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Emissionsrechtehandel

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

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Wasserdampf aus den Kühltürmen eines Braunkohlekraftwerks bei Niederaußem
Wasserdampf aus den Kühltürmen eines Braunkohlekraftwerks bei Niederaußem

Der Emissionsrechtehandel ist ein Instrument der Umweltpolitik mit dem Ziel des Klimaschutzes. Er stützt sich auf das Coase-Theorem, also die Lösung eines Problems durch Marktteilnehmer, und wurde zuerst von Harold Demsetz beschrieben.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Grundidee und Theorie

Das Ziel des Emissionsrechtehandels ist es, eine Reduktion von schädlichen, weiträumig wirkenden Emissionen möglichst effizient auf die Akteure zu verteilen. Dafür werden ökonomische Instrumente eingesetzt. Die internationale Politik gibt jedoch die Reduktionsziele vor. In anderen Worten: Reduktionen sollen zuerst dort geschehen, wo mit relativ wenig Aufwand besonders viel erreicht werden kann. Dieses Instrument wird heute insbesondere für die Reduktion klimawirksamer Treibhausgase angewandt, ist aber prinzipiell auf jede Art von Schadstoffemission anwendbar.

Zu diesem Zweck gibt der Staat handelbare Emissionszertifikate an die betroffenen Betriebe aus, die diese dazu berechtigen, eine bestimmte Menge des Schadstoffs (z. B. eine Tonne CO2) auszustoßen. Die Gesamtmenge der ausgegebenen Zertifikate für einen bestimmten Zeitraum liegt dabei fest (sog. Deckelung) und entspricht dem reduzierten Stand, den der Staat im ersten Schritt politisch erreichen will. Im Zeitverlauf gibt der Staat immer weniger neue Zertifikate aus, um die ausgestoßene Schadstoffmenge weiter zu verringern. Die Zertifikate werden also knapper. Sie können zwischen den Betrieben frei gehandelt werden, wobei der Preis marktwirtschaftlich durch Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Im englischen Sprachgebrauch spricht man auch von "cap and trade".

Jedes Unternehmen kann entscheiden, ob es z. B. Zertifikate zukauft oder alternativ in Maßnahmen investiert, die seine Schadstoffemission reduzieren. Unternehmen, die mehr Zertifikate benötigen, müssen sie von anderen Unternehmen kaufen, die weniger benötigen, weil sie ihre Reduktionsverpflichtung schon weitergehend erfüllt haben. Es ist also den Unternehmen freigestellt, wie schnell oder langsam sie ihre Reduktionsverpflichtungen erfüllen wollen und die damit verbundenen technischen Umstellungen in ihre sonstigen Innovationspläne einpassen.

Gemäß der Theorie wird dabei die Emissionsreduktion als erstes dort erfolgen, wo dies am preisgünstigsten möglich ist, und wird so lange bei zunehmenden Preisen fortgesetzt, bis die geforderte Emissionsreduktion erreicht ist; somit wird die Reduktion zu den niedrigstmöglichen gesamtwirtschaftlichen Kosten erreicht.

Die Ausgabe der Zertifikate kann in Form einer Versteigerung, aber auch einer kostenlosen Zuteilung erfolgen. Im letzteren Fall muss dabei ein bestimmter Verteilungsschlüssel festgelegt werden, der sich in der Regel an den bisherigen Emissionen der Betriebe orientiert. Auch Mischformen sind denkbar. Aus Sicht der ökonomischen Theorie ist die Art der Zertifikatsausgabe unerheblich für das Funktionieren des Instruments.

Demnach kann prinzipiell mit Hilfe des Emissionshandels ein Emissionsziel mit wesentlich niedrigeren gesamtwirtschaftlichen Kosten erreicht werden, als dies durch ordnungsrechtliche Vorgaben oder Steuern (z. B. die sog. Pigou-Steuer) möglich wäre.

Die tatsächliche Wirksamkeit und Effizienz des Instruments hängt allerdings auch stark von der konkreten Ausgestaltung ab.

Ursprünglich stützt sich der Emissionshandel auf das Coase-Theorem, das die Internalisierung negativer Externer Effekte behandelt, indem von den negativen Effekten Betroffene in ein Handelssystem einbezogen werden. Das heißt, bezogen auf das Beispiel Kohlendioxid-Ausstoß: Die gesellschaftlichen Folgekosten des Klimawandels sollen in den Preis der Tätigkeit eingehen, bei der das Kohlendioxid ausgestoßen wird. Ein solches Handelssystem stellt ein effizientes Mittel dar, die negativen externen Effekte von Gütern, die nicht der Ausschließbarkeit unterliegen, zu internalisieren, indem man sich der effizienten Verteilung unter Ausnutzung der Effekte des Marktes bedient. Ronald Coase wurde für diese und andere Leistungen 1991 mit dem Nobelpreis für Wirtschaft ausgezeichnet.

Die Internalisierung in diesem Sinne ist allerdings in den heute gängigen Handelssystemen nicht verwirklicht, da die tatsächlichen Externen Kosten (z. B. die Folgekosten der globalen Erwärmung) nicht in den Handel einbezogen sind. Es wäre also ein Missverständnis anzunehmen, dass Emissionsverursacher mit dem Erwerb der Zertifikate für die der Allgemeinheit entstehenden Folgekosten aufkommen würden. Tatsächlich bildet der sich am Markt bildende Zertifikatspreis lediglich die betriebswirtschaftlichen Kosten für das Erreichen des vorgegebenen Emissionsziels ab und sagt nichts über die Höhe der Folgekosten der verbliebenen Emissionen aus.

[Bearbeiten] Emissionshandel mit Treibhausgasen

Ausgangspunkt ist die Erkenntnis, dass viele Schadstoffe nicht nur lokal wirken, sondern großräumig, so dass die Minderung von Emissionen nur über große geografische Räume betrachtet und bewertet werden kann.

Die anthropogene – vom Menschen verursachte – Emission von Treibhausgasen, also Gasen, die zu einer Erwärmung der Erdatmosphäre beitragen, soll weltweit reduziert werden, um eine drohende Klimaveränderung noch abwenden zu können bzw. deren Fortschreiten auszubremsen.

