Hirntod
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Der Hirntod wird in Grenzsituationen als Kriterium (Hirntodkriterium) benutzt, um den Tod eines Menschen medizinisch zu bestimmen.
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[Bearbeiten] Definition
Der Wissenschaftliche Beirat der Bundesärztekammer definierte am 29. Juni 1991 den Hirntod als einen
- "Zustand des irreversiblen Erloschenseins der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms bei einer durch kontrollierte Beatmung noch aufrechterhaltenen Herz-Kreislauffunktion. Der Hirntod ist der Tod des Menschen."
[Bearbeiten] Kriterien
Bevor man von einem Nachweis des Hirntodes sprechen kann, müssen folgende Voraussetzungen überprüfbar erfüllt sein:
- Vorliegen einer akuten primären oder sekundären Hirnschädigung,
- Ausschluss einer anderen Ursache oder Mitursache für den (eventuell nur zeitweisen) Ausfall der Hirnfunktionen (z.B. Vergiftung o.a.).
Klinische und apparative Kriterien sind zu unterscheiden. Die klinischen Kriterien müssen zum Beweis des Hirntodes zwingend nachgewiesen sein. Dies sind:
- der Verlust des Bewusstseins (Koma),
- eine zerebrale Areflexie (z.B. weite lichtstarre Pupillen, fehlende Schmerzreaktion, fehlender Lidschlussreflex, Puppenkopfphänomen, fehlender Schluck- und Hustenreflex), wobei Reflexe auf Rückenmarksebene oft noch erhalten sind,
- der Verlust der Spontanatmung.
Durch eine erneute Untersuchung der klinischen Kriterien nach festgelegter, adäquater Wartezeit oder durch den zusätzlichen Nachweis eines nur apparativ feststellbaren Kriteriums wird gewährleistet, dass es sich um einen unumkehrbaren Ausfall aller Hirnfunktionen (also um Hirntod) handelt. Zu diesen apparativen Kriterien gehören:
- eine Null-Linie im EEG (hirnelektrische Stille),
- ein mittels Angiografie oder Doppler-Sonografie oder szintigrafischen Methoden feststellbarer Kreislaufstopp in den hirnversorgenden Schlagadern (Vertebralarterien und Karotiden)
- und weitere.
Diese klinischen Kriterien zum Nachweis des unumkehrbaren Ausfalls der Hirnfunktion müssen in der Bundesrepublik Deutschland zu verschiedenen Zeitpunkten von verschiedenen Ärzten, die nach Kriterien der Bundesärztekammer über "langjährige Erfahrung in der Behandlung" von Patienten mit zerebralen Erkrankungen verfügen sollen, bestätigt werden, um einen Menschen als hirntot einstufen zu können. Sollen dem Patienten nach der Feststellung Organe entnommen werden, so muss die Feststellung des Hirntods durch Ärzte erfolgen, die an der Organentnahme oder Transplantation nicht beteiligt sind. Der Nachweis eines nur apparativ erfassbaren Kriteriums (z.B. des zerebralen Kreislaufstillstandes durch Angiographie) ist somit nur in wenigen Situationen (primär infratentorielle Hirnschädigung) zwingend erforderlich, ein apparativ nachweisbares Kriterium kann jedoch als Beweis der Irreversibilität des Hirnschadens die Wartezeit abkürzen. Die apnoische Hirnstammareflexie ist sonst innerhalb 24 Stunden (Ausnahme: sekundäre Hirnschädigung, Hirnschädigungen bei Kindern, hier gelten aufgrund spezifischer Gegebenheiten längere Wartezeiten) mindestens zwei Mal nachzuweisen, inklusive eines Apnoetests mit einem pCO2 von über 60 mmHg (Ausnahmen: z. B. Patienten mit obstruktiver Lungenerkrankung in der Vorgeschichte).
[Bearbeiten] Hirntoddiagnostik: Messbarkeit des Ausfalls aller Hirnfunktionen
In der Informationsbroschüre „Kein Weg zurück ...“ des Arbeitskreis Organspende wird folgende Aussage gemacht:
„Es ist richtig, dass die unübersehbare Vielzahl von Hirnfunktionen nicht durch klinische oder apparative Untersuchungen in ihrer Gesamtheit erfasst werden kann. Dies ist aus medizinischer Sicht auch unnötig. Vielmehr soll durch die Hirntoddiagnostik die Vollständigkeit und Endgültigkeit einer Schädigung des Gehirns als funktionierendes Ganzes festgestellt werden. Die Gültigkeit dieses Konzepts ist empirisch begründet, d.h. durch Erfahrung an vielen Tausend von Hirntod-Fällen belegt. Es erhebt nicht den Anspruch, den Tod jeder einzelnen Hirnzelle nachzuweisen.“
Quelle: Arbeitskreis Organspende: Kein Weg zurück... Informationen zum Hirntod, 1. A.100.8/99, S. 29
[Bearbeiten] EEG-Aktivitäten trotz klinischer Hirntod-Zeichen und nachgewiesenen Durchblutungsstillstandes
Laut Aussagen der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) konnten in Ausnahmefällen EEG-Aktivitäten trotz klinischer Hirntod-Zeichen und nachgewiesenen Durchblutungsstillstandes beobachtet werden.
