Wehrdienst
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Der Wehrdienst ist die Ausübung einer Wehrpflicht im Militär eines Staates. Befindet sich der betreffende Staat im Kriegszustand mit einem anderen Staat, wird der Wehrdienst zum Kriegsdienst.
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[Bearbeiten] Bundesrepublik Deutschland
Männliche Personen können mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs auf Grund von Artikel 12a GG zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden. Die einfachgesetzliche Grundlage für die Wehrpflicht bildet das Wehrpflichtgesetz (WPflG). Gemäß § 1 WPflG sind alle männlichen bundesdeutschen Staatsbürger vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig. Die Dauer des Grundwehrdienstes beträgt zur Zeit neun Monate. Die Allgemeine Grundausbildung (AGA) beansprucht davon drei Monate, hinzu kommt eine Spezialgrundausbildung (SGA), die auf die konkrete Aufgabe vorbereitet.
Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Verlängerung des Dienstes um bis zu 14 Monate. Ebenso besteht die Möglichkeit, den Wehrdienst in Abschnitten von einmal sechs und zweimal anderthalb oder einmal drei Monaten abzuleisten.
Nach dem Grundgesetz darf allerdings niemand gegen sein Gewissen zum Dienst mit der Waffe gezwungen werden. „Wehrdienst“ und „Kriegsdienst“ sind allerdings voneinander zu unterscheiden. Die Verweigerung des verpflichtenden Wehrdienstes auch in Friedenszeiten mit der Begründung der Kriegsdienstverweigerung wird allerdings anerkannt, da das Militär für einen kriegerischen Einsatz ausbildet. Bei Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist ein Wehrersatzdienst bzw. Zivildienst abzuleisten. Die freie Wahl zwischen Grundwehrdienst und Ersatzdienst besteht (rein rechtlich gesehen) nicht.
Mit der Verkleinerung der Bundeswehr nach dem Ende des Kalten Krieges wird auch die Zahl der Wehrdienstleistenden von Jahr zu Jahr weniger. In diesem Zusammenhang gewinnt die öffentliche Diskussion über die „Wehrgerechtigkeit“ an Gewicht und Bedeutung, zumal gegenwärtig nur noch ca. 15 % der Männer eines Jahrganges mit der Einziehung zur Bundeswehr rechnen müssen. Gerichtliche Urteile haben aus diesem Grunde in mehreren Fällen entsprechenden Widersprüchen gegen die Einberufung stattgegeben.
Konzepte zur Umwandlung der Bundeswehr in eine reine Berufsarmee mit vollkommen veränderter Aufgabenstruktur („Out of Area“-Einsätze) werden zunehmend über die verschiedenen politischen Lager hinweg entwickelt. Allerdings würde die Umwandlung in eine reine Berufsarmee wahrscheinlich auch das Ende des verpflichtenden Zivildienstes als Ersatzdienst bedeuten.
Der Staat darf nach dem Grundgesetz nur einen Verteidigungskrieg führen. Angriffs- oder Präventivkriege sind durch grundgesetzliche (Art. 26 I) und strafrechtliche (§§ 80, 80a StGB) Vorschriften verboten. Der Dienst in den bundesdeutschen Streitkräften ist daher per se Wehr-Dienst. Analog Art. 87a II GG (Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt) dürfen Soldaten nicht beliebig für Kriegseinsätze verwendet werden. Das Parlament, der Deutsche Bundestag, hat hierüber zu entscheiden.
[Bearbeiten] Ausfall des Studiums
Durch die Ableistung des Wehrdienstes darf keinem Bundesbürger ein Nachteil in der Durchführung eines Studiums entstehen. Jeder Schüler kann sich für einen Studienplatz bewerben, obwohl er vorher seinen Dienst ableisten muss. Wird er dann an einer Universität angenommen, so ist ein Studienplatz für ihn bevorzugt frei zu halten. Es ist dann jedoch nicht der Ort des Studierens für ihn zwangsläufig derselbe.[1]
[Bearbeiten] Österreich
In Österreich heißt der Grundwehrdienst auch Präsenzdienst und der Grundwehrdienstleistende entsprechend Präsenzdiener. Die Dauer des Präsenzdienstes wurde mit 1. Januar 2006 per Ministerverordnung von acht auf sechs Monate verkürzt. Ein Zivildienst von neun Monaten (bis 31. Dezember 2005: zwölf Monate) Dauer ist als Ersatzdienst zulässig. Das Leisten des Kriegsdienstes für einen anderen Staat, wie als Söldner, steht unter Strafe und führt überdies zum Verlust der Staatsbürgerschaft.
[Bearbeiten] Schweiz
In der Schweiz herrscht die allgemeine Dienstpflicht für Männer.
Die obligatorische Grundausbildung heißt Rekrutenschule und dauert zwischen 18 und 21 Wochen. Anschließend gibt es alljährlich Wiederholungskurse (WKs) von rund drei Wochen, derzeit bis ca. zum 34. Lebensjahr. Die gesamte Dienstleistungszeit für einfache Soldaten dauert 260 Tage.
Der Dienst an der Waffe kann aus Gewissensgründen abgelehnt werden; der Ersatzdienst heißt Zivildienst und dauert eineinhalb mal so lange wie der Militärdienst. Männer, die aus medizinischen Gründen den Wehrdienst nicht leisten können, werden dem Zivilschutz zugeteilt. Jene, die keinen Wehr- oder Zivildienst leisten, müssen eine „Militärpflichtersatz-Abgabe” bezahlen.
Schweizer Soldaten behalten nach Beendigung der Grundausbildung ihre militärische Ausrüstung einschließlich Waffe und Munition zu Hause, um sie sofort für den Kriegsfall - oder für die jährliche WK - bereit zu haben. Nach kompletter Beendigung des Wehrdienstes kann die Waffe gegen ein Entgelt erworben werden.
[Bearbeiten] Weblinks
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