Diskussion:Richter
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Habe eine neutrale Berufsbeschreibung verfasst, und den "Deutschlandlastig" Baustein enfernt, ich hoffe dass noch weitere Rechtsgrundagen für Richter der Schweiz und Österreichs eingetragen werden. --एरिक 07:41, 23. Jun 2004 (CEST)
Kann mir jemand den Unterschied zwischen der Amtsbezeichnung "Richter" und "Richter am Amtsgericht" erklären? Danke!
- Richter = Proberichter
- Richter am Amtsgericht = Richter auf Lebenszeit am Amtsgericht
- --OnkelBanane 27.10.2006
[Bearbeiten] Noch immer deutschlandlastig
Wie sollen Österreicher und Schweizer sehen, dass hier noch Handlungsbedarf besteht, wenn der Baustein weg ist? (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 141.201.39.6 (Diskussion • Beiträge) Wolfgang Kopp 13:45, 11. Mär 2006 (CET))
Kann vielleicht jemand erklären was ein Untersuchungsrichter ist? Danke. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von Stefan ehrenfeld (Diskussion • Beiträge) Wolfgang Kopp 13:45, 11. Mär 2006 (CET))
- Bei Verfahren in Strafsachen wird der Richter im Vorverfahren nicht Richter sondern Untersuchungsrichter (UR) genannt. Er entscheidet insbes. über die Anträge der StA für Untersuchungshaft, Hausdurchsuchungen, Überwachungsmassnahmen. Der UR ist also ein ganz normaler Richter, er wird nur im Vorverfahren eben Untersuchungsricher genannt. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 81.189.29.253 (Diskussion • Beiträge) Wolfgang Kopp 07:58, 21. Mär 2006 (CET))
Wie kann man gegen Richterwillkür vorgehen? (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 84.146.73.39 (Diskussion • Beiträge) Wolfgang Kopp 13:45, 11. Mär 2006 (CET))
- Wie kann man gegen unnötige Dikussionsbeiträge vorgehen? hm... (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 81.189.31.136 (Diskussion • Beiträge) Wolfgang Kopp 13:45, 11. Mär 2006 (CET))
Wie kann man gegen ignorante Antworten vorgehen ? Wolfgang Kopp würgt eine Frage als unnötig ab, als wäre sie lächerlich, dabei zeigt gerade die Geschichte (zB. Volksgerichtshof), wie wichtig gerade diese Frage ist. Natürlich gibt es tagtäglich Richterwillkür und hiergegen kann man sich im Verfahren nur durch einen glaubhaft gemachten Befangenheitsantrag wehren (d.h. man muß die Willkür schon nachweisen können); nach dem Verfahren durch ein Rechtsmittel, d.h. den zulässigen Rechtsbehelf zur Überprüfung der richterlichen Entscheidung durch eine übergeordnete Instanz. Auch hier ist nicht unbedingt gewährleistet, dass die Willkür nachvollziehbar aus dem Text der Entscheidung hervorgeht). Als letztes zulässiges Mittel gegen Richterwillkür gäbe es noch die Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, wobei hier zu beachten ist, dass Richter und Strafverfolgungsbehörden meist in einem Haus sitzen bzw. Solidarisierungseffekte innerhalb einer Berufsgruppe eine objektive Verfolgung ("ohne Ansehen der Person") verhindern dürften. --SRW-InstitutSRW-Institut
[Bearbeiten] Richterliche Unabhängigkeit
Ich habe den Absatz geändert, weil mir die vorhergehende Fassung von jemandem verfasst schien, der schon einmal negative Erfahrungen mit dere Justiz gemacht zu haben scheint und deswegen die Einrichtung der richterlichen Unabhängigkeit für falsch hält. Mir schien es dagegen angemessen, heraus zu stellen, dass sie auch eine Funktion hat, ohne die Kehrseite zu verschweigen. --80.141.232.122 16:23, 11. Jan. 2007 (CET)
[Bearbeiten] Überarbeitung
Ich habe den Artikel heute überarbeitet. Im folgenden begründe ich jeweils die Änderungen an Hand der alten Version:
Ein Richter ist Inhaber eines öffentlichen Amtes bei einem Gericht, der Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt wahrnimmt. Er trifft als neutrale Person allein oder zusammen mit anderen Richtern in einem Spruchkörper Entscheidungen über konkrete Sachverhalte, zum Beispiel im Zivilprozess in einem Streit zwischen zwei oder mehr Parteien über privatrechtliche Ansprüche, im Strafprozess über die Verurteilung eines Angeklagten oder im Verwaltungsgerichtsprozess über die Rechtmäßigkeit von Verwaltungshandeln, wie z. B. Verwaltungsakten. Dabei soll er unparteiisch die Wahrheit erkennen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben. Der Richter ist bei seiner Entscheidungsfindung an Gesetze, an die in seinem Land geltende Verfassung, an sein Gewissen und an die Menschenrechte gebunden. Der Richter ist schlicht an das geltende Recht gebunden, zu dem die Verfassung ebenso wie Gesetze, aber auch Rechtsverordnungen, gehören. Mit der Bindung an Menschenrechte ist es schon schwieriger, in Rechtsstaaten sind diese aber ohnehin Teil des geltenden Rechts, meist der Verfassung. Bindung an das Gewissen: Das ist sehr problematisch. In Deutschland darf ein Richter sich nicht unter Berufung auf sein Gewissen weigern, das geltende Recht anzuwenden.
