Neuartige Rundfunkempfangsgeräte
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Neuartige Rundfunkempfangsgeräte ist ein Begriff aus dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Oktober 2004 [1], mit welchem der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in die ab dem 1. März 2005 geltende Fassung ergänzt wurde. Er umfasst nach dem Willen des Gesetzgebers alle Geräte, die über das Internet verbreitete Rundfunkangebote nutzen können.
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[Bearbeiten] Begriffseinführung
Im Artikel 5 Absatz 3 wurde dieser Begriff verwendet, um auch für den nicht-privaten Bereich eine Zweitgerätebefreiung für Geräte zu etablieren, die gestreamte Rundfunkangebote aus dem Internet empfangen können (und somit nach bisheriger Regelung eine eigene Gebührenpflicht auslösen würden):
„1 Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn
2 Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten. “ |
Ziel war die Vermeidung der Gebührenpflicht für jedes in einer Firma genutzte Gerät gemäß dieser Definition. Die Gebührenpflicht wird damit auf eine Gebühr je Betriebsgelände reduziert, was bei Filialisten jedoch in der Wirkung stark eingeschränkt ist.
[Bearbeiten] Betroffene Geräte
- Computer - ausgebaute Soundkarten und nicht vorhandene DSL-Anschlüsse befreien nicht von der Gebührenpflicht[2]
- Mobiltelefon mit Internetzugang
[Bearbeiten] Rundfunkgebührenpflicht
Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) regelt die der Erhebung der Rundfunkgebühren. In diesem Gesetz findet der Begriff Internet-PC keine Erwähnung. Prinzipiell werden darin alle Geräte, die Rundfunkprogramme nicht-zeitversetzt darstellen oder aufzeichnen können, als gebührenpflichtige Rundfunkempfangsgeräte definiert. "Neuartige Rundfunkempfangsgeräte", als die der Gesetzgeber besonders Rechner versteht, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, waren nach der alten, bis 31. März 2005 gültigen Fassung des RGebStVs zufolge von den Rundfunkgebühren befreit. In der neuen Fassung gilt diese Befreiung nur noch bis 31. Dezember 2006. Mangels bisher erfolgter Rechtsprechung zur Rundfunkgebühr für Geräte, die Rundfunk über das Internet empfangen können, orientiert sich die Diskussion deshalb an dieser allgemeinen Definition im RGebStV.
Laut §1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) genügt allein das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes „unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme“. Der Umfang der Gebührenpflicht wird in der Begründung zum RGebStV so definiert: „Nur wenn dort keine entsprechenden herkömmlichen Rundfunkgeräte zum Empfang bereit gehalten werden, ist für die Bereithaltung von neuartigen Geräten, die Hörfunkempfang ermöglichen, eine Grundgebühr und für solche, die Fernsehempfang ermöglichen, zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten.“.
Bis 31. Dezember 2006 sind für "Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebot aus dem Internet wiedergeben können, Gebühren nicht zu entrichten" (Wortlaut RGebStV). Dass diese Befreiungsklausel nun anders als in der bis 31. März 2005 gültigen Fassung des RGebStVs nun nur noch für Rechner formuliert wird, bedeutet nicht, dass andere neuartigen Rundfunkempfangsgeräte mit Rundfunkempfang ausschließlich über das Internet wie beispielsweise UMTS-Handys schon jetzt gebührenpflichtig wären.
Die zusätzlichen Erträge aus den Gebühren für neuartige Rundfunkempfangsgeräte werden im 15. Bericht der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten auf rund 30 Mio. Euro jährlich geschätzt. Es ist davon auszugehen, dass einige gesellschaftliche Gruppen weitaus stärker betroffen sein werden als andere - so z.B. die kleinen Selbständigen mit beruflich genutztem Internet-PC.
[Bearbeiten] Beliebiger Empfangsweg
Die Rundfunknutzung ist in §1 Abs.1 des RGebStV allgemein definiert: „Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind“. Dies umfasst begrifflich („...oder drahtgebundenen...“) auch über das Internet gestreamte Rundfunkangebote, auch wenn der Begriff „Rundfunk“ dies erst einmal nicht beinhaltet.
[Bearbeiten] Vorläufige Befreiung
§11 (Übergangsbestimmungen)[3]:
„(2) Bis zum 31. Dezember 2006 sind für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebot aus dem Internet wiedergeben können, Gebühren nicht zu entrichten.“ |
Der hier benutzte Begriff „Rechner“ ist somit weit zu fassen, da auch Internet-fähige Mobiltelefone (UMTS-Handys) etc. gemäß obiger Definition hierunter fallen.
[Bearbeiten] Kritik an der generellen Rundfunkgebührenpflicht
Gegen die Gebührenpflicht wurde durch die Vereinigung der Rundfunkgebührenzahler eine Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese wendet sich gegen die Änderung der Grundlage zur Gebührenpflicht, da nicht mehr wie bisher speziell zum Rundfunkempfang erworbene Geräte die Gebührenpflicht auslösen, sondern einfache, zur Durchführung normaler Büroarbeit und -kommunikation unverzichtbare Geräte wie Computer und Handys. Bei diesen im Arbeitseinsatz unverzichtbaren Geräten würde eine Empfangsmöglichkeit nur durch das aktive Einspeisen der Programminhalte in bereits zu geschäftlichen Kommunikationszwecken genutzte Netze aufgezwungen.
Nachtrag: Die Vereinigung der Rundfunkgebührenzahler (VRGZ) hat sich per Beschluss der Mitgliederversammlung am 16. November 2006 aufgelöst.
In einem Interview Anfang Oktober 2006 vertrat die ARD dazu den Standpunkt, dass eventuell eine einfache Radiogebühr als Gebühr für neuartige Rundfunkempfangsgeräte angebracht wäre. [4]
[Bearbeiten] Quellen
- ↑ Das 8. Rundfunkgebührenänderungsgesetz (pdf)
- ↑ Freie Presse vom 6. März 2007 auf der letzen Seite: „GEZ verwirrt Computernutzer/ Für Betriebe kein Ausweg“
- ↑ Der Staatsvertrag bei der GEZ (pdf)
- ↑ ARD-Interview zur Radiogebühr für neuartige Rundfunkgeräte
[Bearbeiten] Weblinks
- Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der derzeit gültigen Fassung
- Information der GEZ zur Gebührenpflicht von Internet-PCs
- Gebühren-Igel
- Musterbriefe gegen PC-Gebühr
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