Werbeanruf
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Wer als Unternehmer einen Verbraucher ohne dessen Einwilligung (Initiativ-Anrufe, Cold-Calls, Lehnübersetzung "Kalte Anrufe") zu Werbezwecken anruft, handelt unlauter. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stellt eine Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung eine unzumutbare Belästigung dar, wenn der Telefonanruf eine Wettbewerbshandlung ist, also mit dem Ziel erfolgt, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern (§ 7 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 1. Alt. in Verbindung mit § 3 und § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG).
Diese Regelung zum Telefonmarketing beruht auf der EU-Datenschutzrichtlinie vom 12. Juli 2002 (2002/58/EG), wonach Direktwerbung per Telefon gegenüber Privatpersonen ohne erklärtes Einverständnis unzulässig ist. Die erforderlichen nationalen Schutzmaßnahmen konnten nach der Richtlinie dabei entweder als opt-out-System (Widerspruchsmöglichkeit), oder als opt-in-System (vorheriges Einverständnis) ausgestaltet werden. Deutschland hat sich hier für die Beibehaltung des bisherigen opt-in-Systems entschieden und dieses näher ausgestaltet.
Der Begriff der „Werbung“ wird nicht im UWG selbst, sondern an anderer Stelle - europäisch - definiert. Er geht letztlich auf Art. 2 Nr. 1 der EU-Irreführungsrichtlinie vom 10. September 1984 (84/450/EWG) zurück, welche durch die EU-Richtlinie zur vergleichenden Werbung vom 6. Oktober 1997 (97/55/EG) geändert und ergänzt worden war. Danach ist Werbung „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern“.
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