Vergewaltigung
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Als Vergewaltigung werden bestimmte strafbare sexuelle Übergriffe bezeichnet, denen Personen gegen ihren ausdrücklichen Willen ausgesetzt sind.
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[Bearbeiten] Rechtliche Aspekte
Nahezu alle gegenwärtigen Gesellschaften kennen einen Straftatbestand der Vergewaltigung und ächten diese als eine der schwersten Straftaten. Eine einheitliche Definition dieses Rechtsbegriffs gibt es nicht. Ein erzwungener Geschlechtsverkehr in der Ehe, mit Außenseitern (etwa im Krieg, gegenüber Minderheiten oder Sklaven) wurde oder wird nicht überall als strafwürdiges Verbrechen angesehen. Viele Gesellschaften kannten oder kennen eine Schuldzuweisung an das Opfer, die sich etwa in Ausgrenzung oder zwangsweiser Scheidung äußert.
[Bearbeiten] Rechtslage in Deutschland
[Bearbeiten] Strafrecht in Deutschland
Von Vergewaltigung (synonym: Stuprum, veraltet: Notzucht) spricht man, wenn eine Person eine andere gegen ihren Willen unter Anwendung von Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in welcher das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, zum Vollzug des Beischlafs (vaginale, orale oder anale Penetration) nötigt oder andere besonders erniedrigende sexuelle Handlungen vornimmt oder vom Opfer an sich vornehmen lässt, die mit dem Eindringen in den Körper (orale Penetration oder Digitalpenetration) verbunden sind (qualifizierte sexuelle Handlungen). Dabei kommt es nicht darauf an, ob in den Körper des Opfers oder den des Täters eingedrungen wird. Danach wird beispielsweise auch der gewaltsame erzwungene Mundverkehr, bei dem der Täter den Penis des Opfers in den Mund aufnimmt, als Vergewaltigung qualifiziert.
Die Nötigung mit den bei der Vergewaltigung beschriebenen Mittel zu sonstigen sexuellen Handlungen (einfache sexuelle Handlungen), ist als sexuelle Nötigung strafbar.
Maßgeblich ist die innere Willensrichtung des Opfers. Abwehrhandlungen des Opfers sind für das Vorliegen einer Vergewaltigung nicht zwingend erforderlich. Die für die Strafbarkeit wegen Vergewaltigung erforderliche Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB wendet der Täter jedoch auch dann nicht an, wenn das Opfer mit den sexuellen Handlungen zwar nicht einverstanden ist, er jedoch weder geleisteten oder von ihm erwarteten Widerstand seines Opfers mit einiger körperlicher Kraftentfaltung überwindet beziehungsweise verhindert. In diesen Fällen kommt eine Vergewaltigung nur dann in Betracht, wenn der Täter dem Opfer entweder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht (§ 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder dessen schutzlose Lage ausnutzt (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 fassten die Notzucht und die Bestimmung zu unzüchtigen Handlungen als Straftaten gegen die Sittlichkeit auf. Durch das 4.Gesetz zur Reform des Strafrechts von 1974 wurde das Schutzgut der Norm von der Sittenordnung auf die sexuelle Selbstbestimmung umgestellt. Nicht mehr unsittliches Verhalten, sondern Bestimmung zu sexuellen Handlungen gegen den Willen des Betroffenen stand nunmehr im Mittelpunkt. Die Notzucht und die Bestimmung zu unzüchtigen Handlungen wurden damit zu besonderen Fällen der Nötigung (Vergewaltigung und sexuelle Nötigung).
1943 wurden auch unzüchtige Handlungen an Personen unter 21 Jahren unter Strafe gestellt.