In einigen Ländern hat eine Jury aus Geschworenen die Entscheidung über die Schuld zu treffen. Die Aufgabe des Richters ist es dann, die Gesetze zu benennen, unter denen die Verurteilung erfolgt, und das Strafmaß zu bestimmen. Passt nicht in einen Artikel zum Thema Richter
In Großbritannien trägt der Richter noch die Allongeperücke. Diese wird im restlichen Europa seit etwa dem 18. Jh. nicht mehr verwendet. Überflüssiges Detail. Dann müsste man einen neuen und ausführlicheren Abschnitt "Amtstracht" schreiben.
[Bearbeiten] Richter in Deutschland
In Deutschland ist dem Richter nach Artikel 92 Grundgesetz die rechtsprechende Gewalt anvertraut. Nach Artikel 97 Grundgesetz sollen Richter unabhängig sein, nur dem Gesetz unterworfen; Sie sollen nicht sein, sie sind (Wortlait des GG) das heißt, dass sie sachlich und persönlich frei von rechtswidrigen Was ist damit gemeint? Gibt es auch rechtmäßige Interessen, die den Richter beeinflussen dürfen? Interessen ihre rechtsprechende Tätigkeit ausführen müssen. Die persönliche Unabhängigkeit bezieht sich nur auf die Berufsrichter; sie können nur unter ganz besonderen Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden. Berufsrichter kann nur sein, wer die Befähigung zum Richteramt erworben hat.
Richter stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern beim Bund oder einem Land in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art, dem Richterverhältnis, das in mancher Hinsicht Ähnlichkeiten mit dem Dienstverhältnis eines Beamten hat, unterstehen aber auch einer Dienstaufsicht und können (theoretisch) unter bestimmten Voraussetzungen für Schäden haftbar gemacht werden.
Richter haben sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung an allgemeingültige Denk-, Rechts- und Erfahrungssätze zu halten und verständig lebensnaher Betrachtungsweise zu folgen, wenn sie anhand von Tatsachen konkrete Lebenssachverhalte mit den abstrakten Regelungen der Gesetze hierfür abgleichen (Subsumtion). Die Tatsachen werden meist in der Verantwortung von Rechtsanwälten vorgetragen denen der Richter die richtigen rechtlichen Folgerungen zuordnen soll (da mihi factum, dabo tibi ius). Um seine Entscheidung nachvollziehbar zu machen, unterliegt er dem verfassungsmäßig gebotenen Begründungszwang richterlicher Entscheidungen. Dieser Absatz bezieht sich nicht auf Richter, sondern auf die Rechtsprechung
Die Rechtsprechung wird von Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern ausgeübt und ausgeführt.
[Bearbeiten] Befähigung zum Richteramt
Die Befähigung zum Richteramt wird in Deutschland durch das Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität mit dem ersten Staatsexamen und den Vorbereitungsdienst mit dem zweiten Staatsexamen abgeschlossen (§ 5 Deutsches Richtergesetz). Die erste Prüfung muss dabei aus der Schwerpunktbereichsprüfung der Hochschule und den Pflichtfachprüfungen durch die zuständige Landesbehörde bestehen. Die Landesbehörde ist in der Regel das Landesjustizprüfungsamt. Diese Juristen bezeichnet man auch als Volljuristen.
