Grundsatz
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Ein Grundsatz ist eine Erkenntnis, Aussage oder Regel, welche die Grundlage für nachfolgende Überlegungen, Aussagen oder Tätigkeiten bildet.
Grundsätze und Systeme von Grundsätzen sind im Regelfall
- allgemein anerkannt und verpflichtend
- klar formulierbar
- nicht weiter reduzierbar
- konsistent und einleuchtend
- Hilfsmittel zur Gliederung komplexer Vorgänge oder komplexer Argumentation.
Im Privatbereich, aber auch im Juristendeutsch werden die Worte "Grundsatz" und "grundsätzlich" jedoch oft relativierend verwendet - als übliche Richtschnur, von der in Einzelfällen auch abgegangen werden kann.
[Bearbeiten] Einige Beispiele allgemeiner Grundsätze
- Für das menschliche Zusammenleben
- Ethische Grundsätze: Goldene Regel, Selbst- und Mit-Verantwortung, Wahrhaftigkeit, Gerechtigkeit, Solidarität usw.
- Politik: Prinzip der Gewaltentrennung, persönliche Freiheit, Selbstbestimmung bzw. Subsidiarität, Achtung der Menschenrechte, Schutz der Privatsphäre usw.
- Ehe und Partnerschaft: Freie Entscheidung, Gleichberechtigung, Vertrauen, Zuerwerbsgemeinschaft usw.
- Für Recht und Wirtschaft
- Rechtswesen: Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Anhörung der Betroffenen), richterliche Neutralität, Öffentlichkeitsprinzip (keine Geheimjustiz) usw.
- Umwelt, Wirtschaft, Verkehr: Nachhaltigkeit, Verhältnismäßigkeitsprinzip, Vertrauensgrundsatz u.v.a.m.
- Für die Wissenschaften
- Falsifizierbarkeit, Redlichkeit, Reliabilität (Zuverlässigkeit), Validität, Zitieren von Quellen usw.
- Für Naturwissenschaften insbesondere: Objektivität, Nachprüfbarkeit
- In der Medizin und Pädagogik u.a.: freie Arztwahl, Eid des Hippokrates, Orientierung am Kindeswohl, erzieherische Liebe (Don Bosco), Kongruenz von Inhalt und Methode (Montessori), Vermittlung von Werten.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Weblinks
- KircheundtotalerMarkt3-hengsbach.pdf Treffpunkt Ethik, Grundsätze vs. totaler Markt
- Ethische Grundsätze des VDI, Ingenieurberuf & Gesellschaft
- Verfahrensgrundsätze in Rechtsverfahren
- Der neue Grundsatz I (Eigenmittel von Banken), Deutsche Bundesbank 1998
- Grundsatz II (Liquidität von Kreditinstituten)