Der "prominenteste" Vertreter der Treibhausgase und gleichzeitig dasjenige mit dem mengenmäßig größten Ausstoß, ist Kohlendioxid (CO2). Im Hinblick auf die Klimaveränderung sind weitere Gase von Bedeutung, wobei manche trotz geringer Mengen einen großen Anteil am Treibhauseffekt haben. Die Bemessung dieses Anteiles geschieht mit Hilfe des sog. GWP-Wertes (GWP = Global Warming Potential), der, bei Betrachtung gleich vieler Moleküle eines Treibhausgases, angibt, um wie viel dieses schädlicher (also reagibler) ist als CO2, welches den GWP-Wert 1 aufweist. So ist der GWP-Wert von Methan ca. 23, der von Distickstoffoxid 296, und der von SF6 ist 22.200.

Klimarelevante Gase
Summenformel
Anteil am vom Menschen
verursachten Treibhauseffekt
Kohlendioxid CO2
64 %
Methan CH4
20 %
Distickstoffoxid N2O
6 %
Schwefelhexafluorid
Fluorkohlenwasserstoffe
Perfluorierte Kohlenwasserstoffe
u. a.
SF6

diverse

10 %

Deswegen ist im Kyoto-Protokoll, das die Bestimmungen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen konkretisiert, vereinbart worden, wie viele dieser klimawirksamen Gase einzelne Länder bzw. Ländergruppen emittieren dürfen und zu welchen Minderungsschritten innerhalb eines bestimmten Zeitplanes sie sich verpflichten.

Durch die Wiedervereinigung und den daraus folgenden Zusammenbruch der Ostindustrie sind in Deutschland bereits heute bzgl. CO2 ca. 18 % erreicht (Basisjahr 1990).

Zur Bewertung der Klimaschädigung durch bestehende und neue innovative Investitionen ist es wichtig, den "Klimanutzen" von alternativen Projekten bzgl. der "Einsparung" von CO2 zu kennen. Eine eingesparte Tonne CO2 bringt etwa 30 Euro, womit je Tonne CO2 1.000*32/44 = 728 kg chem. gebundener Sauerstoff O2 nicht aus der Atmosphäre entnommen wird. Für den Vergleich von modernen Heizsystemen wie z. B. Wärmepumpen mit solchen, die fossilen Brennstoff "vergasen", beispielsweise Ölheizungen, müssten fiktiv pro 1.000 Liter Heizöl drei Emissionszertifikate in der Höhe von je 30 € (Ende 2005) einberechnet werden, da 1.000 Liter Heizöl rd. 3 Tonnen CO2 ergeben. Eine konventionelle Gebäudeheizung mit 2.500 Liter Heizöl verursacht nach Schätzungen jährlich 200 - 250 Euro unreparablen Klimaschaden. Auch wenn unsere Erdatmosphäre dinglich praktisch unsichtbar ist, ist sie jedoch für die Erdbevölkerung unverzichtbar. Daher werden bald Viele erkennen, dass ein sich verknappendes Gut einen Preis besitzt, und damit umweltfreundliche Energiegewinnung und viele innovative Verfahren begünstigt.

[Bearbeiten] Ausgangslage

Mit dem herkömmlichen Instrumentarium (in Deutschland das Bundes-Immissionsschutzgesetz) wären solche mengenmäßigen Ziele kaum oder nur unter großen Schwierigkeiten zu erreichen. Theoretisch könnten die Verwaltungsbehörden jedem Unternehmen auf Antrag eine Erlaubnis für die Emission bestimmter Mengen klimawirksamer Gase erteilen. Neben rechtlichen Problemen, die eine solche Vorgehensweise hätte, spricht vor allem die Überlegung dagegen, dass die Minderung von Emissionen klimawirksamer Gase je nach Branche bzw. je nach industrieller Technik sehr unterschiedliche Kosten verursacht. Wer zu welchen Kosten wie viel Emissionen vermeiden kann, wissen jedoch die Unternehmen selbst sehr viel besser, weil sie ihre eigene Technik, ihre eigenen Prozesse und deren Weiterentwicklungsmöglichkeiten kennen.

[Bearbeiten] Einsatz

[Bearbeiten] Mechanismen und Märkte des Emissionsrechtehandels

Emissionsrechte werden über verschiedene Systeme gehandelt:

[Bearbeiten] Umsetzung im Kyoto-Protokoll

Im Kyoto-Protokoll haben sich die unterzeichnenden Industrieländer auf eine weltweite Reduzierung der Emissionen von Treibhausgasen um 5,2 % gegenüber 1990 verständigt. Um den Einfluss der schwankenden Witterung bei der Prüfung der Zielerreichung zu begrenzen, wurde als Zielzeitraum 2008-2012 (Mittel) festgelegt. Die Europäische Union ist zusätzlich zu den einzelnen Mitgliedsstaaten auch beigetreten und hat sich bereit erklärt, ihre Emissionen von Treibhausgasen um 8 % (ca. 0,35 Mrd. Tonnen) gegenüber 1990 zu verringern. Dieses Reduzierungsziel wird auf die einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft unterschiedlich verteilt (burden sharing). Deutschland trägt mit etwa 75 % des europäischen Minderungsziels die Hauptlast und muss seine Treibhausgasemissionen um 21 % gegenüber 1990 reduzieren. Gemäß Art. 3 Abs. 8 des Kyoto-Protokolls hat Deutschland für wasserstoffhaltige Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) das Basisjahr 1995 gewählt.

Zum Erreichen der Klimaschutzziele gelten mit der seit dem 13. November 2004 gültigen „Linking Directive“ drei flexible Mechanismen. Joint Implementation (JI) erlaubt Industrieländern (Annex-B-Ländern), untereinander Klimaschutzprojekte auf Kooperationsbasis durchzuführen, während man sich durch Clean Development Mechanism (CDM) die Förderung von bestimmten Projekten in Entwicklungsländern (Nicht-Annex-B-Ländern) anrechnen lassen kann. Das dritte und populärste Instrument ist das so genannte Emissions Trading (ET).

[Bearbeiten] Der EU-Emissionshandel

[Bearbeiten] Rechtliche Grundlagen

Vom Kyoto-Protokoll zum Handel mit Treibhausgasemissionsrechten in Deutschland: eine Übersicht
Vom Kyoto-Protokoll zum Handel mit Treibhausgasemissionsrechten in Deutschland: eine Übersicht

Rechtliche Grundlage für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in Europa ist die sog. Emissionshandels-Richtlinie 2003/87/EG, die, zusammen mit ergänzenden Vorgaben, von den europäischen Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden musste (z.B. in Deutschland mittels des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, in Österreich mittels des Emissionszertifikategesetzes). Artikel 9 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, bis zum 31. März 2004 Nationale Zuteilungspläne (Allokationspläne) zu veröffentlichen und der EU-Kommission sowie den übrigen Mitgliedsstaaten zu übermitteln. Die NAP müssen durch die Kommission genehmigt werden, die diese nach 12 Kriterien überprüft, die in Anhang III der Richtlinie festgelegt sind.

