Jugendamt
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Das Jugendamt ist eine Organisationseinheit innerhalb der Kommunalverwaltung. Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) (Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)) muss jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt ein Jugendamt einrichten. In Nordrhein-Westfalen können auch bei großen und mittleren kreisangehörigen Gemeinden Jugendämter errichtet werden. Siehe dazu auch die Liste der kreisangehörigen Städte mit Sonderstatus in Deutschland. Die Institution Jugendamt ist seit längerer Zeit in die Kritik geraten.
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[Bearbeiten] Landesjugendämter
Für die Förderung und Finanzierung überregionaler Jugendarbeit, Anerkennung von überregionalen Vereinen, Ausgestaltung landesspezifischer Umsetzungen des KJHGs usw. sind auch die Landesjugendämter zuständig, die ebenfalls laut KJHG in jedem Bundesland errichtet wurden.
[Bearbeiten] Organisation des Jugendamtes
Im Gegensatz zu anderen Behördenteilen (Ämtern) besteht jedes Jugendamt nicht nur aus der Verwaltung, sondern aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes (sog. Zweigliedrigkeit). Obwohl gerade kommunale Spitzenverbände gegen die Zweigliedrigkeit des Jugendamtes Einfluss zu nehmen suchten, blieb sie im Kinder- und Jugendhilfegesetz bestehen.
[Bearbeiten] Aufgaben des Jugendamtes
Als öffentlicher Jugendhilfeträger (siehe Jugendhilfe) ist das örtliche Jugendamt für die Vergabe von Leistungen im Sinne des 2. Kapitels des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) und für die sogenannten "anderen Aufgaben der Jugendhilfe" (Drittes Kapitel SGB VIII) zuständig.
Leistungen der Jugendhilfe sind u.a. Förderung von Jugendarbeit, Förderung der Erziehung in der Familie, Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege. Ebenfalls zu den Leistungen gehören die Hilfen zur Erziehung, die das Jugendamt auf Antrag der Sorgeberechtigten gewährt, sofern die Hilfen geeignet und notwendig sind.
Andere Aufgaben der Jugendhilfe:
Das Jugendamt berät bei der Kindererziehung, bei Adoptionen, bei Unterhaltsstreitigkeiten, bei Sorge- und Umgangsrecht
Es unterstützt das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die das Sorgerecht und das Umgangsrecht für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in Verfahren vor dem Vormundschafts- und dem Familiengericht mitzuwirken, die in den § 49 und § 49a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) genannt sind. In diesen Verfahren hat es den Status eines Verfahrensbeteiligten, der nicht dem eines Zeugen oder Sachverständigen gleichzusetzen ist.
Auch ist eine Beteiligung im Jugendstrafverfahren durch die Jugendgerichtshilfe (JGH), die eine beratende Funktion für die Betroffenen sowie auch für die Gerichte hat, im § 38 Jugendgerichtsgesetz (JGG) vorgeschrieben.
Das Jugendamt kann auch zum Vormund oder Pfleger eines Minderjährigen bestellt werden (Amtsvormundschaft, Amtspflegschaft), ist also gesetzlicher Vertreter des Betreffenden, vgl. §§ 55 ff. SGB-VIII, § 1751, § 1791b, § 1791c BGB.
Zur Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung und der Unterhaltsverpflichtung wird das Jugendamt auf Antrag des sorgeberechtigten Elternteils als Beistand tätig (§§ 1712 ff. BGB). Urkundspersonen des Jugendamtes beurkunden Vaterschaftsanerkennungen, Unterhaltsverpflichtungen und Sorgeerklärungen (§ 59, § 60 SGB-VIII).
[Bearbeiten] Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen - Eingriffe ins Sorgerecht
Jugendämter dürfen und müssen (ohne übergeordnete fachliche Kontrollinstanz) unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen durchführen (§ 42 SGB-VIII).
Die wichtigsten Voraussetzungen sind: 1. Das Kind oder der Jugendliche bittet selbst darum, in Obhut genommen zu werden oder 2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen erfordert die Inobhutnahme.
