Schengener Informationssystem
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Das Schengener Informationssystem (SIS) ist eine nichtöffentliche Datenbank, in der Personen und Sachen eingetragen sind, die im Schengen-Raum zur Fahndung ausgeschrieben sind. Zugriffsberechtigt sind nur Sicherheitsbehörden in Schengen-Ländern. Rechtsgrundlage ist das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) und die dazugehörigen Durchführungsvereinbarungen.
Die berechtigten Stellen können im SIS Informationen über Personen oder Gegenstände anfragen oder registrieren. Es werden zum Beispiel zur Haft ausgeschriebene Personen oder verlorene Gegenstände erfasst. Die meisten Länder des Schengener Übereinkommens sind an dieses System angeschlossen, das heißt Frankreich, Deutschland, Belgien, Niederlande und Luxemburg. Seit seiner Gründung haben sich weitere Länder dem System angeschlossen: Griechenland, Österreich, Island, Schweden, Finnland, Dänemark, Italien, Portugal, Spanien und Norwegen, die den Schengener Vertrag später unterzeichnet haben. Zur Zeit wird das Schengener Informationssystem von 15 Ländern benutzt. Man beachte, dass Island und Norwegen nicht Mitglieder der Europäischen Union sind.
Irland und Großbritannien, die das SDÜ nicht unterzeichnet haben, können an der Schengen-Zusammenarbeit gemäß dem Vertrag von Amsterdam teilnehmen, können die Teile, die sie tatsächlich anwenden wollen, aber frei wählen. Umgekehrt müssen die 10 neuen Mitgliedstaaten das Übereinkommen ganz anwenden. Irland und Großbritannien werden also nur zum Teil am SIS teilnehmen, wenn die technischen Bedingungen es ihnen erlauben.
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[Bearbeiten] Allgemeine Beschreibung
Im SIS wird in das nationale Gesetz der teilnehmenden Länder übernommen. Es gibt mehr als elf Millionen Einträge, die die folgenden Informationen enthalten:
für Personen:
- Name und Vorname, wobei mögliche Aliasnamen getrennt eingetragen werden
- mögliche objektive und ständige physische Besonderheiten
- erster Buchstabe des zweiten Vornamens
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Geschlecht
- Nationalität
- ob die betreffende Person bewaffnet sei
- ob die betreffende Person gewalttätig sei
- Grund des Eintrags
- zu ergreifende Maßnahme
Ebenso:
- die verlorenen, gestohlenen oder umgeleiteten Waffen;
- die verlorenen, gestohlenen oder umgeleiteten ausgestellten Personaldokumente;
- die verlorenen, gestohlenen oder umgeleiteten jungfräulichen Personaldokumente;
- die verlorenen, gestohlenen oder umgeleiteten Kraftfahrzeuge;
- die verlorenen, gestohlenen oder umgeleiteten Banknoten;
Es ist eine zweite Version des Systems in Vorbereitung (SIS II), in welcher weitere Angaben erfasst werden können. Das System ist offen für eine größere Anzahl von Institutionen, zum Beispiel die Justizbehörden, Europol und die Sicherheitsdienste. Die Daten von Personen können auf einem tragbaren Gerät in ganz Europa durch die Polizei und den Zoll während der Passkontrolle gelesen werden. Einige möchten von diesen technischen Änderungen profitieren, um daraus ein Fahndungssystem zu entwickeln, aber eine große Anzahl von Mitgliedstaaten will, dass dieses System ein polizeiliches Fahndungssystem bleibt und diese Rolle bei Europol bleibt.
[Bearbeiten] Geschichte
Der Vertrag von Rom vom 25. März 1957 und der Benelux-Vertrag vom 3. Februar 1958 hatten die Idee der Freizügigkeit der Personen und Gütern. Die Benelux-Staaten haben die Freizügigkeit schneller umgesetzt als die Europäische Gemeinschaft. Erst am 13. Juli 1984 werden mit dem Abkommen von Saarbrücken zwischen Frankreich und Deutschland die Personenkontrollen an den Grenzen allmählich abgeschafft.
Die drei Benelux Länder (Belgien, die Niederlande und Luxemburg) schließen sich bald dem Abkommen an. Schließlich wird mit der Schengener Übereinkunft vom 14. Juni 1985 vereinbart, dass die Personenkontrollen an den gemeinsamen Grenzen dieser Staaten wegfallen sollen. Erst am 19. Juni 1990 wurde von den genannten Ländern das Schengener Durchführungsübereinkommen unterschrieben. Dieses Übereinkommen regelt die konkrete Umsetzung der genannten Übereinkunft. Länder, die diesem Übereinkommen beitreten möchten, müssen zuerst die technischen Voraussetzungen schaffen und so z.B. die Anbindung an das Schengener Informationssystem sicherstellen.