Das Studium muss mindestens vier Jahre dauern, davon mindestens zwei Jahre an einer deutschen Universität, außerdem müssen während der vorlesungsfreien Zeit drei Monate an praktischer Ausbildung nach Maßgabe des Landesrechts absolviert werden. Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre, er gibt Gelegenheit in verschiedenen Arbeitsfeldern praktische Erfahrung zu sammeln (Zivil-, Straf-, Verwaltungsrecht, Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt und Wahlstation) und schließt mit dem zweiten Staatsexamen ab. Mit guten Noten (derzeit nicht unter 9 Punkten, d.h. "vollbefriedigend") in beiden Staatsexamina, in manchen Bundesländern außerdem nach erfolgreichem Bestehen eines umfangreichen Einstellungstests (Assessment-Center), wird er zunächst Richter auf Probe. Die Amtsbezeichnung während dieser Zeit lautet schlicht "Richter". Bewährt sich der Proberichter, so wird er nach etwa drei Jahren zum Richter auf Lebenszeit an einem bestimmten Gericht ernannt. Dies ist an der Amtsbezeichnung "Richter am Amtsgericht", "Richter am Landgericht" u.ä. zu erkennen. Bei einer Beförderung an ein anderes Gericht ändert sich die Dienstbezeichnung entsprechend.
Neben Volljuristen mit der theoretischen Befähigung zum Richteramt, sind alle deutschen Universitätsprofessoren im Fachgebiet Rechtswissenschaft unabhängig von ihrer Vorbildung zum Richteramt befähigt.
Ferner sind zum technischen Richter beim Bundespatentgericht Personen befähigt, die nach dem Abschluss eines naturwissenschaftlichen oder technischen Studiums über eine mindestens fünfjährige praktische Berufserfahrung und über die erforderlichen Rechtskenntnisse (vor allem auf dem Gebiet des Patentrechts) verfügen.
Umgangssprachlich werden als Richter auch die Schiedsrichter bezeichnet, die an den immer häufiger beanspruchten, weil in bestimmten Fällen zügiger und praxisnäher entscheidenden privaten Schiedsgerichten Recht sprechen. Diese Bezeichnung ist irreführend, weil die wesentlichen rechtlichen Garantien staatlicher Richter (insbesondere die wirtschaftliche Unabhängigkeit) für Schiedsrichter gerade nicht gelten. Außerdem unterliegen ihre Entscheidungen ihrerseits der Kontrolle durch die staatliche Rechtsprechung.
Berühmter Namensträger und guter Fußball Marcel Richter ( Bernau bei Berlin) Hat in diesem Artikel nichts zu suchen, gehört allenfalls in eine Begriffsklärung. "Guter Fußballer" ist wohl auch POV.
[Bearbeiten] Die richterliche Unabhängigkeit
Elementarer Kernbereich des Richteramtes ist die richterliche Unabhängigkeit. Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 I GG, § 1 GVG). Einer Dienstaufsicht untersteht der Richter nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 I DRiG). Die ehemalige Präsidentin des Bundesverfassungsgerichtes, Jutta Limbach, verweist in diesem Zusammenhang in ihrer Schrift "Im Namen des Volkes" auf die Macht und Verantwortung der Richter (Deutsche Verlagsanstalt Stuttgart - ISBN 3-421-05204-2). Die richterliche Unabhängigkeit dient dazu sicherzustellen, dass der Richter tatsächlich der Entscheidungsträger ist - und nicht nur ein Befehlsempfänger, der den für die Prozessbeteiligten nicht transparenten Willen anderer umsetzt.Die Ausführungen von Jutta Limbach sind interessant, passen aber nicht in den Artikel, da sie keine Begründung oder Erläuterung, sondern nur eine überflüssige Ausschmückung liefern. Außerdem gehören Literaturhinweise mit ISBN-Nummer nicht in den Fließtext.