Findet eine Inobhutnahme gegen den Willen der Sorgeberechtigten statt, muss das Jugendamt das Kind entweder an den/die Sorgeberechtigten herausgeben oder unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichtes herbeiführen. Das Familiengericht trifft dann gemäß den §§ 1666 und 1666a BGB geeignete Maßnahmen, um die Gefahr abzuwenden, wenn die Eltern nicht Willens oder in der Lage sind, dies selbst zu tun. Maßnahmen, die mit einer Trennung des Kindes von der Familie verbunden sind, sind dabei nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise wirkungsvoll begegnet werden kann.
[Bearbeiten] Kritik am Jugendamt
Durch Fälle im Jahre 2006 beispielsweise, den Fall Kevin, Bremen bei dem ein kleiner Junge, trotz behördlicher Überwachung tot im Kühlschrank aufgefunden wurde, nimmt die Kritik in der Presse an der Funktionsfähigkeit des Jugendamtes zu.
Der schlechte Ruf, in den das Jugendamt geraten ist, schlug sich im Titel einer 1996 an der Evangelischen Akademie Bad Boll durchgeführten Tagung „Kindeswohl“ – Dilemma und Praxis der Jugendämter – mit dem Untertitel „Wir sind doch keine Kinderklaubehörde !“ nieder. Auf dieser Tagung hielt ein hoher Ministerialbeamter einen Vortrag, in dem er über die Wegnahme von Kindern aus ihrer Familie unter anderem sagte: "Da es für das Jugendamt viel aufwendiger und belastender ist, die Herkunftseltern bei der Verbesserung ihrer Gesamtsituation und bei der Pflege beständiger Kontakte zu ihrem Kind ausreichend zu unterstützen, als die Herkunftsfamilie „ihrem Schicksal“ zu überlassen und Kontakte zum Kind zu erschweren, wird befürchtet, dass viele Jugendämter gewollt oder ungewollt die Voraussetzungen für den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie schaffen“. [1]
Ein weiteres Zitat von Prof. Dr. Heinrich Kupffer von der selben Veranstaltung: [2]: „Das Jugendamt ist nicht in die demokratische Meinungs- und Willensbildung eingebettet, sondern operiert als unabhängiges Organ der kommunalen Selbstverwaltung eigenständig. Die Ämter leisten als >Sachverständige Behörde< offiziell eine Amtshilfe für die Familien- und Vormundschaftsgerichte. Diese folgen meist den Vorschlägen der Ämter und halten damit die Fiktion der dort angesiedelten Fachkompetenz aufrecht. Für die Folgen eines Eingriffs muss das Amt nicht haften. Es hat die ganz legale Befugnis, eine von ihm selbst markierte Menschengruppe de facto ihrer Bürgerrechte zu berauben. Es kann bei Verdacht alle Personen im Umkreis nach dem Prinzip der Sippenhaft beherrschen und dirigieren. Es darf inquisitorische Methoden anwenden gegen die das Opfer solcher Ausforschungen kaum eine Chance hat. Es kann zur Hilfe bei der Wahrnehmung seiner amtlichen Aufgabe sogar >parteiliche < Vereine einschalten, ohne dass ihm das verwehrt wird. Auch für die aufgewendeten Geldmittel muss das Amt nicht haften, selbst wenn das jahrelange Hin- und Hergeschiebe betroffener Kinder immense Kosten verursacht. [...] So ruht das Jugendamt in sich selbst und sieht keine Veranlassung zur Selbstkritik. Mir ist kein Fall bekannt, in dem ein Amt sich für einen offensichtlichen Fehlgriff entschuldigt hätte. Es mangelt aber nicht nur an Sachkompetenz und demokratischer Legitimierung, sondern auch an pädagogischer Verantwortung. Beispiel: Hochqualifizierte Heimleiter müssen Jugendamtsmitarbeitern, die ihnen in der pädagogischen Kompetenz weit unterlegen sind, mit der Schere im Kopf nachgeben, um die eigene Einrichtung zu halten und weiterhin Kinder zugewiesen zu bekommen. Dies alles bedeutet, dass die Mitarbeiter der Ämter mehr dürfen, als sie von ihrer persönlichen Qualifizierung her leisten können. [...] Wer sich daran gewöhnt, andere zu kontrollieren und ihren Lebensweg zu steuern, wird schließlich selbst daran glauben, dass er es auch wirklich kann, weil er es darf. Dies nenne ich den strukturellen Größenwahnsinn des Jugendamtes. Er führt zu einer chronischen Verwechslung von Amtskompetenz und Sachkompetenz.“
[Bearbeiten] Historische Entwicklung in Deutschland
Erste Gründungen von Jugendämtern konnten bereits 1925 festgestellt werden (entsprechend dem 1924 in Kraft getretenen Reichsjugendwohlfahrtsgesetz. Ziele und Namen waren die materielle Sonderfürsorge für Minderjährige, die Krüppelfürsorge, die Heilfürsorge als freiwillige, vorbeugende Gesundheitsfürsorge und die Fürsorgeerziehung.