[Bearbeiten] Das Schengener Informationssystem heute
[Bearbeiten] Rechtliche und technische Charakteristika
Seit dem 25. März 2001 setzen fünfzehn Staaten das SDÜ um und haben die Kontrollen der Polizei an ihren Binnengrenzen abgeschafft. Die Ersatzmaßnahmen bilden das Wesentliche des SDÜ, aber die Hauptmaßnahme, das Rückgrat von Schengen, ist die Schaffung eines Informationssystems, das den Unterzeichnerstaaten gemeinsam ist: das Schengener Informationssystem (SIS). Dieses System ist hinsichtlich polizeilicher Zusammenarbeit sowohl auf rechtlicher als auch technischer Ebene extrem innovativ:
- zunächst durch die Anerkennung mit der Rechtskraft der Personenbeschreibungen, die von den Schengen Partnern hervorgebracht wurden, mit der Verpflichtung jedes Staates, die zu anzuwendende Maßnahme durch die Personenbeschreibung vorgeschrieben sind sowie die Einfügung, vom Ursprung an, einer Vorrichtung zu respektieren, die eigen ist, die Beachtung der individuellen Freiheiten und den Schutz der namentlichen Daten zu gewährleisten.
- Technik auch durch die Schaffung ex nihilo eines Informatiksystems, das ständig an sehr unterschiedliche nationale Datenbanken angeschlossen wurde, die die Aktualisierung in Echtzeit der nationalen Grundlagen gewährleisten muss.
Der Zusammenschluss persönlicher Angaben mit Macht Delegation, was die Anwendung der zu haltenden Maßnahmen betrifft, konnte nur auf Grund des gegenseitigen Vertrauens erfolgen, das selbst auf der Transparenz liegt. Um dies zu machen haben sich diese Staaten verpflichtet, indem sie das Übereinkommen unterzeichnet haben, sich von der Genauigkeit, von der Aktualität und von Legalität der integrierten Daten zu vergewissern und diese Angaben nur zu den Zwecken zu benutzen, die durch die sachdienlichen Artikel des Übereinkommens nur genannt wurden. Diese Verpflichtungen werden durch Konsultationsverfahren zwischen den Staaten vervollständigt, insbesondere wenn aus Gründen des innerstaatlichen Rechts oder der Gelegenheit eine zu ergreifende Maßnahme auf einem Staatsgebiet nicht ausgeführt werden kann. Diese Konsultation erlaubt den nationalen Instanzen, die Gründe des Rechts oder der Tatsache einer hervorgebrachten Personeneinschreibung anzuführen und umgekehrt einen Übertragungsstaat über eine Personeneinschreibung der Gründe zu informieren, aus denen die zu haltende Maßnahme nicht angewendet werden kann. Dieses Verfahren findet insbesondere für Ausländereinschreibungen Anwendung, die durch ein Land als unerwünscht eingestuft werden, aber Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis sind, die durch ein anderes Land ausgestellt wurde, internationale Haftbefehle oder noch für Angelegenheiten ausgestellt wurde, die die Staatssicherheit in Frage stellen.
Da es sich um ein Informatiksystem, das von den persönlichen Daten handelt, wird die Sorge um Schutz des privaten Lebens, die in den Gründerländern besteht, in diesem Bereich natürlich im Text des Übereinkommens umgesetzt, das verordnet, dass die Existenz eines Gesetzes über den Schutz der Daten ein vorheriges an der Umsetzung des Übereinkommens in den Ländern ist. Somit wird jede nationale Regierung (für Frankreich die Nationale Kommission der Informatik und der Freiheit oder „CNIL“), mit der Kontrolle seines nationalen Teiles von SIS beauftragt. Da das zentrale System, von Natur aus international, nicht ohne Kontrolle bleiben konnte. Das Übereinkommen hat also eine von den Staaten unabhängige gemeinsame Kontrollinstanz gegründet, die sich aus Vertretern der nationalen Instanzen zusammensetzt. Sie wird beauftragt, auf die strikte Anwendung der Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Daten zu achten.