Eine negative Kehrseite Eine Kehrseite ist immer negativ der richterlichen Unabhängigkeit ist, dass Richter, die ihre Dienstpflichten nicht erfüllen, unter Umständen nur schwer deswegen zu belangen sind, weil sie in solchen Fällen für sich in Anspruch nehmen, dass ihre zu beanstandenden Handlungen in den Bereich der richterlichen Unabhängigkeit fallen und deswegen von der Dienstaufsicht nicht gerügt werden dürften. Ob es erstrebenswert ist, Richter - wie und wofür auch immer - zu "belangen", ist doch wohl sehr zweifelhaft. Was ist in diesem Zusammenhang mit "Dienstpflicht" gemeint?
Kritische Veröffentlichungen zur richterlichen Unabhängigkeit aus jüngster Zeit:
- Richterliche Unabhängigkeit und Nebentätigkeiten von Horst Trieflinger in der Zeitschrift für Richter und Staatsanwälte "Betrifft JUSTIZ" aus Dezember 2006, Nr. 88, Seite 412 ff, Verlag ReNOService GmbH Berlin,
- Deutsche Justiz - Chamäleon der Gerechtigkeit. Richterliche Unabhängigkeit ein Alibi für Schwarze Schafe in der Justiz von Bernd Liebermanns in http://saar-echo.de/de/prt.php?a=32512 vom 17. September 2006. Wenn Literatur, dann erst einmal grundlegende Werke (z. B. Kommentar zum DRiG), bevor man abgelegene Zeitschrifts- und Zeitungsartikel erwähnt.
Darüber hinaus habe ich mich um inhatliche Präzisierung und sprachliche Verbesserung bemüht.
-- Thomas Dancker 15:09, 7. Feb. 2007 (CET)
[Bearbeiten] Altersgrenze?
Grüß euch!
Gibt es bei Richtern in Deutschland nicht eine Altersgrenze für Richter, bei deren Erreichen aus dem Beruf auszuscheiden ist? --Bigbug21 22:54, 21. Feb. 2007 (CET)
- Du stellst immer Fragen. Also nach § 76 DRiG ist die Altersgrenze durch Gesetz zu bestimmen [1]. Für in Niedersachsen ist das dann nach § 3 Nds RiG [2] nach 65 Jahren. Ebenso für Bundesrichter gemäß § 48 DiRG [3]. Und wahrscheinlich ist es auch in den anderen Bundesländern so. --Alkibiades 00:08, 22. Feb. 2007 (CET)
Ich kenne die genaue landesrechtliche Grundlage nicht, aber es ist zu vermuten, dass es in anderen Bundesländern ähnlich ausschaut. Ich glaube, dass es in Bayern zumindest genauso ist. Liebe Grüße --Callipides 01:21, 22. Feb. 2007 (CET)
- Danke der Informationen. Ich möchte wie immer, nicht nur mein Wissen stillen, sondern auch auf mögliche Lücken und Ergänzungsmöglichkeiten hinweisen. Danke der Information! --Bigbug21 08:03, 22. Feb. 2007 (CET)
Wenn ich mal Zeit habe, schreibe ich noch einen Artikel Richterverhältnis, da werden die ganzen dienstrechtlichen Aspekte abhandelt, nicht nur die eher marginale Frage der Altersgrenze, sondern auch Voraussetzungen der Ernennung, Rechte und Pflichten der Richter, Disziplinarrecht etc. -- Thomas Dancker 08:25, 22. Feb. 2007 (CET)
- Danke. Bitte gib mir kurz Bescheid, wenn der Artikel steht. Ich sehe ihn gerne durch! --Bigbug21 11:22, 22. Feb. 2007 (CET)
[Bearbeiten] Gelöschter Kommentar aus Artikel
In den Artikel hatte eine IP einen Absatz eingefügt, der zu Recht wieder gelöscht wurde. Da der Absatz auf die Diskussionsseite gehört, füge ich Ihn hier ein:
- „Übermaß und Grenzen der richterlichen Unabhängigkeit
- Vorausgehende Erläuterungen hierzu wurden gelöscht. Auch die Kehrseite der richterlichen Unabhängigkeit ist erörterungsbedürftig. Beispielhaft ist der Justizspiegel von Rechtsanwalt Dr. Egon Schneider, vormals Richter am Oberlandesgericht, mit fortgesetzten Kolumnen in der Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP) aus Münster.
