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Arbeitsentgelt

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Das Arbeitsentgelt ist der Betrag, den ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aufgrund eines zwischen den beiden geschlossenen Arbeitsvertrages schuldet. Innerhalb der Schweiz, ansonsten selten, wird der Begriff Salär für eine geldwerte Entlohnung verwendet.

Historisch, jedoch nicht juristisch, werden zwei Formen des Entgelts unterschieden, das Gehalt eines Angestellten und der Lohn eines Arbeiters. Umgangssprachlich werden Lohn, Entgelt, Gehalt, Salär und Vergütung oft gleichgesetzt. Auch heute wird jedoch „Gehalt“ hochsprachlich nur und umgangssprachlich meist für ein monatlich gleich bleibendes Arbeitsentgelt benutzt, während ein Arbeitsentgelt, das auf Stundenbasis berechnet wird und deshalb jeden Monat schwankt, immer bzw. meist nur mit „Lohn“ bezeichnet wird. Man redet also auch umgangssprachlich fast ausschließlich von einem „Stundenlohn“, praktisch aber nie von einem „Stundengehalt“. Früher gab es auch einen Tageslohn (und den „Tagelöhner“, vorwiegend für Hilfsarbeiten in der Landwirtschaft) sowie einen „Wochenlohn“ (auf Stundenbasis berechneter Abrechnungszeitraum für Arbeiter mit Barauszahlung jeden Freitag bei Arbeitsschluss; üblich bis in die Mitte des 20. Jhd.).

Begriffe wie Lohnkosten oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (heute: Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz) beziehen sich stets auf beide Entgeltformen (Lohn/Gehalt).

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Bestimmung der Entgelthöhe

Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist die Höhe der Vergütung des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag frei vereinbar. Dabei spielt die Marktsituation eine ebenso erhebliche Rolle wie die Fachkenntnisse des Arbeitnehmers, die Belastung am Arbeitsplatz, die Verantwortung, die er trägt und die Arbeitsbedingungen, unter denen er arbeitet; ebenso können grundsätzliche Überlegungen zum Lohnniveau eine Rolle spielen (z. B.: das Spannungsverhältnis zwischen Mindestlohn und Effizienzlohn).

Es herrscht jedoch ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, das bei uneingeschränkter Vertragsfreiheit schnell zu Lohndumping führen würde. Aufgrund dessen gibt es die Entgelthöhe regulierende Bestimmungen.

Entspricht das Arbeitsentgelt nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liegt das Entgelt ca. 1/3 unterhalb des Üblichen, ist die Vergütungsabrede sittenwidrig iSv. § 138 BGB und damit nichtig. Anstelle der nichtigen Vergütungsabrede tritt dann die übliche Vergütung. Strafrechtlich kann der Wuchertatbestand § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 StGB erfüllt sein.

Ist gar keine Vereinbarung über die Entgelthöhe getroffen worden, so bestimmt sich die Vergütungshöhe nach der sog. „Taxe“ BGB § 612 Abs.2, bei Fehlen einer Taxe nach der verkehrsüblichen Vergütung im Gebiet des Arbeitsvertrags.

Allerdings bilden zumindest für Arbeitsverhältnisse im Anwendungsbereich von Tarifverträgen die in den Entgelttarifverträgen vereinbarten Vergütungen ein Mindestentgelt, das nicht unterschritten werden darf.

Früher verbreitete, häufig geschlechtsspezifisch verwendete Entgeltfindungssysteme, wie die Anwendung von Leichtlohngruppen vorwiegend für Frauen, sind heute wegen Verstoßes gegen Diskriminierungsverbote de jure nicht mehr durchsetzbar. Da allerdings die Arbeitsbewertung immer noch zu Gunsten typischer 'Männerarbeit' differenziert, verdienen z. B. in den alten Bundesländern vollzeitbeschäftigte weibliche Angestellte im produzierenden Gewerbe, Handel, Kredit- und Versicherungsgewerbe 30 % weniger als ihre männlichen Kollegen. In den neuen Bundesländern fällt die Diskrepanz mit 23 % um Einiges geringer aus.

Leichtlohngruppen spielen außerdem eine Rolle bei der Diskussion über ein Niedriglohnsegment, das der Eingliederung schlecht ausgebildeter Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen soll.

Die Höhe der Löhne, soweit sie in Tarifverträgen vereinbart sind, wird in öffentlichen Tarifregistern dokumentiert, die jeder einsehen kann. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und alle Bundesländer führen Tarifregister. In den Bundesländern sind in der Regel die Arbeits- oder Sozialministerien zuständig.

Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wird Angestellten und Arbeitern Entgeltfortzahlung gewährt.

[Bearbeiten] Steuern und Sozialabgaben

Der Bruttolohn bzw. das Bruttogehalt stellt dabei den gesamten vereinbarten Entgeltbetrag dar. Um den Nettolohn zu erhalten, werden diverse Beträge abgezogen, nämlich:


Der Nettolohn bzw. das Nettogehalt bezeichnet den Teil des Lohns, der ausgezahlt und damit für den Lebensunterhalt verfügbar ist.

