Gefangener
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![Gemälde Die Runde der Gefangenen von Vincent van Gogh](../../../upload/shared/thumb/9/9e/Vincent_Willem_van_Gogh_037.jpg/180px-Vincent_Willem_van_Gogh_037.jpg)
Definition
Ein Gefangener ist ein Bürger, der sich aus unterschiedlichen Gründen in sicherem Gewahrsam des Staates in einer Justizvollzugsanstalt befindet, und zwar aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder Beschlusses. Dies hat erheblichen Einfluss auf seine bürgerlichen Grundrechte; aus der Inhaftierung erfolgt eine Einschränkung derselben.
Einschränkungen der Grundrechte:
- das Briefgeheimnis, Art. 10 GG
- freie Meinungsäußerung ohne Zensur, Art. 5 GG
- die Freizügigkeit, Art. 11 GG
- Arbeitspflicht des Strafgefangenen, explizit erwähnt in Art. 12 III GG
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Arten von Gefangenen
[Bearbeiten] Untersuchungsgefangene
In laufenden Strafverfahren ergibt sich unter Umständen die Notwendigkeit, einen Beschuldigten in Untersuchungshaft zu nehmen, vor allem, um ihn für die gerichtliche Untersuchung greifbar zu haben. Rechtsgrundlage hierfür ist die StPO, die Strafprozessordnung.
Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf Grundlage der Untersuchungshaftvollzugsordnung, kurz UVollzO.
Voraussetzung § 112 StPO:
- Der Beschuldigte muss dringend verdächtig sein.
- Flucht- oder Verdunklungsgefahr ist zu befürchten.
- Beeinflussung von Opfern oder Zeugen ist vorauszusehen.
Wenn die erste mit einer weiteren dieser Bedingungen erfüllt ist, kann der zuständige Richter Haftbefehl erlassen.
Arten der Untersuchungshaft:
- §127 StPO: der klassische Fall eines auf frischer Tat Ertappten. Hier wird der Beschuldigte erst vorläufig festgenommen - was übrigens von jedermann geschehen kann, nicht nur von der Polizei - und dann dem Untersuchungsrichter vorgeführt. Dieser entscheidet darüber, ob Untersuchungshaft die gegebene Maßnahme ist.
- §230 II StPO: Haftbefehl bei Ausbleiben des Angeklagten bei der Hauptverhandlung - der Richter erlässt in diesem Fall Haftbefehl. Siehe auch Hauptverhandlungshaft.
- §453c StPO: Haftbefehl bei Widerrufsbeschluss: um einen Bewährungswiderruf zu realisieren, kann der Richter Untersuchungshaft anordnen, wenn zu befürchten steht, dass der Verurteilte sich für seinen Strafantritt in einer Justizvollzugsanstalt aufgrund einer Ladung zum Strafantritt selbst nicht stellt. Dies gilt vor der Rechtskraft des Beschlusses.
Unschuldsvermutung
Für den Untersuchungsgefangenen gilt die grundgesetzlich verankerte Unschuldsvermutung, siehe ebenda. Für ihn gelten deswegen besondere Regelungen, die den besonderen Status der Untersuchungshaft untermauern.
Einige Beispiele zum Sonderstatus des Untersuchungsgefangenen
- er kann eigene Kleidung tragen - als erwachsener U-Gefangener, Nr. 52 UVollzO
- er ist nicht zur Arbeit verpflichtet - wenn er über 21 ist, Nr. 42 UVollzO
- er kann sich selbst verpflegen lassen, Nr. 50 II UVollzO
- für sämtliche Genehmigungen ist der zuständige Richter verantwortlich, nicht die Justizvollzugsanstalt. Auch Disziplinarmaßnahmen müssen vom Richter genehmigt werden, Nr. 69 UVollzO.
- dies gilt auch für die Briefzensur, Nr. 32, 33 UVollzO.
Kritik
Untersuchungsgefangene werden aufgrund der StPO gefangen genommen. Der Vollzug der sogenannten U-Haft folgt den Vorschriften der UVollzO, einer Verwaltungsvorschrift. Genauso wie bei Inhaftierung Jugendlicher wird allgemein die Tatsache moniert, dass die Inhaftierung keiner Gesetzesgrundlage folgt. Für beide Vollzugsformen liegt mittlerweile aber ein Gesetzesentwurf vor.
Der zweite Kritikpunkt ergibt sich aus der Schwierigkeit, in der Vollzugspraxis so einfach zwischen Straf- und Untersuchungshaftvollzug zu unterscheiden. Untersuchungsgefangene leiden unter demselben gesellschaftlichen Makel wie Strafgefangene, obwohl ihre Schuld keineswegs bereits erwiesen ist.
Hinzu kommt noch, dass Strafgefangene, die bereits abgeurteilt sind, im Vergleich zu Untersuchungsgefangenen gewisse Privilegien haben: der Briefverkehr funktioniert schneller - der Umweg über das Gericht entfällt; Vollzugslockerungen sind möglich.
[Bearbeiten] Strafgefangene
[Bearbeiten] Zivilgefangene
[Bearbeiten] Jugendliche Strafgefangene
[Bearbeiten] Jugendliche Untersuchungsgefangene
[Bearbeiten] Diskussion
Die besondere Situation für Gefangene, hier in Deutschland als auch in anderen Staaten, gehört zweifelsohne zu den meistdiskutierten und tabuisiertesten Themen.
Ohne auf die Gründe näher eingehen zu können, gibt es, kurz erläutert, zwei Extrempositionen:
1. Der Straftäter muss büßen. Er darf nicht mehr die kleinste Freude im Leben haben, da er seinen Opfern diese Möglichkeiten verwehrt hat.
2. Es gibt keine Straftäter. Die Inhaftierten sind die Guten, die mit ihrer Inhaftierung befassten die Bösen.
[Bearbeiten] Zahlen
In Bayern befinden sich fast 11.000 Menschen in Haft. Darunter ca. 500 Frauen.
[Bearbeiten] Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
- Deutschland -
[Bearbeiten] Siehe auch:
- Zwangsarbeit
- Guantánamo-Bucht (Kuba)
- Genfer Konventionen
- Haager Landkriegsordnung
- Gefängnisausbruch
- Gefangenenbefreiung
- Untersuchungshaftvollzugsordnung
[Bearbeiten] Weblinks
- Strafvollzugsgesetz
- RechtsambulanzInformationen für Strafgefangene und deren Angehörige (Österreich)
- Audio-Beitrag des Deutschlandfunks: Dortmunder Gefangenen-Buchfernleihe
- The Sentencing Project Gemeinnütziger US-amerikanischer Verein, der sich für Fairness in der Strafjustiz und für Alternativen zu Haftstrafen einsetzt
[Bearbeiten] Quellen
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