Im technischen Bereich hat sich die Wahl der Unterzeichnerländer auf eine sternförmige Informatikarchitektur bezogen, der sich aus einem zentralen Standort zusammensetzt, der die Datenbank der Referenz umfasst, genannt C-SIS, deren Verantwortung der französischen Republik durch das SDÜ anvertraut wird und ein Standort pro Land, N-SIS genannt, die eine Kopie der Datenbank enthalten. Diese verschiedenen Datenbanken müssen ständig identisch sein. Die Gesamtheit aus C-SIS/N-SIS bildet das SIS.
[Bearbeiten] Daten des SIS
Ein Abkommen über die Definition der in dieses System zu integrieren Personeneinschreibungen ist gefunden worden. Sie betreffen die Personen:
- gesucht zwecks Auslieferung
- unerwünscht auf dem Territorium eines Unterzeichnerlandes
- Minderjährige, oder in Gefahr verschwundene oder geistig gestörte Patienten mit dem Ziel, deren Schutz zu gewährleisten
- gesucht als Zeuge oder erscheinen zur Urteilsbekanntgabe
- verdächtigt, an schweren Delikte teilzunehmen und die überwacht oder der kontrolliert sein müssen.
Außerdem sind die folgenden Gegenstände betroffen:
- Kraftfahrzeuge zu überwachen, zu kontrollieren oder zu erfassen
- Banknoten
- gestohlene Blankodokumente oder ausgestellten Identitätsdokumente
- Schusswaffen
Durch die Mitteilung dieser Angaben stellt jeder Staat seinen Partnern die Elemente zur Verfügung, die ihnen erlauben, auf eigene Rechnung und auf Grund seiner eigenen Auskünfte, den Sicherheitsteil zu versichern, den er ihnen delegiert.
Angesichts der Tatsache, dass ein System nur durch die Benutzung die davon gemacht wird wert ist, hat Frankreich sich für seine Daten Einspeicherung von SIS ein mögliches anhand von den großen nationalen Karteien am meisten automatisiertes Einschreibungssystem entschieden. Diese Automatisierung erlaubt, reduzierte menschlichen Interventionen, die Zeitverlusts und der Fehlerrisiken generieren, zu begrenzen.
Die Länder sind verpflichtet, die Maßnahmen von SIS anzuwenden, auch wenn die Maßnahmen von einem anderen Teilnehmerstaat erfasst wurden. Die Zusammenarbeit zwischen den Ländern geschieht über sogenannte SIRENE-Büros (engl. Supplementary Information Request at the National Entry, franz. Supplément d'Information Requis pour l'Entrée NationalE).
[Bearbeiten] Polizeiliche Zusammenarbeit und Rechtshilfe
Neben dem SIS und den SIRENE-Büros, deren Intervention dort direkt verbunden ist, hat das Abkommen von Schengen eine polizeiliche Zusammenarbeit und eine Rechtshilfe eingeführt, die nützlicherweise diese operationelle Zusammenarbeit vervollständigen. Die polizeiliche Zusammenarbeit umfasst insbesondere:
- die Unterstützung zu Zwecken von Prävention und von Fahndung strafbarer Tatsachen (Artikel 39);
- das Recht grenzüberschreitender Beobachtung, das die Fortsetzung einer Überwachung oder einer Observation in einem anderen Schengen Land erlaubt (Artikel 40);
- das Recht grenzüberschreitender Verfolgung, das vermeidet, dass eine verdächtige Person mit dem Übertritt einer (nicht mehr kontrollierten) Landesgrenze entkommen kann (Artikel 41);
- schließlich die Mitteilung für die Verfolgung oder die Verhütung von Straftaten oder von Bedrohungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wichtiger Informationen (Artikel 46).
Die Rechtshilfe sieht insbesondere die Möglichkeit vor, einige amtliche Schriftstücke den Personen direkt per Postweg zu übermitteln, die sich auf dem Territorium anderer Staaten befinden sowie die Anträge von Rechtshilfe zwischen gerichtlichen Behörden direkt zu übermitteln und schließlich die Ausführung von Vollstrecker-Urteilen grenzüberschreitend durchzusetzen. Außerdem gleicht das Übereinkommen die Einschreibung eines Haftbefehls an SIS auf einen provisorischen Verhaftungsantrag zur Auslieferung ab, was bewirkt, dass auch kürzlich begangene Straftaten geahndet werden können.