Zu beachten ist auch, dass der Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttolohn noch die Arbeitgeberanteile zu den Sozialabgaben zu leisten hat.

Zusätzlich hat er noch bruttolohnabhängige Versicherungen zu tragen, bei denen der Arbeitnehmer nicht beteiligt ist. Dazu zählt die sogenannte Umlage U2 zur Zahlung von Mutterschaftsgeld.

Betriebe unter 30 Mitarbeitern zahlen zusätzlich noch die Umlage U1 zur Zahlung von Entgeltanteilen an den Arbeitnehmer im Krankheitsfall.

Zusätzlich zahlt der Betrieb für seine Mitarbeiter jährliche Beiträge bei der zuständigen Berufsgenossenschaft.

Der Lohnaufwand liegt somit rund 20-25 % über dem Bruttolohn.

In der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung sind also die Bruttolöhne und -gehälter um die Sozialbeiträge der Arbeitgeber zu erhöhen, um so zum Arbeitnehmerentgelt zu kommen.

[Bearbeiten] Abrechnungsgrundlage

Das Arbeitsentgelt kann nach verschiedenen Kriterien vereinbart und ausbezahlt werden.

  • Jahresgehalt: Für Geschäftsführer und höhere leitende Angestellte wird oft ein Jahresgehalt vereinbart, allerdings mit anteiligen monatlichen Auszahlungen. Ein Jahresgehalt im Vertrag stehen zu haben ist mehr eine Prestigefrage als ein juristischer oder praktischer Unterschied in der Abrechnungsweise zu einem vereinbartem Monatsgehalt.
  • Monatsweise (z. B. Monatsgehalt): Es ist ein Betrag für einen ganzen Monat vereinbart, unabhängig von der Länge des Monats sowie der Anzahl an Sonn- und Feiertagen.
  • Stundenweise Abrechnung (Stundenlohn): Das Arbeitsentgelt wird nach den tatsächlich gearbeiteten Stunden abgerechnet. Auch Urlaubsentgelt oder Feiertagsentgelt werden stundenweise verrechnet. Die Auszahlung erfolgt heute monatlich.
  • Stück-/Akkordlohn: Das Entgelt richtet sich nach den fertig gestellten Stückzahlen. Urlaubs- und Feiertage werden mit einem Durchschnitt entlohnt.
  • Pauschalentlohnung: Diese Art ähnelt schon sehr stark einer selbständigen Tätigkeit, da ein ganzes Projekt unabhängig von der Arbeitsdauer mit einem Gesamtbetrag entlohnt wird.
  • Provisionsentlohnung: bei unselbständigen Handelsvertretern wird meist zusätzlich zu einem Grundgehalt (Fixum) ein bestimmter Prozentsatz des erzielten Umsatzes bezahlt.
  • Umsatzabhängiges Arbeitsentgelt: Hier wird ein Teil der Einnahmen als Entgelt gezahlt (z. B. Taxifahrer).

Üblicherweise ist ein Gehalt ein über die Monate gleich bleibender Betrag, während die Löhne auf Stundenbasis berechnet werden und deshalb die monatliche Zahlung variiert.

[Bearbeiten] Sonderbestandteile des Entgeltes

Zu dem Grundgehalt können noch Zulagen wie z. B. Provisionen bei Außendienstmitarbeitern oder Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld kommen. Ein weiterer Sonderbestandteil können geldwerte Vorteile und Deputate sein oder Zuschläge, etwa ein Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Ferner können gewinnabhängige Prämien vereinbart sein, die bei Aktiengesellschaften z. B. auf der Basis der jeweiligen Höhe der Dividende berechnet werden.

[Bearbeiten] Sonderformen der Entgeltberechnung

Häufig ist eine monatlich gleich bleibende Vergütung vereinbart. Das Entgelt kann aber nach unterschiedlichen Grundlagen errechnet werden. Entsprechend gibt es den typischen Zeitlohn sowie die Leistungslohnarten Akkord- und Prämienlohn.

Zeitlohn: Bei dieser Art der Berechnung ist ausschließlich die Dauer der Arbeitszeit der Maßstab für die Entlohnung.

Akkordlohn: Hier gilt die Devise „Je höher die Arbeitsleistung, desto höher der Lohn“; die Zahlung erfolgt nach der Anzahl angefertigter Teile, unabhängig von der dafür benötigten Zeit (deshalb auch „Stücklohn“ genannt).

Prämienlohn: Durch die zunehmende Automatisierung des Fertigungsprozesses verliert der Akkordlohn immer mehr an Bedeutung. Die computergesteuerten Fertigungsmaschinen übernehmen einen Großteil der Arbeiten. An die Stelle des Akkordlohns tritt der Prämienlohn.