1998 wurden im deutschen Strafrecht die bis dahin getrennten Tatbestände der Vergewaltigung (§ 177 StGB a.F.) und der sexuellen Nötigung (§ 176 StGB a.F.) unter einem einzigen Tatbestand zusammengefasst und inhaltlich beträchtlich erweitert (§ 177 StGB n.F.). Der Gesetzgeber hat die Strafbarkeit geschlechtsneutral auf "eine andere Person" (erstmals damit auch auf Männer als Tatopfer) und insbesondere auf das Erzwingen des ehelichen (nicht mehr nur des außerehelichen) Beischlafs erweitert. Damit ist die Vergewaltigung ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung (vgl. Regelbeispiel). Hat der Täter (erniedrigende) sexuelle Handlungen an dem Opfer vorgenommen oder an sich von ihm vornehmen lassen, die mit einem Eindringen in den Körper (des Täters oder des Opfers) verbunden waren, lautet der Urteilstenor auf Verurteilung wegen Vergewaltigung. Der Strafrahmen beträgt (regelmäßig) Freiheitsstrafe von mindestens zwei und höchstens 15 Jahren. Verwirklicht der Täter im Rahmen der Vergewaltigung (oder der sexuellen Nötigung) gemäß § 177 StGB den Tatbestand der Qualifikation des Absatzes 3 (Mindeststrafe drei Jahre), lautet der Urteilstenor auf schwere Vergewaltigung (oder sexuelle Nötigung), im Fall des Absatzes 4 auf besonders schwere Vergewaltigung (oder sexuelle Nötigung) (Mindeststrafe fünf Jahre). Die (höchstrichterliche) Rechtsprechung sieht auch in der Erzwingung des ehelichen Beischlafs selbst nach mehrjähriger Geschlechtsgemeinschaft der Beteiligten keinen Anlass, von der Anwendung des Regelstrafrahmens des § 177 Abs. 2 StGB (2 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) abzusehen und den Strafrahmen des Absatzes 1 (Mindestfreiheitsstrafe 1 Jahr) oder des Absatzes 5 (minder schwerer Fall, Mindestfreiheitsstrafe sechs Monate bzw. 1 Jahr) zu Grunde zu legen.
[Bearbeiten] Bürgerliches Recht in Deutschland
Bis zum 2. Schadensrechtsänderungsgesetz von 2002 konnte nur eine "Frauensperson" Schmerzensgeld verlangen, gegen die ein Verbrechen oder Vergehen wider die Sittlichkeit begangen wurde oder die durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt wurde (§ 847 Abs.2 BGB a.F.). Seit 2002 hat jedermann, der in seiner sexuellen Selbstbestimmung verletzt wurde, einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Durch die Reform von 2002 wurde also der Kreis der potentiell Anspruchsberechtigten unabhängig vom Geschlecht gefasst und an dem Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung ausgerichtet. Das Opfer kann seine Ansprüche gegen den Täter, insbesondere den auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, auch im Strafverfahren geltend machen (Adhäsionsverfahren).
[Bearbeiten] Rechtslage in der Schweiz
Im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB, Fassung v. 1. Januar 2007) lautet der Tatbestand für Vergewaltigung folgendermaßen: „Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.“ (Art. 190 Abs. 1 StGB) Andere sexuelle Übergriffe als der Beischlaf, insbesondere auch Oralverkehr, Analverkehr und gleichgeschlechtliche sexuelle Übergriffe, werden als sexuelle Nötigung behandelt und grundsätzlich im Höchstmass gleich, aber mit geringerer Mindestrafe, bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB). Seit dem 1. April 2004 ist das Bundesgesetz betreffend Strafverfolgung in der Ehe und der Partnerschaft in Kraft. Auch wenn das Opfer und der Täter in ehelicher Gemeinschaft leben, so stellt die Vergewaltigung ein Offizialdelikt dar. Vergewaltigung in der Ehe ist in der Schweiz erst seit 1992 strafbar.
Ebenfalls gilt für Kinder bis sechzehn Jahre ein spezieller Strafrechtssatz, der unter dem Tatbestand „sexuelle Handlungen mit Kindern“ aufgeführt ist (Art. 187 StGB; Sexueller Missbrauch von Kindern).
[Bearbeiten] Rechtslage in Österreich
In Österreich ist die Vergewaltigung im § 201 StGB unter Strafe gestellt. Der Tatbestand erfasst die Nötigung zum Beischlaf oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, wenn die Nötigung mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit der gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben vorgenommen wird. Die Strafdrohung für das Strafdelikt ist mindestens sechs Monate und maximal zehn Jahre.
