Jugendschutzgesetz
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Basisdaten | |
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Titel: | Jugendschutzgesetz |
Abkürzung: | JuSchG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
FNA: | 2161-6 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730; ber.2003 I S. 476) |
Inkrafttreten am: | 1. April 2003 |
Neubekanntmachung vom: | 13. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2600) |
Letzte Änderung durch: | Art. 2 G vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
30. September 2004 (Bekanntmachung vom 13. Oktober 2004, BGBl. I S. 2600) |
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist ein Gesetz in Deutschland zum Schutze der Kinder und Jugendlichen (Minderjährige) in der Öffentlichkeit.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Regelungen
Das JuSchG regelt unter anderem:
- Aufenthalt Minderjähriger an öffentlichen Orten wie Gaststätten, Spielhallen oder Tanzveranstaltungen (Diskothek)
- Verzehr durch Minderjährige und Abgabe an Minderjährige von alkoholischen Getränken und Tabakwaren in der Öffentlichkeit
- Verkauf und anderweitiges Zugänglichmachen von Filmen und Computer-/Videospielen in der Öffentlichkeit
- Zuständigkeiten der Jugendschutz-Organisationen Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK)
- Handlungsweite der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und ihr Instrument der Indizierung
[Bearbeiten] Novelle 1. April 2003
Das Jugendschutzgesetz wurde zuletzt mit Wirkung zum 1. April 2003 novelliert (Die Novelle wurde im Juni 2002 verabschiedet, wenige Wochen nach dem Amoklauf von Erfurt), gleichzeitig trat der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) in Kraft. Während das JuSchG im wesentlichen dem Jugendschutz in der Öffentlichkeit und Verbreitungsbeschränkungen bei jugendgefährdenden Trägermedien (Printmedien, Videos, CD-ROMs, DVDs usw.) regelt, werden im JMStV die Bestimmungen zu Rundfunk und so genannten Telemedien behandelt. Grund für diese Zweiteilung ist die unterschiedliche Gesetzgebungskompetenz der Länder und des Bundes. Mit dem neuen Jugendschutzrecht wurden alte Regelungen des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG), des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjSM) sowie Jugendschutzbestimmungen in Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) abgelöst.
Eine Neuerung der Novelle ist, dass in beiden Gesetzen bestimmte Inhalte benannt wurden, die auch ohne Indizierung oder Altersfreigabebeschränkung nicht verbreitet werden dürfen (allerdings für Telemedien in einem anderen Ausmaß als für Trägermedien, auch sind die Folgen bei Verstößen unterschiedlich). Diese Inhalte sind "den Krieg verherrlichende Trägermedien" (§ 15 Absatz 2 Nr. 2 JuSchG), Medien, die "Kinder und Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen" (§ 15 Absatz 2 Nr. 4 JuSchG) und Medieninhalte, die „Menschen, die sterben oder schweren seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt“ (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 JuSchG und § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 JMStV).
Außerdem wurde unter anderem das JuSchG in Bezug auf die Computer- und Videospiele verändert. Spiele müssen nun, wenn sie an Minderjährige verkauft werden sollen, der USK vorgelegt werden. Diese bestimmt in einem Prüfverfahren eine Altersbeschränkung für Spiele, die dann auf dem Produkt deutlich sichtbar gekennzeichnet werden muss und verbindlich gilt (ähnlich wie schon jahrelang zuvor für Filme die Kennzeichnung durch die FSK gegolten hat). Vor der Gesetzesnovellierung waren die USK-Kennzeichnungen freiwillig und rein informativ. Alle USK-Kennzeichnungen (auch die vor dem 1. April 2003) sind nun verbindlich.
Von der USK gekennzeichnete Spiele können nicht mehr durch die BPjM indiziert werden - die bestehenden Indizierungen gelten allerdings weiterhin. Das erregte Aufsehen, da die BPjM kurz vor Inkrafttreten des neuen JuSchG die Spiele Unreal Tournament 2003 und Command & Conquer: Generals indizierte, obwohl diese von der USK die damals noch freiwillige Alterangabe "ab 16" bekamen. Um die Indizierungen zu umgehen, veröffentlichten die Spielehersteller nach der Gesetzesnovelle deutsche Versionen der Spiele, die dann von der USK mit "ab 16" bewertet wurden und nicht indiziert werden durften.
Mit der Strafvorschrift des § 27 JuSchG, der die Weitergabe von verbotenen oder indizierten Medien oder auch das Anbieten unter Strafe stellt, ist das Jugendschutzgesetz Teil des Nebenstrafrechts.