Die rechtliche Grundlage in Deutschland bildet das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG). Dieses wurde am 12. März 2004 vom Bundestag angenommen und, nach einer ersten Ablehnung im Bundesrat (2. April 2004), am 11. Juni 2004 vom Bundesrat verabschiedet. Das TEHG trat am 15. Juli 2004 in Kraft. Nach § 4 TEHG bedarf die Freisetzung von Treibhausgasemissionen einer Genehmigung. Des Weiteren muss für jede emittierte Tonne CO2 eine Berechtigung in Form eines Emissionszertifikates vorliegen bzw. spätestens am 30. April des Folgejahres, also erstmals 2006, an die zuständige Behörde abgegeben werden (TEHG § 6 Abs. 1).

Die Zuteilung der Emissionszertifikate in Deutschland ist für die erste Handelsperiode im Zuteilungsgesetz 2007 (ZuG), welches am 31. August 2004 in Kraft getreten ist, und der Zuteilungsverordnung (ZuV) - am 1. September 2004 in Kraft getreten - geregelt.

[Bearbeiten] Technischer Ablauf des Handels und zuständige Stellen

Obwohl von EU-Emissionszertifikaten die Rede ist, existieren diese nicht als Dokumente in Papierform, sondern werden in einem rein elektronischen System gehandelt. Jeder Handelsteilnehmer muss hierfür ein Konto eröffnen, das ähnlich einem Bankkonto funktioniert. Rechtlich ist nicht festgelegt, wie und wo der Handel abläuft. Er kann direkt zwischen Unternehmen, aber auch über Vermittler stattfinden. Es existieren mehrere Marktplätze für Emissionsberechtigungen, z. B. die Energiebörse European Energy Exchange (EEX).

Europaweit wurde ein Emissionsrechtehandelssystem (EU - ETS Emission Trading Scheme) für CO2 am 1. Januar 2005 eingeführt (teilweise mit einigen Verzögerungen).

Das Handelssystem erfasst vorerst nur CO2, also noch nicht die fünf anderen vom Kyoto-Protokoll erfassten Treibhausgase, und nur einen Teil der europäischen Verursacher von CO2-Emissionen. Dies sind Verbrennungsanlagen (insbesondere Kraftwerke), Erdölraffinerien, Koksöfen, Eisen- und Stahlwerke sowie Anlagen der Zement-, Glas-, Kalk-, Ziegel-, Keramik-, Zellstoff- und Papierindustrie. Diese machen zusammen genommen knapp die Hälfte der europaweiten CO2-Emissionen aus.

Die erste Handelsperiode (oder Handelszeitraum) läuft von 2005 bis 2007. Der zweite läuft von 2008 bis 2012 und fällt damit mit der Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls zusammen, auf die sich die Emissionsziele beziehen. Ab der 2. Periode können die Einzelstaaten auch andere Treibhausgase in den Handel aufnehmen.

Bezüglich der Vergabe der Emissionsberechtigungen wurde den einzelnen Mitgliedsstaaten ein relativ großer Spielraum gewährt. Die Verteilung der Zertifikate wird für jeden Handelszeitraum von jedem Land einzeln in so genannten Nationalen Allokationsplänen (NAP) festgelegt. Da der Emissionshandel nur bestimmte Sektoren erfasst, können die einzelnen Länder auch die Gesamtmenge der ausgegebenen Berechtigungen in gewissen Grenzen festlegen. Allerdings verlangt die EU-Kommission die Einhaltung bestimmter Kriterien, unter anderem, dass die ausgegebene Menge "das Erreichen der im Kyoto-Protokoll festgelegten Ziele erlaubt". Andere Kriterien betreffen z. B. die Gleichbehandlung von Unternehmen und die Einhaltung des EU-Wettbewerbsrechts. Die NAP für den 1. Handelszeitraum wurden 2004 festgelegt, die Pläne für den 2. Handelszeitraum müssen zum 30. Juni 2006 abgegeben werden und werden zurzeit diskutiert.

Die Koppelrichtlinie (Linking Directive, 2004/101/EG) verknüpft den EU-Emissionshandel mit den anderen Flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls. Wenn Unternehmen in anderen Ländern Projekte zur Emissionsreduktion verwirklichen und damit im Rahmen der Joint Implementation (JI, Projekte in Annex-B-Ländern) bzw. des Clean Development Mechanism (CDM, Projekte in Nicht-Annex-B-Ländern, v.a. Entwicklungsländern) Emissionsgutschriften erwerben, können sie diese in Emissionszertifikate umwandeln. Für CDM gilt dies bereits in der ersten Handelsperiode, für JI erst ab 2008 (2. Handelsperiode). Die einzelnen Länder legen Obergrenzen für die Anwendung dieser Mechanismen fest.

Quelle: EU, Fragen und Antworten zum Emissionshandel und zu den nationalen Zuteilungsplänen, EU-Richtlinie 2003/87/EG.

Aufgrund des massiven Kursverfalles der Zertifikate an der EEX (bis zum 14. Februar 2007 ist der Kurs auf 1,10 Euro eingebrochen), kann der Emissionshandel in seiner aktuellen Ausprägung als gescheitert betrachtet werden. Es ist nicht zu erwarten, dass sich die Kurse im Jahr 2007 erholen werden, da die Unternehmen ausreichend Emissionrechte besitzen und diese nicht in die zweite Periode ab 2008 mitgenommen werden können.

[Bearbeiten] Der Internationale Emissionshandel

Der Internationale Emissionshandel (IET) ist im Artikel 17 des Kyoto-Protokolls geregelt und umfasst im Gegensatz zum EU-Emissionshandelssystem alle im Kyoto-Protokoll genannten Treibhausgase (Kohlendioxid, CO2; Methan, CH4; Distickstoffoxid, N2O; Fluorierte Kohlenwasserstoffe, HFKW, FKW; Schwefelhexafluorid, SF6). Der am 1. Januar 2008 beginnende Handel findet, wiederum im Gegensatz zum EU-Emissionshandelssystem, zwischen den in der Anlage B genannten Parteien (OECD-Länder) statt, und nicht zwischen den Unternehmen. Diese sind

  • Australien
  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Deutschland
  • Estland
  • Europäische Gemeinschaft
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Irland
  • Island
  • Italien
  • Japan
  • Kanada
  • Kroatien
  • Lettland
  • Liechtenstein
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Monaco
  • Neuseeland
  • Niederlande
  • Norwegen
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Russische Föderation
  • Schweden
  • Schweiz
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechiesche Republik
  • Ukraine
  • Ungarn
  • Vereinigte Staaten von Amerika
  • Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

[Bearbeiten] Umsetzung und NAP in Deutschland

[Bearbeiten] Gesetzgebungsverfahren

Das Gesetzgebungsverfahren für den CO2-Treibhausgashandel in Deutschland ist im Wesentlichen abgeschlossen. Allerdings haben sich durch die Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern erhebliche Verzögerungen in der Umsetzung ergeben.

