Europarecht
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Das Europarecht ist überstaatliches Recht auf europäischer Ebene.
Man unterscheidet das europäische Recht im weiteren und im engeren Sinne. Im weiteren Sinne ist das Recht des Europarates mit der Europäischen Menschenrechtskonvention gemeint. Im engeren Sinne bezeichnet es das Recht der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften.
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[Bearbeiten] Europarecht im weiteren Sinne
Das Europarecht (EuropaR) im weiteren Sinne schließt − neben dem Europarecht im engeren Sinne − auch das Recht der anderen europäischen Organisationen wie Westeuropäischer Union, Europarat, OECD und OSZE mit ein. Diese Rechtsmaterie unterscheidet sich vom Europarecht im engeren Sinne durch die Organisationsformen.
Die Europäischen Gemeinschaften sind supranational organisiert, viele ihrer Rechtsvorschriften sind in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar (etwa EG-Verordnungen, unter Umständen auch EG-Richtlinien). Im Gegensatz dazu sind Organisationen wie der Europarat international organisiert, ihr Recht ist Völkerrecht und berechtigt oder verpflichtet daher nur die jeweiligen Mitgliedstaaten, erzeugt aber keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen in der innerstaatlichen Rechtsordnung. Dazu bedarf es erst eines staatlichen Umsetzungsakts.
Zum Europarecht gehört u. a. auch die Satzung des Europarates und weitere Europaratsverträge. Beispiele hierfür sind:
- die Europäische Menschenrechtskonvention
- die Europäische Sozialcharta
- der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
- die Europäische Freihandelszone (EFTA)
- der Europäische Wirtschaftsraum (EWR)
- das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ)
- das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
- das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)
Diese Rechte und Einrichtungen sind für das Funktionieren der Europäischen Union unerlässlich.
[Bearbeiten] Europarecht im engeren Sinne
Das Europarecht im engeren Sinne bezeichnet das Recht der Europäischen Gemeinschaften (EG und Euratom, bis 2002 auch der EGKS) und das Recht der Europäischen Union. Dabei handelt es sich um ein unabhängiges Rechtssystem, das Vorrang vor den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hat. An seiner Einführung, Überwachung und Weiterentwicklung sind − im Rahmen unterschiedlicher Verfahren − mehrere Rechtsorgane beteiligt.
Siehe auch: Die drei Säulen der Europäischen Union
Die Europäische Union (EU) ruht auf drei Säulen oder Pfeilern. Die EU selbst hat derzeit noch keine eigene Rechtspersönlichkeit, diese erlangt sie erst durch den Vertrag über eine Verfassung für Europa. Obwohl es sich bei der EU streng genommen noch nicht um eine supranationale Organisation handelt, werden auch im Rahmen der Union zunehmend Bereiche "vergemeinschaftet". Hier ist insbesondere deren dritte Säule, die gemeinsame Zusammenarbeit im Bereich Justiz (PJZS), zu nennen. Die zweite Säule enthält die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Die Europäische Gemeinschaft (vormals Europäische Wirtschaftsgemeinschaft), die zur ersten Säule gehört, wurde 1957 gegründet und ist eine supranationale Organisation. Sie ist Träger eigener Rechte und Pflichten im Verhältnis zu ihren Mitgliedern und Drittstaaten. Durch die übertragenen Hoheitsrechte übt sie selbstständig Kompetenzen gegenüber den Mitgliedstaaten und einzelnen Bürgern aus.
Das Recht der Europäischen Gemeinschaft wird meist als Gemeinschaftsrecht bezeichnet. Der Begriff Unionsrecht oder EU-Recht wird teilweise wegen der Verbindung der EG mit der EU durch den EU-Vertrag auch für das Gemeinschaftsrecht verwendet. Wegen der Trennung von EU und EG wird aber andererseits auch zwischen Gemeinschaftsrecht und Unionsrecht im engeren Sinne unterschieden. Der Begriff Unionsrecht im engeren Sinne wird daher meist nur für das Recht aus der zweiten und dritten Säule der EU verwendet. Vom Unionsrecht im weiteren Sinne spricht man demgegenüber, wenn man von allen drei Säulen des EU-Vertrages redet.
Das Recht der zweiten und dritten Vertragssäule, also das Unionsrecht im engeren Sinne, erschöpft sich in den intergouvernementalen Regelungen dieser Säulen. Lediglich das Recht aus dem EG-Vertrag, das Gemeinschaftsrecht, enthält Freiheiten, die für den Bürger unmittelbar gelten.
Das Gemeinschaftsrecht besteht aus drei verschiedenen aber miteinander verwobenen Arten von Rechtsakten:
[Bearbeiten] Primärrecht
Das Primärrecht (erstes bzw. Ursprungsrecht) besteht in erster Linie aus den Verträgen und sonstigen Vereinbarungen mit einem vergleichbaren Rechtsstatus. Rechtsakte des Primärrechtes sind Vereinbarungen, die unmittelbar zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten ausgehandelt werden. Diese Vereinbarungen erhalten die Form von Verträgen, die von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden müssen. Das gleiche Verfahren gilt für spätere Änderungen der Verträge. Die Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften wurden mehrfach geändert, namentlich durch:
- die Einheitliche Europäische Akte (1987),
- den Vertrag über die Europäische Union - Vertrag von Maastricht (1992),
- den Vertrag von Amsterdam (1997), der am 1. Mai 1999 in Kraft getreten ist, und
- den Vertrag von Nizza (2001)
- Die Verträge legen auch die Rolle und Zuständigkeit der am Beschlussfassungsverfahren beteiligten Organe und Einrichtungen sowie die Legislativ-, Exekutiv- und Rechtsprechungsverfahren des Gemeinschaftsrechtes fest.