Die Ursache:
„sog. Anastomosen (Gefäßverbindungen) in den Randgebieten zwischen der (unterbrochenen) Blutversorgung hirneigener Arterien und dem noch intakten Kreislauf der äußeren Halsschlagader (...), welche die Gesichtsweichteile, aber auch die Hirnhäute versorgt. Hierdurch kann es zu einem Überleben umschriebener Nervenzellpopulationen nach Eintreten des Hirntodes kommen.“
Quelle: Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO): Der Hirntod als der Tod des Menschen, 1. A.30.12/95, S.36
[Bearbeiten] Motivation
Dieses recht komplizierte Verfahren ist hauptsächlich durch die moderne Apparatemedizin auf Intensivstationen bedingt, wo der Eintritt anderer sicherer Todeszeichen durch die maschinellen Unterstützungsmaßnahmen unterbleibt, ohne dass Aussicht auf Gesundung bestünde. Der Hirntod bietet ein Kriterium, auf die weitere Therapie des Patienten zu verzichten. Ein u.U. bestellter rechtlicher Betreuer hätte z.B. keine Befugnis mehr, auf einer Fortsetzung der "lebenserhaltenden" Therapie zu bestehen, wenn bereits ärztlicherseits der Hirntod festgestellt wurde.
Nach § 3 Abs. 2 des Transplantationsgesetzes ist die Hirntodfeststellung Voraussetzung zur Organentnahme. Daraus, dass im Gesetz selbst vom toten Organspender die Rede ist, wird in der Rechtswissenschaft allgemein daraus geschlossen, dass der Hirntod auch juristisch das Todeskriterium erfüllt. Dies wird z.B. inzwischen auch im Erbrecht oder im Personenstandsrecht akzeptiert.
Wörtlich heißt es in § 3 TPG: "(2) Die Entnahme von Organen ist unzulässig, wenn
- .die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organentnahme widersprochen hatte,
- .nicht vor der Entnahme bei dem Organspender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist."
[Bearbeiten] Kontroverse
Eher kontrovers ist der Gebrauch der Hirntoddefinition im Zusammenhang mit der Organspende (s. u.). Wenn nicht sichergestellt ist, dass mit dem Hirntod auch alle Empfindungen erloschen sind, besteht bei einer Organentnahme die Möglichkeit, dass (neben der Körperverletzung) die Würde des Organspenders verletzt wird (siehe auch Störung der Totenruhe).
In diesem Zusammenhang wird gerne der Fall des Erlanger Babys zitiert, in dem eine in der 15. Woche schwangere Frau nach Hirntod noch 5 Wochen am „Leben“ erhalten wurde, bei normalem Wachstum des Fetus. Was für den Laien etwas unverständlich ist, erklärt sich aber, da ja durch die Gerätemedizin der Körper der Frau und damit auch der Uterus in seiner Grundfunktion erhalten bleibt und das Kind auch unversehrt war. Durch eine Infektion kam es dann zum Ende der Schwangerschaft. Insofern stellt sich die Frage nach der Bewertung des Hirntodes. Zu berücksichtigen ist aber auch die Frage, ob es ethisch gerechtfertigt werden kann, die hirntote Mutter solange an den Maschinen zu lassen, bis der Fetus per Kaiserschnitt auf die Welt geholt werden kann.
Des weiteren darf nicht vergessen werden, daß die Schwangerschaft in diesem Fall erst im Rahmen der Vorbereitung zur Organentnahme festgestellt wurde. Als entschieden wurde, zu versuchen die Schwangerschaft auszutragen, wurde logischerweise die Organentnahme abgesagt. Als es jedoch nach 5 Wochen zur Fehlgeburt kam, war auch die Organentnahme nicht mehr möglich.
Entgegen der o.g. Aussage war der hirntoten Schwangeren im übrigen ein rechtlicher Betreuer bestellt worden, um über die weitere medizinische Behandlung zu entscheiden. In dem Beschluss des Amtsgerichtes Hersbrück vom 16. Oktober 1992 - XVII 1556/92, NJW 1992, 3245 heißt es wörtlich: "Die Bestellung eines vorläufigen Betreuers für die genannten Aufgabenkreise erschien erforderlich, ungeachtet der Tatsache, daß die Betr. tot im Sinne des Gesetzes ist... Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß die Entscheidung des vorläufigen Betreuers über das Abschalten der funktionserhaltenden Apparate vor Entbindung oder Tod der Leibesfrucht im Mutterleib einer Genehmigung durch das Gericht bedarf. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Genehmigung nicht mehr erforderlich.[1]"
[Bearbeiten] Literatur
- Johannes Hoff: Wann ist der Mensch tot? Hamburg 1995, ISBN 3-499-19991-2
- Steven Laureys: Hirntod und Wachkoma (Artikel in Spektrum der Wissenschaft)
- Urban Wiesing (Hrsg.): Ethik in der Medizin. Ein Reader; Stuttgart 2000, ISBN 3-15-018069-4
- Literaturliste zum Artikel
[Bearbeiten] Weblinks
- Richtlinie der Bundesärztkammer zur Feststellung des Hirntodes
- Transplantationsgesetz für Deutschland
- Arbeitskreis Organspende: Hirntod
- BZgA Organspendekampagne: Wann ist ein Mensch tot?
- Beitrag "Der umstrittene Hirntod" von Prof. Dr. Manfred Balkenohl
- Homepage des Diplom-Psychologen Roberto Rotondo, der mit Hintergrundmaterial und Erfahrungsberichten von Betroffenen über Hirntod, Organspende, Transplantation und Organhandel informiert.
- Hirntod und Organspende - Bedeutung und Aufgaben für die Fachpflege