Da Umweltschutz in der Hoheit der Bundesländer liegt und die Bundesregierung 2004 so unter Zeitdruck stand, dass sie bei einer absehbaren Beteiligung des Vermittlungsausschusses des Bundesrates die von der EU Emissionshandelsrichtlinie gesetzten Fristen nicht mehr einhalten konnte, wurde im damaligen Entwurf des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) die Zuständigkeit der Abwicklung des CO2-Emissionshandels zweigeteilt.

Für die Genehmigung und Überwachung von CO2-Emissionen und Emissionsberichten sind die Bundesländer zuständig (wie bisher im Immissionsschutz auch). Für den Rest wurde ein Fachbereich des Umweltbundesamtes (UBA) eingerichtet, die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt).

Ferner wurde definiert, dass die bisherigen "Betriebs"genehmigungen auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die CO2-Genehmigungen beinhalten. Dies hatte zur Folge, dass die Unternehmen zwar formal eine CO2-Genehmigung hatten, diese aber keine Details beinhalteten, wie die CO2-Emissionen im speziellen Einzelfall zu bestimmen sind. So einfach, wie ursprünglich vielleicht angenommen, sind die Vorgaben der entsprechenden EU-Monitoring Guidelines nicht umzusetzen.

Abweichungen von der Vorgaben der EU-Monitoring Guidelines sind genehmigungspflichtig. Entsprechend hatten die meisten betroffenen Unternehmen auch die Beschreibung, wie sie CO2-Emissionen erfassen (die so genannten Monitoringkonzepte), den zuständigen Behörden der Bundesländer zur Billigung mitgeteilt.

Spätestens hier zeigten sich die Herausforderungen des bundesdeutschen Föderalismus. Hatten die Bundesländer beim Gesetzesgebungsverfahren noch für sich in Anspruch genommen, dass Genehmigung und Überwachung in ihre Zuständigkeit fiel, so weigerten sich Anfang 2005 etliche Bundesländer, insbesondere Bayern, die Monitoringkonzepte zu überprüfen, geschweige denn rechtsverbindliche Bescheide auszustellen. Als positive Ausnahme ist Nordrhein-Westfalen hervorzuheben, das im Landesumweltamt eine Expertengruppe bildete und auf ihren Internetseiten (LUA http://www.lua.nrw.de) den Unternehmen hilfreiche Informationen zur Verfügung stellte.

Um in der Praxis einen einheitlichen Vollzug des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in Deutschland zu gewährleisten wurde eine Bund-Länder Arbeitsgemeinschaft Emissionshandel gebildet, die kontinuierlich versucht, die erforderlichen Themen abzuarbeiten.

Für die Unternehmen bedeutet dies, dass sie Anfang August 2005 nur im geringen Umfang Zusagen haben, ob die Art und Weise, in der sie ihre CO2-Emissionen seit Anfang des Jahres ermitteln, so von der Behörde akzeptiert wird.

Bei der Billigung der Monitoringkonzepte sind insbesondere die folgenden Anforderungskonflikte zu lösen:

  • Die DEHSt hat ein hohes Interesse daran, dass die CO2-Emissionen so bestimmt werden, wie in den Zuteilungsanträgen im Herbst 2004. Hintergrund ist, dass Unternehmen nicht bevorteilt werden, weil u.U. ein Verfahrenswechsel systematisch zu niedrigeren berechneten CO2-Emissionen führen könnte. Dieser Anspruch der DEHSt ist in etlichen FAQs auf den entsprechenden Internet-Seiten kommuniziert.
  • Dem gegenüber schreiben die EU-Monitoring Guidelines ein hohes Niveau vor, das ständig zu verbessern ist. Im Sinne der Monitoring Guidelines ist nicht zu vertreten, dass Schätzverfahren, die beispielsweise für den Zeitraum 2000-2002 angewendet werden mussten (weil man rückwirkend verbrannte Brennstoffe nicht mehr analysieren konnte und in den Jahren 2000 bis 2002 das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nicht galt) weiter verwendet werden. Für 2005 lassen sich dagegen durchaus genauere Verfahren anwenden, die nach den Monitoring Guidelines auch angewendet werden müssten.
  • Die Unternehmen wiederum haben ein Interesse daran, dass möglichst die vorhandenen Bestimmungseinrichtungen (z. B. Waagen) genutzt werden können und nicht technisch Unmögliches gefordert wird, was in einigen Passagen der EU Monitoring Guidelines der Fall ist.

Zurzeit (Dezember 2005) ist immer noch nicht absehbar wie der Konflikt gelöst wird.

[Bearbeiten] Ausblick

Der Emissionsrechtehandel wird nachhaltig auch den Endverbraucher tangieren. Da gerade in Deutschland ein hoher Anteil des Strombedarfs durch fossile Brennstoffe abgedeckt wird, wird der Emissionsrechtehandel die Preise für die Energieversorgung beeinflussen. Wurden in der ersten Handelsperiode die Zertifikate relativ großzügig verteilt, so wird für die zweite Periode wohl eine Verknappung stattfinden. Welche Auswirkungen der Emissionsrechtehandel auf die Wirtschaft und somit auch auf die Bürger haben wird, kann erst in den kommenden Jahren beobachtet werden.

Unbestritten bleibt jedoch die Tatsache, dass der Ausstoß von Treibhausgasen drastisch reduziert werden muss. Dies muss ebenfalls für die Sektoren Haushalte und Verkehr gelten, die vorläufig nicht vom Emissionshandel erfasst werden. Die EU-Kommission erwägt ab 2013 Maßnahmen zur Integration des Flugverkehres. Ob der Emissionsrechtehandel der richtige Weg ist, wird sich in den nächsten Jahren herausstellen. Theoretische Überlegungen zum Coase-Theorem deuten dies an.

Derzeit wird an einem Modell für die zweite Periode 2008 - 2012 gearbeitet. Sollte sich das Instrument des Emissionshandels auch in der zweiten Periode nicht wie gewünscht entwickeln, wird es nach 2012 keinen Emissionshandel mehr geben.

