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Pension (Altersversorgung) - Wikipedia

Pension (Altersversorgung)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Deutschland

Die Pension ist eine Altersversorgung und wird in Deutschland an Beamte, Richter und Soldaten geleistet, die das Pensionsalter erreicht haben. Während die Pension nach Abzug des Versorgungsfreibetrags voll einkommensteuerpflichtig ist, wird von der Rente nur der sog. Ertragsanteil besteuert.

Die Altersversorgung von Beamten ist in Deutschland im "Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern" (BeamtVG) geregelt (siehe Weblinks).

2004 verabschiedete der Bundestag das Alterseinkünftegesetz, das vorsieht, dass die Renten von 2005 an bis 2040 schrittweise stärker besteuert werden. Im Gegenzug können Aufwendungen für die Altersvorsorge in größerem Umfang als Sonderausgaben steuermindernd abgesetzt werden (Übergang zur nachgelagerten Besteuerung).

[Bearbeiten] Maximal erreichbare Pensionshöhe

Der Höchstversorgungssatz, den Beamte nach 40 Dienstjahren erreichen, beträgt zur Zeit (2006) 73,37 Prozent des letzten Gehalts. Bis 2010 fallen die Pensionsanhebungen um jeweils 0,4 Prozent niedriger aus als die Besoldungserhöhungen der aktiven Beamten (Versorgungsänderungsgesetz 2001). Das bedeutet, dass der Höchstversorgungssatz auf 71,75 Prozent sinkt. Auch im Ruhestand befindliche Beamte sind von den Kürzungen betroffen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat 2005 drei Klagen Betroffener gegen die Absenkung der Pensionen als unbegründet zurückgewiesen (Az.: 2 BvR 1387/02). Von 2011-2017 sollen die Besoldungsanpassungen zur Aufbau einer Versorgungsrücklage jährlich 0,2 % geringer ausfallen. Diese seit 1999 gültige Regelung (Versorgungsrücklagegesetz) wurde ausgesetzt, bedeutet aber gegebenenfalls einen Verzicht von 2 % der Pensionssteigerungen verteilt auf 10 Jahre.

[Bearbeiten] Vergleich zwischen Altersrente und Pension

Ein direkter Vergleich zwischen Altersrenten und Pensionen ist wegen unterschiedlicher Berechnungsgrundlagen schwierig. Für die Berechnung des Nettoeinkommens müssen verschiedene Einkommensarten, Besteuerung und Kosten berücksichtigt werden. Das statistische Bundesamt ermittelt für den Haushalt eines Angestellten oder Beamten etwa die gleichen OECD-Werte (Stand 2002). [1] Für den Ruhestand der Arbeitnehmerhaushalte ermittelt das Statistische Bundesamt einen Einkommensrückgang nach OECD-Skala von 44 % und 13 % für den eines Pensionärs. Langjährig versicherte Angestellte, die 2003 durch Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsleben ausschieden, erhielten eine Rente von durchschnittlich 1227 EUR pro Monat nach Abzug der Abgaben für Kranken- und Pflegeversicherung (alte Bundesländer) [2], 1 % aller Angestellten erhielten in den alten Bundesländern eine Rente über 1800 EUR. [3] Pensionäre/Pensionärinnen, die durch Erreichen der Regelaltersgrenze ausschieden, erhielten durchschnittlich 3170 EUR pro Monat (brutto, Stand 2003). [4] Selbst dem überdurchschnittlich verdienenden rentenpflichtigen Arbeitnehmer ist eine zusätzliche Altersvorsorge als notwendig anzuraten. Auch der so genannte Eckrentner, der 45 Jahre mit durchschnittlichem Verdienst eines deutschen Arbeitnehmers gearbeitet hat und mit 67 Jahren 2030 in Rente geht, wird nicht die Armutsgrenze von 938 EUR erreichen. Für Beamte zeichnet sich eine solche Entwicklung nicht ab.

Zwischen Altersrenten und Pensionen gibt es zahlreiche Unterschiede:

  • In der Regel erhält der Pensionär nach Erreichen der Altersgrenze 73,37 % seiner letzten Bezüge als Ruhegehalt (Stand 2006). Die Pensionen werden nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 6 BeamtVG) und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (§ 5 BeamtVG) berechnet. Die Altersrente bemisst sich nach erbrachten Rentenbeiträgen, die zu 50 % vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber erbracht werden müssen. Beim monatlichen Durchschnittsgehalt eines Angestellten von 3304 EUR ([5]Stand 2003) ergibt sich nach Rentenformel ein Rentenanspruch von 35 EUR pro Jahr.
  • Pensionäre haben Anspruch auf eine Mindestversorgung. Ledige Beamte erhalten 1.225,81 EUR (brutto) (Stand 2004). Hiervon sind noch Einkommensteuer, Kirchensteuer, Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung abzuziehen. Berechnungsgrundlage der Mindestversorgung sind 65 % der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A4. Altersrenten sind von den erbrachten Rentenbeiträgen (Entgeltpunkte/Rentenformel) abhängig und prinzipiell nach unten nicht begrenzt.
  • Pensionäre erhalten einmal jährlich mit den Dezemberbezügen eine Sonderzahlung ("Weihnachtsgeld"). Dieser Anspruch wurde in den vergangenen Jahren mehrfach gekürzt und beträgt z.B. in Bayern derzeit (Jahr:2006) 56 bis 60 % eines monatlichen Versorgungsbezuges. Jeder Rentner der vom Arbeitgeber ein 13./14./15. Monatsgehalt erhalten hatte und dies sozialversicherungspflichtig war, erhält daraus einen zusätzlichen Rentenanspruch, der seine monatliche Rente erhöht ("faktisches Weihnachtsgeld").
  • Pensionen erreichen derzeit durchschnittlich 73,78 % des letzten Bruttoeinkommens, die Altersrente des "Eckrentners" 48 %. Die Altersrente ist von Beitragshöhe und Beitragszeit abhängig.
  • Pensionen werden in Zukunft auf maximal 71,75 % sinken. Diese werden nach 40 Dienstjahren und nur bei Ruhestandsversetzung mit 65 Jahren erreicht. Altersrenten sinken dagegen auf 40 %. Der Nachhaltigkeitsfaktor erlaubt es von Jahr zu Jahr die Rente in Abhängigkeit des Verhältnisses Rentner/Beitragszahler zu kürzen.
  • 16 % aller Arbeitnehmer erhalten zusätzlich zur Altersrente eine Betriebsrente. Dies gilt im Normalfall nur bei Großunternehmen und größeren mittelständischen Unternehmen sowie für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Viele Betriebsrenten sind jedoch recht klein - unter 100 EUR pro Monat. Pensionäre, die früher als Angestellte oder Arbeiter Rentenanwartschaften erworben haben, erhalten zusätzlich zur Pension eine Rente. Diese Rente wird jedoch gemäß § 55 BeamtVG ganz oder teilweise mindernd auf die Pension angerechnet, d.h. die Beamtenpension wird gekürzt.
  • Pensionäre zahlen Krankenversicherung (Beitrag in EUR ist nicht prozentual und sinkt daher nicht mit der Pension), Pflegepflichtversicherung, Kirchensteuer und Einkommensteuer auf die Pensionseinkünfte. Generell müssen Pensionäre für jeden Angehörigen extra Beiträge zur Krankenversicherung zahlen, es gibt keine beitragsfreie Mitversicherung des Ehepartners wie bei den Rentnern. Je nach Dienstherr übernehmen Bund,Land oder Gemeinde durch die Beihilfe (Beamtenrecht) in der Regel 70 % der Kosten. Altersrentner zahlen Krankenversicherung (halber Satz) und Pflegeversicherung. Hierdurch müssen ca. 10 % der Rente an die Sozialversicherung abgeführt werden. Renten unterliegen seit 2005 zu 50 % der Einkommensteuer. Bis 2020 erhöht sich dieser Anteil auf 80 %, bis 2040 auf 100 % (Alterseinkünftegesetz).

Zu bedenken ist, dass beide Systeme nur schwer vergleichbar sind und ein einfacher Vergleich oben genannter Prozentzahlen keinen Rückschluss auf die tatsächliche Versorgungshöhe einer Einzelperson zulässt. Bei den vorgenannten Durchschnittszahlen ist der Durchschnitt aus allen Bundes-, Länder- und Kommunalbeamten gebildet, d.h. die Spanne des betrachteten Personenkreises reicht vom einfachen Amtsboten (einfacher Dienst, allerdings kaum noch zu finden) bis zum Verfassungsrichter in Karlsruhe. Tatsache ist aber, dass die durchschnittlichen Nettoeinkommen der Beamten im Ruhestand laut Statistik deutlich über den Einkommen von Rentnern, Angestellten und Arbeitern liegen (siehe Nettoeinkommen).

[Bearbeiten] Nachhaltige Finanzierung der Versorgung

Der Gesetzgeber hat bei den Rentenkassen mit dem teilweisen Übergang vom Umlageverfahren auf eine zusätzlich vom Arbeitnehmer (Riester-Rente) zu erbringende kapitalgedeckte Versorgung auf die demographische Entwicklung reagiert. Durch kurz- und langfristige Ausgabenbegrenzung für Rentenzuschüsse aus dem Bundeshaushalt wurde die zukünftige Generation um 1.800 Milliarden EUR entlastet. Die Nachhaltigkeitslücke der Rentenversicherung konnte hiermit geschlossen werden. Für die öffentlichen Haushalte stellen auch die Pensionen eine beachtliche Belastung dar. Wie Bernd Raffelhüschen u.a. in einer Studie 2005 berechnete, betragen die Barwerte der Pensionslasten der Länder 1.797 Milliarden EUR [6] und sind damit größer als die ausgewiesene Gesamtverschuldung der öffentlichen Haushalte. In verschiedenen Bundesländern werden Anstrengungen unternommen durch Einrichtung von Pensionsfonds für neu eingestellte Beamte die Versorgungsausgaben und damit ihre Haushalte ebenfalls nachhaltig zu sichern. Eine wirkliche Entlastung der Haushalte ist allerdings erst zu erwarten, wenn diese neu eingestellten Beamten in Pension gehen. Die Versorgungs-Steuerquote wird vom hohen Niveau des Jahres 2001 (ca. 10%) in vielen Bundesländern auf über 20 % im Jahre 2020 steigen, im Stadtstaat Hamburg wird sogar jeder vierte Euro der Einnahmen zur Finanzierung der Pensionen ausgegeben werden.

Rheinland-Pfalz hat bereits 1996 einen Pensionsfonds eingerichtet, der zukünftige Pensions- und Beihilfeleistungen abdecken soll. Zwischen 22 % und 30 % der Besoldungsausgaben für neu eingestellte Beamte werden zusätzlich einem kapitalgedeckten Fond zugeführt, für ältere Neueinstellungen im Beamtenverhältnis gegebenenfalls 50 oder 100 %. Bis 2004 sind die zukünftigen Ausgaben von 20 % Landesbeamten durch den Pensionsfond abgedeckt. [7] Allerdings hat sich im gleichen Zeitraum die Pro-Kopf-Verschuldung jährlich bedeutend erhöht. Die zusätzlichen Mittel mussten durch Neuverschuldung erbracht werden und stellen zunächst keine nachhaltige Entlastung des Haushalts dar. Dies zeigt, dass insbesondere die Bundesländer mit ihrem hohen Personalbestand an Beamten die nachhaltige Finanzierung der Versorgung nur mit großen Anstrengungen bewältigen können.

[Bearbeiten] Aktuelle Gesetzgebung

Der Deutsche Bundestag hat am 30. Juni 2006 mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit den Grundgesetzänderungen zur Umsetzung der Föderalismusreform zugestimmt. Der Bundesrat hat am 7. Juli 2006 ebenfalls zugestimmt. Die Beschlussfassung bedeutet für das Dienstrecht, dass künftig die Länder für das Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrecht für Landes- und Kommunalbeamte zuständig sind.

Die Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen hat zur Folge, dass die Bundesländer das Recht erhalten, unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Normen eigenständige Regelungen zur Besoldung, zur Laufbahn sowie zur Versorgung zu treffen. Bundeseinheitliche Bestimmungen können zu Statusrechten und Statuspflichten erfolgen. Für eine Übergangszeit sollen die bundeseinheitlichen Regelungen zur Besoldung, Laufbahn und Versorgung weiter gelten.

Siehe auch: Kinderrente, Rentensteuer, Rürup-Rente.

[Bearbeiten] Österreich

In Österreich waren früher Pensionäre nur ehemalige Beamte, während die Rentner ehemals in der Privatwirtschaft gearbeitet haben, heute beziehen alle ehemalige Arbeitnehmer eine Pension, die allerdings nicht den gleichen Berechnungsgrundlagen, wie z.B. Durchrechnungszeiten, unterliegen.

Das Wort Pension für eine dauernde Leistung aus der Pensionsversicherung wurde in Österreich durch Gesetzesnovellen im Jahr 1962 eingeführt - vorher bezeichnete das ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) auch Pensionsversicherungsleistungen als Renten. Diese sprachliche Unschärfe wird jedoch bis heute dadurch gefördert, dass in Deutschland jene Leistungen, für die in Österreich das Wort Pension verwendet wird, nach wie vor als Rente bezeichnet werden. Weiter verwendet auch das Recht der Europäischen Union das Wort Rente für Leistungen aus Pensionsversicherungen.

Als Renten werden in Österreich die dauernden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezeichnet.

Die heutige Bezeichnung von Pensionsbeziehern sind allerdings keine Pensionäre sondern Pensionisten.

Österreichische Beamte beziehen als Altersversorgung einen Ruhegenuss, keine Pension. Der Ruhegenuss wird von den ehemaligen Dienstbehörden geleistet, eine Pensionsversicherung für Beamte gibt es in der österreichischen Sozialversicherung nicht.

Trotz der sog. Pensionsharmonisierung am 1. Januar 2005 unterscheidet das österreichische Pensionssystem weiterhin die Gruppen der unselbstständig Beschäftigten, Bauern, Selbständigen und der Beamten.

[Bearbeiten] Schweiz

Die Altersvorsorge in der Schweiz beruht auf dem 3-Säulen-Prinzip. Im Dreisäulenprinzip der Altersvorsorge bilden AHV und IV zusammen die erste bzw. die staatliche Säule. Die Rentenleistungen dieser beiden Versicherungen sollen den Existenzbedarf sichern. In besonderen Fällen helfen außerdem die Ergänzungsleistungen (EL), den nötigen Lebensbedarf zu finanzieren.

Die erste Säule wird ergänzt durch die Pensionskasse, die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Diese zwei Säulen sichern mindestens 60% des zuletzt bezogenen Lohnes; die zweite Säule soll die Fortsetzung der gewohnten Lebensführung ermöglichen. Die erste Säule ist für alle obligatorisch, d.h. auch für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige - z. B. für Mütter oder Väter, die den Haushalt führen und Kinder betreuen. Der zweiten Säule müssen sich nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anschließen. Die dritte Säule - die Selbstvorsorge zur Deckung weiterer Bedürfnisse - ist freiwillig, aber im Unterschied zum gewöhnlichen Sparen teilweise steuerlich begünstigt.

Diese drei Pfeiler bilden zusammen das Dreisäulenkonzept, die seit 1972 in der Bundesverfassung verankert ist. Sie soll den individuellen Bedarf im Rentenalter decken.

Die AHV ist der bedeutendste Zweig im schweizerischen Sozialversicherungssystem. Ausgerichtet werden hauptsächlich zwei Renten: Eine für Pensionierte, die andere für Hinterlassene. Die Altersrente ermöglicht einen finanziell weitgehend unabhängigen Rückzug aus dem Berufsleben. Die Hinterlassenenrente will verhindern, dass zum Leid, das der Tod eines Elternteils oder Ehegatten mit sich bringt, eine finanzielle Notlage hinzukommt.

Für die beruflich aktive Bevölkerung wurde 12 Jahre nach Inkrafttreten der AHV im Jahr 1948 die Invalidenversicherung (IV) geschaffen. Sie gewährt Leistungen, wenn die Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen stark eingeschränkt oder verunmöglicht ist und hat die Eingliederung in ein selbst bestimmtes Berufs- und Sozialleben zum Ziel.

[Bearbeiten] Siehe auch

Steuer, Steuerarten, Emeritierung

[Bearbeiten] Literatur

  • Ralf Kronberger: Finanzierung von Pensionssystemen, 2001, in: Wirtschaftpolitische Blätter 4/01, Wien: Österreichischer Wirtschaftsverlag (zum Herunterladen: [8])

[Bearbeiten] Weblinks


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