 2. Weltkrieg:
- der Krieg Deutschlands gegen Polen (1939), die Niederlande (1940), Belgien (1940), Luxemburg (1940), Norwegen (1940) , Jugoslawien (1941) und die Sowjetunion 1941
- der Krieg Japans gegen China (bereits 1937) und die USA (1941);
- der Krieg der Sowjetunion gegen Polen (1939), Finnland (1939), Estland (1940), Lettland (1940), Litauen (1940) und Japan (1945) sowie
- Italiens Angriffe auf Äthiopien (bereits 1935) und Griechenland (1940).
- Der Krieg des Iraks (mit Unterstützung der USA und der UdSSR) gegen den Iran im ersten Golfkrieg 1980 bis 1988
- Der Krieg Irak gegen Kuwait (Zweiter Golfkrieg, 1990 - 1991)
- Der Krieg der NATO gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo-Krieg, 1999)
- Der Krieg einer von den USA geführten Allianz gegen den Irak (Irak-Krieg, 2003)
[Bearbeiten] Geschichte
siehe auch: Völkerrecht
[Bearbeiten] Verbrechen gegen den Frieden und Nürnberger Statut
Verbrechen gegen den Frieden wurde in den Nürnberger Prozessen eine von drei Gruppen von Delikten genannt, die für die Weiterentwicklung des Völkerstrafrechts Maßstäbe setzten. Artikel 6a des Statuts des Nürnberger Militärgerichtshofes baute auf bestimmten historischen Aspekten auf und formulierte:
- VERBRECHEN GEGEN DEN FRIEDEN: nämlich: Planen, Vorbereiten, Einleiten oder Durchführung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen oder Beteiligung an einem gemeinsamen Plan oder an einer Verschwörung zur Ausführung einer der vorgenannten Handlungen.
Bis zum diesem Statut hatte es im Völkerrecht eine Reihe von Bemühungen gegeben, zwischen erlaubten Kriegen sowie verbotenen Kriegen zu unterscheiden und Angriffskriege zu ächten. Nach dem Ersten Weltkrieg sollte nach Artikel 227 des Versailler Vertrags Kaiser Wilhelm II. zur Rechenschaft gezogen werden. Im weiteren Verlauf der völkerrechtlichen Bemühungen wurde der Briand-Kellogg-Pakt vereinbart, der die Staaten zur Unterlassung von Angriffskriegen und -handlungen verpflichtete. Die Nürnberger Prozesse stützen sich auf diesen Pakt. Im Urteil vom 1. Oktober 1946 ist zu lesen, dass der Krieg völkerrechtswidrig ist aufgrund des Vertrags von Paris vom 27. August 1928, genannt Briand-Kellogg-Pakt. Neu am Nürnberger Statut war nicht, dass Angriffskriege völkerrechtswidrig waren. Neu war die Strafbarkeit. Vorher waren nicht Individuen, sondern lediglich Staaten zur Unterlassung von Angriffshandlungen verpflichtet. Zum Zeitpunkt der Nürnberger Prozesse war diese individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit stark umstritten, besonders deswegen, weil die strafrechtlichen Bestimmungen nicht schon vorher bestanden hatten[1]. Der Gerichtshof wies diese Einwände, die zu den zentralen Argumenten der Verteidigung gehörten, zurück:
- Es ist ausgeführt worden, daß sich das Völkerrecht auf Handlungen souveräner Staaten beziehe und keine Bestrafung von Einzelpersonen vorsehe; und weiter, daß dort, wo die fragliche Handlung ein Staatsakt ist, jene Personen, die sie ausführen, keine eigene Verantwortung tragen, sondern durch die Doktrin von der Souveränität des Staates geschützt seien.[...] Daß das Völkerrecht Einzelpersonen so gut wie Staaten Pflichten und Verbindlichkeiten auferlegt, ist längst anerkannt. [2]
[Bearbeiten] Quellen
- ↑ Otto Trifterer, Bestandsaufnahme zum Völkerstrafrecht in: Gerd Hankel, Gerhard Stuby (Hrsg.), Strafgerichte gegen Menschheitsverbrechen, Kamburg 1995, ISBN 3-930908-10-7
- ↑ zitiert nach Gerhard Stuby, Internationale Strafgerichtsbarkeit und staatliche Souveränität in: Gerd Hankel, Gerhard Stuby (Hrsg.), a.a.O., S. 451
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Weblinks
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