[Bearbeiten] Bilanz und Entwicklung des SIS
[Bearbeiten] Erfolge
Nach mehr als zehn Jahren Existenz des Systems, das ab dem 26. März 1995 für die Endbenutzer verfügbar ist, hat sich diese rechtliche und technische Herausforderung scheinbar bewährt. Das SIS ist heute das System einer leistungsstarken Polizeizusammenarbeit, verwirklicht durch seine einfache Benutzbarkeit und extrem kurze Aktualisierungszeit. Zuerst wurden hauptsächlich Daten über unerwünschte Ausländer eingetragen, aber nun ist eine Zunahme der Personeneinschreibungen für Auslieferung, Verhaftung sowie ein Anstieg der Gegenstandseinschreibungen festzustellen. Es enthält mehr als dreizehn Millionen Einträge.
[Bearbeiten] Entwicklung in Richtung SIS II
Eine zweite Version des SIS (SIS II), ist zur Zeit unter der Verantwortung der Europäischen Kommission in der Entwicklung. Einige möchten, dass es ein Recherchesystem wird, sodass sich die erste Zweckbestimmung als Fandungssystem ändert. Um diese Entwicklung zu realisieren ist das derzeitige System wegen seiner Begrenzung auf 18 Verbindungen kritisiert worden. Diese Begrenzung ist jedoch nicht von technischer sondern rein politischer Natur. Der Rat hat beschlossen, die Anzahl der Verbindungen an SIS 1 + (Erneuerung mit Ziel des Jahr 2000 und schnelle Integration der 5 nordischen Staaten) auf 18 Verbindungen zu begrenzen. Technische Verantwortliche für das System schätzen jedoch, dass das derzeitige System sich entwickeln könnte, um die neuen Länder zu integrieren, ohne ein Gesamt-Renovierung durchzuführen. (Bericht des französischen Sénats zur Erneuerung des SIS, S. 14 in http://www.senat.fr/rap/l05-174/l05-174.html). Die Kritiker des Renovierungsprojekts führen auch die Flexibilität des derzeitigen Systems an, das bereits mehrere Entwicklungen gekannt hat. Sie kritisieren die Verspätungsrisiken und die hohen Kosten des Projekts der Kommission.
Nach den Wünschen der europäischen politischen Verantwortlichen, läuft die Verbesserung des SIS ebenfalls durch einen ergänzten Zugriff auf die Daten von allen Diensten, die sich mit der inneren Sicherheit befassen. Diese Zugriffe, die ihnen demnächst geöffnet werden, hängen nicht für die Mehrheit vom System selbst, sondern von der Verwaltung der Zugänge in den teilnehmenden Ländern selbst ab.
SIS II soll im März 2007 in Betrieb gehen und SIS I ersetzen. Wenn SIS II in Betrieb ist, werden die Grenzkontrollen zwischen den alten und den neuen Mitgliedstaaten aufgehoben.
Auf der ersten Dresdner Sicherheitskonferenz zum Schengener Abkommen über Grenzsicherung und Erweiterung im Oktober 2006 wird diskutiert, ob der Termin März 2007 gehalten werden kann oder um ein Jahr nach hinten verschoben werden muss.
[Bearbeiten] Kritik
Manche sehen in dieser Informationskonzentration durch die Regierungen eine Bedrohung gegen das private Leben. Das SIS war Ziel zahlreicher Proteste, insbesondere vom 18. Juli bis 28. Juli 2002, als 2000 Aktivisten des No Border Network in Straßburg protestierten, wo das C-SIS (Zentrale des Informationssystems) angesiedelt ist. Viele befürchten, dass die zweite Version von SIS Lichtbilder, Finger- und DNA-Abdrücken umfasst, die für Behörden und Organisationen zugänglich werden könnten, für die diese Informationen zum Zeitpunkt der Erfassung nicht bestimmt waren. Allerdings sind DNA-Abdrücke nicht offiziell vorgesehen.
[Bearbeiten] Missbrauch
Es gab eine „Schengener Datenklau-Affäre“, als ein belgischer Beamter aus einem SIS-Computer Daten stahl und an die organisierte Kriminalität verkaufte. Bei europaweit vernetzten Systemen wie dem SIS sieht der Bonner Datenschützer Werner Schmidt das größte Problem bei den „Innentätern“.
[Bearbeiten] Weblinks
[Bearbeiten] Informationen der Europäischen Kommission zum SIS I und II
[Bearbeiten] Kritik am Schengener Informationssystem
- www.no-racism.net – Überwachung im Schengenland
- www.noborder.org – The Schengen Information System: Electronic instrument of migration control and deportation (englisch)
- Statewatch Bericht über SIS II (englisch)(pdf)