- Das Thema ist ausbaufähig.“
Zur Sache ist folgendes zu bemerken: Der sehr verdienstvolle Egon Schneider wendet sich an keiner Stelle gegen die richterliche Unabhängigkeit, sondern gegen die vergebliche Berufung einzelner Richter auf die richterliche Unabhängigkeit, die die richterliche Unabhängigkeit dazu nutzen wollen, sich vom Gesetz nicht vorgesehene Freiräume zu schaffen (beispielsweise die ihnen im Geschäftsverteilungsplan übertragene Arbeit nicht zu erledigen, sich nicht an der Ausbildung von Referendaren zu beteiligen etc.). Das Verhalten dieser Richter ist keine "Kehrseite der richterlichen Unabhängigkeit", sondern eine Dienstpflichtverletzung, die auch nach heutigem Recht geahndet werden kann.
Ich weiß nicht, ob das alles in den Artikel "Richter" gehört. Wenn der Wunsch besteht, dies alles zu beschreiben, bin ich gerne bereit, den Missbrauch der richterlichen Unabhängigkeit darzustellen. Allerdings plane ich einen Artikel Richterverhältnis, in den die von Egon Schneider angesprochene Problematik wohl besser hineinpasst. Denn, um mich zu wiederholen: Es handelt sich nicht um ein Problem der richterlichen Unabhängigkeit, sondern um ein Problem des richterlichen Dienstrechts.
Und noch etwas: Anscheinend ist es hier relativ beliebt, auf die richterliche Unabhängigkeit zu schimpfen. Wenn Ihr, liebe Wikipedianer, einmal vor Gericht stehen solltet, sei es als Partei in einem Zivilprozess, als Kläger in einem Verwaltungsprozess, als Betroffener in einer Ordnungswidrigkeitensache oder - hoffentlich nicht - als Angeklagter im Strafverfahren, werdet Ihr verdammt froh sein, Euch einem unabhängigen Richter gegenüberzusehen. Denn das Gegenteil des unabhängigen Richters, darüber seid ihr Euch ja wohl klar, ist der abhängige Richter. Und den will sicher niemand.
-- Thomas Dancker 08:46, 23. Feb. 2007 (CET)
[Bearbeiten] "Kritische Literaturhinweise" gelöscht
In den Artikel ist folgender Absatz eingefügt worden, den ich wieder gelöscht habe:
- Kritische Literaturhinweise:
-
- Wer je vor einem Richter steht. So arbeitet die deutsche Justiz von Dr. Hermann Marcus, Droste-Verlag Düsseldorf 1976
- Furchtbare Juristen. Die unbewältigte Vergangenheit der Justiz von Professor Dr. Dr. Ingo Müller, Droemersche Velagsanstalt Th. Knaur Nachf. München 1989
- Recht ist, was den Waffen nützt von Dr. Helmut Kramer und Dr. Wolfram Wette mit 13 weiteren Verfassern, Ausbau-Verlag Berlin 2004 - ISBN 3-351-02578-5
- Justizspiegel mit fortgesetzten Kolumnen in der Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP) Münster von Dr. Egon Schneider- ISBN 3-927935-11-6
Ich habe nichts gegen die angeführten Werke. Zumindest die letzten drei - das erste genannte Buch und dessen Autor kenne ich nicht - stammen von seriösen und verdienstvollen Autoren. Es handelt sich aber m. E. nicht um Literatur zum Thema Richter. Hier würde sich zunächst mal ein Kommentar zum Deutschen Richtergesetz anbieten. Es handelt sich eher um Literatur zur Rechtsgeschichte, zur Rechtssoziologie oder ähnlichem. Das großartige Buch von Ingo Müller zum Beispiel handelt überhaupt nicht von richterlicher Unabhängigkeit. Im Gegenteil, es zeigt in erschütternder Weise auf, was passiert, wenn es Richtern an der nötigen inneren Unabhängigkeit fehlt und wenn Richter sich mehr dem Interesse der Staatsführung als dem Recht verbunden fühlen. Gerade in der Nazi-Justiz, die den Schwerpunkt von Ingo Müllers Buch bildet, gab es schon keine echte richterliche Unabhängigkeit mehr.
