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Kriegsdienstverweigerung - Wikipedia

Kriegsdienstverweigerung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Wikipedia:Deutschlandlastige Artikel
Deutschlandlastige Artikel
Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.

Kriegsdienstverweigerung (KDV) ist die Weigerung, am Kriegsdienst teilzunehmen.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Geschichte der Kriegsdienstverweigerung

Im frühen Christentum finden sich kritische Aussagen zum Militärdienst, so bei Tertullian. Die Traditio Apostolica, eine frühchristliche Gemeindeordnung aus der Zeit um 200 n.Chr. formuliert als Anforderung an die Taufbewerber (Katechumenen): Ein Soldat, der unter Befehl steht, soll keinen Menschen töten. Erhält er dazu den Befehl, soll er diesen nicht ausführen, auch darf er keinen Eid leisten. Ist er dazu nicht bereit, soll er abgewiesen werden. (...) Der Katechumene wie auch der Gläubige, der Soldat werden will, muß abgewiesen werden, weil er Gott verachtet hat. (Traditio Apostolica, 16).

Während der Christenverfolgungen unter Kaiser Diokletian kam es zu zahlreichen Kriegsdienstverweigerungen aus religiösen Gründen, z.B. der Märtyrer Maximilian. (hingerichtet am 12. März 295 n.Chr.) Zu den Vorläufern der modernen Kriegsdienstverweigerern gehören verschiedene Fraktionen der Täuferbewegung. Darunter waren unter anderem die Hutterer und die Mennoniten. Ihre Verweigerung des Kriegsdienstes zwang sie bis in die Gegenwart hinein zu großen Wanderungsbewegungen, die sie über Russland in die USA und von dort nach Kanada und Südamerika führten. Auch die Quäker gehören zur Avantgarde der Kriegsdienstverweigerer. In den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts entstand die Gemeinschaft der Bruderhöfler, die ebenfalls den Dienst mit der Waffe verweigerten. Auch die pazifistischen Bewegungen der 1920er Jahre gelten als Schrittmacher des heute in Deutschland grundgesetzlich garantierten Rechts, den Dienst mit der Waffe zu verweigern. Aufgrund der Erfahrungen aus zwei Weltkriegen wurde im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland das Grundrecht verankert, dass niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden darf (Grundgesetz-Artikel 4, Absatz 3). Die Bundesrepublik Deutschland war die erste Nation der Welt, die diesem Recht Verfassungsrang einräumte, und zwar noch vor der Gründung der Bundeswehr und der Einführung der Wehrpflicht.

1969 versuchte das Bundesverwaltungsamt, die Kriegsdienstverweigerer, unter anderem in Schwarmstedt, zu kasernieren. Zu dieser Zeit wohnten die Zivis noch bei den Dienststellen. Nach einem bundesweiten Streik der Zivildienstleistenden zu Ostern, stellte das Amt seine Bestrebungen aber ein. Nach und nach vermehrte sich die Anzahl von Zivis, die zu Hause schliefen und jeweils nur zum Dienst (wie andere Menschen zur Arbeitsstelle) anreisten, so genannter Heimschläfer.

In der DDR gab es hingegen kein Grundrecht zur Wehrdienstverweigerung. Durch einen Beschluss des Nationalen Verteidigungsrates am 7. September 1964 wurde jedoch die Bildung von sogenannten Baueinheiten angeordnet. Diese „Bausoldaten“ mussten keinen Waffendienst leisten, sondern wurden innerhalb der NVA unter anderem als Gärtner, Krankenpfleger oder bei Bauvorhaben eingesetzt. Vor allem in den letzten Jahren der DDR kam es auch zu Hilfseinsätzen in Großbetrieben der Industrie. Bausoldaten hatten nach ihrer Dienstzeit unter Umständen mit Nachteilen zu rechnen. Eine Totalverweigerung war mit Freiheitsstrafe bedroht. 1987 wurde das Recht auf Kriegsdienstverweigerung durch die Vereinten Nationen mit nur zwei Gegenstimmen (Irak, Mosambik) als internationales Menschenrecht anerkannt.

Mit der Einführung der Wehrpflicht in der Bundesrepublik Deutschland wurde die Ausübung dieses Grundrechts dadurch erschwert, dass die Berechtigung zur Verweigerung von einer behördlichen Überprüfung („Gewissensprüfung“) durch ein Antragsverfahren abhängig gemacht wurde.

