Ariernachweis
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Der Ariernachweis (umgangssprachlich auch Arierschein) war der während des Dritten Reiches von Beamten, öffentlich Bediensteten und anderen Berufsgruppen verlangte Beleg ihrer Abstammung aus der „arischen Völkergemeinschaft“. Wer diesen Nachweis nicht erbringen konnte, durfte in der Regel seinen Beruf nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben und musste zahlreiche Benachteiligungen bis hin zur Verfolgung aus rassistischen Gründen erdulden.
Die Durchführungsverordnung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 11. April 1933 bestimmte: „Als nicht arisch gilt, wer von nicht arischen, insbesondere jüdischen Eltern oder Großeltern abstammt. Es genügt, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil nicht arisch ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil der jüdischen Religion angehört hat.“
Der Nachweis der „arischen“ Abstammung erfolgte durch die Vorlage von sieben Geburts- oder Taufurkunden (des Probanden, der Eltern und der vier Großeltern) sowie drei Heiratsurkunden (der Eltern und Großeltern). Ersatzweise konnten ein beglaubigter Ahnenpass oder eine beglaubigte Ahnentafel vorgelegt werden.
Unter „arischer“ Abstammung verstand man 1933 die Abstammung aus der „arischen Völkergemeinschaft“, worunter europäische und von ihnen abstammende Völker verstanden wurden. Damit wurde der sprachwissenschaftliche Begriff Arier (für den indisch-iranischen Zweig der Indogermanen) als ein politisch motivierter Rassebegriff umgedeutet, der sich im gesellschaftlichen Leben insbesondere als Ausdruck des Antisemitismus gegen die als „nichtarisch“ eingestuften Juden richtete und deren Ausschluss aus allen öffentlichen und qualifizierten Stellungen zum Ziele hatte. Die Physische Anthropologie, die Wissenschaft, die sich mit der Rassenkunde des Menschen befasst, kannte - und kennt - den Begriff der „arischen Rasse“ nicht. Dies verdeutlicht, dass der Gebrauch des Begriffs „arisch“ heutzutage als rein politisch-rassistisch motiviert gilt.
Nach 1933 wurde der Personenkreis, der den Nachweis der „arischen“ Abstammung für die Großeltern („kleiner Ariernachweis“) zu erbringen hatte, u. a. auf alle Angestellten und Arbeiter des Reiches und der Gemeinden, auf Ärzte, Juristen und Schüler höherer Schulen ausgedehnt. Das Reichserbhofgesetz und die Aufnahmebedingungen der NSDAP verlangten sogar den Nachweis der „rein arischen“ Abstammung - auch für den Ehepartner - bis zum Jahre 1800 zurück, die SS bis 1750 zurück („großer Ariernachweis“). Diese so von Millionen Deutschen zu erbringenden „Ariernachweise“ führten zu einer Scheinblüte der Genealogie bzw. der Sippenforschung, wie es damals hieß, die 1945 ihr Ende fand.
[Bearbeiten] SS Ahnentafel
In den Vorkriegsjahren und frühen Kriegsjahren war bei einem Beitritt zur SS ein Nachweis auf „arische“ Rasse nötig. In der Ahnentafel mussten alle Vorfahren des SS Angehörigen bzw. seiner Frau oder Braut bis spätestens 1. Januar 1800 aufgelistet sein. Bei Rängen ab SS Führer aufwärts sogar bis 1750. Bei jeder aufgeführten Person musste Name, Beruf, Religion und Geburts-, und Sterbedatum eingetragen werden. Um die Erarbeitung der Ahnentafel musste sich selbstverständlich der angehende Soldat selbst kümmern. Es wurde außerdem darum gebeten, die dafür notwendigen Geburts-, Todes- und Heiratsurkunden beizulegen und an das Rasse- und Siedlungshauptamt zu schicken.