Die Bundesrepublik Deutschland hat im März 2004 ihren ersten und im Juni 2006 ihren zweiten Nationalen Allokationsplan bei der Europäischen Kommission eingereicht. Vom Emissionshandel betroffen sind in Deutschland große Energieanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 20 Megawatt und energieintensive Industrieanlagen. Für die zwei Handelsperioden (2005 bis 2007 und 2008 bis 2012) wurden jährliche CO2-Emissionsziele für die vom Handel betroffenen Sektoren von 503 Mio. Tonnen CO2 für die erste und 495,5 Mio. Tonnen CO2 für die zweite Handelsperiode festgelegt. Im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2000-2002 (505 Mio. Tonnen) bedeutet das einen zusätzlichen Minderungsbedarf um rund 17 Mio. Tonnen bzw. 2 %.

Für die Verteilung auf die einzelnen Unternehmen wurde der Ansatz gewählt, die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Unternehmen in den Jahren 2000 bis 2002 zu betrachten und ihnen diese Menge, verringert durch den so genannten Erfüllungsfaktor entsprechend der Reduktionsziele, als Berechtigung kostenfrei zuzuteilen (so genanntes Grandfathering). Das bedeutet, dass im Falle normalen Wachstums ein Unternehmen für das Jahr 2005 etwa 5 % bis 10 % CO2 einsparen oder Berechtigungen hinzukaufen muss. Eine weitere Zuteilungsmethode neben dem Grandfathering ist das so genannte Benchmarking, bei dem die Zuteilung auf Grund von zukünftigen Produktionsmengen erfolgt.

Eine Sonderregel gilt für hinzukommende Neuanlagen, die ebenfalls eine gewisse Menge an Emissionszertifikaten gratis zugeteilt bekommen. Diese Regelung ist erforderlich, weil die Gratiszuteilung für Altanlagen ansonsten einen Wettbewerbsvorteil darstellen würde, der den Eintritt neuer Anbieter behindert. Die Zuteilung erfolgt nach der zu erwartenden Produktionsmenge und einem Vergleichswert (sog. Benchmark), der sich am technisch erreichbaren Emissionsfaktor bei gleichartigen Anlagen orientiert. Für Anlagen zur Stromerzeugung gilt z. B. abhängig vom verwendeten Brennstoff ein Wert zwischen 365 und 700 Gramm CO2 pro erzeugter Kilowattstunde. Der niedrigere Wert entspricht dabei etwa den Emissionen eines modernen GuD-Kraftwerkes, bei Kohlekraftwerken werden höhere Werte angesetzt. Im Zuteilungsverfahren wurde ein bestimmtes Kontingent an Emissionsberechtigungen für solche Neuanlagen reserviert.

Für Bestandsanlagen konnte der Zuteilungsantrag auch nach der Neuanlagen-Regelung gestellt werden (statt des Grandfathering). Daneben sehen die deutschen Vorschriften (Zuteilungsgesetz 2007) umfangreiche weitere Sonder- und Ausnahmeregelungen vor. Diese betreffen unter anderem die Stilllegung von Altanlagen, die Anrechnung vor 2002 erreichter Emissionsminderungen (sog. early action) sowie Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung.


[Bearbeiten] Andere Beispiele für Emissionshandel

Andere Emissionshandelssysteme sind:

  • Der Voluntary Market, der vor allem in den USA und Kanada verbreitet ist, aber mit zunehmend klarer Definition des CDM an Bedeutung verliert
  • Chicago Climate Exchange, hierüber handeln insbesondere große Unternehmen, die kommerzielle Plantagen anlegen.

[Bearbeiten] Entwicklung und Auswirkungen

[Bearbeiten] Erreichte CO2-Reduktionen

Der Nationale Allokationsplan für Deutschland sieht vor, die CO2-Emissionen für die betroffenen Sektoren von 505 Millionen Tonnen in der Basisperiode (2000-2002) auf 503 Mio. t (2005-2007) bzw. 495,5 Mio. t zu reduzieren, also eine Reduktion um 2 Prozent. Betrachtet man die Gesamtemissionen an Treibhausgasen in diesem Zeitraum, so ist durch das Kyoto-Ziel eine Reduktion von 990 Mio. t CO2-Äquivalenten auf 962 Mio. t gefordert. Aus der Differenz ergibt sich, dass hierzu in den anderen Sektoren und bei den nicht-CO2-Treibhausgasen eine deutlich stärkere Reduktion um ca. 4 Prozent erforderlich ist, die mit zusätzlichen Maßnahmen in diesen Bereichen erreicht werden muss.

In Deutschland erscheint der Beitrag des Emissionshandels zur Emissionsreduktion daher relativ gering, was in der politischen Vorgabe der Ziele begründet ist. Das Umweltministerium unter Jürgen Trittin hatte ursprünglich eine Begrenzung auf 488 beziehungsweise 480 Millionen Tonnen, also eine Reduktion um ca. 5 Prozent vorgesehen, doch scheiterten diese Vorgaben am Widerstand des Wirtschaftsministeriums unter Wolfgang Clement.

Lückenhaft Dieser Artikel oder Abschnitt weist folgende Lücken auf: Reduktion in der EU insgesamt, Auswirkungen von JI und CDM

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[Bearbeiten] Preisentwicklung

In Deutschland werden die CO2-Emissionsrechte an der Leipziger Strombörse European Energy Exchange (EEX) gehandelt. Ende April 2006 ist der Preis für die Emission von einer Tonne CO2 von seinem historischen Höchststand von rund 30 Euro auf 9,13 Euro (Stand: 12. Mai 2006) eingebrochen, nachdem bekannt wurde, dass die französischen Unternehmen im Jahr 2005 knapp 12 % weniger Kohlendioxid emittierten, als ihnen Emissionsrechte zugeteilt wurden. Per 14. Februar 2007 ist der Preis auf 1,10 Euro eingebrochen. Die Unternehmen können die nicht benötigten Emissionsrechte am Markt verkaufen, wodurch sich der Preis an der Börse verbilligen kann.

[Bearbeiten] Auswirkungen auf den Strommarkt

Seit Einführung des Emissionshandels haben sich die Strompreise deutlich erhöht, was viele – insbesondere die Stromversorgungsunternehmen – trotz Gratiszuteilung der Zertifikate mit dem Emissionshandel begründen.

