Leistung zur Teilhabe
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Leistungen zur Teilhabe (früher Eingliederungshilfe genannt) sind Leistungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen, zu denen die Rehabilitationsträger (siehe unten) in Deutschland nach den Vorschriften verschiedener Bücher des Sozialgesetzbuchs verpflichtet sind.
Grundsätzliches Ziel ist dabei, durch die zu erbringenden Leistungen die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden.
[Bearbeiten] Umfang
Nach den Vorschriften des SGB IX (§ 1 und § 4 Abs. 1) umfasst diese Verpflichtung die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
- diese abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
- Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
- die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
- die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine mögliche selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
[Bearbeiten] Leistungsgruppen
Nach § 5 SGB IX werden Leistungen zur Teilhabe erbracht in Form von:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 26 bis 32 SGB IX)
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (früher „berufliche Rehabilitation“ genannt)(§§ 33 bis 43 SGB IX)
- Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen (§§ 44 bis 54 SGB IX), darunter fallen z.B. Sozialhilfe (Deutschland) und Grundsicherung
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§ 55 bis 59 SGB IX)
Zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen wurden besondere Regelungen getroffen (Teil 2 SGB IX, entspricht dem früheren Schwerbehindertengesetz)
[Bearbeiten] Träger
Rehabilitationsträger sind die Bundesagentur für Arbeit, die Rentenversicherungsträger, die gesetzlichen Krankenkassen, die Unfallversicherungsträger, die Sozialhilfeträger, die Träger der Kinder- und Jugendhilfe und die Versorgungsverwaltung.
Leistungen zur Teilhabe haben grundsätzlich Vorrang vor Rentenleistungen nach dem SGB VI, BVG, SGB VII und vor anderen Sozialleistungen sowie vor Pflegeleistungen (§ 8 SGB IX).