[Bearbeiten] Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung in anderen Staaten

Auch in vielen anderen demokratischen Staaten mit einer Wehrpflichtigen-Armee gibt es rechtlich die Möglichkeit, den Militärdienst zu verweigern. Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung wird in den verschiedenen Ländern unterschiedlich liberal oder streng gehandhabt und ausgelegt. Manchmal ist dieses Recht nur auf bestimmte, meist religiöse Gruppen beschränkt, oder es ist verbunden mit der Überwindung von unterschiedlich hohen rechtlichen Hürden.

In vielen diktatorisch regierten Ländern war und ist Kriegsdienstverweigerung rechtlich nicht möglich; jeder kann dort zum Dienst an der Waffe gezwungen werden. Kriegsdienstverweigerung wird in solchen Staaten in der Regel als Fahnenflucht (Desertion) verfolgt und ist mit teilweise harten (Gefängnis-)Strafen verbunden. Im Kriegszustand kann die Kriegsdienstverweigerung bzw. Desertion mit der Todesstrafe geahndet werden.

[Bearbeiten] Zusammenfassung für Deutschland

Zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist in Deutschland zurzeit das schriftliche Antragsverfahren vorgesehen. Form und Inhalt sind zwar umstritten, aber ein ehrlicher, selbst geschriebener Antrag eines Pazifisten kann auch nur eine einzige Seite umfassen. Für Kriegsdienstverweigerer, die bis zum 30. Juni 1983 ihren Antrag stellten, war das die Regel. Es gibt auch Vorschläge, die mündliche Anhörung, hauptsächlich aus Kostengründen, ganz abzuschaffen.

Eine Kriegsdienstverweigerung kann in Deutschland von jedem und jederzeit eingereicht werden, aufschiebende Wirkung hat aber nur ein Antrag vor der Einberufung. Wer nach der Einberufung verweigert, kann in Friedenszeiten dennoch zur Bundeswehr eingezogen werden, bis über den Antrag entschieden wird. Allerdings wird dann praktisch auf sämtliche militärische Ausbildung verzichtet und der Betreffende wird in der Regel bis zur Anerkennung seines Antrages vom Dienst befreit. Beratung für Kriegsdienstverweigerer bieten vielerorts die jeweiligen Beauftragten der christlichen Kirchen und die DFG-VK (Deutsche Friedensgesellschaft-Vereinigte Kriegsdienstgegner).

[Bearbeiten] Verfahren in Deutschland

Wer in Deutschland wehrpflichtig ist und den Kriegsdienst an der Waffe verweigern will, muss dazu beim zuständigen Kreiswehrersatzamt einen sogenannten Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (kurz KDV) stellen. Hierzu gehört ein Anschreiben, das den Hinweis auf Art. 4 Abs. 3 des Grundgesetzes enthalten muss, ein tabellarischer Lebenslauf und eine schriftliche Darlegung der Gewissensgründe. Bis vor kurzem gehörte auch ein polizeiliches Führungszeugnis dazu; es wird mittlerweile nicht mehr verlangt. Eine KDV wird erst dann bearbeitet, wenn der Betreffende rechtsgültig gemustert worden ist.

Spätestens seit der Bundeswehr-Major Florian Pfaff die indirekte Mitwirkung am Irak-Krieg erfolgreich verweigerte, ist es jedoch auch möglich, aus Gewissensgründen die Mitwirkung an besonders verwerflichen Handlungen, insbesondere an einem Angriffskrieg, zu verweigern. Dies gilt auch für aktive Soldaten. Voraussetzung ist, dass die Gewissensgründe nachvollziehbar dargelegt werden können.

[Bearbeiten] Kritik an den Verfahren

[Bearbeiten] Mangelhafte Annahmeverfahren

Kritisiert wird oft, dass die Annahmeverfahren, die früher durch das Kreiswehrersatzamt und heute durch das Bundesamt für den Zivildienst durchgeführt werden, ob der großen Anzahl von Anträgen (etwa 30% eines Jahrgangs verweigern) sehr mangelhaft sind. So kann es sein, dass zwei gleiche Anträge von verschiedenen Antragsstellern zu gegensätzlichen Ergebnissen führen. Ebenfalls sind eindeutig rechtswidrige Anerkennungen bekannt, in denen der Antragsteller keinerlei Bezug auf Art. 4.3 GG nahm. Ein Fall wurde gar auf Basis ökologischer Gewissensgründe anerkannt, da Militärfahrzeuge im Gelände die Natur schädigen würden. Als noch in den ersten beiden Instanzen die Kreiswehrersatzämter entschieden, wurde zudem bemängelt, dass die Ausschüsse und Kammern naturgemäß parteiisch sein müssten. Diskutiert wurde daher immer wieder, ob nicht besser unabhängige Richter über die Anträge entscheiden sollten.