Sollte die Straftat eine schwere Körperverletzung, eine Schwangerschaft oder für die vergewaltigte Person längere Zeit hindurch eine qualvollen Zustand zur Folge haben, erhöht sich der Strafrahmen auf fünf bis zu fünfzehn Jahren. Hat die Vergewaltigung den Tod des Opfers zur Folge ist der Täter mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Bis Ende April 2004 war die Vergewaltigung in Österreich in der Ehe oder einer außerehelichen Lebensgemeinschaft in bestimmen Fällen nur auf Antrag des Opers zu verfolgen. Seit 1. Jänner 2004 handelt es sich beim § 201 StGB dank einer Gesetzesänderung um ein Offizialdelikt, sodass jegliche Vergewaltigung uneingeschränkt von den Sicherheitsbehörden verfolgbar ist.
Neben dem Straftatbestand der Vergewaltigung gibt es ergänzend den § 202 StGB Geschlechtliche Nötigung. Er kommt nur zur Anwendung sofern der Täter nicht bereits nach § 201 StGB zu bestrafen ist. Das Delikt erfasst Nötigungen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung. Der § 202 StGB geht wesentlich weiter als der Tatbestand der Vergewaltigung, da aufgrund er Formulierung geschlechtliche Handlung wesentlich mehr Handlungen erfasst werden. Der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug und enthält die gleichen straferhöhenden Qualifikationen wie der Tatbestand des § 201 StGB.
[Bearbeiten] Folgen für die Opfer
Zu den physischen Folgen der Vergewaltigung und der Gefahr, durch Geschlechtskrankheiten angesteckt oder ungewollt schwanger zu werden, kommt häufig eine langfristige psychische Schädigung des Opfers (psychisches Trauma).
Die Reaktion kann bis zu schweren Depressionen, Psychosen, Schuldgefühlen, Angstzuständen, Panikattacken und Suizidversuchen oder vollendetem Suizid reichen, jedoch ist die Schwere der Reaktionen sehr individuell und nicht bei allen Betroffenen gleichartig.
Während einige Opfer auch ohne spezielle Betreuung zu einem normalen Leben zurückfinden, gelingt es anderen langfristig nur durch eine Psychotherapie, die Vergewaltigung zu verarbeiten. Besonders bei sehr jungen, aber auch zahlreichen erwachsenen Opfern ist eine vollständige Heilung der psychischen Wunden auch durch Therapien nicht oder nur sehr schwer möglich. Daher ist es beim Umgang mit Betroffenen wichtig, offen für die individuellen Bedürfnisse zu sein, ohne durch Erwartung einer bestimmten Reaktion Druck aufzubauen.
[Bearbeiten] Kriminologische Betrachtung
Vergewaltigungen finden in der Regel nicht in der Öffentlichkeit statt, Opfer und Täter kennen sich oftmals.
Ein Zusammenhang zwischen der Kleidung und dem Auftreten einer Person und ihrem relativen Risiko, vergewaltigt zu werden, konnte bisher statistisch nicht nachgewiesen werden.
[Bearbeiten] Untersuchungsergebnisse zu Häufigkeit und Ablauf von Vergewaltigungen
Laut deutscher Polizeistatistik kam es im Bundesgebiet im Jahr 2004 zu 8.831 gemeldeten Fällen von Vergewaltigung und sexueller Nötigung, ein Anstieg um 0,7 % im Vergleich zum Vorjahr.[1] Darunter fallen laut Bericht "relativ beachtliche Versuchsanteile" von 15%. Damit kommen pro Jahr 11 gemeldete Fälle von Vergewaltigung auf 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Die Dunkelziffer wird nicht erwähnt.
