Versorgungsamt
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Ein Versorgungsamt oder Amt für Soziale Angelegenheiten hat in Deutschland Aufgaben im Rahmen der sozialen Sicherung der individuellen Entschädigung besonders Betroffener und für Schwerbehindertenangelegenheiten.
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[Bearbeiten] Geschichte
Die Versorgungsverwaltung bezog sich zunächst nur auf die Entschädigung von Kriegsopfern. Im Rahmen des Deutsch-Französischen Krieges 1870-1871 gab es tausende Kriegsopfer im Deutsches Reich. Daher wurde im Jahre 1871 eine Entschädigung für Kriegsopfer eingeführt. Nach dem Ende des Ersten Weltkrieges gab es Ende 1918 noch mehr Kriegsopfer. Daher wurde im Jahre 1920 das Reichsversorgungsgesetz erlassen.
Am 1. Oktober 1950 trat das Bundesversorgungsgesetz in Kraft und ersetzte die nach dem Zweiten Weltkrieg geschaffenen länderrechtlichen Vorschriften zur Kriegsopferversorgung. Am 12. März 1951 tritt das "Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung" in Kraft. Die Versorgungsämter und Landesversorgungsämter werden als besondere Verwaltungsbehörden der Länder errichtet.
Die Versorgungs- und Landesversorgungsämter sind Leistungsträger im Sinne des Ersten Buches, Sozialgesetzbuch (§ 12, 24 Abs. 2 SGB I).
[Bearbeiten] Aufgaben
Die Versorgungsverwaltung umfasst heute:
- Kriegsopferversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
- Opferentschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)
- Soldatenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
- Versorgung von Zivildienstleistenden nach dem Zivildienstgesetz (ZDG)
- Versorgung bei Impfschaden nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) früher Bundesseuchengesetz
- Schwerbehindertenangelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)
In Nordrhein-Westfalen und Sachsen ist das Versorgungsamt auch für die Auszahlung des Erziehungsgeldes bzw. Elterngeldes zuständig.
[Bearbeiten] Organisation
Aufgrund der Verwaltungskompetenz der Bundesländer nach Artikel 85 des Grundgesetzes haben die Versorgungsämter in den Ländern unterschiedliche Aufgaben:
- Nordrhein-Westfalen: 11 Versorgungsämter
- Bayern: Zentrum Bayern Familie und Soziales
- mit Regionalstellen in den 7 Regierungsbezirken
- Baden-Württemberg: auf die 9 Stadt- und 35 Landkreise übertragen
- Hessen: 6 Hessische Ämter für Versorgung und Soziales - Versorgungsämter -
- Niedersachsen: Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie
- mit 7 Regionalstellen
- Sachsen: 3 Ämter für Familie und Soziales (Chemnitz, Dresden und Leipzig), sowie das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales in Chemnitz. Zum 1. Juli 2008 sollen diese Ämter in den Kommunalen Sozialverband Sachsen übergehen.