[Bearbeiten] Prüfung des Gewissens?

Ein genereller Kritikpunkt an den in Deutschland in der Vergangenheit und heute gegebenen Anerkennungsverfahren von Kriegsdienstverweigerern war die Fraglichkeit der Prüfbarkeit eines Gewissens. Bei den bis in die achtziger Jahre üblichen mündlichen Verfahren, die als Gewissensprüfung bezeichnet wurden, wurden teilweise ungewöhnliche Szenarien konstruiert, zu denen der Antragsteller eine seinem Gewissen konforme Stellungnahme abgeben sollte. Ein solches Szenario war, dass man versehentlich als Autofahrer jemanden tötet. Ein Antrag wurde abgelehnt, da sich der Antragsteller weigerte, seinen Führerschein abzugeben. Die Folge war, dass eine Reihe Zivildienstleistender im Fahrdienst Fahrten verweigerten. De facto wurden die Antragsteller jedoch von Organisationen, die Kriegsdienstverweigerer unterstützten, sowie von ihren Rechtsbeiständen darauf trainiert, rechtmäßig einwandfreie Antworten zu geben, sodass spätestens in dritter Instanz vor einem Verwaltungsgericht eine Anerkennung erstritten wurde.

Es ist kritisierbar, dass das Verfahren (auch in der heutigen Form) der Lüge Vorschub leistet. Wer den Zivildienst für wesentlich sinnvoller hält als den Kriegsdienst, ohne den Kriegsdienst prinzipiell aus Gewissensgründen abzulehnen, der hat einen starken Anreiz zu lügen – mit stillschweigender Billigung der meisten Beteiligten. Dies kommt dadurch zu Stande, dass es formell keine Entscheidung zwischen Wehr- und Zivildienst gibt, sondern aus rechtlicher Sicht die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch immer eine Ausnahme aus Sondergründen darstellt.

[Bearbeiten] Verhalten der vernehmenden Personen

Die Art und Weise der Interaktion der Gewissensprüfer mit den Antragstellern wurde ebenfalls erheblich kritisiert. Antragsteller, die alleine ohne Beistand in die Verhandlungen gingen, berichteten regelmäßig von Voreingenommenheit, Beleidigungen und Provokationen. Teilweise wurde in Frage gestellt, ob ein Verfahren im Einzelfall noch der Menschenwürde gerecht würde.

[Bearbeiten] Unglaubwürdige Szenarien

Die konstruierten Szenarien in den mündlichen Verhandlungen waren ein dauerhafter Streitpunkt. Bevorzugt wurden hoch interpretierbare Szenarien vorgestellt, die teilweise jenseits jeder Wahrscheinlichkeit lagen. Ein Beispielszenario war, dass man sich nach dem Untergang eines Schiffes dank eines Stückes Treibholz über Wasser halten konnte. Ein anderer Schiffbrüchiger schwimmt heran, aber das Treibholz reicht nicht aus, um beide zu tragen. Was tut der Antragsteller? Weist er den anderen zurück, so konnte er offensichtlich doch die Tötung eines anderen Menschen akzeptieren. Sagte er aus, er würde sich opfern und das Treibholz dem anderen überlassen, so war die Antwort offensichtlich unglaubwürdig. Sagte er, es käme zu einem Kampf, so versuche der Antragsteller entweder einer Antwort auszuweichen, oder aber er sollte Stellung beziehen, ob er im Rahmen des Kampfes die Tötung des anderen in Kauf nahm. Es wurde jedoch gerichtlich festgestellt, dass die Bereitschaft zur persönlichen Notwehr und Nothilfe nicht zu Ungunsten des Antragstellers ausgelegt werden darf und die Glaubwürdigkeit einer Gewissensentscheidung nicht mindert.