Von der Zahl der gemeldeten Straftaten gegen sexuelle Selbstbestimmung entfallen 7.334 auf so genannte Mehrfachtäter. Unter Alkoholeinfluss standen laut Bericht 2.026 der Täter. Die Aufklärungsquote erhöhte sich zwischen 2003 und 2004 von 81,7% auf 83,0%. Dabei finden sich deutlich Unterschiede zwischen den Bundesländern: In Bremen und Hamburg liegt dieser Wert bei 67,1% bzw. 68,7%, während in Sachsen 90,9% und in Mecklenburg-Vorpommern 91,4% der Fälle gelöst werden.
Von 7.475 Tatverdächtigen der Vergewaltigung waren 98,8% männlich und 1,2 % weiblich. Bei den männlichen Tatverdächtigen waren 10,5 % zwischen 14 und 18 Jahre alt, 9,6 % waren zwischen 18 und 21, weitere 12,2 % zwischen 21 und 25 und schließlich 65,3% über 25 Jahre alt. Der Anteil deutscher Tatverdächtiger beträgt 69,4 %, dies ergibt einen relativ hohen Anteil an nichtdeutschen Verdächtigen von 30,6 %, die im Vergleich zur Gesamtzahl von mutmaßlichen Straftaten durch Nichtdeutsche von 22,9% gesehen werden muss. 67,1 % der Tatverdächtigen teilen sich mit ihrem Opfer eine Gemeinde, weitere 11,7 % noch den Landkreis und weitere 18,9 % das weitere Bundesland. Aus dem überregionalen Bundesgebiet entstammen 4,3 % und aus dem Ausland 0,9% der Verdächtigen. Die weit überwiegende Zahl von Verstößen gegen die sexuelle Selbstbestimmung geht demnach von benachbart wohnenden, männlichen und deutschen Erwachsenen aus.
[Bearbeiten] Vergewaltigung im Sinn der Sozialwissenschaft
In den Sozialwissenschaften wird grundsätzlich nicht zwischen einer Vergewaltigung und einer sexuellen Nötigung unterschieden. Stattdessen wird jede traumatisierende sexuelle Handlung als Vergewaltigung betrachtet, unabhängig davon, von wem, an wem, unter welchen Umständen und in welcher Situation sie ausgeübt wird. Charakteristisch ist die Traumatisierung. „Letztendlich ist die Definition einer Vergewaltigung Ergebnis der jeweiligen Perspektive.“ (Heynen 1998, S. 20)
[Bearbeiten] Vergewaltigungen im Krieg
In Konfliktfällen wie Kriegen oder Bürgerkriegen oder bei so genannten ethnischen Säuberungen kommt es häufig zu massenweisen und systematischen Vergewaltigungen. Beispiele für ein solche Kriegsverbrechen sind Zwangsprostitutionen im Form von Wehrmachtsbordellen und japanischen Kriegsbordellen, die Vergewaltigungen von Nanking 1937 durch japanische Besatzungssoldaten während des zweiten Weltkrieges oder auch die zahlreichen Vergewaltigungen in Osteuropa und in Deutschland Ende des zweiten Weltkrieges. Vergewaltigung wird auch als Foltermethode eingesetzt.
Im Februar 2001 fällte der Internationale Kriegsverbrechertribunal in Den Haag ein historisches Urteil, als erstmals Vergewaltigung im Zusammenhang mit kriegerischen Aktionen als schwerer Verstoß gegen die Genfer Konventionen verurteilt und als Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingestuft wurde (siehe Foca-Fall).
