Teilnehmergemeinschaft
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
In einem Flurbereinigungsverfahren sind die Eigentümer von Grundstücken sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten die Teilnehmer des Verfahrens und bilden die Teilnehmergemeinschaft (TG). Sie entsteht mit dem Flurbereinigungsbeschluss, ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und steht unter Aufsicht der Flurbereinigungsbehörde. Die TG erlischt, wenn ihre Aufgaben in der Schlussfeststellung für abgeschlossen erklärt sind.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Organe der TG
[Bearbeiten] Teilnehmerversammlung
Eine Teilnehmerversammlung sollte der Vorstand mindestens ein Mal im Jahr durchführen, um den aktuellen Stand des Verfahrens zu erläutern sowie den Teilnehmern die Möglichkeit zu geben, Fragen an den Vorstand zu stellen. Die Teilnehmerversammlung hat folgende Rechte:
- Wahl des Vorstandes
- Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes oder deren Stellvertreter durch Neuwahl
- vom Vorstand Auskunft verlangen
- anstelle des Vorstandes zu Fragen Stellung nehmen
- Satzungen über die Angelegenheiten der TG beschließen (z.B. Wahlverfahren)
[Bearbeiten] Vorstand der TG
Der Vorstand führt die Geschäfte der TG und ist das zentrale Entscheidungsgremium eines Flurbereinigungsverfahrens. Er besteht aus mehreren ehrenamtlichen Mitgliedern, deren Zahl die Flurbereinigungsbehörde bestimmt. Für jedes Vorstandsmitglied wird ein Stellvertreter gewählt oder bestellt.
[Bearbeiten] Wahl des Vorstandes
Möglichst bald nach der Rechtskraft des Flurbereinigungsbeschlusses lädt die Flurbereinigungsbehörde die Teilnehmer durch öffentliche Bekanntmachung zum Wahltermin ein. Die Vorstandswahl wird durch die Flurbereinigungsbehörde geleitet. Wählbar ist jede natürliche Person, die unbeschränkt geschäftsfähig ist. Wahlberechtigt sind die anwesenden Teilnehmer mit je einer Stimme. Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer.
[Bearbeiten] Vorsitzender des Vorstandes
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Stellvertreter. Der Vorsitzende führt die Vorstandsbeschlüsse aus und vertritt die TG gerichtlich und außergerichtlich.
[Bearbeiten] Aufgaben der TG
Die TG nimmt die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahr. Dies sind insbesondere:
- Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen
- Aufbringung der Eigenleistung
- Festsetzung der im Verfahren zu leistenden Beiträge
Durch landesspezifische Regelungen können der TG weitere staatliche Aufgaben übertragen werden.
[Bearbeiten] Verband der Teilnehmergemeinschaften
Mehrere TGen können sich zu einem Verband und mehrere Verbände zu einem Gesamtverband zusammenschließen. Die gewählten Vorstandsmitglieder der einzelnen TG'en haben größtenteils nicht die fachliche Qualifikation und die Zeit, Aufgaben wie Straßen- und Wegebau, Buchführung, Ausschreibungen nach VOB usw. durchzuführen. Der Verband tritt nach Maßgabe seiner Satzung an die Stelle der TG und übernimmt einen Großteil ihrer Aufgaben. Der Verband finanziert sich durch Beiträge seiner Mitglieder.
[Bearbeiten] Landesspezifische Besonderheiten
[Bearbeiten] Sachsen
Grundlage: Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG)
Der Vorsitzende des Vorstandes der TG und dessen Stellvertreter werden von der Flurbereinigungsbehörde bestimmt. Der Vorstand muss der Bestellung zustimmen.
Als Vorstandsmitglied ist nur wählbar, wer die Anforderungen an die Berufung in das Amt eines ehrenamtlichen Richters im Sinne von § 9 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter erfüllt.
Der Gesetzgeber hat der TG weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen, dies ist vor allem die Neugestaltung des Verfahrensgebietes und:
- die Aufstellung und Ausführung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41 FlurbG)
- die Wertermittlung
- den Wunschtermin
- die Aufstellung und Ausführung des Flurbereinigungsplanes
- Entscheidungen im Zusammenhang mit Beiträgen