[Bearbeiten] Jugendschutz in der Öffentlichkeit
Im Sinne des Jugendschutzgesetzes (JuSchG §1) sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, und sind Jugendliche Personen, die 14 oder älter, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr bis 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
Kindern ist der Aufenthalt auf öffentlichen Festen bis einschließlich 20 Uhr, Jugendlichen ab 14 Jahren bis 22 Uhr und Jugendlichen ab 16 Jahren, bis 24 Uhr gestattet.
Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden. Eine Ausnahmeregelung gilt nur, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung („Muttizettel“) mit Unterschrift und Kopie des Ausweises des Erziehungsberechtigten vorhanden ist (§ 5 Abs. 3). Im Falle einer von Trägern der öffentlichen Jugendarbeit initiierten Tanzveranstaltung ist es Jugendlichen unter 16 Jahren gestattet, sich bis 24 Uhr dort aufzuhalten. Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden, sofern keine Einverständniserklärung und eine Kopie des Ausweises des Erziehungsberechtigten vorhanden ist.
[Bearbeiten] Was das Jugendschutzgesetz nicht regelt
Vom Jugendschutzgesetz nicht geregelt wird die Abgabe von Gefahrstoffen und potentiell gefährlichen Stoffen wie pyrotechnischen Gegenständen. Diese sind kein Bestandteil des Jugendschutzgesetzes, sondern werden durch andere Gesetzeswerke wie das Sprengstoffrecht geregelt.
Entgegen einer landläufigen Meinung regelt weder das JuSchG noch ein anderes Gesetz, zu welchen Zeiten sich Jugendliche in der Öffentlichkeit, zum Beispiel auf Straßen, aufhalten dürfen.
[Bearbeiten] Geschichte
Das Jugendschutzgesetz wurde ursprünglich am 30. April 1938 auf Veranlassung von Baldur von Schirach erlassen, um z.B. den Urlaub zu regeln und Kinderarbeit zu verbieten. Es trat erstmals zum 1. Januar 1939 in Kraft.
[Bearbeiten] Jugendschutz in Österreich
In Österreich ist das Jugendschutzgesetz ein Landesgesetz, daher gibt es neun verschiedene Versionen mit einigen relevanten Unterschieden. In Wien wurde Mitte Mai 2002 das alte Jugendschutzgesetz vom 26. April 1985 erneuert und ist beinahe gleich dem Niederösterreichischem und Burgenländischem Jugendschutzgesetz. Grundsätzlich werden in dem Gesetz das Mindestalter zum Konsum von Tabak und Alkohol sowie die Aufenthaltsorte und Aufenthaltsdauer in der Öffentlichkeit festgelegt.
Grundsätzlich gilt, dass bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- der Aufenthalt in Wettbüros, Casinos oder ähnlichen Räumlichkeiten untersagt ist;
- der Aufenthalt in Räumen, in denen Prostitution oder Peepshows angeboten werden, untersagt ist;
- Glücksspiele und Wetten untersagt sind.
Ab dem 16. Lebensjahr ist Alkohol und Tabak in allen Bundesländern erlaubt, lediglich der Prozentsatz spielt bundesweit eine Rolle.
[Bearbeiten] Strafen
Bei Übertretung des Jugendschutzgesetzes können Strafen wie Verwarnungen, ein Gespräch beim Jugendamt und bei Inakzeptanz des Betroffenen sogar Strafen bis 200 Euro fällig werden. Begleitpersonen und Erziehungsberechtigte können verwarnt werden und eine Strafe von bis zu 700 Euro zahlen, Unternehmer sogar bis zu 15000 Euro.
[Bearbeiten] Ausnahmen
Es gibt bei einigen Paragraphen Ausnahmen. Außerdem sind Minderjährige, die verheiratet sind oder zum Militär gehen, aber noch nicht volljährig sind, vom Jugendschutz ausgeschlossen.
Das Wiener Jugendschutzgesetz kann Hier als .pdf Datei heruntergeladen werden.
[Bearbeiten] Siehe auch
- Jugendarbeitsschutzgesetz
- Gewaltdarstellung
- Jugendmedienschutz
- Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
- Verbotenes oder indiziertes Medium
[Bearbeiten] Weblinks
- Text des JuSchG
- Kommentar des Bundesfamilienministeriums zum JuSchG und JMStV
- www.medienzensur.de Alle Infos über Zensur, Jugendschutz und Medienrecht in Deutschland
- Tabelle über den Jugendschutz
- Bundesministerium für Soziale Sicherheit Beantwortung häufig gestellter Fragen für jedes Bundesland in Österreich
- Zensur zwischen öffentlich und privat. Teil 2: Jugendschutz Telepolis
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