Umstritten war, ob die Kreiswehrersatzämter informell Anerkennungsquoten hätten und somit die Anerkennung von Kriegsdienstverweigerern in den mündlichen Anhörungen eher von der Anzahl der benötigten Wehrpflichtigen bestimmt wurde, als von der Argumentation des Antragstellers. Dieselbe Frage wurde gestellt, als mit Abschaffung der mündlichen Anhörungen die Dauer des Zivildienstes von 16 auf 20 Monate erhöht wurde (Wehrdienst damals 15 Monate). Dabei wurde argumentiert, dass die Dauer des Wehrdienstes inklusive späterer Wehrübungen durchaus 20 Monate erreichen könne, was aber nur ausnahmsweise der Fall war. Mit derselben Argumentation wurde zuletzt auch die Verkürzung des Zivildienstes auf 9 Monate vertreten.

In Teilen der Gesellschaft fand man es stets bedenklich, dass ein Kriegsdienstverweigerer nachweisen musste, dass er irreparablen seelischen Schaden erleiden würde, sollte er gegen sein Gewissen Kriegsdienst an der Waffe leisten (und bei dieser Gelegenheit einen anderen Menschen töten) müssen. Dagegen wurde postuliert, dass ein normaler Soldat keinen solchen Schaden erleiden müsste, was allerdings der Gefechtsrealität widersprach. Einige Gruppierungen regten daher in den siebziger und frühen achtziger Jahren immer wieder eine analoge Prüfung für Soldaten an, in denen die angehenden Rekruten glaubhaft darlegen sollten, dass sie ohne irgendwelche psychischen Probleme Menschen töten könnten, da sie sonst zum Kriegsdienst mit der Waffe nicht geeignet seien. Der Vorschlag wurde zwar politisch niemals aufgegriffen, jedoch wird er nach wie vor diskutiert (z.B. Maischberger, N-TV, 7. Dezember 2005 im Gespräch mit Franz Josef Jung, CDU).

[Bearbeiten] Anerkennungsgründe (Deutschland)

Basis für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer sind ausschließlich Gewissensgründe nach Art. 4 Abs. 3 GG.

Das Bundesamt für Zivildienst selbst schreibt:

nach § 2 Abs. 2 Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) ist ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer eine persönliche und ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung beizufügen.
Die Darlegung ist persönlich und ausführlich, wenn Sie nach bestem Können erläutern, wie Sie zu der Überzeugung gekommen sind, unter keinen Umständen Menschen verletzten oder töten zu können. Dies müssen sie nachvollziehbar darstellen, z.B. in dem Sie prägende Einflüsse (Elternhaus, Schule, Religion usw.), Erlebnisse und Überlegungen schildern. Bei der Entscheidung, ob Ihre Begründung ausreichend ist, wird auch Ihr Bildungsgrad berücksichtigt.
[...]
Eine Darlegung, bei der ausschließlich oder zum Teil Vorlagen oder Muster (z.B. aus dem Internet) verwendet werden, reicht nicht aus. Die Begründung muss unterschrieben sein.

Die reine Behauptung, dass das Gewissen den Kriegsdienst verbiete, reicht nicht aus. Ebenfalls sind religiöse Gründe unzureichend. Beispielsweise wurden der Glaube und die Furcht, wegen der Tötung von Menschen im Krieg in die Hölle zu kommen, nicht anerkannt. Dagegen kann die Religion für den Gewissensbildungsprozess, der im Rahmen des Antrags dargestellt werden muss, durchaus wichtig sein.

Zu Zeiten der deutschen Teilung wurde auch nicht akzeptiert, dass man eigenen Verwandten gegenüber stehen könnte und diese gegebenenfalls töten müsste.

Für eine Anerkennung muss der Antragsteller glaubhaft darlegen, dass er irreparablen seelischen Schaden erleiden und die Persönlichkeit zerbrechen würde, sollte er als Soldat einen Menschen töten müssen. Dagegen ist persönliche Notwehr (die von der kollektiven Notwehr unterschieden wird, in die ein Soldat gezwungen wird) akzeptabel. Sowohl in persönlicher Notwehr (Angriff auf das eigene Leben) als auch in persönlicher Nothilfe (z.B. Angriff auf Freundin/Freund) kann die Tötung des Angreifers in Kauf genommen werden, ohne dass die eigene Persönlichkeit zerbrechen muss. Dasselbe gilt, wenn man als Zivilist im Kriegsfall einen feindlichen Soldaten tötet, der sich rechtswidrig verhält (Genfer Konventionen). - Irrelevant dabei ist letztendlich die tatsächliche Gewissenslage. Die Ablehnung persönlicher Notwehr oder der Unwillen, das Leben eines Täters höher als das des Opfers zu bewerten, wurde im Einzelfall so ausgelegt, dass der Antragsteller unglaubwürdig sei.