Der Erzeugungspreis von Strom orientiert sich aus marktwirtschaftlicher Sicht an den Grenzkosten, also im Wesentlichen an den Brennstoff- und CO2-Zertifikatekosten. D.h. seit 2005 werden die CO2-Kosten der Stromerzeugung trotz kostenloser ex-ante-Zuteilung im Strompreis 'eingepreist' (Opportunitätskosten).

So haben die meisten Stromerzeuger die CO2-Kosten in die Einsatzentscheidung ihrer Kraftwerke einfließen lassen und somit den Großhandelsstrompreis steigen lassen, obwohl ihnen real keine oder nur geringe Kosten entstanden sind, was zu hohen zusätzlichen Gewinnen, so genannten Windfall Profits führt.

Oder anders ausgedrückt: ein Unternehmen, dass dem Treibhausgashandel unterliegt steht immer vor der Entscheidung: - zu produzieren, oder - nicht zu produzieren und die dabei nicht benötigten Emissionsberechtigungen zu verkaufen. Dabei stehen der Rohstoffmarkt (hier Emissionsberechtigungen) und Produktmarkt in einem Wettbewerb zueinander. Das Unternehmen muss sich entscheiden, auf welchem Markt es einen höheren Deckungsbeitrag bzw. Gewinn erwirtschaftet. Dieses Vorgehen ist Bestandteil des Emissionshandels (man wollte ja die Umwelteffekte in "Geld" übersetzen). Erstaunlich ist, dass nur in der Stromwirtschaft und dort insbesondere auf dem Spotmarkt der Mechanismus gegriffen hat. In anderen Branchen haben die CO2-Kosten sich kaum auf die Preise niedergeschlagen. Hier muss man sich fragen, ob die Unternehmen überhaupt realisiert haben, dass es gerade in der Hochpreisphase von 30 €/t CO2 hätte günstiger sein können, zusätzliche Aufträge nicht anzunehmen, sondern stattdessen die Emissionsberechtigungen zu verkaufen. Dadurch wären die Erträge der Unternehmen gestiegen und gleichzeitig die CO2-Emissionen gesenkt worden. Eine Vermutung lautet, dass in vielen Unternehmen der Emissionshandel noch als Thema der Umweltabteilung betrachtet wird und eher einer CO2-Abgabe gleich gesetzt wird. Die betriebswirtschaftlichen Chancen bei der Reduktion von CO2 sind wohl noch gar nicht realisiert worden und erfordern eine abteilungsübergreifende Optimierung.

Kritiker wenden ein, dass der Emissionshandel in erster Linie zu Lasten der Konsumenten geht, die Industrie aber sogar Gewinne erzielt. Die Stromerzeuger wurden für dieses Verhalten vielfach kritisiert.

Andererseits sind viele der Ansicht, dass dieses Verhalten aus den o.g. Gründen betriebswirtschaftlich normal und somit absehbar gewesen sei. Vor diesem Hintergrund gibt es Forderungen, in Zukunft die Zertifikate nicht mehr kostenlos auszugeben, sondern zumindest teilweise zu versteigern. Dies würde gemäß der Theorie zu keiner weiteren Strompreiserhöhung führen, jedoch die Windfall Profits zu Gunsten der Staatsfinanzen verringern.

Der kanadische Energieversorger Transalta und die japanische Tokyo Electric Power bezahlen dem chilenischen Schweinefleischproduzenten Agrosuper Millionenbeträge, damit dieser die Methanemissionen der über 100.000 Tiere auffängt und das Gas verbrennt. Auf diese Weise erkaufen sich diese Energieversorger Emissionsrechte zur Erzeugung elektrischer Energie vergleichsweise billig im Ausland. Dieses Verfahren ermöglicht beispielsweise der japanischen TEPCO die Emission von zwei Millionen Tonnen CO2 bis 2012 in völligem Einklang mit dem Kyoto-Protokoll. In mehreren südamerikanischen Staaten stehen ähnlicher Projekte kurz vor der Realisierung.

Eine weitere Möglichkeit durch den Emisionshandel Gewinne zu erzielen ist es, nach der Errichtung einer Neuanlage die Altanlage auf minimaler Leistung weiter zu betreiben und somit die Emissionszertifikate weiterhin für die Nennleistung gratis zugeteilt zu erhalten, welche entweder für zusätzliche Emissionen genutzt oder gewinnbringend verkauft werden können.

[Bearbeiten] Direkte Folgen für Unternehmen

Es entstehen Belastungen für Unternehmen durch die Anschaffung neuer, umweltgerechter Technik und evtl. durch organisatorische Umstrukturierungen zum Erreichen von Emissionsreduktionen. Unternehmen, die solche Maßnahmen durchführen, können durch den Verkauf von Emissionsrechten wirtschaftliche Vorteile erreichen. Wenn ein Unternehmen keine neue Technik anschafft, so entstehen evtl. Kosten durch den Kauf von Emissionsrechten. Diese Folgen sind gewollt und gehören zur Wirkungsweise des Instruments Emissionshandel.

Ein Nachteil für Unternehmen, die darauf setzen, Zertifikate zu erwerben, ist die Planungsunsicherheit aufgrund möglicher Preisschwankungen.

[Bearbeiten] Indirekte Folgen für Unternehmen

Weiterhin können für Unternehmen – und letztlich auch für die Verbraucher – durch indirekte Effekte Zusatzkosten entstehen, insbesondere durch die Erhöhung der Strompreise, aber auch durch die Weitergabe von Kosten in anderen Bereichen.

So wurde beispielsweise die Deutsche Bahn nach eigenen Aussagen des Konzerns im Jahr 2005 durch den Emissionshandel mit 50 Millionen Euro belastet, dies zum großen Teil durch die Erhöhung der Strompreise durch die Energiekonzerne.

Exportorientierte Unternehmen können hierdurch gegebenenfalls im Ausland außerhalb der EU, zum Beispiel in den USA, ihre Preise nicht mehr halten. So produziert die Konkurrenz kostengünstiger.

Bei besonders energieintensiven Industrien können diese Folgen im Extremfall zur Verlagerung der Produktion ins Ausland führen.

Andererseits können Unternehmen, die neue, umweltgerechte Technik herstellen oder entsprechende Dienstleistungen anbieten, aufgrund des durch den Emissionshandel gestiegenen Käuferkreises mehr Produkte verkaufen und in der Folge mehr verdienen. Dieses zusätzliche Geld wird wiederum zum Teil in Forschung investiert, was einen technologischen Vorteil zur Folge hat, der sich beispielsweise durch den verbesserten Wirkungsgrad von Kraftwerken bemerkbar macht.