[Bearbeiten] Sekundärrecht
Das Sekundärrecht (vom Primärrecht abgeleitetes Recht) baut auf den Verträgen auf und wird mit Hilfe unterschiedlicher Verfahren, die in einzelnen Vertragsartikeln festgelegt sind, erlassen. In den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sind folgende Rechtsakte im Art. 249 vorgesehen:
- Verordnungen sind unmittelbar gültig und in allen EU-Mitgliedstaaten rechtlich verbindlich, ohne dass einer Umsetzung in nationales Recht bedürfe.
- Richtlinien binden die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die innerhalb einer bestimmten Frist zu erreichenden Ziele. Die Mitgliedsstaaten entscheiden dabei selbstständig über die Wahl der Mittel, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen. Richtlinien müssen entsprechend den einzelstaatlichen Verfahren in nationales Recht umgesetzt werden.
- Entscheidungen und Beschlüsse: Sie sind für die Empfänger rechtlich verbindlich und bedürfen daher keiner Umsetzung in nationales Recht. Entscheidungen können an Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Einzelpersonen gerichtet sein.
- Empfehlungen und Stellungnahmen haben nur steuernden und normierenden Charakter, sie sind unverbindlich. Empfehlungen und Stellungnahmen haben keine Rechtsnormqualität und gelten nur als generelle Ratschläge, werden aber vom jeweiligen Adressat fast immer umgesetzt.
[Bearbeiten] Rechtsetzung
Siehe: Rechtsetzung der EG
Das Initiativrecht liegt in allen Fällen bei der Europäischen Kommission. Anschließend muss der Rat der Europäischen Union über die Vorlage befinden. Das Mitwirkungsrecht des Europäischen Parlaments hängt vom Typ des Verfahrens ab und reicht von Anhörung bis zur Zustimmung oder Vetorechten.
[Bearbeiten] Rechtsprechung
Die Gerichtsbarkeit innerhalb des Europarechts wird durch das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ausgeübt.
Die Rechtsprechung umfasst Urteile des Europäischen Gerichtshofes und des Gerichtes erster Instanz in Streitsachen, die z. B. von der EU-Kommission, von innerstaatlichen Gerichten der Mitgliedstaaten oder Einzelpersonen vorgelegt werden. Diese drei Arten von Rechtsakten bilden den so genannten "Acquis communautaire", den gemeinschaftlichen Rechts-Besitzstand.Das Gemeinschaftsrecht hat stets Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht. Es verdrängt es jedoch nicht gänzlich. Ist das Gemeinschaftsrecht nicht anwendbar, greift wiederum das nationale Recht. Der Mitgliedstaat haftet im Zweifelsfall für sein gemeinschaftswidriges Verhalten. Durch den EG-Vertrag sind folgende Verfahrensarten definiert: Vertragsverletzungsverfahren (Artikel 226), Nichtigkeitsklage (Art. 230), Untätigkeitsklage (Art. 232), Amtshaftungsklage (Art. 235) und Vorabentscheidungsverfahren (Art. 234).
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Literatur
- Jean-Claude Alexandre Ho: Europarecht, 1. Aufl., Dänischenhagen, 2006, ISBN 3-935150-50-4.
- Jean-Claude Alexandre Ho: Leitentscheidungen zum Europarecht, 1. Aufl., Dänischenhagen, 2006, ISBN 3-935150-59-8.
- Roland Bieber / Astrid Epiney / Marcel Haag: Die Europäische Union - Europarecht und Politik, 6. Aufl., Baden-Baden, 2005
- Manfred A. Dauses (Hrsg.): Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts. (Loseblattsammlung), 13. Ergänzungslieferung, C. H. Beck 2004, ISBN 3-406-44100-9.
- Hans von der Groeben / Jürgen Schwarze: EGV/EUV Kommentar in vier Bänden. Baden-Baden 2004, 6. Aufl.
- Ulrich Haltern: Europarecht. Dogmatik im Kontext, Tübingen 2005
- Matthias Herdegen: Europarecht. 7. Aufl., München 2005
- Thomas Oppermann: Europarecht, 3. Aufl., München 2005
- Hans-Joachim Schütz / Thomas Bruha / Doris König: Casebook Europarecht, München 2004
- Rudolf Streinz: Europarecht, 7. Aufl., Heidelberg, 2005
- Peter Schäfer: Studienbuch Europarecht - Das Wirtschaftsrecht der EG, 3. Aufl., Stuttgart 2006, ISBN 3-415-03667-7, mit zahlreichen Übersichten, Statistiken und Prüfungsschemata sowie zwei Übungsfällen
- Alexander Thiele: Grundriss Europarecht, 5. Aufl., Altenberge, 2006, ISBN 3-9806932-2-8.
- Carsten Doerfert / Jörg-Dieter Oberrath / Peter Schäfer: Europarecht (Reihe Arbeitsbücher Wirtschaftsrecht), Stuttgart 2003, ISBN 3-415-03248-5
- Kock/Stüwe/Wolffgang/Zimmermann: Öffentliches Recht und Europarecht. 3. Auflage. nwb, Herne 2004. ISBN 3-482-48343-4
[Bearbeiten] Weblink
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