Der Prämienlohn berücksichtigt vor allem Leistungen qualitativer Art. Er wird gezahlt, wenn

  • Vorgabezeiten unterschritten werden,
  • die zulässige Ausschussquote unterschritten wird,
  • die eingesetzten Betriebsmittel optimal ausgenutzt werden und sich dadurch die Wartezeiten verkürzen,
  • es gelingt, Energie oder Materialien zu sparen.

Es wird ebenfalls eine Normalleistung zugrunde gelegt. Der Betrieb zahlt also einen Grundlohn (entweder als Zeit- oder als Stücklohn) und eine leistungsabhängige Vergütung. Diese Vergütung kommt jedoch nicht wie beim Akkord dem Arbeitnehmer voll zugute; sie wird vielmehr zwischen dem Betrieb und dem Arbeitnehmer aufgeteilt. Der Anteil des Arbeitnehmers heißt Prämie.

[Bearbeiten] Fälligkeit des Entgeltes

Das Entgelt ist in der Regel gemäß (in Deutschland § 614 BGB) im Nachhinein – also bei Monatsvergütung zum Monatsende – zu entrichten. Gelegentlich, aber immer seltener, finden sich in Arbeits- oder Tarifverträgen andere Fälligkeitszeitpunkte, z. B. in der Monatsmitte oder die Vorauszahlung am Monatsanfang bei Beamten.

[Bearbeiten] Volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Einordnung

In der Volkswirtschaftslehre bezeichnet man insbesondere mit dem Plural Löhne jedoch auch die Summe aller Zahlungsströme einer Volkswirtschaft, die an Arbeitende für ihre Arbeit fließen, also an den Produktionsfaktor Arbeit gezahlt werden. In der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung sind die Bruttolöhne und -gehälter das Arbeitnehmerentgelt abzüglich der Beiträge der Arbeitgeber zur Sozialversicherung. Zieht man von den Bruttolöhnen und -gehältern die Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung und die Lohnsteuer ab, dann erhält man die Nettolöhne und -gehälter.

In der Betriebswirtschaftslehre gilt bezogen auf ein Unternehmen oder Produkt ähnliches, wobei hier die Gehälter (im Sinne der Arbeitsentgelte für Angestellte) meist als Gemeinkosten einen Teil der gesamten Lohnkosten ausmachen. Aus Sicht des Empfängers des Arbeitsentgeltes ist es Teil seines Einkommens.

In der Volkswirtschaftslehre wird noch zwischen Effektivlohn und Tariflohn unterschieden. Der Effektivlohn unterscheidet sich vom Tariflohn durch freiwillige Mehrleistungen des Arbeitgebers, durch Überstundenzuschläge usw. Die Lohndrift ist die Differenz der Wachstumsraten des durchschnittlichen Effektivlohnes und des durchschnittlichen Tariflohnes. Sie gilt als Konjunktur-Indikator.

[Bearbeiten] Etymologie des Begriffes Entgelt

„Entgelt“ (weil phonetisch ähnlich mit „Endgeld“) hat nichts mit „Geld“ zu tun, das man am „Ende“ bekommt. „Entgelt“ ist eine nominalisierte Form von „entgelten“, was so viel heißt wie „vergüten“.

[Bearbeiten] Abgrenzungen

Vom Arbeitsentgelt sind zu unterscheiden:

  • Besoldung oder Bezüge (Preis für Arbeit eines Beamten)
  • Sold (Preis für die Arbeit eines Militärangehörigen oder Zivildienstleistenden)
  • Gewinn (Einkommen aus Kapitalanlage)
  • kalkulatorischer Unternehmerlohn (wenn ein Unternehmer in seinem Unternehmen arbeitet, kann ihm dafür eine Vergütung zugestanden werden, der vom Unternehmensgewinn abzuziehen ist)
  • Honorar (Preis für die Arbeit eines freien Mitarbeiters, Dozenten, Autoren, Gutachters, Arztes oder Architekten)
  • Gebühren (Preis für die Arbeit eines (1) Rechtsanwaltes oder Notars sowie (2) freiberuflichen Architekten oder Ingenieurs gemäß der jeweiligen Gebührenordnung)
  • Heuer (Lohn eines Seemanns)
  • Provision (Preis für die Arbeit eines selbständigen Handelsvertreters)
  • Aufwandsentschädigung (Erstattung von Auslagen)
  • Tantieme (Unternehmensergebnisabhängige Zusatzzahlung)
  • Gage (Künstler)
  • Diäten (Mitglieder des Bundestages oder eines Landtages/Senats)
  • Courtage (bei Maklern)

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

  • Gertraude Krell, Regine Winter: Diskriminierung von Frauen bei der Entgeltdifferenzierung: Wege zu einer diskriminierungsfreieren Arbeitsbewertung http://web.fu-berlin.de/gpo/krell_winter.htm
  • Gunther Wolf: Variable Vergütung - Genial einfach Unternehmen steuern, Führungskräfte entlasten und Mitarbeiter begeistern. Hamburg. Verlag Dashöfer 2005, ISBN 3931832678.

[Bearbeiten] Weblinks

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
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