Der technologische Vorteil kann sich auch auszahlen, wenn sich in Zukunft beispielsweise die USA oder China ebenfalls zu Emissionsreduktionen verpflichten.

[Bearbeiten] Ökologische Folgen

Im Zuge des Emissionshandels wird die Kernenergie attraktiver, da Kernenergie im Sinne des Emissionshandels eine treibhausgasfreie Energieform darstellt. Insbesondere die Kernkraftwerksbetreiber in Frankreich argumentieren in diese Richtung. Dies könnte dazu führen, dass wieder Kernkraftwerke gebaut bzw. geplante Stilllegungen rückgängig gemacht werden. Dies gilt allerdings nur, solange auf Atommüll keine vergleichbaren Kosten erhoben werden.

[Bearbeiten] Kritik

Hauptkritikpunkte am Emissionshandel sind:

  • Emissionshandel ist nicht ausreichend international kontrollierbar, da die Entdeckung von Verstößen den kontrollierenden Institutionen und Staaten selber zum Nachteil gereichen würde
  • Emissionshandel ist nicht nachhaltig. Verstöße können international nicht wirksam geahndet, die weitere Teilnahme nicht kooperativer Staaten kann nicht erzwungen werden
  • Der Emissionshandel begreift Klimaschutz als eine Last und erkennt nicht die wirtschaftliche Chance zum Einstieg in innovative Technologien
  • Emissionshandel ist nicht fehlertolerant (bereits geringe Fehler können seine Wirkung zunichte machen),
  • Der Emissionshandel blockiert, erschwert und konterkariert andere Anstrengungen zur CO2-Minderung. Speziell die erforderliche Rechtssicherheit des Handels untergräbt andere möglichen Maßnahmen in der Hinsicht, dass diese vom Emissionshandel abhängig sind, darauf aufbauen müssten oder sich alleine schon rechtlich unterordnen müssten.
  • Der Emissionshandel reduziert global betrachtet keinerlei Emissionen, sie werden lediglich um ein paar Jahre verzögert oder "ins Ausland" verlagert
  • Der Emissionshandel mit seinem planwirtschaftlichen Ansatz wird der möglichen Dynamik einer Innovationsoffensive nicht gerecht
  • Der Emissionshandel verursacht teilweise einen übermäßig hohen Verwaltungsaufwand aufgrund zu aufwendiger Umsetzung in einigen Ländern.

[Bearbeiten] Kritik an der Umsetzung in Deutschland

  • Die festgelegten Emissionsreduktionen bleiben deutlich hinter der Verpflichtung durch das Kyoto-Protokoll sowie früheren, weiter gehenden Reduktionszielen zurück. Dadurch leistet die Industrie nur einen kleinen Beitrag zur Reduktion und andere Bereiche wie Verkehr, mittelständische Betriebe und private Haushalte müssen die Hauptlast der Reduktionsbemühungen tragen.
  • Bei der Zuteilungsregelung wurden aus politischen Gründen die besonders CO2-intensiven Kohlekraftwerke, auch Neuanlagen, gegenüber den wesentlich effizienter arbeitenden Gaskraftwerken (GuD-Kraftwerken) bevorzugt, da sie mehr Zertifikate erhalten. Der Gesetzgeber hat damit die Chance vertan, den besonders reduktionswirksamen Ersatz von alten Kohlekraftwerken durch Gaskraftwerke zu fördern. Da deshalb zurzeit insbesondere viele Kohlekraftwerke neu geplant werden, wird dies die Klimaschutzbemühungen auch nach 2012 deutlich behindern.
  • Emissionshandel entspricht nicht dem Willen der Mehrheit, die sich eine nationale Vorreiterrolle wünscht (Emnid-Umfrage Sept. '02)

[Bearbeiten] Kritik an der Umsetzung in Österreich

Bei der Festlegung der Emissionsgrenze hat sich Österreich gegenüber der Basisperiode zu 13 % CO2-Einsparungen verpflichtet. Durch die dominierende Stromerzeugung aus Wasserkraft (ca. 70 %) und die vergleichsweise effizienten Industrieanlagen sind solche Einsparungen in diesen Sektoren nicht darstellbar. Bei den Haushalten und im Verkehr geht auch nichts weiter und so wird sich Österreich um mehrere 100 Mio. Euro freikaufen müssen.

[Bearbeiten] Effiziente Ausgestaltung

Die praktische Einführung des Emissionsrechtehandels stellt den Übergang von einer Situation, in der Emissionen ein "freies" kostenloses Gut waren, zu einem Zustand dar, in dem Emissionsberechtigungen "knapp" sind und damit einen Preis haben. Diesen Übergang so zu gestalten, dass Unternehmen wenigstens die Chancen haben, sich auf die neuen Kosten einzustellen, war die Aufgabe der nationalen Gesetzgeber 2004.

Kritik wurde u. a. an den unterschiedlichen Zuteilungsregelungen der einzelnen europäischen Staaten geäußert, die gleichartige Unternehmen in den einzelnen Staaten unterschiedlich belasteten.

Die deutlichen Kosten für Emissionsberechtigungen stellen für die betroffenen Unternehmen einen starken Anreiz dar, CO2-Emissionen zu vermeiden – bis hin zur Diskussion, den Betrieb ganz oder zumindest zeitweise einzustellen. Je nach Branche, Art des Zuteilungsantrags und Ausnahmeregelungen fallen die Belastungen durch den CO2-Handel sehr unterschiedlich aus, bis hin zur Grenze der Existenzgefährdung.

[Bearbeiten] Bewertung

In einer Befragung amerikanischer Wirtschaftswissenschaftler, die in Unternehmungen, beim Staat und in Hochschulen tätig waren, stimmten um 1990 78 % der Befragten der These zu, dass Steuern und marktfähige Emissionszertifikate einen besseren Ansatz für die Beschränkung von Emissionen bilden, als die Festlegung von Schadstoffobergrenzen (Quelle: Richard M. Alston, J. R. Kearl, and Michael B. Vaughn, Is There Consensus among Economists in the 1990s? American Economic Review, May 1992, 203-209).

Als positiv wurde bewertet, dass sich der Emissionsrechtehandel administrativ verhältnismäßig einfach abwickeln lässt und dennoch effizient ist.

Positiv ist auch, dass ein Ziel festgelegt wird und nicht der (möglicherweise ineffiziente) Weg zum Ziel. Auf diese Weise entsteht technischer Fortschritt hin zur besten Lösung (→ Verfahrensfortschritt).

