Schusswaffengebrauch
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Der Schusswaffengebrauch ist die Auslösung eines Schusses aus einer Schusswaffe (Schussabgabe) durch einen Schützen.
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[Bearbeiten] Bedienung
Praktisch dient der Schusswaffengebrauch dem Treffer nach Zielerfassung und ggfs. nach einem Feuerbefehl. Hierbei können auch mehrere Schüsse gleichzeitig abgegeben werden, z.B. Doubletten (zwei Schussabgaben in kurzer Abfolge). Bei der Bekämpfung von Zielen muss das Ziel nach einer Schussabgabe noch kurzzeitig anvisiert bleiben, um den Erfolg zu kontrollieren. Je nach Waffe und Situation ist auch ein Feuerstoß möglich. Schusswaffen können aus einer bestimmten Lage heraus bedient werden – die Anschlagsart. Beim Anvisieren eines Zieles ist ein Vorhalt und ggfs. nachzuführen, wenn es sich bewegt zu berücksichtigen.
Rechtlich kann der Schusswaffengebrauch der Notwehr, der Nothilfe oder dem Vollzug einer hoheitlichen Maßnahme dienen. Er muss verhältnismäßig und rechtmäßig sein.
[Bearbeiten] Hoheitlicher Schusswaffengebrauch
In Deutschland sind verschiedene Amtsträger befugt, Schusswaffen hoheitlich zu gebrauchen („dienstlicher Schusswaffengebrauch“): Förster, Justizvollzugsbeamte, Polizeivollzugsbeamte sowie Soldaten der Bundeswehr im Wachdienst oder im Verteidigungsfall.
Der Schusswaffengebrauch ist - außer im Jagdrecht - eine Form des unmittelbaren Zwanges (UZ). Er soll immer das letzte Mittel zur Durchsetzung einer Maßnahme sein, dies gilt auch für die Art des Körpertreffers (z.B. Schüsse auf Beine) oder auf die Vereitelung der Flucht ab (Schüsse auf den Torso zielen auf die Eliminierung ab). In Extremfällen dient die Schussabgabe der Tötung. Dies kann beispielsweise erforderlich sein, wenn eine unmittelbar bevorstehende Gefahr gegen Leib oder Leben mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht.
Sie können je nach Gesetz und Situation polizeirechtlicher Natur (Gefahrenabwehr) oder auch repressiver Natur (Strafverfolgung) sein . In den meisten Polizeigesetzen der Länder ist ein Schusswaffengebrauch zulässig, wenn die Person eines Verbrechens verdächtig ist. Bei manchen Schützen ist eine Hemmschwelle zu überwinden, dabei wird die ethische Handeln der Verletzung oder möglichen Tötung eines Menschen bedacht.
Schusswaffengebräuche sind, außer bei gegenwärtigen Gefahren, anzudrohen. Die Androhung ergeht in der Regel mündlich oder durch die Abgabe eines Warnschusses, soweit dies zeitlich möglich ist.
Das Jagdrecht beinhaltet auch Befugnisse für das Erlegen von Wild, woran jedoch bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind.
[Bearbeiten] Polizei
- Hauptartikel: Waffengebrauch der Polizei
[Bearbeiten] Justiz
In Deutschland dient der Schusswaffengebrauch vor allem dem Verhindern des Entweichens von Gefangenen. Es kommen folgende Rechtsnormen in Betracht: § 100 Abs. 1 Satz 2 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) und § 178 Abs. 3 StVollzG sowie § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FreihEntzG). Im Strafvollzugsrecht gilt die Besonderheit, dass die Justizvollzugsbeamten zwar Bedienstete eines Bundeslandes (Justizverwaltung) sind, jedoch beim Schusswaffengebrauch ein Bundesgesetz (das Strafvollzugsgesetz) anwenden. Beim Vollzug von Jugendarrest, Strafarrest, bei Ordnungs-, Sicherungs,- Zwangs- und Erzwingungshaft ist der Schusswaffengebrauch jedoch ausdrücklich ausgeschlossen, § 178 Abs. 3 StVollzG.
[Bearbeiten] Bundesbehörden
Für Bundesbedienstete gilt das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes - UZwG).
In der deutschen Bundeswehr gilt im Friedensfall speziell das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw). Im Verteidigungsfall gelten die Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung sowie die korrekte Anwendung einschlägiger Dienstvorschriften und Befehlen bzw. Anordnungen.
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[Bearbeiten] Problematiken
Beim Schießen auf Lebewesen kann der Schusswaffengebrauch ein ethisches Problem darstellen, zudem bedarf es eines Rechtfertigungsgrundes, um nicht wegen eines Tötungsdeliktes (beim Gebrauch gegen Personen) oder nach dem Tierschutzgesetz (beim Gebrauch gegen Tiere) verdächtigt zu werden.
Der Einsatz der Schusswaffe gegen Personen kann zu einer posttraumatischen Belastungsstörung führen [1].
Im Außenverhältnis ist bei Schusswaffengebräuchen ist die Rolle von Unbeteiligten problematisch, z. B. Querschläger in Räumen, bewegliche Ziele, die unabsichtlich in das Schussfeld laufen.
Die ungewollte (versehentliche) Schussabgabe gründet in einer falschen Handhabung der Waffe (z.B. eine Hand führt eine andere Tätigkeit aus als die waffenführende Hand, sodass gleichzeitig mit der anderen Hand der Hahn gezogen wird) und einer falschen Übergabe der Waffen an andere (Ladezustand wird nicht oder falsch angegeben). Schützen mit Amtsträgereigenschaft, die einen ungewollten Schuss abgeben, müssen sich zumindest disziplinär verantworten.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Literatur
- Henning Hoffmann: Die Flinte – Waffe, Werkzeug, Sportgerät, DWJ Verlag, 2005, ISBN 3-936632-51-0
- Dietlind Neuwirth: Polizeilicher Schusswaffengebrauch, Verlag Deutsche Polizeiliteratur, 2006, broschiert, 176 Seiten, ISBN 3-8011-0531-8 [2]
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