Da heute in der Regel eine schriftliche Verweigerung zur Anerkennung ausreicht und es einen sinkenden Bedarf an Wehrdienstleistenden bei steigendem Bedarf an Zivildienstleistenden gibt, sind solche "Spitzfindigkeiten" kaum noch relevant.

[Bearbeiten] Kriegsdienstverweigerungen von Frauen in Deutschland

Seit dem 1. November 2003 können auch Soldatinnen den Kriegsdienst verweigern.

Davon abgesehen verweigern auch Frauen, die nicht in der Bundeswehr dienen, gelegentlich den Kriegsdienst, was aber oft nur zu Verwirrung bei den Ämtern führt. Basis ist hierbei Art. 12a Absatz 4 GG: Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden. Eine Frau, die, ohne der Bundeswehr anzugehören, diesen Dienst verweigert, tut das ohne Rechtsgrundlage und könnte mit einem Totalverweigerer gleichgesetzt werden. Rechtliche Konsequenzen aus Frauen-KDV sind nicht bekannt, da Verpflichtungen nach den Sicherstellungsgesetzen nur im Verteidigungs- oder Spannungsfall ausgesprochen werden können und die Strafvorschriften auch nur dann greifen.

Im Verteidigungsfall ist aber sowohl das Nichtnachkommen einer Dienstverpflichtung als auch die Arbeitsverweigerung und das Kündigen einer Arbeitsstelle als Dienstverpflichteter ohne Zustimmung der zuständigen Behörde in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit. Die Handlung ist eine Straftat, wenn sie geeignet ist, die Sicherstellung der Arbeitsleistung merkbar zu beeinträchtigen und kann nach dem Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.

[Bearbeiten] Wehrpflicht, Kriegsdienstverweigerer und Soziales System

Derzeit findet in Deutschland eine Diskussion um die Abschaffung oder Aussetzung der Wehrpflicht statt, die letztendlich auch die Abschaffung des Zivildienstes mit sich brächte. Eine Kriegsdienstverweigerung beträfe im gesetzten Fall nur Zeit- und Berufssoldaten, die sich im Nachhinein auf Gewissensgründe berufen.

Da jedoch eine Reihe von sozialen Einrichtungen in erheblichen Maße auf Zivildienstleistende als engagierte und billige Arbeitskräfte angewiesen sind, würde dies zu finanziellen Problemen oder Personalengpässen bei diesen Einrichtungen führen. Diskutiert wird derzeit ein soziales Pflichtjahr („Dienstpflicht“) oder die Förderung freiwilligen Sozialdienstes, sollte die Wehrpflicht abgeschafft werden. Insofern wird die Zukunft der Wehrpflicht, der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes in Deutschland vom Gesetzgeber eher als eine politische Frage diskutiert, etwa angesichts des Problems, wie soziale Interessengruppen und die Finanzierung des Sozialstaats berücksichtigt werden können.

Die Frage der nationalen Verteidigungsfähigkeit und die Forderungen vieler Politiker und militärischer Kreise nach neuen Aufgaben der Bundeswehr nach dem Ende des Ost-West-Konflikts und des Kalten Krieges, die deren Flexibilität und internationale Einsatzfähigkeit ermöglichen soll, wird mit einer Umstrukturierung der Armee beantwortet. Der Artikel 4 Absatz 3 in seinem moralischen Ursprung spielt bei diesen Diskussionen derzeit nur eine untergeordnete Rolle.

[Bearbeiten] Literatur

  • Oberschachtsiek, Bernd. Aktiv gegen oliv. Leitfaden für Kriegsdienstverweigerer. 2., überarbeitete Auflage. Köln: Kiepenheuer & Witsch, 1998. ISBN 3-462-02535-X.
  • PDF-Download von: Rosenke, Jens, Das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung in Artikel 4 Absatz 3 im Spannungsverhältnis mit der Landesverteidigung, FU Berlin SoSe 1999 (www.leistungsschein.de)
  • Totalverweigerer BRDDR. ami-Verlag, Berlin 1990, Vorlage:ISSN 0342-5789
  • Dr. Klemens Richter: Die Verweigerung des Waffendienstes in der DDR. ARB-WK 10/79. Hrsg: Katholischer Arbeitskreis Entwicklung und Frieden, Kommission Justitia et Pax in der BRD. Selbstverlag, Bonn April 1979. 108 Seiten.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

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