Kirchengericht
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Ein Kirchengericht ist das Gericht einer Religionsgemeinschaft.
In Deutschland urteilten in manchen Staaten Kirchengerichte noch bis 1879 auch in weltlichen Angelegenheiten, vor allem im Bereich des Eherechts. Mit Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) setzte sich der Gedanke der Staatlichkeit der Gerichte durch. Urteile geistlicher Gerichte sollten ohne bürgerliche Wirkung sein (§ 4 GVG alter Fassung), Kirchengerichte als solche blieben aber unberührt.
Unter dem Grundgesetz regeln die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ihre Angelegenheiten selbständig (Kirchliches Selbstbestimmungsrecht), was auch durch eine kirchliche Gerichtsbarkeit geschehen kann.
[Bearbeiten] Evangelische Kirche in Deutschland
In der evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und ihren Gliedkirchen sind Verfassungs-, Verwaltungs- und Disziplinargerichte sowie Schlichtungsstellen im Mitarbeitervertretungsrecht errichtet:
- der Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
- der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland für Streitigkeiten des Disziplinar- und Mitarbeitervertretungsrechts mit dem erstinstanzlichen Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland bzw. den erstinstanzlichen Kirchengerichten der einzelnen Landeskirchen
- die (Ober)Verwaltungsgerichte der Landeskirchen oder kirchlichen Zusammenschlüsse (z.B. der Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen)
[Bearbeiten] Römisch-katholische Kirche
In der Römisch Katholischen Kirche werden die Kirchengerichte auch Offizialte genannt. Die Gerichtsorganisation und das Verfahren der katholischen Kirche sind im Codex Iuris Canonici geregelt. Die katholische Kirche kennt Straf-, Ehe- und Verwaltungsgerichte, wobei letztere in Deutschland nicht errichtet sind. Der Instanzenzug umfasst den Offizial, das Metropolitangericht und als oberste Gerichtshöfe die Römische Rota, die Apostolische Pönitentiarie und den Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur.