Richtgeschwindigkeit
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Als Richtgeschwindigkeit bezeichnet man auf Straßen ohne Tempolimit eine Geschwindigkeit, deren Überschreitung auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht empfohlen wird.
Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit ist keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit; jedoch kann bei einem Unfall eine Mithaftung aufgrund einer erhöhten Betriebsgefahr angerechnet werden.
In Deutschland gilt seit 1974 auf Autobahnen und außerorts auf ähnlichen Straßen (bauliche Trennung zwischen den Richtungsfahrbahnen oder mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung) eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h (§ 1 BABRiGeschwV). Durch die Verkehrszeichen 380 und 381 (§ 42 StVO) kann für eine Strecke eine abweichende Richtgeschwindigkeit festgelegt werden.
An einigen Autobahnen (z.B. A 9 in Brandenburg) wird mit diesem Verkehrszeichen auf die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h hingewiesen, obwohl dies eigentlich überflüssig ist, da diese Richtgeschwindigkeit auch ohne dieses Verkehrszeichen gilt.
[Bearbeiten] Weblink
Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung (PDF-Datei) BABRiGeschwV