-- Thomas Dancker 09:03, 23. Feb. 2007 (CET)
[Bearbeiten] Gesetzestext und Richterrecht - Grenzen der richterlichen Unabhängigkeit
Die richterliche Unabhängigkeit des unfehlbaren Richters verheißt den Himmel auf Erden. Die praktische Lebenserfahrung sieht anders aus. Das Problem der richterlichen Unabhängigkeit betrifft die Schwarzen Schafe in der Richterrobe, die offenbar zunehmen und immer mutiger werden. Denn das schlechte Beispiel verlockt.
- So wird die Dienstaufsicht ad absurdem geführt, wenn ein Richter eine Prozesspartei beleidigt und insoweit nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Dienstgericht vom 22.01.2006 - RiZ (R) 3/05 - ordnungswidrige Art der Ausführung eines Dienstgeschäftes vorzuhalten ist, unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit eine dreijährige Auseinandersetzung mit der Dienstaufsicht vor dem Verwaltungsgericht und den Dienstgerichten führt.
- Die Verurteilung eines Richters wegen Rechtsbeugung war im Anschluss an die Freisprüche der NS-Richter in den alten Bundesländer so gut wie ausgeschlossen. Eine Ausnahme bildet der Fall eines Richters (Amtsgerichtsdirektors), der zu Gunsten seiner Tochter eine einstweilige Anordnung erließ, für die das Verwaltungsgericht zuständig war, und zum Schuldbewußtsein anläßlich einer einjährigen Freiheitsstrafe zur Beschwichtigung vortrug, er habe nur mit disziplinarischen Maßnahmen gerechnet. Vgl. Landgericht Frankfurt a. M. am 25.04.2001 - 5/2 KLs (N 9/00) - 3290 Js 211012/01.
- Das Problem der richterlichen Unabhängigkeit steckt in der Übertreibung und Benachteiligung gegenüber dem Souverän in Gestalt der demokratischen Bürger und nicht mehr in der Furcht vor totalitärer Fürstengewalt. Das Dienstrecht der Richter ist unter diesen Gesichtspunkten nicht mehr opportun. Das Gegengewicht zur Verherrlichung der richterlichen Unabhängigkeit sind die angeführten Literaturhinweise.
- Das Thema ist ergänzungs- und erweiterungsbedürftig. F.M. 25.02.2005
Die Entscheidung des BGH stammt vom 22.02.2006, nicht vom 22.01.2006, im übrigen hat im konkreten Fall der BGH die Zulässigkeit der dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahme bestätigt. Die beleidigte Prozesspartei - das nur als Kuriosität am Rande - war übrigens Direktor des Amtsgerichts. -- Thomas Dancker 11:28, 26. Feb. 2007 (CET)>
- Das sind keine Argumente gegen die richterliche Unabhängigkeit.
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- Dass ein Richter, der sich in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt fühlt, Prozesse mit der Dienstaufsicht jahrelang in die Länge ziehen kann, ist kein Problem der richterlichen Unabhängigkeit. Wer will, kann nun mal im Rechtsstaat Prozesse in gewissem Umfang in die Länge ziehen. Das tun Parteien im Zivilprozess und Angeklagte im Strafprozess immer wieder. Aber den berüchtigten „kurzen Prozess“ will doch sicher trotzdem niemand.
-
- Die schlimmmen Urteile der Nazi-Justiz sind furchtbar, aber kein Problem der richterlichen Unabhängigkeit. Abhängige Nazi-Richter, die nach Lage der Dinge ja nur von den Nazis hätten abhängig gewesen sein können, hätten doch genauso geurteilt. Im übrigen gab es im Dritten Reich keine echte richterliche Unabhängigkeit mehr. Und dass kein Nazi-Richter wegen Rechtsbeugung verurteilt wurde, hat ebenfalls nichts mit der richterlichen Unabhängigkeit zu tun, sondern mit einer zu engen Auslegung des Rechtsbeugungs-Paragraphen § 339 StGB, wie der BGH 1995 selbstkritisch eingeräumt hat.
-
- Das letzte Argument (Übertreibung und Benachteiligung gegenüber dem Souverän) verstehe ich nicht. Was willst Du damit sagen? Und wenn Du das Dienstrecht der Richter für nicht mehr opportun hältst: Wie soll denn ein Dienstrecht für Richter Deiner Meinung nach aussehen?