Ab 1939 übernahmen die Jugendämter als Teil der Staatsgewalt im NS-Staat weitgehend die Kontrolle über die Kindererziehung. Das Jugendamt kontrollierte und lenkte Familien und Kinder von Geburt an politisch. Säuglinge und Mütter wurden in Lebensbornheimen, Kleinkinder und Mütter von Jugendämtern, heranwachsende Jungen von der Hitler-Jugend (HJ) und heranwachsende Mädchen von Bund Deutscher Mädchen (BDM) unter die Kontrolle des Staates gestellt.
Die Organisation des Jugendamtes wurde 1939 durch ein Gesetz dahingehend geändert, daß statt der kollegialen Leitung die Geschäftsführung dem Bürgermeister bzw. Landrat übertragen wurde. Im übrigen sollten die rechtlichen Bestimmungen des RJWG (Reichsjugendwohlfahrtsgesetz) so ausgelegt werden, daß damit eine "Erziehung im nationalsozialistischen Sinne" gesichert werden konnte. Die damit gemeinten Erziehungsziele kommen deutlich zum Ausdruck im § 1 der 1939 erlassenen "Verordnung über Jugendwohlfahrt in den Sudetendeutschen Gebieten", in der - abweichend vom § 1 RJWG - formuliert wird:
"Die Erziehung der Jugend im nationalsozialistischen Staat ist Erziehung zur deutschen Volksgemeinschaft. Ziel der Erziehung ist der körperlich und seelisch gesunde, sittlich gefestigte, geistig entwickelte, beruflich tüchtige deutsche Mensch, der rassebewußt in Blut und Boden wurzelt und Volk und Reich verpflichtet und verbunden ist. Jedes deutsche Kind soll in diesem Sinne zu einem verantwortungsbewußten Glied der deutschen Volksgemeinschaft erzogen werden".
Das Jugendamt wurde von 1947 bis 1952 dem Innenministerium (Polizei) und nicht dem Familien- oder dem Justizministerium unterstellt. Damit wurden eine Vielzahl Kinder - die durch das Jugendamt im europäischen Ausland den Eltern entzogen wurden - nicht an ihre biologischen Eltern zurückgegeben. Die Identität und die Namen der Kinder wurden mit Amtshilfe der Meldebehörden und der Polizei geändert, die leiblichen Eltern nicht informiert. Per Gerichtsbeschluss, "der Dringlichkeit wegen, ohne vorherige mündliche Anhörung" wurden die Kinder an deutsche Adoptiv-Familien "transferiert".
[Bearbeiten] Siehe auch
Hilfen zur Erziehung, Jugendkultur, Jugendarbeit, Jugendgerichtshilfe, Cochemer Modell,
[Bearbeiten] Quellen und Anmerkungen
- ↑ "epd Dokumentation 6/97">epd Dokumentation 6/97
- ↑ "Karin Jäckel, "Das Urteil des Salomon", 2005, S. 380 f Karin Jäckel, "Das Urteil des Salomon", 2005, S. 380 f
[Bearbeiten] Weblinks
- Rechtsgrundlage SGB-VIII
- Rechtsgrundlage § 42 SGB
- Rechtsgrundlage § 1666 BGB
- Rechtsgrundlage 1666a BGB
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