[Bearbeiten] Vergewaltigung als Folter
Vergewaltigungen und alle Formen von sexueller Gewalt wurden und werden auch als Foltermethode eingesetzt. Eine chilenische Frau, die im Oktober 1975 von Schergen der Pinochet-Diktatur in La Serena gefoltert wurde (13% der rund 25.000 politischen Gefangenen waren Frauen), berichtete 2001 vor einer Untersuchungskommission:
- Ich war im fünften Monat schwanger, als ich gefangen genommen wurde. [...] auf dem Boden mit gespreizten Beinen festgehalten, wurden mir Ratten und Spinnen in Vagina und After eingeführt, ich fühlte, wie sie mich bissen, ich wachte in meinem eigenen Blut auf; sie zwangen zwei gefangene Ärzte, mit mir Sex zu haben, beide weigerten sich, woraufhin wir drei zusammengeschlagen wurden; ich wurde an Orte gebracht, wo ich unzählige Male und immer und immer wieder vergewaltigt wurde, manchmal musste ich den Samen der Vergewaltiger schlucken oder ich wurde mit ihrem Ejakulat im Gesicht und auf dem ganzen Körper beschmiert; sie zwangen mich, Exkremente zu essen, während sie mich schlugen und traten, auf den Rücken, auf den Kopf und in die Hüfte; unzählige Male erhielt ich elektrische Schläge …[2]
Siehe auch: Folter in Chile
[Bearbeiten] Vergewaltigung von Jungen und von Männern
Neben dem üblichen Bild von Frauen als Geschädigten existieren ebenso Vergewaltigungen von Jungen und Männern durch andere Männer oder Frauen. Eine männliche Opferschaft ist allgemein nur schwer mit dem Bild eines "starken" Jungen oder Mannes vereinbar, so dass sie gesellschaftlich nur wenig anerkannt wird, vergleichbar mit häuslicher Gewalt gegen Männer. Die möglichen Folgen einer Traumatisierung durch eine Fragmentierung der Persönlichkeit und die Zerstörung der psychischen Integrität sind bei Männern gleichsam vorhanden, und ein wesentlicher qualitativer Unterschied bei der Verarbeitung oder dem Ausmaß der psychischen Verletzungen ist zwischen den Geschlechtern nicht gegeben.
[Bearbeiten] Siehe auch
- Sexueller Missbrauch von Kindern
- K.-o.-Tropfen
- Medica mondiale, Menschenrechtsorganisation für kriegstraumatisierte Frauen
- Rapex, ein Anti-Vergewaltigungs-Kondom
- Sexuelle Selbstbestimmung
- People v. Jovanovic
[Bearbeiten] Quellen
- ↑ Bundeskriminalamt (2005): Polizeiliche Kriminalstatistik 2004 - Bundesrepublik Deutschland. (PDF)
- ↑ Abschlussbericht der „Comisión Nacional de Prisón Política y Tortura“, 2005, S. 237 [1]
[Bearbeiten] Literatur
- Brillstein, Arik: Antiterrorsystem. Verlag Engel 2005 - ISBN 3938547006
- Brison, Susan J.: Vergewaltigt. Beck, Juli 2004 - ISBN 3406521991
- Gerber, Daniel: Fünfzehn Dollar für ein Leben. Basel, Brunnen 2005, ISBN 3-7655-3843-4
- Greuel, Luise: Polizeiliche Vernehmung vergewaltigter Frauen. Weinheim 1993
- Heynen, Susanne: Vergewaltigt – die Bedeutung subjektiver Theorien für Bewältigungsprozesse nach einer Vergewaltigung. Weinheim, 2000
- Leuenberger, Peter M.: Vergewaltigungsmythen in der Literatur von 1980–2000 zum Thema Vergewaltigung. Solothurn 2003 (PDF)
- Palmer, Craig T. und Randy Thornhill: A Natural History of Rape: Biological bases of sexual coercion. Cambridge, Mass. : MIT Pr., 2000 - ISBN 0-262-20125-9
- Schliermann, Brigitte: Vergewaltigung vor Gericht. Hamburg 1993, ISBN 3-89458-123-9
[Bearbeiten] Weblinks
Commons: Vergewaltigung – Bilder, Videos und/oder Audiodateien |
- § 177 StGB (Deutschland): Gesetzestext mit Rechtsprechung via dejure.org
- Schweizerisches Strafgesetzbuch: Art. 190
- spr.org Seite zur Bekämpfung von Vergewaltigung von Menschen in Gefängnissen
- Polizei.NRW.de - Selbstbehauptungskurs für Frauen
- The History of Rape : A Bibliography
- Informationen zum Umgang mit Gewalt und Verhalten nach einer Vergewaltigung
- Doppelt gedemütigt Salman Rushdie, Die Zeit
- Die Evolutionsbiologie der Vergewaltigung
- Frauen als Kriegsbeute der Roten Armee
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