-
- Übrigens: Von „unfehlbaren“ Richtern geht niemand aus. Nicht unmsonst gibt es Rechtsmittel und Wiederaufnahmeverfahren. Kein Richter wird sich für unfehllbar halten.
-- Thomas Dancker 09:04, 26. Feb. 2007 (CET)
[Bearbeiten] Begründung meines Reverts
Ich habe etwas getan, was ich nur ungern tue, nämliche meine letzte Bearbeitung wiederhergestellt. Was seitdem in den Artikel eingefügt wurde, sind keine enzyklopädischen Informationen mehr, sondern persönliche Meinungsäußerungen, die man im Wikipedia-Jargon POV nennt. Wenn wiederum vom IPs derartige Kommentare in den Artikel eingefügt werden, werde ich eine Halbsperung beantragen.
Auch die „Fehlerbeseitigung" durch Pelagus hat dem Artikel in Wahrheit einen weiteren Fehler hinzugefügt, indem er die Haftung der Richter schlicht geleugnet bzw. dem Art. 34 GG einen unzutreffenden Inhalt gegeben hat. Recht hat er allerdings mit dem Hinweis auf Art. 34 GG, ich habe den Artikel insoweit ergänzt.
-- Thomas Dancker 09:04, 26. Feb. 2007 (CET)
Nachtrag: Das Gleiche gilt auch für § 22 Abs. 1 DRiG, dessen Inhalt Pelagus unzutreffend wiedergegeben hat. (Von "gewissen Gründen" ist dort nicht die Rede.) Ich hab's trotzdem leich umformuliert. -- Thomas Dancker 14:06, 26. Feb. 2007 (CET)
[Bearbeiten] zur Haftung
Zum Problem der Haftung habe ich den Artikel nochmal übrarbeitet. Der Komplex wird jetzt nur noch an einer Stelle dargestellt. Die Änderungen von Pelagus sind teilweise berechtigt, insoweit habe ich sie wiederhergestellt. Allerdings hat Pelagus das Verhältnis von § 839 BGB und Art. 34 GG - die in der Tat im Zusammenhang gelesen werden müssen - falsch dargestellt. Von Haftung des Richters für Amtspflichtverletzungen spricht nicht nur das Gesetz, sondern auch die Rechtsprechung und die Kommentarliteratur. Falsch war es auch, dass Pelagus "Urteil" durch "gerichtliche Entscheidung" ersetzt. Das Spruchrichterprivileg gilt nach Art. 839 Abs. 2 BGB nur für Urteile. Die Rechtssprechung hat es auf manche urteilsersetzende Beschlüsse ausgeweitet, keinesfalls aber auf alle "gerichtlichen Entscheidungen". So ist zum Beispiel die Tätigkeit eines Richters in Grundbuchsachen bis heute sehr haftungsträchtig. -- Thomas Dancker 09:20, 26. Feb. 2007 (CET)
- Beachtet werden muss selbstverständlich auch, das zwar die ehrenamtlichen Richter und Schöffen ins Spruchrichterprivileg fallen, nicht aber die Schiedsrichter nach der ZPO. Und wohl auch nicht die Rechtspfleger. --AHK 14:26, 26. Feb. 2007 (CET)
- Weder Schiedsrichter noch Rechtspfleger sind Richter im Sinne dieses Artikels. -- Thomas Dancker 16:37, 26. Feb. 2007 (CET)
[Bearbeiten] Begründung meines Reverts vom 05.03.2007
Die von mir wiederhergestellte Version hatte keinen Fehler, sondern war richtig. Die Erläuterungen zur Haftung gaben nahezu wörtlich den Gesetzswortlaut wieder. „§ 839 BGB ist die haftungsbegründende, Art. 34 GG die haftungsverlagernde Norm“ (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 65. Auflage, § 839 Rn. 12). Die Bearbeitung von Pelagus hat Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Regelung verwirrend und unklar dargestellt. -- Thomas Dancker 11:35, 5. Mär. 2007 (CET)
[Bearbeiten] Richten Richterinnen richtiger?
vielleicht könnten man etwas zur Geschlechterverteilung sagen? vgl [4] -- Cherubino 22:53, 5. Mär. 2007 (CET)