Ein Problem bei der Ausgestaltung des Emissionsrechtehandels besteht in Umweltverschmutzungen, die erst bei lokaler Konzentration ihre Wirkung entfalten. Eine lokale Ausgestaltung des Emissionshandels ist aber erschwert, insbesondere wenn man lokal unabhängige Emissionsträger wie Fahrzeuge betrachtet. Auch wird der Aufwand zur Kontrolle tatsächlich freigesetzter Umweltverschmutzung oft vernachlässigt.

Eine Alternative zum Emissionsrechtehandel stellt die Pigou-Steuer dar.

Der Ausgabemodus der Zertifikate entscheidet darüber, ob ein Emissionshandel möglich wird, ob die Marktzutrittsschwelle für Unternehmensneugründungen erhöht wird, oder ob Konzerne von der Verzögerung anstehender Investitionsentscheidungen profitieren werden. Die Emissionsreduktion beginnt bei kontinuierlicher Abwertung der Emissionszertifikate. Der verstärkte Handel wird erst bei der Abwertung der Zertifikate einsetzen.

[Bearbeiten] Vorteile

Die Zertifikate sind handelbar. Für die Emissionsrechte bildet sich ein Markt, der die ökonomische Effizienz gewährleistet. Im Sinne des Grundgedankens, die Klimaänderung zu verhindern bzw. zu verlangsamen, sollten die Maßnahmen dort ansetzen, wo sie umsetzbar und finanzierbar sind. Zwar ist der Anteil des anthropogen emittierten CO2 nur sehr gering, jedoch reicht er aus, um das Klima aus seinem Gleichgewicht zu bringen. Deshalb ist es wichtig, dass den Menschen klar wird, dass für die Erhaltung der Ressource Umwelt etwas getan werden muss. Und das geht nur über Umweltabgaben, denn somit erhält die Umwelt einen Wert. Ein weiterer Vorteil ist, dass ein gewisses Emissionslimit festgelegt wird, über welches hinaus die Umwelt nicht verschmutzt werden darf.

[Bearbeiten] Politische Diskussion

In Deutschland ist die konkrete Ausgestaltung des Emissionsrechtehandels Gegenstand heftiger Auseinandersetzungen, angestoßen von der Kritik mancher Wirtschaftsverbände. Der Streit ist ein Beispiel für den in der Umweltpolitik häufig anzutreffenden Konflikt zwischen kurzfristigen Interessen (Umsatz, Kostenstabilität) und langfristigen Zielen wie der Verlangsamung der Globale Erwärmung. Diese Verlangsamung ist notwendig, damit sich die Menschheit auf die nicht mehr abwendbaren Folgen einstellen kann und Katastrophen infolge eines zu schnellen Klimawandels möglichst noch vermieden werden.

Nach einen langen und medienwirksamen Konflikt zwischen dem deutschen Wirtschaftsminister Wolfgang Clement und dem Bundesumweltminister Jürgen Trittin haben sich die Minister darauf in einer Koalitionsvereinbarung am 30. März 2004 geeinigt, die Kohlendioxidemissionen für Industrie und Energiewirtschaft bis 2007 auf 503 Millionen Tonnen pro Jahr zu begrenzen, bis 2012 auf 495,5 Millionen Tonnen. Das Umweltministerium hatte ursprünglich eine Begrenzung auf 488 beziehungsweise 480 Millionen Tonnen gefordert.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Normen

Im April 2006 hat die ISO eine Reihe von Normen zu diesem Thema veröffentlicht.

  • ISO 14064-1:2006, Greenhouse gases – Part 1: Specification with guidance at the organization level for the quantification and reporting of greenhouse gas emissions and removals.
  • ISO 14064-2:2006, Greenhouse gases – Part 2: Specification with guidance at the project level for the quantification, monitoring and reporting of greenhouse gas emission reductions and removal enhancements.
  • ISO 14064-3:2006, Greenhouse gases – Part 3: Specification with guidance for the validation and verification of greenhouse gas assertions.

[Bearbeiten] Literatur

[Bearbeiten] Bücher

  • Larry Lohmann (Herausgeber): "Carbon Trading. A Critical Conversation on Climate Change, Privatisation and Power". Herausgegeben von der Dag Hammerskjöld Foundation, Oktober 2006, http://www.thecornerhouse.org.uk/pdf/document/carbonDDlow.pdf
  • Wolf Fichtner: Emissionsrechte, Energie und Produktion. Verknappung der Umweltnutzung und produktionswirtschaftliche Planung. Erich Schmidt, Berlin 2004, ISBN 3-503-08385-5
  • Michael Lucht, Gorden Spangardt: Emissionshandel. Springer, Heidelberg 2004, ISBN 3-540-21005-9
  • Walter Frenz: Emissionshandelsrecht. Kommentar zum TEHG und ZuG. Springer, Heidelberg 2005, ISBN 3-540-22818-7
  • Rolf Linkohr, Alexandra Kriegel, Beatrix Widmer: "Luftgeschäfte" oder Wie der Handel mit Treibhausgasen die Energiepolitik verändert. etv, Essen 2002, ISBN 3-925-34939-1
  • Zenke, Schäfer: Energiehandel in Europa. C.H. Beck, München 2005, ISBN 3-406-52443-5
  • Lutz Wicke: Beyond Kyoto - A New Global Climate Certificate System. Springer, Heidelberg 2005, ISBN 3-540-22482-3
  • Raimund Körner, Hans-Peter Vierhaus: Treibhausgasemissionshandelsgesetz und Zuteilungsgesetz 2007. Kommentar, Beck, München 2005, ISBN 3-406-52551-2
  • Timo Hohmuth: Emissionshandel und deutsches Anlagenrecht. Carl Heymanns, Köln 2006, ISBN 3-452-26471-8
  • Zenke/Fuhr: Handel mit CO2-Zertifikaten. C.H.Beck, München 2006, ISBN 978-3406552458

[Bearbeiten] Fachartikel

  • Uwe Lahl, Norbert Salomon, Camilla Bausch, Christine Lucha: Datengrundlage Emissionshandel in Deutschland. in: Wasser, Luft, Boden 48.2004, 3-4, S. 16-17. ISSN 0938-8303
  • Bernhard Kirchartz: Emissionshandel - Marktwirtschaft oder Ordnungsrecht? in: Wasser, Luft, Boden. 48.2004,6, S.32-35. ISSN 0938-8303
  • Deutsche Industrie steht dem Emissionshandel gelassen gegenüber. in: Wasser, Luft und Boden. 49.2005,7-8, S.40-43. ISSN 0938-8303

[Bearbeiten] Weblinks

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