Tatort
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Ein Tatort (TO) ist die Örtlichkeit, an der eine Tat begangen wurde, die den Tatbestand einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfüllt oder bei der Verdacht hierzu besteht.
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[Bearbeiten] Begriffliche Abgrenzung
Abzugrenzen ist der Begriff des Tatorts von dem des Fundorts etwa einer Leiche oder eines Beweisstücks. Dieser wiederum muss nicht zwangsläufig mit dem des Ablegeorts identisch sein, etwa wenn eine Leiche in ein fließendes Gewässer geworfen und anderenorts angeschwemmt wird. Ein neutraler Begriff, der Verwendung finden sollte, wenn (noch) nicht geklärt ist, ob es sich um den Tat-, Ablage-, oder Fundort handelt ist der des Ereignisorts. Ereignis- oder auch schlicht Einsatzort nennt man auch den Ort, an dem ein nicht sanktionsbewehrtes Ereignis wie beispielsweise eine Naturkatastrophe stattfindet oder stattgefunden hat.
[Bearbeiten] Recht
Im deutschen Recht wird der Tatort in § 9 StGB bzw. § 7 OWiG normiert. Nach dem Tatort richtet sich in der Regel auch die örtliche Zuständigkeit von Polizei, Staatsanwaltschaft und damit zumindest indirekt auch Gerichten. Ausnahmen sind zum Beispiel Terrorismus und Spionage. Im Rahmen der Vorermittlungen ist die örtlich zuständige Polizei gemäß § 163 StPO für die Verfolgung von Tat und Täter zuständig, ggf. über die Transformationsvorschrift i.V.m. § 46 OWiG. Den Erstzugriff auf den Tatort hat vielfach die Schutzpolizei, den Auswertungsangriff dagegen die Kriminalpolizei.
[Bearbeiten] Tatortarbeit
Der Tatort ist im Strafverfahren vor allem der dort vorhandenen Spuren Ausgangspunkt für Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden. Vor allem hier können Beweismittel für das Stattfinden einer Tat und für die Täterschaft gefunden werden. Diese Spuren ermöglichen im idealen Fall eine direkte Überführung eines Tatverdächtigen bzw. Beschuldigten oder führen unter Umständen auch zu weiteren Ermittlungsansätzen, die zumindest eine Personenfahndung ermöglichen.
Bestimmte Straftaten werden nur von der Kriminalpolizei bearbeitet. Hierzu gehören auch kriminalistische Ermittlungen vor Ort. Sofern der Erste Angriff durch Kräfte der Schutzpolizei an die Kräfte der Kriminalpolizei übergeben wird findet vor Ort eine Tatort-Übergabe statt. Dieser Informationsaustausch geschieht mithilfe eines schriftlichen, meist mehrseitigen Erstzugriffsberichtes und/oder mündlich vor Ort. Hierbei werden ggf. auch Spuren sowie Personalien von Beschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen übergeben. Anschließend wird der Auswertungsangriff vorgenommen, der vornehmlich die Spurensicherung beinhaltet. In der Regel wird ein Tatortbefundsbericht erstellt. Deutschlandweit ist die Anleitung Tatortarbeit-Spuren (ATOS), herausgegeben vom Bundeskriminalamt, verbindlich.
Polizeitaktisch wird ein Tatort unmittelbar nach Eintreffen der Einsatzkräfte durch innere und äußere Absperrung sowie Sicherstellung bzw. Beschlagnahme gesichert. Außerdem wird der Tatort nach Beweismitteln abgesucht, und es wird ein Trampelpfad eingerichtet, um keine vorhandenen Spuren zu verfälschen und eigenen zu setzen. Am Zugang findet eine Kontrolle der Personen statt, die den Tatort betreten oder verlassen wollen. Außerdem wird bei Sofortlagen eine Tatortbereichsfahndung eingeleitet. Des Weiteren ist es wichtig, die Situation des Tatortes zu beschreiben (sog. Tatortbefund) sowie eventuelle Täter aus dem Kreis der Schaulustigen zu ermitteln, da manche Täter den weiteren Ablauf nach ihrer Tat beobachten.
[Bearbeiten] Weblinks
[Bearbeiten] Referenzen
- ↑ Beachte jedoch: Kriminologie ist entgegen weitverbreitetem Sprachgebrauch kein Synonym zu Kriminalistik.
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